Daten
Kommune
Brühl
Größe
97 kB
Datum
10.07.2017
Erstellt
04.07.17, 15:57
Aktualisiert
04.07.17, 15:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
32
Becke
32
04.07.2017
264/2017
Betreff
Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für ambulante Pflegedienste;
Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung NRW
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Becke
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, die Regelung des Rhein-Erft-Kreises betreffend der
Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste gem. § 46 StVO auch für das Stadtgebiet der
Stadt Brühl zu übernehmen.
Erläuterungen:
Mit Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung NRW beantragt Frau Kleine Kalvelage,
Josefstr. 13, Brühl, am 03.11.2016 eine Parkerleichterung für ambulante Pflegedienste.
Frau Kalvelage begründet ihren Antrag insbesondere mit dem Hinweis auf die
Schwierigkeit der Einhaltung der zeitlichen Beschränkung auf vielen Parkplätzen.
Der Bürgerantrag ist in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Brühl am 28.
November 2016 in den Ausschuss für Verkehr und Mobilität verwiesen worden. Dort
wurde die Angelegenheit in der Sitzung am 07. Februar 2017 erörtert und die Verwaltung
wurde beauftragt, ihren Antrag zu prüfen und Vorschläge einer entsprechenden Regelung
dem Ausschuss für Verkehr und Mobilität vorzulegen.
Die Angelegenheit wurde zudem in der Sitzung des Sozialausschusses am 27. Juni 2017
erörtert und einstimmig folgender Beschluss gefasst:
„Der Sozialausschuss bittet die Verwaltung, eine Vorlage zu erarbeiten, die den Rat in
seiner nächsten Sitzung in die Situation bringen kann darüber zu entscheiden, dass die
Pflegedienste eine gebührenfreie Parkerlaubnis für die Stadtgrenzen von Brühl
bekommen.“
Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises hat nunmehr im Juni 2017 eine kreisweit einheitliche
Regelung für entsprechende Ausnahmegenehmigungen getroffen. Die Regelung ist als
Drucksache 264/2017
Seite - 2 –
Anlage beigefügt. Die Regelung sieht u.a. vor, dass die jährliche Gebühr je Fahrzeug 90
Euro, für 3 Jahre 200 Euro/ Fahrzeug beträgt.
Der Bürgermeister schlägt vor, die Regelung des Rhein Erft Kreises zu übernehmen.
Anlage(n):
(1) Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste