Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Äußerungen
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit 22.01.2014 vom bis 11.02.2014
B1, Schreiben vom 28.01.2014
Inhalt der Äußerung
Vor mehr als 30 Jahren wurde das Friedhofserweiterungsgelände als Ackerland genutzt, es wird davon
ausgegangen, dass die gesamte Fläche im Landschaftsschutzgebiet war,
Derzeit liegt die Friedhofserweiterungsfläche im Landschaftsplan Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte.
Jetzt wird eine Wohnbebauung vorgeschlagen, so dass
der Landschaftsschutz von der Stadt vergleichsweise
als geringfügig oder nur wenig schutzwürdig eingestuft
wird. Bitte um Vorlage der Gründe der beteiligten Planungsträger, Rhein- Erft-Kreis, Regionalplanungsbehörde.
Die Bewirtschaftung des Grünstreifens ist sicherzustellen.
Eine Aufsicht bei Räumung des Geländes und Steuerung der Bauphase ist wünschenswert, um die Belastung der Nachbarn gering zu halten.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 29 Stommeln,
Friedhofserweiterungsfläche, wurde in der Zeit von
1988 bis 1991 durchgeführt. Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte die Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde wegen des damals bestehenden
Landschaftsschutzes. Mit Datum vom 03.01.1990
wurde durch den Erftkreis der Befreiungsbescheid von
den Verbotsvorschriften der Landschaftsschutzverordnung, mit Auflagen die in den Bebauungsplan
durch Textliche Festsetzungen aufgenommen wurden, erteilt.
Nach derzeitigem Landschaftsplan Nr.7, Rommerskirchener Lössplatte, liegt nur ein an der nördlichen
Plangrenze des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln
gelegener Bereich im Landschaftsschutz. Dieser Bereich ist im Entwurf als Hinweis enthalten.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den
bestehenden Rheidter Weg und somit überwiegend
über bestehende Verkehrsflächen. Zur Erhaltung des
vorhandenen Straßenbildes, der angelegten Stellplätze mit Grünanlagen und Baumbestand, ist eine parallele öffentliche Zuwegung zu den Einzelhäusern geplant. Die Grundstücke sind schräg hierzu angeordnet, sodass dieser „Bypass“ auf eine Breite von
4,00 m, entsprechend der Richtlinien für Anlagen von
Stadtstraßen, reduziert werden kann und dennoch
eine Zufahrt auch für Müllfahrzeuge gut möglich ist.
Ordnungsbehördlich sind Einbahnregelungen zu treffen. Eine Bebauung kann nur innerhalb der überbaubaren Flächen erfolgen, die entsprechend der Hanglage angeordnet wurden. Für Nebenanlagen auf der
nicht überbaubaren Fläche gibt es eine Festsetzung
im Text des Bebauungsplanes. Hierzu siehe auch die
Begründung.
Die Bewirtschaftung der öffentlichen Grünflächen
obliegt der Stadt, Steuerungen während der Bauphase obliegen der Bauleitung für das jeweilige Bauobjekt. Beides kann nicht durch das Planungsrecht geregelt werden.
T1 Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom13.02.2014
Inhalt der Äußerung
Stellungnahme der Verwaltung
Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird begrüßt, dass die seinerzeit abgestimmten
Punkte in den Vorentwurf übernommen wurden.
Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehen keine Bedenken,
mit dem Vorbehalt, im weiteren Verfahren nach Vorla-
Für Planverfahren ist gemäß §2a Baugesetzbuch
(Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht)
eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend
dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und
wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in
Es wird angeregt:
Befahrbarkeit des Stichweges mit Feuerwehr-, Rettungs-, Tank-und Müllfahrzeugen
Im Bebauungsplan soll erwähnt werden, dass Erweiterungen der ebenen Flächen der Baugrundstücke zu
Lasten der Hanglage mit der Stadt abgesprochen werden.
Äußerungen
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln
Äußerungen
ge des Umweltberichtes endgültig Stellung zu nehmen.
Bodenschutz
Für die Neuplanung ist ein Umweltbericht zu erarbeiten, der das Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
zu berücksichtigen hat und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorzulegen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im
Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere
zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten
oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu dem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet
einen gesonderten Teil der Begründung.
Es besteht somit die Pflicht einen Umweltbericht zu
erstellen, den für das Planverfahren des Bebauungsplanes 104 Stommeln das Kölner Büro für Faunistik
erstellt hat.
In dem Umweltbericht sind die angesprochenen Punkte abgearbeitet.
T2 Regierungsbezirk Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst, Schreiben vom 30.01.2014
Inhalt der Äußerung
Stellungnahme der Verwaltung
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
Der Befund steht einer Realisierung der Planung nicht
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
entgegen, eine nähere Untersuchung und ggf. RäuKampfhandlungen im beantragten Bereich. Insbesonmung ist jedoch im Zuge des Baugenehmigungsverdere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel
fahrens erforderlich. Der Bebauungsplan nimmt einen
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Wettkrieges (Geentsprechenden Hinweis auf, zudem wird die Stadt
schützstellung und Laufgraben). ln einer beigefügten
Pulheim als Eigentümerin des Grundstückes die empfohlene Überprüfung auf Kampfmittel und ggf. die
Karte sind lediglich die konkreten Verdachte dargestellt. Es wird eine Überprüfung auf Kampfmittel für die Räumung derselben vor Veräußerung der Baugrundkonkrete Verdachtsfläche und die zu überbauenden
stücke veranlassen.
Flächen empfohlen.
Äußerungen
Planungsamt
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