Daten
Kommune
Pulheim
Größe
6,2 MB
Datum
23.09.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
66il
ANLAGE
1
zur Begründung des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim 3. Anderung
Abstandsliste 2007
(4. BlmSchV:'t5.07.2006)
Nummer (Spalte)
1.500
1.1 (1)
1.1 1
(1)
3.2 (1)
4.4 (1)
lDie
Kraft\,verke mit Feuerungsanlagen für den EinsaE von Brennstoffen,
soweit die Feuerungswä.meleistung 900 tytw übeFteigt (#)
al
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
lntegrierte Hüttenwerke, Antagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbarcn Weiterveraöeitung zu Rohsühl in Siahlwerken,
einschl. Slranggießantagen
Mineralölrarfi nerien (#)
Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der
4
Blmschv überein, denn sie enthält in manchen Fä en
:
oberbegriffe und/oder zusafimenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichflich des cenetrmlgungierf;rJernlsses
t]:11T!9::.:"",
in, ihrer Auswrkung i. s. des Abstandsedasses aber als selbstständige
Antagenaden;u
iinJ oo"|.
rmmrssronsscnuE- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. lnsofem konnte
die Sys6matik d;r 4. BImschv und auch die
Einteilung nach Leistungskriterieh n;cht immer eingehalten werden- Abstands bestimmend
Genehmigungserfordemis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
!"t.n
i.t
"0.r
-
,n"Otintijr* 0",
ll
665
Ministerialblatt fr.ir das Land Nordlhein-Westlalen - Nr. 29 votrl 12 Oktobe! 200?
Nummer (Spalte)
il
1.14 (1)
Anlagen zur Vergasung oder Ve.ffüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
2.14 (21
Anlagen zur Herstellung von Fomstücken unter Ven/vendung von
Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken,
Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionslei§tung von 1 t oder
mehrje Stunde im Freien (')
(s. auch lfd. Nr. 90)
3.1 (1)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintem von
3.2 (1) b)
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder
Stahl mit einer Schmelzleistung von 2.5 Tonnen oder mehrje Stunde
einschl. Stranggießen (')
(s. auch lfd. Nm. 27 und 46)
3.3 (1)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Ezen,
Konzentraten oder sekundären Rohstofien einschl. Aluminiumhütten
(#)
10
3. 15 (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältem
Freien (2. B. Container) (')
(s. auch fd. Nr. 96)
11
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schifbkörpem oder sektionen aus Metall im Freien (')
(s. auch tfd. Nr. 97)
12
4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen
Kohlenwasse6tofien oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
1.000
cl
13
p)
4.1 (1)
s)
14
4.1 (1)
h)
15
4.1 (1)
r)
Ezen
aus Metall im
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Veöindungen durch
chemische Umwandlung in industtiellem t mfang (#)
Anlagen zur tabrikmäßigen He6tellung von Chemiefasern
(s. auch lrd. Nr. 50) (#)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und
Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden,
Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wass€rstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
16
4.1 (1)
r)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstotfen für
manzenschuEmittel und von Bioziden (#)
17
4.1 (1)
s)
Anlagen zur Herstellung von Grundazneimitteln durch chemische
Umwandlung (Wirkstofie für Azneimittel) (#)
18
6.3 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
19
7.12 (11
Anlagen zur Beseiügung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von
oder
tierischen Abfällen.
Kleintierkrernatorien (s. auch lfd. Nr. 200)
Tierkö.pern
ausgenommen
20
10.15 (1+2)
Offene PrüIsütnde für oder mit
a) Veörennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gastuöinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr, 101)
21
10.16 (2)
Offene Prüfstände fü. oder mil Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr- 101)
22
Anlagen zur He.stellung von Eisen- oder Slahlbaukonstruktionen im
Freien (')
666
Ministerielblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - N!. 29 vom
t 2.
Oktob€r 200?
m
Nummer (Spalte)
il
1.1 (1)
700
Kraft\arerke und Feuerungsanlagen für den EinsaE von Brennstoffen.
soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als .t50 MW bis max.
MW bebägt, auch Biomassekraftwerke (#)
24
1.12 (1)
gOO
Anlagen zur Destillation oder Weiterveraöeitung von Teer oder
Teerezeugnissen (#)
25
2.3 (1)
Anlagen alr Herstellung von Zernentklinker oder Zementen
26
2.4 (1+2)
Anlagen zum Brennen von Bäuxjt. Dolomit, Gips, Kalkstein,
Kieselgur, Magnesil, Quazit oder von Ton zu Schamotte
3.2 (1) b)
Elektro-Stahltverke; Anlagen zur Stahtezeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamlabstichgewacht (.)
