Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,7 MB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln, Rheidter Weg
Artenschutzrechtliche Prüfung
Stadt Pulheim
Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln, Rheidter Weg
Artenschutzrechtliche Prüfung
Gutachten im Auftrag der
Stadt Pulheim
Bearbeiter:
Dr. Thomas Esser
Dr. Claus Albrecht
Dipl. Forstw. Markus Hanft
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Moltkestr. 28
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im August 2014
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen ............................................................................. 3
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 3
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 4
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 7
1.2.3 Fazit ..................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs ............................................................... 11
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 14
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 14
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 15
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 15
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 16
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 17
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 19
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 21
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 21
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten .................................................................... 21
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................. 22
5.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ......................................................................... 23
5.2.1 Reptilien und Amphibien ...................................................................................... 23
5.2.2 Säugetiere ........................................................................................................... 23
5.2.3 Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................... 24
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........ 25
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ..................................................................................................... 25
6.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................ 26
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG............................................................................................. 26
6.3.1 Europäische Vogelarten ....................................................................................... 26
6.3.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie ................................................................... 32
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 32
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des
Bebauungsplans Nr. 104 Stommeln, Rheidter Weg ......................................... 33
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 34
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) enthält Verbotstatbestände, die
dem Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten
unabhängig von Schutzgebieten für alle Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG
besonders und/oder streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das
Sammeln, Verletzen oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer
Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorne herein auszuschließen
ist, dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,
wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten
diese Verbote jedoch nur nach Maßgabe der Sätze 2 - 5 des § 44 Abs. 5 BNatSchG (nähere
Ausführungen dazu in Kapitel 1.2).
Die Stadt Pulheim plant im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 104 im Stadtteil Stommeln die
Bebauung einer Fläche, die bisher im Flächennutzungsplan als Friedhofserweiterungsfläche
festgeschriebenen ist. Durch das geplante Vorhaben kann es zu einer Betroffenheit von Arten kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG fallen. In der
vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung wird dargestellt, welche artenschutzrechtlichen
Konflikte daraus entstehen können. Die Prüfung basiert auf einer Potenzialanalyse, bei der
die Lebensraumausstattung vor Ort mit den ökologischen Ansprüchen sämtlicher planungsrelevanter Arten abgeglichen wird, die laut LANUV (2013a) für das hier relevante Messtischblatt (MTB) 4906 Pulheim gemeldet sind. So kann ermittelt werden, welche Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Damit stellt die vorliegende Ausarbeitung
ein „worst-case-Szenario“ dar, bei dem von einem Vorkommen aller potenziell denkbaren
Arten im Betrachtungsraum ausgegangen und analysiert wird, ob für das Vorhaben grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Zulässigkeit erreicht werden kann, ggf. unter Einbeziehung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen,
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
oder ob sich mögliche Konflikte abzeichnen, die zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens aus
artenschutzrechtlicher Sicht führen könnten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
(BNatSchG)
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Arti-
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
kel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand
einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen.
Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt:
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss
festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel,
Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7
BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten:
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,
-
für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
-
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
-
die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese
Abweichungen getroffen werden können,
-
die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,
-
welche Kontrollen vorzunehmen sind.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beziehen sich auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind
individuenbezogen anzuwenden. Allerdings wird der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien nur dann als einschlägig angesehen,
wenn das Risiko einer ebensolchen Beeinträchtigung über das allgemeine Lebensrisiko, dem
eine Art während ihres Lebenszyklus ohnehin ausgesetzt ist, hinausgeht.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können z.B. durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Lärm, Licht sowie
durch Fahrzeuge oder Maschinen eintreten (vgl. u.a. TRAUTNER 2008, MUNLV 2008). Auch
Lebensraumzerschneidungen (z.B. durch Straßen) werden den Störwirkungen zugeordnet.
Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz der Wirkfaktoren ab. Laut „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.)
sind Störungen dann relevant, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den
Fortpflanzungserfolg, die Reproduktionsfähigkeit oder die räumliche Verbreitung der zu
7
K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
schützenden Arten haben. Störwirkungen sind artbezogen zu bewerten, unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der jeweiligen Art gegenüber den Störfaktoren.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ,
LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV 2008). Der
Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG beinhaltet einen populationsbezogenen
Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, ob es zu einem
negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005) bzw. „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der
lokalen Population auswirkt“ (MUNLV 2008).
Laut MUNLV (2008) sind lokale Populationen im artenschutzrechtlichen Sinne weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern als lokale Dichtezentren bzw.
Konzentrationen. In bestimmten Fällen kann es sich bei lokalen Populationen um Vorkommen
in
einzelnen
Fortpflanzungs-
oder
Ruhestätten
handeln
(z.B.
Fledermaus-
Wochenstuben, Laichpopulation einer Amphibienart an einem Gewässer). In anderen Fällen
kann es sinnvoll sein, größere Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünlandkomplexe u.a.)
als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr großen Aktionsräumen
wiederum bedürfen ggf. einer noch großräumigeren Abgrenzung der lokalen Population.
Hierfür können laut MUNLV (2008) ggf. auch Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, wenn eine Abgrenzung anhand der landschaftlichen Gegebenheiten nicht
möglich ist. Die lokale Population ist jeweils einzelfallbezogen für die jeweilige Art und den
Betrachtungsraum, in dem das zu prüfende Vorhaben lokalisiert ist, zu definieren.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ sich daran bemisst, ob sich der Erhaltungszustand lokaler
Populationen verschlechtern könnte, ist die Bewertung des Erhaltungszustands vor Wirksamwerden der Störung von großer Bedeutung. Eine Störwirkung ist für Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand eher als erheblich zu bewerten als für Arten, die sich in einem
günstigem Erhaltungszustand befinden (vgl. MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2010) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005,
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MUNLV 2008).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgt und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt.
Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen
kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden
Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von
einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
b.
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
10
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Der Vorhabenbereich befindet sich im Westen von Stommeln, Stadtteil der Stadt Pulheim,
angrenzend zum Friedhof und ist rd. 1,2 ha groß. Er wird im Norden durch die Hangkante
südlich des Kirchtalsweges, im Osten durch den bestehenden Friedhof, im Süden durch den
Rheidter Weg und im Westen durch die angrenzend freie Feldflur und den am Rheidter Weg
gelegenen Spielplatz begrenzt. Die Fläche sollte ursprünglich als Friedhofserweiterungsfläche dienen und wurde dementsprechend bereits zweckentsprechend hergerichtet.
Die Vegetation der derzeit ungenutzten Brachfläche besteht aus gezielt gepflanzten Bäumen
und Buschwerk, welches sich im Laufe der Jahre entwickelt hat. Das Gelände ist in dem Bereich, der für die Ausweisung als Baugrundstück vorgesehen ist, für die geplanten Grabfelder
vorbereitet worden. Hervorzuheben ist neben der Ortsrandeingrünung, welche u.a. die im
Landschaftsplan festgesetzten geschützten Landschaftsbestandsteile 2.4-9 umfasst, insbesondere die Grünkulisse entlang des Rheidter Weges, deren Kern eine wechselseitig zwischen den Besucher-Parktaschen und in der Grünfläche entlang des Bürgersteiges gepflanzte Doppelreihe von Eschen bildet.
Abbildung 1: Lage des Vorhabenbereiches (rote Abgrenzung).
11
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 2: Blick von Süden in die Vorhabenfläche, gut zu erkennen ist der junge und strukturreiche
Gehölzaufwuchs.
Abbildung 3: Zentraler Bereich der Vorhabenfläche (Blick von Osten).
12
2. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Abbildung 4: Zentraler Bereich (Blick von Südwest).
Abbildung 5: Gehölzstrukturen am südlichen Rand der Vorhabenfläche (Blick von Südost).
13
3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
In Bezug auf den Artenschutz müssen folgende Aspekte behandelt werden:
Es ist zu dokumentieren, wie sich artenschutzrechtlich relevante Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens verteilen könnten. Bedeutung haben dabei europarechtlich geschützte Arten (europäische Vogelarten und Anhang IV Arten der FFH-RL) und solche
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs.1 Nr. 2 aufgeführt sind, da sie den
unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen und zudem Grundlage sind, die Zulässigkeit des Eingriffs bewerten zu können.
Für sämtliche potenziell denkbaren Arten ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung
von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
abzuprüfen.
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und wildlebender Vogelarten vorhabenbedingt erheblich verschlechtern könnte.
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
oder europäische Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich
des Vorhabens auftreten und damit auch potenziell beeinträchtigt werden könnten. Das
Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit davon ausgegangen
werden kann, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Gleiches gilt für das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, soweit die danach verbotene Handlung unvermeidbar mit einer Beeinträchtigung nach Abs. 1 Nr. 3 verbunden ist. Unmittelbar anwendbar ist das Artenschutzrecht der §§ 44 ff BNatSchG auf der Ebene der Vorhabenzulassung.
Falls ein Verbotstatbestand nicht auszuschließen ist, ist abzuprüfen, inwiefern eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang
ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu
zumutbaren Alternativen und zur Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als
Folge des Vorhabens, erforderlich.
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3. Vorgehensweise und Methodik
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu
berücksichtigen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt im vorliegenden Beitrag anhand einer Potentialeinschätzung. Dabei wird zunächst die Lebensraumsituation im Vorhabenbereich und der
Umgebung anhand mehrerer Geländebegehungen in Augenschein genommen. Auf Grundlage der Aufstellung planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt (MTB) 4906 Pulheim
wird anschließend ermittelt, für welche planungsrelevanten Arten die Lebensraumansprüche
im Betrachtungsgebiet erfüllt sind. Arten, die für das MTB aufgelistet sind, jedoch keine geeigneten Lebensräume im Plangebiet vorfinden, werden nicht weiter behandelt. Nichtplanungsrelevante Arten, die aber für die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44
BNatSchG relevant sind (dies sind im vorliegenden Fall die nicht gefährdeten, verbreiteten
Vogelarten), werden einer summarischen Prüfung unterzogen. Eine Prüfung auf Einzelartniveau erfolgt bei diesen Arten nicht.
Weiterhin wurde geprüft, ob in der Landschaftsinformationssammlung des Landes
Nordrhein-Westfalen (@LINFOS, LANUV 2013) Meldungen planungsrelevanter Arten für den
Vorhabenbereich und die Umgebung verzeichnet sind. Dies ist nicht der Fall.
Auf der dann vorliegenden Datenbasis können die artenschutzrechtlichen Konflikte ermittelt
werden. Die Quantifizierung der notwendig werdenden Maßnahmen zur Vermeidung des
Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist somit möglich.
15
4. Vorhabensbeschreibung
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche, der
gleichzeitig aufgehoben wird, um die städtebauliche Ordnung einzig durch die Neuplanung
zu sichern.
Beabsichtigt ist eine Wohnbebauung parallel zum Rheidter Weg. Sie wird über denselben
erschlossen, der bereits auf Grundlage der Bebauungspläne Nr. 19 Stommeln (in Kraft seit
1974) und 29 Stommeln in diesem Bereich ausgebaut ist. Bislang ist der Rheidter Weg dort
nur einhüftig bebaut, die Planung ermöglicht somit die sinnvolle Nutzung vorhandener Infrastruktur. Zum Schutze des vorhandenen Baumbestandes ist ergänzend eine mit 3,50 m Breite minimierte parallele Zuwegung geplant. Die Planfläche ist rd. 1,2 ha groß (STADT PULHEIM
2013).
Aufgrund der Hanglage und der Himmelsrichtung werden Einzelgebäude auf der ebenen
Fläche parallel zum Rheidter Weg festgesetzt. Dies führt zu einer überwiegenden Beibehaltung der Topographie sowie der Möglichkeit der solaren Ausrichtung der Grundrisse und der
Anlage besonnter hausnaher Terrassenbereiche. Die Flächen für Garagen und Stellplätze
liegen in unmittelbarer Zuordnung zum Eingangsbereich der Gebäude. Die Gebäudehöhe
wird max. auf 7,50 m über dem ausgebauten Rheidter Weg festgesetzt. Diese Höhe bietet
Spielraum für eine individuelle Bebauung bei den möglichen Gebäudegrößen auf den großzügig bemessenen Grundstücken und dient der klaren städtebaulichen Höhenentwicklung
der baulichen Anlagen unter Unterstützung der Entwicklung typischer Baustrukturen. Es
werden max. zwei Wohnungseinheiten je Gebäude festgesetzt; dies ermöglicht einerseits
Mehrgenerationenwohnen oder die Anlage einer Einliegerwohnung, wahrt aber den kleinmaßstäblichen Charakter des bestehenden Wohngebietes und somit die gestalterischen und
soziale Einbindung in das umgebende städtische Gefüge (STADT PULHEIM 2013).
16
4. Vorhabensbeschreibung
Abbildung 6: Entwurf des Bebauungsplans 104 Stommeln / Rheidter Weg (STADT PULHEIM, STADTPLANUNG) unmaßstäblich.
Durch die geplante Bebauung kommt es zur Inanspruchnahme und Umgestaltung von Teilflächen auf etwa 1,2 ha und damit teilweise zum Verlust der derzeitigen, im Verlaufe der
Sukzession etablierten Vegetation.
Mit dem geplanten Vorhaben sind unterschiedliche Auswirkungen verbunden, die nachfolgend näher beschrieben werden.
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der geplanten
Baumaßnahmen auftreten.
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder
beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die
17
4. Vorhabensbeschreibung
Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. In bestimmten Fällen kann es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen von Lebensräumen im Umfeld der Baustellen
durch Einträge von Nährstoffen kommen, wenn diese empfindlich gegenüber Stoffeinträgen sind. Im vorliegenden Fall sind aber keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen über diesen Wirkfaktor zu erwarten, da die Lebensräume im Umfeld des
Vorhabengebiets (Brachflächen) nicht empfindlich gegenüber Stoffeinträgen sind. Der
Wirkungspfad muss daher nicht weiter behandelt werden.
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Vorkommen störempfindlicher
Arten im Umfeld der Baustelle kommen. Die Auswirkungen können durch bestimmte
Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden und sind auf die Bauphase
beschränkt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass das Umfeld des Vorhabengebiets bereits durch Bebauung gekennzeichnet ist und daher regelmäßige akustische
Störwirkungen durch Verkehr und sonstigen Lärm bereits angenommen werden können.
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an das Vorhabengebiet angrenzen: tagsüber durch Personal und /
oder Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt. Im Vorhabenbereich bestehen hinsichtlich Störwirkungen bereits Vorbelastungen durch die unmittelbar angrenzenden Nutzungen (Straße,
Wohnflächen).
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen.
Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz
im Vorhabensgebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering,
18
4. Vorhabensbeschreibung
um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu
führen.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Folgende anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren können unterschieden werden.
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch das Bauvorhaben. Die
südlichen Teilflächen im Vorhabenbereich werden versiegelt bzw. befestigt oder in Grünund Abstandsflächen umgestaltet. Dadurch gehen Lebensraumfunktionen für Tierarten
auf diesen Teilflächen weitgehend verloren. Nicht beansprucht wird der nördliche Teilbereich, der etwa 1/3 des Plangebiets ausmacht. Die hier stockenden Gehölze können ggf.
erhalten werden.
Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt
Die Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen ist generell mit einer verringerten Versickerung und Grundwasserneubildung verbunden. Dies kann sich in bestimmten Fällen
auf grundwasserabhängige Lebensräume der Umgebung und dort vorhandene Arten
auswirken. Im vorliegenden Fall können derartige Wirkungen in Anbetracht des vergleichsweise geringen Ausmaßes der Flächenversiegelung ausgeschlossen werden. In
der Umgebung sind auch keine diesbezüglich empfindlichen Lebensräume vorhanden.
Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Oberflächengewässer werden vorhabenbedingt nicht überplant. Daher sind keine Eingriffe in Oberflächengewässer zu erwarten. Der Wirkungspfad wird nicht weiter verfolgt.
Akustische Effekte (Verlärmung)
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und
-populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt.
So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als
gesichert. Für andere Arten ist Lärm als Störfaktor gegenüber anderen (z.B. optischen)
Wirkungen von nachrangiger Bedeutung (vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm
sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des Lärms.
Der Vorhabenbereich liegt an einer Straße und randlich zu bestehender Wohnbebauung
und unterliegt daher bezüglich Störwirkungen bereits einer Vorbelastung. Zu prüfen ist
ggf., ob die geplante Nutzung zu verstärkten Störwirkungen auf Artvorkommen insbeson-
19
4. Vorhabensbeschreibung
dere im nahen Umfeld des Vorhabenbereiches führt und dadurch Lebensräume (z.B.
Brutplätze von Vogelarten) aufgegeben werden.
Optische Effekte
Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können z.B. durch Gebäude entstehen, die
aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft im ihrem näheren Umfeld beeinflussen, oder auch durch künstliche Beleuchtung,
die das Verhalten nachtaktiver Tiere beeinflussen kann. Weiterhin kann die Anwesenheit
von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel.
Der Vorhabenbereich unterliegt aufgrund der Nutzungen in der Umgebung bezüglich
Störwirkungen bereits einer siedlungstypischen Vorbelastung. Ggf. zu prüfen sind vorhabenbedingte Verstärkungen von optischen Störwirkungen insbesondere im nahen Umfeld
des Vorhabenbereiches im Zusammenhang mit der verstärkten Frequentierung durch
KFZ, Personal, Besucher etc..
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Der Vorhabenbereich liegt am Rande einer bereits bestehenden
Bebauung, er befindet sich nicht in einem für den örtlichen Lebensraumverbund wichtigen Raum oder einer möglichen Leitlinie für Wander-, Ausbreitungsbewegungen relevanter Tierarten. Auswirkungen auf den Lebensraumverbund sind nicht erkennbar.
20
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung enthält Arten, die im Betrachtungsgebiet der vorliegenden Artenschutzprüfung (Vorhabenbereich und nahe Umgebung) vorkommen könnten und für die
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG relevant
sind. Dies sind gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
und die europäischen Vogelarten.
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen. Wie dort bereits aufgeführt, hat für das hier zu prüfende Vorhaben keine systematische Bestandsaufnahme der artenschutzrechtlich relevanten Arten (im vorliegenden Fall
eine Brutvogelkartierung) stattgefunden. Die vorliegende Artenschutzvorprüfung beruht daher auf einer Potenzialanalyse und der Annahme, dass alle potenziell denkbaren Arten auch
tatsächlich im Plangebiet auftreten.
5.1 Europäische Vogelarten
Wie bereits in Kapitel 3.3 dargestellt, erfolgt die vorliegende Prüfung auf Grundlage einer
Potenzialeinschätzung der möglicherweise vorkommenden Vogelarten. Durch den Abgleich
der Aufstellung der im MTB 4906 Pulheim nachgewiesenen planungsrelevanten Arten laut
LANUV (2013) mit der vorhandenen Habitatausstattung werden insgesamt 5 planungsrelevante Vogelarten als im Betrachtungsraum potenziell vorkommend eingestuft, davon 2 Arten
als potenzielle Brutvogelarten. Des Weiteren sind im Vorhabenbereich und Umgebung Vorkommen von nicht-planungsrelevanten Vogelarten zu erwarten, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG mit zu berücksichtigen sind (siehe Kapitel 5.1.1).
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten
Zu den Vogelarten, die nicht als „planungsrelevant“ im Sinne von KIEL (2005) eingestuft sind,
gehören die verbreiteten, ungefährdeten Arten. Bei diesen Arten wird gemäß VV-Artenschutz
für Nordrhein-Westfalen (MUNLV 2010) davon ausgegangen, dass für sie „im Regelfall“ keine artenschutzrechtliche Betroffenheit durch Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
entsteht. Gleichwohl sind diese Arten zumindest in Bezug auf das Tötungsverbot entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu berücksichtigen, auch wenn dies nicht in einer Art-fürArt-Betrachtung geschehen muss.
Bei den Arten, die von direkten Lebensrauminanspruchnahmen betroffen sein könnten, handelt es sich um einige wenige Brutvogelarten, die in kleinflächigen strukturreichen Gehölzen
brüten (insbesondere Amsel, Elster, Heckenbraunelle, Ringeltaube und Zaunkönig).
21
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Entsprechend der Ausführungen in der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) wird davon ausgegangen, dass für diese Arten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eintreten,
wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Entwicklungsstadien bzw. Jungtieren getroffen werden (Vermeidung des Tötungstatbestandes).
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten
Zu den planungsrelevanten Vogelarten gehören laut MUNLV (2008) Arten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie, Zugvogelarten laut Artikel 4 (2) Vogelschutzrichtlinie, Arten, die laut
EG-Artenschutzverordnung „streng geschützt“ sind, weiterhin Arten, die in der Roten Liste
Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) oder NRW (SUDMANN et al. 2008) in eine der Gefährdungskategorien 0, 1, 2, 3 oder R eingestuft sind sowie Koloniebrüter.
Im vorliegenden Fall erfolgt eine artbezogene Betrachtung auch für Vogelarten, die laut der
Roten Liste NRW für den Landschaftsraum Niederrheinische Bucht in einer der genannten
Gefährdungskategorien gelistet sind.
In der nachfolgenden Tabelle sind die für das MTB 4906 Pulheim aufgelisteten planungsrelevanten Vogelarten (Auflistung für die Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, Säume, Gärten, Parkanlagen, nach LANUV 2013a) sowie Arten mit Einstufung in eine Gefährdungskategorie für die Region Niederrheinische Bucht zusammengestellt,
die in Anbetracht des vorhandenen Lebensraumangebotes im Vorhabenbereich und dessen
nahem Umfeld vorkommen könnten.
Tabelle 1: Im Vorhabenbereich und Umgebung potenziell vorkommende planungsrelevante Vogelarten. Es bedeuten: Status: pB = potenzieller Brutvogel, pN = potenzieller Nahrungsgast RL NW:
Rote-Liste-Status in Nordrhein-Westfalen nach SUDMANN et al. (2008); RL D: Rote-Liste-Status in
Deutschland nach SÜDBECK et al. (2007); RL NB: Rote-Liste-Status in der Niederrheinischen Bucht
nach SUDMANN et al. (2008); 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 =
stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), S = von Naturschutzmaßnahmen
abhängig, R = Arealbedingt selten, * = ungefährdet, ♦ = nicht bewertet. Schutz: Schutzstatus: § =
besonders geschützt, §§ = streng geschützt; Anh. I = Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie,
Art. 4 (2) = gefährdeter Zugvogel nach Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
Sperber
Accipiter nisus
Turteltaube
Streptopelia turtur
Status
RL
NW
RL
D
RL
NB
Schutz
Potenzielles Vorkommen
pB, pN
3
*
2
§
Potenzieller Brut- und Gastvogel in
strukturreichen Gehölzen der Vorhabenfläche und Umgebung. Denkbare Vorkommen vor allem in den nördlichen
Gehölzbereichen.
pN
*
*
V
§§
Potenzieller Nahrungsgast der Vorhabenfläche. Möglicher Brutvogel im Bereich des angrenzenden Friedhofs.
§
Möglicher Brutvogel in den nördlichen
Gehölzbereichen im Verbund mit den an
die Vorhabenfläche angrenzenden
Gehölzen.
pB
2
3*
1
22
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Status
RL
NW
RL
D
RL
NB
Schutz
Waldkauz
Strix aluco
pN
*
*
*
§
Potenzieller Nahrungsgast, vor allem im
Winter,
Waldohreule
Asio otus
pN
3
*
3
§§
Möglicher Brutvogel auf dem angrenzenden Friedhof, potenzieller Nahrungsgast der Vorhabenfläche.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
Potenzielles Vorkommen
Für insgesamt 5 planungsrelevante Vogelarten bzw. naturraumweit gefährdete Arten ist ein
Vorkommen im Betrachtungsraum (Vorhabenbereich und Umgebung) nicht ausgeschlossen.
Zwei der in Tabelle 1 aufgelisteten Vogelarten werden als potenzielle Brutvögel im Bereich
der Vorhabenfläche eingestuft (Nachtigall und Turteltaube). Für die Nachtigall wie die Turteltaube ist eine Lebensraumeignung vor allem in den Gehölzen anzunehmen, die im nördlichen Teilbereich des Plangebiets stocken.
5.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Für das MTB 4906 Pulheim sind Vorkommen planungsrelevanter Arten aus den Gruppen der
Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Säugetiere aufgeführt (siehe LANUV 2013).
5.2.1 Reptilien und Amphibien
Ein Vorkommen der für das MTB 4906 Pulheim angegebenen Reptilienart Zauneidechse ist
in dem Plangebiet aufgrund der Habitatausstattung (hohe, dichte Vegetationsdecke) auszuschließen. Daher wird sie nicht als potenziell vorkommend eingestuft.
Für das MTB 4906 Pulheim sind weiterhin einige Amphibienarten angegeben (Kreuzkröte,
Springfrosch und Kammmolch). Im Vorhabenbereich und der weiteren Umgebung befinden
sich keine Stillgewässer bzw. Bereiche mit temporär wasserführenden Kleingewässern, so
dass keine Reproduktionslebensräume vorhanden sind und auch im Vorhabenbereich nicht
mit einem Auftreten dieser Arten zu rechnen ist. Somit können auch Vorkommen dieser Arten von vorne herein ausgeschlossen werden.
5.2.2 Säugetiere
Für das MTB 4906 Pulheim sind mehrere Fledermausarten des Anhangs IV der FFHRichtlinie angegeben, die theoretisch auch im Plangebiet auftreten könnten (siehe Tabelle
2). Quartiermöglichkeiten sind im Plangebiet selber aber nicht zu vermuten, da Gebäude
oder ältere, dickere Höhlenbäume fehlen. Damit beschränken sich die Lebensraumfunktionen des Plangebiets auf eine Eignung als gelegentlich aufgesuchter Nahrungsraum.
23
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Vorkommen weiterer für das MTB genannter Fledermausarten, die typischerweise in Waldlebensräumen oder strukturreichen Kulturlandschaften auftreten (Braunes Langohr, Kleine
Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus), sind nicht zu erwarten, da der Betrachtungsraum auf drei Seiten von großflächiger Bebauung umgeben ist und nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Waldgebieten bzw. strukturreichen Landschaften liegt.
Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen solcher Arten können in jedem Fall ausgeschlossen werden.
Tabelle 2: Im Plangebiet potenziell vorkommende Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Es bedeuten: Status: p = potenziell vorkommend, pN = potenzieller Nahrungsgast; pQ = potenzielles
Quartier im Betrachtungsraum (inkl. Umfeld Vorhabenfläche). RL NW: Rote-Liste-Status in
Nordrhein-Westfalen nach MEINIG et al. (2010); RL D: Rote-Liste-Status in Deutschland nach MEINIG et al. (2009): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D = Daten unzureichend, R = extrem selten, * = ungefährdet. Schutz: Schutzstatus: II, IV = Art des Anhangs II / des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie, §§ = streng geschützte Art.
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Zweifarbfledermaus
Vespertilio murinus
Status
RL NW
RL D
Schutz
pN
V
D
§§, IV
pN
R
V
§§, IV
pN
*
*
§§, IV
pN
R (reproduzierend)/
D (ziehend
D
§§, IV
Wie bereits betont, finden sich Gebäude und Baumbestände, die evtl. Quartiermöglichkeiten
bieten, im Umfeld der Vorhabenfläche. Hierzu gehört z.B. eine Gruppe von Pappeln östlich
des Plangebiets.
