Daten
Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 104 STOMMELN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Reine Wohngebiete (WR)
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 3 Abs. 3 BauNVO im WR-Gebiet ausnahmsweise
zulässige Nutzung Nr.
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des
Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen
für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke
in diesem Bereich nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ist.
Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl für das Reine Wohngebiet wird gemäß § 16 (Abs. 2) BauNVO mit 0,3 festgesetzt.
Höhe der baulichen Anlagen
Die Oberkante (OK) baulicher Anlagen wird gemäß § 16 (Abs. 3) BauNVO als Höchstmaß ≤ 81.50 Normalhöhennull (NHN, Höhen für Bezugsfläche über dem Meeresspiegel im Deutschen Haupthöhennetz 1992) festgesetzt. Diese NHN Höhe entspricht ca.7, 50 über dem vorhandenen Kanaldeckel in der öffentlichen Verkehrsfläche
Rheidter Weg.
3. Wohnungsanzahl
Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB sind je Hauseinheit/ Gebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig.
4. Baugrenzen
Die Baugrenzen können auf eine Länge von < 6,0 m in einer Tiefe von < 3,0 m durch Terrassenüberdachungen
überschritten werden. Dies gilt nicht im Bereich der festgesetzten Vorgartenfläche und im Bereich der zum Erhalt
festgesetzten Bäume.
5. Stellplätze/ Garagen/ Carports
Gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB sind Stellplätze/ Garagen/ Carports nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze/ Garagen/ Carports und innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig.
6. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen eine untergeordnete, oberirdische Nebenanlage, eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von
max. 30 m³, zulässig ist. Ausnahmsweise ist eine weitere Nebenanlage von max. 30 m³ zulässig, wenn der Abstand der Nebenanlagen untereinander und zur Hauptanlage > 10 m beträgt.
7. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a
BauGB und Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25b BauGB
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB
Innerhalb der gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist eine dichte Pflanzung unter Verwendung folgender Arten vorzunehmen:
Feldahorn
(Acer campestre)
Schwarzdorn
(Prunus spinosa)
Weißdorn
(Crataegus monogyna)
Haselnuss
(Corylus avellana)
Kornelkirsche
(Cornus mas)
Rote Heckenkirsche
(Lonicera xylosteum)
Wolliger Schneeball
(Virbunum lantana)
Schwarzer Holunder
(Sambucus nigra)
Echte Brombeere
(Rubus fruticosus)
Hundsrose
(Rosa canina)
Faulbaum
(Prunus padus) nur in Einzelstücken
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25b BauGB
Auf den gemäß § 9 (1) Nr. 25b BauGB festgesetzten Flächen ist grundsätzlich der Bestand an Bäumen und
Sträuchern zu erhalten. Sollten aus Gründen der Bestandspflege Ausforstungs – und Neupflanzungsmaßnamen
erforderlich werden, sind vorab Maß nahmen zum Schutz der Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde festzusetzen.
Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume
Nr.: 1 Hainbuche
Nr.: 2 Baumhasel
Nr.: 3 Kastanie
Nr.: 4 Feldahorn
Nr.: 5 Buche
Nr.: 6 Roteiche
sind bei Abgang eines Baumes in Form eines heimischen Laubbaumes zu ersetzen.
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume
Nr.: 7 Eschen
sind bei Abgang eines Baumes jeweils durch eine entsprechende Neupflanzung (Esche) zu ersetzen.
8. Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Abwasser im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG -) sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte
Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und
Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten
9. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Bombenblindgänger /Kampfmittel
In Teilen des Plangebietes ist aufgrund der Auswertung historischer Luftbilder mit dem Vorhandensein von
Kampfmitteln zu rechnen, da sich dort Stellungen und Laufgräben befanden. Vor dem Beginn von Erdarbeiten ist
daher durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD – Bezirksregierung Düsseldorf, Mündelheimer Weg 51,
40472 Düsseldorf) eine Untersuchung durchzuführen und ggf. eine Räumung erforderlich.
Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Denkmalschutz, Bodendenkmäler
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:.
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal- und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
Landschaftsschutz
Der nördliche Bereich des Bebauungsplanes liegt im durch den Landschaftsplan Nr.7 „Rommerskirchener Lössplatte“ festgesetzten Landschaftsschutzgebiet.
B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS § 86 BAUO NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 (4) BAUGB ALS
BESTANDTEIL DES BEBAUUNGSPLANES.
Vorgärten
Als Vorgärten gelten die
gekennzeichneten Bereiche. Rampen, Kellertreppen u. ä. sind in den Vorgärten nicht zulässig. Mindestens 50% der Vorgartenfläche dürfen nicht versiegelt werden und sind gärtnerisch zu
gestalten. Ausnahmsweise sind Stellplätze im Vorgarten zulässig, wenn sie wasserdurchlässig hergerichtet werden.
Einfriedungen
Einfriedungen sind ausschließlich (auch an der öffentlichen Verkehrsfläche) als lebende Hecken bis max. 2.0 m
zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig.
Pulheim, den 26.08.2014