(s. auch lfd. Nm.
28
30
I
und 46)
3.24 (1)
Automobil- u. Motorradlabnken, Fabriken zur Herstellung von
Ve,brennungsmotoren (')
4.1 (1)
a), d). e)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser_stoflEn
einschl. slickstoff- oder phosphoöaruge Kohlenwassersioffe (#)
4.1 (1)
Anlagen zur fabrikmäßigen Hersle ung von halogenhaltigen
-
0
Kohlenwasserstoffen
(#)
4.1 (1)
m), n), o)
Anlagen zur rabrikmäßigen Herstellung von Säuren. Basen, Salzen
4.1 (1)
q)
Anlagen zur fabrikmäßigen He.stellung von phosphor_, stickstofr_
oder kaliumhaltigen Dongemitteln (#)
33
4.6 (1)
Anlagen zur He.stellung von Ruß (#)
34
8.8 (1)
8.10 (1)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer DurchsaEleislung von 50 Tonnen EinsaEs-toffen
oder mehrje Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
32
(#)
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (2. B.
Hochofenschlacke)
36
IJ
ti
E
Freizeitparks mit Nachtbetrieb
(s. auch |td. Nr. 160)
(')
Ministerialblatt für das Land Nordrheio-Westfalen - Nr. 29 vom 12 Oktober 200?
Abstands-
Abstand in
IV
500
klasse
m
Lfd.
37
Nr.
auf
bbl
Hinweis
Nummer (Spalte)
Anlagen-/Betriebsad (Kurzfassung)
1.1
Kranwerke, Heizkraftwerke und Heiaivetke mit Feuerungsanlagen für
den EinsaE von Brenn§otren, sorveit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 Mw belrägt auch Eiomassekraftr,e*e (#)
(1)
8.2 (1)
a) und b)
Anlagen zur Ezeugung von Strom, Dampf, warmwasser,
Prozesswärme oder erhitdem Abgas durch den EinsaE \/on
Abfallhölzem ohne HolzschuEmittel oder Beschichtungen von
halogenorganischen Veöindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
38
't8
39
1.s (2)
Anlagen zum Mahlen oder Trcckn€n von Kohle
40
1.10 (1)
Anlagen zum Bdkettieren von Braun- oder Steinkohle
41
2.a
42
2.11
('tl
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stofie einschließlich Anlagen
zur He.stellung von Mineralfasem
43
2.13
(21
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mönel oder Straßenbaustoffen
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von
220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen
eingehauste Eleküoumspannanlagen (')
(2)
(+21
Anlagen zur Herslellung von Glas odea Glasfasem auch soweil es
aus Altglas hergestellt
unter Verwenduog von Zement
(')
44
2.1511)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich
Aufu er€itungsanlagen für bituminöse Stra߀nbaustoffe und
Teersplittanlagen mil einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr
je Stunde (s. auch fd. Nr. 91)
45
3.6 (1 + 2)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kahband mit einer
Bandbreite bis 650 mm (')
3.2 (1) b)
3.7 (1)
Anlagen zur Siahlezeugung mal lnduktionsöfen, Eisen-, TempeF
oder Slahlgießereien mit einer Produklionsleistung von 20 t ode.
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nm. 8 und 27)
+ 2)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (')
47
3.11
48
3.16 (1)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen
oder g€schweißten Rohren aus Stahl (')
49
4.1 (1)
b)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung voß saueßtoffhaltigen
Kohlenwasserstoffen (#)
50
4.1 (1)
h)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoflen
(Kunsthaeen, Polymeren, Fasem auf Zellstofrasis)
(s. auch rd. Nr. 14) (#)
51
4.1 (1)
i)
Anlagen zur labrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
52
4.1 (1)
i)
Anlagen zur Herstellung von Faöstoffen und Pigmenten sowie von
Ausgangsstoffen für Faöen und Anstrichmittel (*)
4.5 (2)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsole (#)
4.7 (1)
Anlagen zur Herslellung von Kohlenstotr (Harlbrandkohle) oder
Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
11
t
668
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-West1alen - Nr. 29 vom
Oktober 200?
12.
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
der 4.
56
4.8 (2)
Anlagen zt m Destillieren von nüchtigen organischen Veöindungen
mit einer OurchsaEleistung von 3 t oder rnehr je Stunde (#)
(s. auch tfd. Nr. 105 )
5.1 (1)
Anlagen
zur
Behandlung
von
Oberf,ächen
von
Stoffen,
Gegenständen oder Ezeugnissen einschließlich der dazugehörigen
Trocknungsanlagen
unter
von
Verwendung
organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an oBanischen Lösungsmitteln
von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder
mehrje Jahr
5.2 (1)
Anlagen zum Beschichten, lmprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas. oder Mineratfasem oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Troclnungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge die;er
25 Kilogramm oder mehr je Stunde betägt
H;e
60
5.5 (2)
Anlagen zum lsolieren von Drähten unler Vgrwendung von phenoloder kresolhaltiqen Drahtlacken
5.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von
Amino- oder Phenotptasten mittets Wärmebehandlung, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehrje Stunde beträgt
7.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Ezeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen
oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen
zur Verarbeitung von setbst gewonnenen tierischen Fetlen
Speisefetten in Fleischersien mit einer Leistung bis zu 200
Kilogramm Speisefen je Woche
zu
7.e (1)
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Oüngemitteln oder
tedrnis۟en Fetten aus den SchlachhebenproduKen Knochen,
Tieriaare, Fedem, Hömer, Klauen oder Blut
7.1't (1')
Anlagen zum Lagem unbehandelter Knochen! auElenommen
Anlagen ftir selbstgewonnene Knocäen in
Fleisch€reien, in denen je Woche wenigerals
4 000 kg Fleisch vera.beitet werden, und
Anlagen, die nicht durch lfd_ Nr. 115 erfasst werden
-
u
7.1s (1)
Kottrocknungsanügen
7.19 (1+2)
Anlagen
zu(
von
mit
Herstellung
SauerkEut
einer
Produktionsleistung von 10 Tonnen ode. mehr Sauerkraut je Tag als
Vierteljahresdurchscinittswerl
65
7.21 (1)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer produKionsleistung
von_
300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder meh,
Vierteljahresdurchschnittsr.vert
(s. auch tfd. Nr. 193)
66
7.23 (1+2)
eugnisse oder
Anlagen
zur
Herstellung
mehr Je
Tag
als
oder Raffination von Zucker
unter
Vierteljahresdurchschnittswert
7.24 (1')
Verwendung von Zuckenüben oder Rohzucker
68
8.1 (1) a)
Tag ali
ölen oder Fetten aus pflanzlichen
lnlagen- zur Eeeugung von
Rohstotfen mit einer produktionsleistung von 1 Tonne
Fedigerz
67
je
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester. flüssiger oder
gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteiteo durch th;rmis,che
Vedahren
Ministerialblatt
Abstands-
klasse
Abstand in
m
Lfd.
füLr das
Nr.
669
Lend Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vortr 12. Oktober 200?
auf
Hinweis
Nummer (Spalte)
AnlagenJBetriebsart (Kurzfassung)
4. Blmschv
70
8.3 (1+2)
Anlagen zur thermischen Aulbereitung von Stahlwerksstäuben ,ür die
Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im oreh.ohr oder
in einer Wiöelschicht
8.5 (1+2)
Offene Anlagen zur Ezeugung von Kompost aus organischen
Abfällen mit einer DurchsäEleistung von 3 000 Tonnen oder mehr
Einsatsstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch fd. Nr. 128)
8.8 (2)
8.10 (2)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Ablitllen mit einer DurchsaEleistung von 10 Tonnen bis weniger als
50 Tonnen
Einsatsstoffen
je Tag auch soweit
nicht
genehmigungsbedü.ftig (s. auch lfd. Nr. 34)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
a)
Anlagen zum Zerkleinem von Schrott durch Rotormühlen mit
einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder
b)
Anlagen
mehr
zur
zeilweiligen Lagerung
von Eisen-
oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
G€samüagerfläche von 15 000 Ouadrattneter oder rnehr ode.
einer Gesarntlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder
Nichieisenschrotlen oder mehr
8.12 (1+2\
a) und b)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
74
8.13 (1+2)
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mil einer
Aufnahmekapaz itäl von 10 Tonnen oder mehrje Tag oder einer
Gesämtlag€rkapazität von l50 Tonnen oder ßtehr
75
4.14 (1+2)
a) und b)
Ofiene Anlagen zum
76
8.15 (1+2)
a) und b)
Otrene Anlagen zum Umsohlagen von Abfällen mit einer Leistung
von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
in diesen Anlagen
Abfäll"n
Lag..
"or"itieweils über einen
oder Venvertung
Abfälle vor deren Beseiligung "on
Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert lverden
Gewinnung oder Aufuereitung von Bodenschätsen anfällt
77
9.11 (2)
Offene ode. unvollständig geschlossene Anlagen zum Be. oder
Entladen von Schüngütem. die im trockenen Zustand stauben
können, soweit 400 Tonnen Schütlgüter oder mehr ie Tag bewegl
werden: dies gilt auch für saisonal genuEte Getreideannahrnestellen.
Anlagen zum 8e- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Au$ereilung von BodenschäEen
anlällt, sind ausgenomnren
Abwasserbehandlungsanlagen
(s. auch lfd. Nr. 143)
79
Oberirdische Deponien
80
Autokinos (')
(')
für mehr als
1OO OOO
Ew
670
Abstandsklasse
Minist€rialblatt lait das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vorn 12. Oktober 2007
Abstand in m
Lfd. Nr.
Nummer (Spalte)
det 4.
zur
von Strom, Dampf.
1.2 (2)
Aolagen
a) bis c)
Prozesswärme oder erhiEtem Abgas durch den EinsaE von Ieslen,
Erzeugung
Warmwasser,
llüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mjt
einer
l-euerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als SO MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschtießlich zugehöriger Dampflessel,
ausgenommen Notstomaggregate
82
1.4 11+21
a) und b)
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Aöeitsmaschinen oder
zu, Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser. prozesswärme odef
erhitztem Abgas frtr den EinsaE von f,üssigen ode. gasförm(len
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung ,on 20 tutW-oOer
mehr,
1.5 (1 + 2)
a) und b)
(i)
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur
Ezeugung von Strom (')
84
1.13
85
2.'t (1+2)
Ste,nbrüche, in denen Sprengstoffe venvendet werden
86
2.2 (2)
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassaeren von natürlichem oder
künstiichem Gestein, ausgenommen Ktassieranlagen für Sand oder
Kies
87
25
(2\_
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur. Magnesit, Mineratfaöen,
Muschelschalen, Tatkum, Ton, Tufl Orass) odar Zementklinker
88
2.7
l2')
89
2.10
90
2.14 (2)
Anlagen zur Heßlellung von Fomstücken unter Verwendung von
Zernent oder anderen Bindemittelo durch Stamplen, Schockän,Rütt€ln oder Vibrieren mit einer prcduktionsleisiung von 1 t oder
mehrje Stunde in geschlossene, Hallen (')
(s. auch lfd. Nr. 6)
91
2.1s (2)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineratstoffen einschließlich
Aufbereitungsanlagen tür bituminöse Skaßenbaustofle und
Teersplittanlagen mit einer Produktionslejslung bis weoiger als
200 tje Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
92
3.2 (21
3.7 (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Siahl mit einer Schmelzleistung von
weniger als 2,5 I je Stunde sowie Eisen-, Temper- od€r
Stahlgie߀reien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch tfd. Nr. 46)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen z|rm Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer
('tl
Anlagen zur Ezeugung von GeneraloF oder Wassergas aus festen
Brennstoffen
_
Anlagen zum Blähen von pertite, Schiefer oder Ton
Anlagen zum Baennen keramischer Ezeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m. oder mah. und die BesaEdichte
300 kg oder rnehf je rn Rauminhalt der grennanlage b€trägt
Schmelreistung von
4
Tonnen oder mehr
Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr
Nichteisenmetallen
(s. auch fd. Nm. 163 und 203)
94
je Tag bei Blei und
p Ta{
bei sonstigen
3.5 (2)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
3.9 (1 + 2)
Anlagen zum Aufbringen von metaflischen Sciutzschichten auf
Metall- oder Kunstsloffoberflächen mit Hitfe von schmelzflüssigen
Bädern. durch Flamm-, Plasma- oder Lichlbogenspritzen (.)
3.1s (2)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältem aus Metall in
geschlossenen Hallen (2. B. Oampfkesset, Coniainer) (.) (siehe auch
lfd. Nr. 10)
Ministerialblatt firr das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vom 12. Oktober
Abslands-
Abstand in
m
Lfd.
Nr.
auf
Hinweis
Nummer (Spalte)
671
200?
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
der4. Blmschv
V
300
97
3.18 (1)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schirlskörpem ode. sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen
(siehe auch fd. Nr. 11)
(')
98
3.1s (1)
Anlagen zum Bau von Schienenfahzeugen (')
99
3.21 (21
Anlagen zur Herslellung von Blerakkumulatoren odet
lndustriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
100
3.23 (2)
Anlaqen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelha[igen
Pulvem ode. Pasten sowie von sonstigen Metallpulvem oder -paslen
(#)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
Anlagen for den Bau und die lostandseEung von Lutfahrzeugen
(i.V.m. Pdtständen, s. [d. Nni. 20 und 21)sowie geschlossene
Motorenprüfstilnde und gescilossene Prüfstltnde rür oder mit
Lufrschrauben
102
4.1 (11
k)
104
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch
chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#)
4.2 (2»
Anlagen. in denen manzenschuE- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackl oder umgefüllt werden (#)
4.3 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur Herstellung von Grundazneimitteln (Wirkstoffen für
Azneimitlel) unter VeMendung eines biologischen Verfahrens oder
von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodulden im
industriellen Umfang, soweit manzen behandelt oder Tierkörper
eingesetzt werden (#)
4.8 (2)
Anlagen zum Destillieren von f,üchtigen organischen Veöindungen
mit einer Durchsauleistung von 1 t bis zu 3 tje Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 55 )
106
4.e (2)
Anlagen zum Erschmelzen von Natu,- oder Kunstharzen mit einer
Leistung von 1 t oder mehrje Tag (#)
107
4.10 (1)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
(Lasuren, Fimis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter
Einsatz von 25 tje Tag oder mehr an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
5.1 (2)
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Ezeugnissen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen untei Verwendung von organaschen
Lösungsmitteln mit einem Veörauch an organischen Lösungsmitteln
von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15
Tonnen bis weniger.als 200 Tonnen je Jahr
a)
109
s.1 {2)
b)
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien
mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, soweit die Faöen oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
110
5.2 (2)
Anlagen zum Beschichten, lmprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder
Tränken von Gegenständen. Glas- oder l\,laneralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze
10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von
Pulverbeschichtungsstoffen
6i2
Ministerialblatt fur das Land Nordlhein-Westfalen - N!.
29 vom 12. Okrober 200?
Nummer (Spalte)
der 4. Blmschv
v
300
111
5.4 (2)
Anlagen zum Tränken oder übeziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen
zum Tränken oder Übetziehen von Kabeln mit heißen Bitumen
112
5.6 (2)
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialjen aut
Streichmaschinen einschließlich de. zugehörigen
Trocknungs€nlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststotfen und Weichmachem oder von Gemischen aus sonsügen
Stofien und oxidiertem Leinöt
1't3
5.9 (2)
Anlagen zur He.stellung von Reibbelägen unter Verwendung von
Phenoplasten ode, sonstigen Kunstharzbindemitteln
114
6.2 (1+2)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder papfE. auch aus
Altpapier, auch so reit nicht genehmErrngsbedüriig
7.2 (1+2)
a)und b)
Anlagen zum Schlachten voo Tieren mit einer Leistung von S0O kg
Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr äls 4 Tonnen
LebEndgewicht sonstiger Tiere oder mehrje Tag
116
7.4 (1+21
a)
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117
7.4
'1
15
('t)
b)
7.6 (2\
Anlagen zur tabrikmäßigen Hestellung von Tierrutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer He,kunfr
Anlagen zum Reinigen oder zum Entrschleimen von tierischen
Därmen oder Mägen
119
7.8 (1)
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Haudeim, Lederleim oder
Knochenleim
120
7.13 (2)
Arlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagem oder Enthaaren
ungegerbter Tieöäute ode.l'ierfe[e
122
7.'t4 (1+2)
Anlagen zum Geöen einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder
Tierfellen sowie nicht geoehmigungsbedürfrige Lederfabriken
.20 (1)
Anlagen zur He6tellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer
7
P.odulitionsleistung von 300 Tonnen Danmalz oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
123
7
.22 \1+2)
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stälrkemehlen mit einer
Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen
je Tag als Medeliahresdurchschnittswert
124
7
.29 (1+2)
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee ode. Abpacksn von
g€mahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,S Tonnen
geßistetem Kafiee oder mehr je
Vieneliah.esdurchschnittswert
125
7
.3o (1+21
7.31 (1+2)
a) und b)
als
Anlagen zum Rösten von Kaffee - ErsaEprodukten. Getreide,
Kakaobohnen oder Nissen mit einer produktionsteastung von 1
T-onne gerösteten Erzeugnissen ode nehr je iag als
VierteljahresdurcJtschnitts,wert
126
Tag
Anlagen zur Herstellung
von Süßwaren ode. Sirup.
zur Herstellung von LakiE,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowi€ zur thermischeh Veredetung von Kakao- ode.
Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Ministerielblatt für das Lard Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vom
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
det 4.
Abstand in m
V
300
673
12. Oktaber 2007
127
8.4 (2)
128
8.5 (1+2)
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10
Tonnen ErnsaEstotfen oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen
zur
Erzeugung
von
Kompost
aus
organischen Abfällen mit einer Durchsazleistung von 3 000 Tonnen
oder mehr EinsaEstofien ie Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
129
8.6 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
auch soweit nicht genehmigungsbedürft ig
130
8.7 (1+2)
Anlagen
zur
Behandlung
von
verunreinigtem Boden durch
biologische verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem
EinsaE von 'l Tonne verunreinigtem Boden oder mehrje Tag
131
8.9 (2) b)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Ei§enNichteisenschrotten, einschlaeßlich Autowracks,
mit
oder
einer
Gesamtlagerfläche von 1 000 Ouadratmeter bis weniger als 15 000
Ouadralmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis
weniger als I 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
mit
8.11 (1+2)
a) und b)
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen
133
8.15 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Aolagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen
zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
134
9.'l (1+2)
Anlagen, die der Lagerung und Abfiillung von brennbaren Gasen in
8ehältem mit einem Fassungsvemögen von 3 Tonnen oder mehr
dienen, ausgenommen Erdgas.öhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagem von brennbaßn Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare
Gase z.B. als Treibmittel oder Brcnngas enthalten, soweit es sich um
Einzelbehältnisse mil einem Volumen von jeweils nicht mehr als
1 000 Kubikzentimete. handeltl') (#)
135
9.2 ('t+2)
Anlagen,
132
einer
DurchsaEleistung von 1 Tonne oder mehrje Tag
die der Lagerung und Umfüllung von
brennbaren
Flüssigkeiten in Behältem mit einem Fassungsvermögen von 5 000
Tonnen oder rnehr dienen (') (#)
136
9.36 (2)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit eanem Fassungsvermögen von
2 500 Kubikmetem oder mehr
137
9-37 (1)
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Ezeugnissen von
25 000 Tonnen oder mehr dienen
138
1O.7 (1+2)
(') (#)
Anlagen zum Vulkanisieren 'von Natur- oder Synthesekaulschuk
unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelveöindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
-
weniger ais 50 Kilogramm Kautschuk
je
Stunde verarbeitet
werden oder
ausschließlich vorvulkanisaerter Kautschuk eingeseEt wird
(s. auch ltd. Nr. 221)
10.17 (2)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen
Karts. die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
674
Abstands-
klasse
Ministeridblatt fiir das La.Ed Nordrhein-Westfalen - Nr.
Abstand in
m
Lfd.
Nr.
auf
29 vom 12.
Oktober 200?
Hinweis
Nummer (Soalle)
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung)
10.21
Anlagen
(21
zur
lnnenreinigung
von
Eisenbahnkesselwagen,
StraßentanHahzeugen, Tankschiffen oder Tank@ntainem sowie
Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässem einschließlich
zugehöriger Aufaöeitungsanlagen, soweit
organischen Sloffen gereinigt werden
141
10.23 (2)
die
Behälter
von
zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren,
Thermoisolieren, Beschichten, lmprägnie.en oder Appr€tieren,
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
Anlagen
nicht genehmigungsbedü.tt!I.
142
10.2s (2)
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhah an Kältemitteln von 3 t
Ammoniak oder mehr (') (#)
Abwasseöehandlungsanlagen bis einscht. 100
0OO
EW,
(s. auch lfd. Nr. 78)
'144
Oberirdische Deponien für lnen- und Mineralstoffe
'145
Säge, Fumier- oder Schälwe.ke
146
Anlagen zu. Gewinnung oder Aubereitjng von Sand, Bims, Kies.