5.2.3 Weitere Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Ein Vorkommen der für das MTB 4906 angegebenen Schmetterlingsart des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie Nachtkerzenschwärmer ist im Vorhabenbereich aufgrund des Fehlens von
entsprechenden Eiablage- bzw. Raupenfutterpflanzen (Weidenröschen, Blutweiderich,
Nachtkerze) nicht zu erwarten.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Auf Grundlage der Einschätzung zu möglichen Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten und der Prognose der zu erwartenden vorhabenbedingten Wirkungen (siehe Kapitel 4)
erfolgt eine Einschätzung der denkbaren Betroffenheiten der relevanten Arten durch das
geplante Vorhaben.
Bei der Darstellung und Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten werden ggf.
zu treffende Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen mit berücksichtigt. Die für das hier zu prüfende Vorhaben notwendigen Maßnahmen sind in den
nachfolgenden Kapiteln 6.1 und 6.2 zusammengestellt.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante
Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden. Hierzu zählen:
V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation. Die Inanspruchnahme der Vegetation muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und
Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen
sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Die sukzessiven Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen.
Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass
der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung
von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
V2 - baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen)
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Teilflächen im nördlichen Bereich des Plangebiets werden nach den derzeit vorliegenden
Planunterlagen vorhabenbedingt nicht beansprucht. Genau diese strukturreichen Gehölzbestände sind aber als Brutlebensräume für die planungsrelevanten Vogelarten
Nachtigall und Turteltaube geeignet und haben zudem eine gewisse Bedeutung als
Nahrungsraum und ggf. Verbundkorridor für Fledermäuse. Die dort vorhandenen Gehölzbestände sollten daher möglichst erhalten werden. Hierdurch kann eine Planung
von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (siehe nachfolgendes Kapitel 6.2) entfallen, da ein artenschutzrechtlich relevanter Verlust von Lebensräumen vor vorne herein ausgeschlossen werden kann.
6.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten der als potenziell vorkommend eingestuften
relevanten Arten können durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden,
wenn hierdurch erreicht werden kann, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang entsprechend der Vorgaben von § 44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG und § 44 Abs. 5 BNatSchG gewahrt bleibt.
Im vorliegenden Fall sind artenschutzrechtlich relevante Teillebensräume mit einer Eignung
als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für planungsrelevante Vogelarten auf Teilflächen beschränkt, die vorhabenbedingt nicht beansprucht werden sollen. Durch den Erhalt dieser
Teilflächen (siehe Vermeidungsmaßnahme V3) gelingt es, artenschutzrechtlich relevante
Beeinträchtigungen vorn vorne herein zu vermeiden (siehe hierzu auch nachfolgendes Kapitel 6.3).
6.3 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
6.3.1 Europäische Vogelarten
Wie in Kapitel 5.1.1 dargestellt, ist im Vorhabengebiet vor allem mit Vorkommen verbreiteter
und ungefährdeter Arten der Gehölze zu rechnen, wie sie typischerweise in Gärten und
Parks von Siedlungsräumen auftreten, etwa Amsel, Elster, Heckenbraunelle, Ringeltaube
oder Zaunkönig. Diese Arten treten nicht nur im Vorhabengebiet selber auf, sondern ebenso
in den umgebenden Flächen. Die denkbaren Lebensraumverluste durch die geplante Bebauung beschränken sich dabei auf Teilflächen mit einer nur mäßigen Eignung für die Arten.
Geeignetere Flächen mit einer zu erwartenden höheren Dichte liegen im nördlichen Bereich
des Plangebiets. Diese Flächen bleiben erhalten (siehe Maßnahme V3).
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6. Konfliktprognose
Nicht-planungsrelevante Vogelarten
Für die im Betrachtungsraum potenziell vorkommenden nicht-planungsrelevanten (siehe Kapitel 5.1.1) kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vorneherein
ausgeschlossen werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Individuen und Entwicklungsstadien vorgesehen werden (z.B. Ausschlusszeit für
Inanspruchnahme von Gehölzen und Vegetation, siehe 6.1). Mit diesen Maßnahmen können
Tötungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden werden, da Nester, Eier und
nicht flügge Jungtiere während der Brutzeit geschützt werden. Außerhalb der Brutzeit ist allerhöchstens noch mit flugfähigen Tieren zu rechnen, die bei Beanspruchung der Vegetation
fliehen können und somit nicht gefährdet sind.
Erhebliche Störungen der Lokalpopulationen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind
für die nicht-planungsrelevanten Arten und regional ungefährdeten Vogelarten ausgeschlossen: Vorhabenbedingte Störwirkungen sind zwar für einige Arten dieser Gruppe auf individueller Ebene (d.h. für einzelne als Brutvögel oder Gastvögel auftretende Individuen) denkbar.
Die Störwirkungen betreffen allerdings nur sehr geringe Anteile der jeweiligen Verbreitungsräume der Lokalpopulationen. Aufgrund der weiten Verbreitung und geringen Spezialisierung
dieser Arten sowie angesichts des günstigen Erhaltungszustandes der jeweiligen Lokalpopulationen kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich als Folge dieser Störung
der Erhaltungszustand der Lokalpopulationen nicht verschlechtert. Zudem sind Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden und die Teilflächen mit einer besonders hohen Lebensraumeignung für gehölzbewohnende Vogelarten werden geschont (Maßnahme V3).
Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten im Sinne des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion tritt ebenfalls nicht
ein. Vorhabenbedingte Inanspruchnahmen oder Funktionsverluste von Brutvorkommen Brutstätten können zwar in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund vorhandener
Ausweichmöglichkeiten für diese Brutvogelarten ist aber von einem Erhalt der ökologischen
Funktion im räumlichen Zusammenhang auszugehen (vgl. MUNLV 2008). Dies gilt für die zu
erwartenden gehölzgebundenen Arten insbesondere unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V3, da hierdurch die besonders geeigneten Teilflächen erhalten bleiben.
Planungsrelevante Vogelarten
Im Folgenden werden die als potenziell vorkommend eingestuften planungsrelevanten Arten
und regional gefährdeten Arten hinsichtlich ihrer denkbaren artenschutzrechtlichen Betroffenheiten in Einzelartbetrachtungen bewertet.
27
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6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Angaben zur Biologie:
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht
ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 0,2-2 ha erreichen, bei maximalen Siedlungsdichten von über 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge (BAUER
et al. 2005b).
In Nordrhein-Westfalen ist die Nachtigall im gesamten Tiefland sowie in den Randbereichen der Mittelgebirge noch weit
verbreitet. In den höheren Mittelgebirgslagen fehlt sie dagegen. Die Bestände sind seit einigen Jahrzehnten großräumig
rückläufig, wofür vor allem Lebensraumveränderungen sowie Verluste auf dem Zug und in den Winterquartieren verantwortlich sind (LANUV 2010). Sie gilt landesweit als gefährdet, in der Bundesrepublik dagegen als ungefährdet (SUDMANN et al.
2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Plangebiet ist ein potenzielles Vorkommen der Nachtigall denkbar. Als Brutlebensräume geeignet sind die strukturreichen Gehölzbestände im nördlichen Bereich des Vorhabengebiets.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
4906
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen ist ein Verlust eines oder einiger weniger Brutplätze im Norden des Plangebiets denkbar,
sofern die Art die Fläche besiedelt.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten., ansonsten ökologische Baubegleitung (V2)
V3: Erhalt der Gehölzbestände im nicht zur Bebauung vorgesehenen nördlichen Bereich des Plangebiets.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Die die Teillebensräume, die für die Art eine Lebensraumeignung innehaben, nicht beansprucht und im Rahmen der Maßnahme V3 erhalten werden, sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es kommt, auch unter Berücksichtigung der Maßnahme V3, nicht zu relevanten Lebensraumverlusten. Ein Risikomanagement kann unterbleiben.
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung brütender Nachtigallen bzw. ihrer Eier und Jungvögel im Plangebiet durch die Inanspruchnahme von
Gehölzen ist sehr unwahrscheinlich, da die für die Art geeigneten Gehölzbestände im nördlichen Bereich des Plangebiets
nicht beansprucht werden. Das verbleibende Restrisiko der Gefährdung von Individuen in den beanspruchten Teilflächen
wird dadurch vermieden, dass die Rodung der Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln erfolgt (V1,
oder ökologische Baubegleitung V2). Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf
die Umgebung ausweichen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die hier betrachtete Art scheut nicht die Nähe zu Siedlungsräumen. Sie besitzt eine geringe Fluchtdistanz und ist dementsprechend nicht besonders störungssensibel (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Für diese Art ist deshalb auch nicht
davon auszugehen, dass bau- oder betriebsbedingte Störwirkungen zu signifikanten Störungen der potenziell im Umfeld zur
Bebauung denkbaren Vorkommen führen werden. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf das Vorkommen und die
Verbreitung der Art im Raum lassen sich ausschließen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die für die Art geeigneten Lebensräume in nördlichen Bereich des Plangebiets werden vorhabenbedingt nicht beansprucht
und in ihrer jetzigen Form erhalten (siehe Vermeidungsmaßnahme V3). Damit gehen keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten für die Art verloren. Es kommt nicht zur Auslösung des Verbotstatbestands.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Da es vorhabenbedingt nicht zur Beanspruchung der geeigneten und damit potenziell durch die Art besiedelbaren Lebensräume kommt, kann sichergestellt werden, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Angaben zur Biologie:
Als ursprünglicher Brutvogel der Steppen und Waldsteppen siedelt die Turteltaube heute überwiegend in der halboffenen
Kulturlandschaft warmer, trockener Gebiete. Die Fortpflanzungsstätten liegen in Gebüschen, Feldgehölzen, an Waldrändern und zum Teil in offenen Waldgebieten. Auch tritt die Art in größeren Gärten und Parks auf (ANDRETZKE et al. 2005,
BAUER et al. 2005a, LANUV 2010, MUNLV 2008).
Die Art gilt in NRW als stark gefährdet, in Deutschland als gefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Plangebiet ist ein potenzielles Vorkommen der Turteltaube denkbar. Als Brutlebensräume geeignet sind die strukturreichen Gehölzbestände im nördlichen Bereich des Vorhabengebiets.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
3
4906
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen ist ein Verlust eines oder einiger weniger Brutplätze im Norden des Plangebiets denkbar,
sofern die Art die Fläche besiedelt.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten., ansonsten ökologische Baubegleitung (V2)
V3: Erhalt der Gehölzbestände im nicht zur Bebauung vorgesehenen nördlichen Bereich des Plangebiets.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Die die Teillebensräume, die für die Art eine Lebensraumeignung innehaben, nicht beansprucht und im Rahmen der Maßnahme V3 erhalten werden, sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es kommt, auch unter Berücksichtigung der Maßnahme V3, nicht zu relevanten Lebensraumverlusten. Ein Risikomanagement kann unterbleiben.
