Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
236/2014
Erstellt am:
16.06.2014
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Verfasser/in:
Herr Rosenkranz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Planungsausschuss
X
17.09.2014
Rat
X
23.09.2014
Betreff
Bebauungsplan Nr. 10 Pulheim 3. Änderung
Bereich: Industriestraße
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 3
BauGB eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Siehe UPA vom 09.04.2014, TOP 2
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 236/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß
§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt / nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB Abs. 1 vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) den Bebauungsplan Nr. 10 Pulheim 3. Änderung als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung sowie textlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 09.04.2014 folgte der Umwelt- und Planungsausschuss einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung, wonach in Berücksichtigung einer vom Rhein-Erft-Kreis während der ersten Offenlage abgegebenen Stellungnahme der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim 3. Änderung geändert und erneut ausgelegt werden sollte.
Die erneute Offenlage führte die Verwaltung in der Zeit vom 14.05.2014 bis 27.05.2014 durch. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 10.06.2014 zum Planentwurf Stellung zu nehmen. Dies tat nur der Rhein-Erft-Kreis (T 1 ern. AUS). Er teilte mit, dass aus Sicht der von ihm zu vertretenden Belange
zu den Themen Naturschutz und Landschaftspflege, Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz sowie Immissionsschutz keine Bedenken bestehen oder Anregungen vorgebracht werden. Das Amt für Straßenbau und Verkehr des REK
verweist auf seine Stellungnahme vom 26.02.2014, welche Anlass für den o.g. Abwägungsvorschlag war. Grund hierfür
ist, dass die in Rede stehende Verwaltungsvereinbarung bisher noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte.
Voraussetzung bzw. Grundlage für die Verwaltungsvereinbarung ist ein Erschließungsvertrag, den die Stadt mit dem
Vorhabenträger schließt. Dieser soll dem HFA in seiner Sitzung am 09.09.2014 und anschließend dem Rat in seiner
Sitzung am 23.09.2014 zur Beratung bzw. Beschlussfassung vorgelegt werden. Sobald der Erschließungsvertrag geschlossen ist, wird auch die Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein-Erft-Kreis getroffen werden können.
Die Verwaltung schlägt dem Planungsausschuss vor, dem Rat zu empfehlen, den nach der ersten Offenlage geänderten
und erneut ausgelegten Bebauungsplan als Satzung zu beschließen.
Da die Abwägung vom Rat vorzunehmen ist, fügt die Verwaltung das Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 26.02.2014
mit der Stellungnahme der Verwaltung und dem – leicht modifizierten – Beschlussvorschlag dieser Vorlage noch einmal
bei (T 2 AUS). Der Abwägungsbeschluss ist nur noch vom Rat zu fassen, der Umwelt- und Planungsausschuss
stimmte bereits in seiner April-Sitzung ab (siehe oben).