Ton oder Lehm
f)
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Fasezernentplatten unter Oampfüberdruck
148
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbaulen
149
Emaillieranlagen
150
Presswerke
151
(')
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen
geschlossenen Hallen (')
152
StaE oder DrahEiehereien (')
153
Schwermaschinenbau
154
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (')
155
Auslieterungslager ftir leffdhlkost C)
156
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
157
Betri€bshöfe für Straßenbahnen
158
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste
159
(')
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag Orößerer
Gütermengen (')
160
(')
Freizeitpa*s ohne Nachtbetrieb (')
(s. auch
fd. Nr. 36)
in
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vom
Abstands-
Ab§tand
an
m
200
auf
675
Oktober 200?
Hinweis
Nummer (Spalte)
der 4. BlmSchV
Anlagen-/Betriebsart (Kurztassung)
161
2.9 (2)
Anlagen zum Säurepolieren ode; MattäEen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
162
2.1o (21
Anlagen zrm Brennen keramischer Ezeugnisse, soweit der
Rauminhalt der Brennanlage 4 m! ode. mehr oder die BesaEdichte
mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg /mr Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektisch beheiäe Brennöfen.
die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
163
3.4 (2)
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Rafünation von
Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2
Lfd.
klasse
VI
Nr.
12.
Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl
emissionsamer Schmelzaggregate nicht genehmilungsbedürfl ig)
(s. auch
fd. Nr. 93 und 203)
3.8 (2)
Gießereien für Nichieisenmetalle soweit 0.5 Tonnen bis weniger als 4
Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tönnen bis weniger
als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetiallen abgegossen
werden
3.10 (1+2)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfah.en zur
Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen
unter Vonrrendung lon Fluss- oder Salpetersäure (#)
5.7 (21
a) und b)
Anlagen zur Veraöeitung von flüssigen ungesättigten
Polyesterhazen mit Styrol-ZusaE oder flüssigen Epoxidhazen mit
Aminen zu Formmassen, Formtirilen oder Fertigerzeugnissen, soweit
kein€ geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, iJr
einen Harzveörauch von 500 kg oder mehrje Woche, z- B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
167
5.10 (2)
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben,
-körp6m, -papieren oder -geweben uoter Verwendung organischer
Binde- oder Lösungsmiüel
168
5.11 (2)
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastentormen
oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die
Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehrje Stunde beträgt
7.5 (21
Anlageo zum Räuchem von Fleisch- oder Fischwaren mit einer
164
Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren
je Tag, ausgenommen
Anlagen in Gaststätten,
Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 'l Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
170
7.20 (2)
Anlagen,
bei denen
mindestens
90 % der
Abgase
koostruktionsbedingt der Anlage wieder zugeruhd werden
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdaoen) mit einer
Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Danmalz je Tag als
Vierteljah16sdurchschnittswert
172
7.27 ('t+2)
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehrje
Tag als Vie.teljahresdurchschriittswert und (Melasse, Brennereien
7.28 (1+2t
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder
pflanzlichen Stoffen unter Verwendung voo Säuren
o/b
Ministerlalblatt für das Land Nord.rhein-Westfalen - Nr. 29 volo 12. Oktober
2OO?
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
7.32 (1+2't
Anlagen zur Behandlung oder Vera.b€itung von Milch sowie Anlagen
mit Sprühfocknem zum Trocknen von Milch, Ezeugnissen aus Milch
oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je
Tag als Jahresdurchschnittswert eingeseEt werden
174
7.3s (21
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme,
oder fuomatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
175
8.'l (1) b)
Verbrennungsmotoranlagen
für den
Einsatz von Altöl
O€poniegas mit einer Feuerungswärmeleistung
Megawatt oder mehr
176
4.12 (1+2t
a) und b)
von
oder
1
Geschlossene Anlagen zur zeih.veitigen Lage.ung von Abfällen, mit
einer Aulnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr |e Tag oder einer
Gesamdagerkapazitatt von lOO Tonnen oder rnehr
8.13 (1+2)
Geschloss€ne Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer Aufnahmekapaziult von j0 Tonnen odeamehr
ie Tag oder
einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
178
4.14 (1+2)
a) und b)
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in dEsen
Anlagen Abfälle vo. deren Beseiligung oder Verwertung jeweils über
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden'
179
10.8 (2)
Anlagen zur Herstellung von BautenschuE_, Reinigungs_ oder
HolzschuEmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommei An-lagen, in
denen diese Mittel ausschließlich unter Ven,re-ndung von Wasler als
Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch- soweit nicht
genehmigungsbedürttig
180
10.10 (1 )
10.10 (2)
a) und b)
Anlagen_ zur Vorbehandtung > 10 Ud (Waschen, Bteichen.