30
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung brütender Turteltauben bzw. ihrer Eier und Jungvögel im Plangebiet durch die Inanspruchnahme von
Gehölzen ist sehr unwahrscheinlich, da die für die Art geeigneten Gehölzbestände im nördlichen Bereich des Plangebiets
nicht beansprucht werden. Das verbleibende Restrisiko der Gefährdung von Individuen in den beanspruchten Teilflächen
wird dadurch vermieden, dass die Rodung der Gehölze außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln erfolgt (V1,
oder ökologische Baubegleitung V2). Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf
die Umgebung ausweichen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die hier betrachtete Art scheut nicht die Nähe zu Siedlungsräumen. Sie besitzt eine vergleichsweise geringe Fluchtdistanz
(5-25m) und ist nicht besonders störungssensibel (vgl. FLADE 1994, GASSNER et al. 2010). Für diese Art ist deshalb auch
nicht davon auszugehen, dass bau- oder betriebsbedingte Störwirkungen zu signifikanten Störungen der potenziell im
Umfeld zur Bebauung denkbaren Vorkommen führen werden. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf das Vorkommen
und die Verbreitung der Art im Raum lassen sich ausschließen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Die für die Art geeigneten Lebensräume in nördlichen Bereich des Plangebiets werden vorhabenbedingt nicht beansprucht
und in ihrer jetzigen Form erhalten (siehe Vermeidungsmaßnahme V3). Damit gehen keine potenziellen Fortpflanzungsund Ruhestätten für die Art verloren. Es kommt nicht zur Auslösung des Verbotstatbestands.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Da es vorhabenbedingt nicht zur Beanspruchung der geeigneten und damit potenziell durch die Art besiedelbaren Lebensräume kommt, kann sichergestellt werden, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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6. Konfliktprognose
6.3.2 Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie
Für das Untersuchungsgebiet werden mehrere Fledermausarten des Anhangs IV FHRichtlinie als potenziell vorkommend eingestuft (siehe 5.2.2):
Kleiner Abendsegler,
Großer Abendsegler,
Zwergfledermaus,
Zweifarbfledermaus.
Für diese Arten können artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten von vorneherein ausgeschlossen werden. Die vorhabenbedingten Flächenbeanspruchungen betreffen weder
Quartiere noch essenzielle Nahrungshabitate, sondern allenfalls geringe Anteile der potenziellen Nahrungsräume der hoch mobilen Arten. Mögliche vorhabenbedingte Störwirkungen
(z.B. durch Baubetrieb, evtl. auch betriebsbedingt durch künstliche Beleuchtung) sind für die
Arten artenschutzrechtlich nicht relevant, da die Arten nicht empfindlich gegenüber Lärm
oder Licht sind (vgl. BRINKMANN et al. 2008) und somit keine Beeinträchtigungen der Funktionen von möglicherweise im Umfeld des Vorhabenbereiches (in Bäumen, Gebäuden) vorhandenen Quartieren zu erwarten sind. Da für die hier potenziell denkbaren Vorkommen von
Fledermausarten auch ohne die Planung von Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen von vorne herein ausgeschlossen werden können,
wird auch auf eine Abfassung der entsprechenden Einzalartdarstelllungen (Art-für-ArtPrüfungen) verzichtet.
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben
unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungs- und bei Realisierung eventuell erforderlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen auch im worst-case-Szenario als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Da keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sind, bedarf das Vorhaben keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
32
8. Zusammenfassung und Fazit
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
des Bebauungsplans Nr. 104 Stommeln, Rheidter Weg
Die vorliegende Artenschutzvorprüfung enthält eine Darstellung und Bewertung möglicher
artenschutzrechtlicher Konflikte, die im Zusammenhang mit der Bebauung eines Grundstücks in Pulheim Stommeln entstehen könnten (BPlan 104 Rheidter Weg). Entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben des BNatSchG sind in der Artenschutzprüfung nach § 44
BNatSchG die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH) zu berücksichtigen.
Die Prüfung basiert auf einer Potenzialanalyse, bei der die Lebensraumausstattung vor Ort
mit den ökologischen Ansprüchen sämtlicher planungsrelevanter Arten abgeglichen wird, die
für das hier relevante Messtischblatt (MTB) 4906 Pulheim gemeldet sind (Auswahl für bestimmte Lebensraumtypen, siehe LANUV 2013a), und so ermittelt wird, welche Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch vorkommen könnten. Berücksichtigt werden auch
Vogelarten mit einer Einstufung in eine Gefährdungskategorie für die Region Niederrheinische Bucht laut SUDMANN et al. (2008). Die Potenzialeinschätzung kommt zu dem Ergebnis,
dass 5 dieser planungsrelevanten bzw. regional gefährdeten Vogelarten und 4 Fledermausarten des Anhangs IV FFH-Richtlinie im Betrachtungsraum auftreten könnten.
Die vorliegende Potenzialeinschätzung und artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem
Ergebnis, dass für alle im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden Vogelarten und
Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (potenziell vorkommende Fledermäuse) artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden können, wenn geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Tötungen von Vogelindividuen bzw.
entwicklungsstadien sowie Maßnahmen zum Erhalt der Gehölze im nicht zur Bebauung vorgesehenen Teilbereich) durchgeführt werden. Das Vorhaben ist also grundsätzlich aus artenschutzrechtlicher Sicht umsetzbar.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 28.08.2014
__________________________
Dr. Claus Albrecht
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
9.Literatur
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen
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Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S.
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S.
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K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK
9.Literatur
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MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte Arten in
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MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL)
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vom 15.09.2010.
SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44.
SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung. Stand Dezember 2008.
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TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,
Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008)
Heft 1, www.naturschutzrecht.net.
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