Mercerisieren) oder zum Fä.ben ab 2 Ud von iasem oOer fexillen
auci unter Verwendung von Chlor oder Chlorveöindungen oder von
Fäöebeschleunigem einschließlich der Spannrahmenaniagen
181
Anlagen zur Herstellung von golzen, Nägeln, Nieten, Muttem,
Schrauben, Kugelo, Nadeln oder ähnlich;n metallischen Nor;teilen
durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (,)
182
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahüosen oder
geschweißten Rohren aus Staht (.)
183
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abrülleo oder
Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer aeistung von 2SO0
Flaschen oder mehrje Slunde (')
1M
Maschinenfabriken oder Härtereien
185
Pressereien oder Stanzereien (.)
186
Schrottplätze bis weniger als l.0OO mr Gesamlagerfläche
187
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
188
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und paletten aus Holz
und sonstigen Holzwaren
189
Zimmereien
190
Lackierereien mit einem LösungsmitteldurchsaE bis weniger als 25
kg/h (2.8. Lohnlackierereien)
(')
Nr'
Ministerialblatt fu! das Latrd Nor&hein-westlalen -
677
vom 12 Oktober 2007
Nummer (SPalte)
klasse
VI
29
'191
Fleischzeiegebetriebe ohne Verarbeitung
192
Tebak unter Einsatz von
Anlagen zum Trocknen von Gelreide oder
(')
Gebläsen
193
*,i''i8Ji"T::f li""',:'"tj,*',Tät"iil'^:I?,iü:'iiiTl:::t'l:
(s auch fd' Nr' 65)
iää
t""aurch;hnittswert
"r"-v,.n"li"t
'194
Daueöackwaren
Brofabriken oder Fabriken zur Herslellung von
'195
Milchverwertungsanlagen
196
Autobusuntemehmen, auch des ölfenüichen Per§onennahverkehrs
197
f)
Geteid€Anlaoen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern b€i
weniger als 4oo t schüttgüter ie Tag bewest
;;i;"ä6
werden kÖnnen
198
ohng Trockenmilcherzeugung
"fuit
a^r.^an ,rrr Herstelluna von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen
tä"ii"ir. ä.ri ü*e:Dispeßionslarben)
LääE ron ui" z"zs t je Tag an llüchtigen
oder DruckfaÖen unter
organischen
Veöindungen
199
in geschlos"seneo Hallen
Xart-Anlagen sor'/ie Modellsportanlagen
678
Minist€rialblatr für des Land Nordrhein-V/estfalen
_
N!. 29 vom
12.
Ohober
2OO?
Hinweis auf
Nummer (Spalte)
200
7.12 (1)
Kleintieftrematorien
(s. auch lld. Nr. '19)
201
8.1 (2)
b)
Veörennungsmotoranlagen
D-eponiegas
für den
Megawan
2O2
203
8.9 (2)
c)
von
EinsaE
mit einer Feuerungswärmeleistung
AItöl
oder
bis weniger als
Anlagen zur Behandtung von Attautos mit einer DurchsaEleistung
von 5 Aliautos oder mehr je Woche
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raftnation
von
Nachteisenmelallen
(s. auch lfd. Nm.93 und 163)
Betriebe zur HeGtellung von Fertiggerichten (lGntinendienste,
Catering-Betriebe)
205
Schlossereren, Drehereien, Schweißereien odea Schleifereien
206
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffieilen ohne Verwendung von
Phenolharzen
207
1
Autolacki€rereien, einschl. Karossedebau, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
208
Tischlereien oder S.fi reinereien
209
Holzpelletieranlagen/-werke
210
Steinsägereien, -schleifereien oder -poliererelen
211
Tapetenfab.iken, die nicht durch lfd. Nm. 1Og und 109 errasst rverden
212
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Kofiern oder Taschen
sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
2't3
Anlagen zur H€rstelluhg von Reißspinnstoffen, lndustnewatte oder
PuEwolle
214
Spinnereien oder Webereien
215
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
216
Großwäschereien oder 910ß6 chemische Reinigungsanlagen
217
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen
oder feinmechanischen lndustrie
218
Bauhöfe
219
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
220
Kratlf ahzeu g-Reparaturwerkstätten
221
Anlagen zu. Rundemeuerung von Reifen soweit weniger als
Stunde Kautschuk eingeseEt werden
(s. auch fd. Nr. 138)
in geschtossanen Hallen
SO kg
je