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Beschlussvorlage (Abstandsliste)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
6,2 MB
Datum
23.09.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57

Inhalt der Datei

66il ANLAGE 1 zur Begründung des Bebauungsplans Nr. 10 Pulheim 3. Anderung Abstandsliste 2007 (4. BlmSchV:'t5.07.2006) Nummer (Spalte) 1.500 1.1 (1) 1.1 1 (1) 3.2 (1) 4.4 (1) lDie Kraft\,verke mit Feuerungsanlagen für den EinsaE von Brennstoffen, soweit die Feuerungswä.meleistung 900 tytw übeFteigt (#) al Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke lntegrierte Hüttenwerke, Antagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbarcn Weiterveraöeitung zu Rohsühl in Siahlwerken, einschl. Slranggießantagen Mineralölrarfi nerien (#) Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4 Blmschv überein, denn sie enthält in manchen Fä en : oberbegriffe und/oder zusafimenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichflich des cenetrmlgungierf;rJernlsses t]:11T!9::.:"", in, ihrer Auswrkung i. s. des Abstandsedasses aber als selbstständige Antagenaden;u iinJ oo"|. rmmrssronsscnuE- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind. lnsofem konnte die Sys6matik d;r 4. BImschv und auch die Einteilung nach Leistungskriterieh n;cht immer eingehalten werden- Abstands bestimmend Genehmigungserfordemis - die Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist. !"t.n i.t "0.r - ,n"Otintijr* 0", ll 665 Ministerialblatt fr.ir das Land Nordlhein-Westlalen - Nr. 29 votrl 12 Oktobe! 200? Nummer (Spalte) il 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Ve.ffüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer 2.14 (21 Anlagen zur Herstellung von Fomstücken unter Ven/vendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionslei§tung von 1 t oder mehrje Stunde im Freien (') (s. auch lfd. Nr. 90) 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintem von 3.2 (1) b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2.5 Tonnen oder mehrje Stunde einschl. Stranggießen (') (s. auch lfd. Nm. 27 und 46) 3.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Ezen, Konzentraten oder sekundären Rohstofien einschl. Aluminiumhütten (#) 10 3. 15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältem Freien (2. B. Container) (') (s. auch fd. Nr. 96) 11 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schifbkörpem oder sektionen aus Metall im Freien (') (s. auch tfd. Nr. 97) 12 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasse6tofien oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#) 1.000 cl 13 p) 4.1 (1) s) 14 4.1 (1) h) 15 4.1 (1) r) Ezen aus Metall im Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Veöindungen durch chemische Umwandlung in industtiellem t mfang (#) Anlagen zur tabrikmäßigen He6tellung von Chemiefasern (s. auch lrd. Nr. 50) (#) Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wass€rstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#) 16 4.1 (1) r) Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstotfen für manzenschuEmittel und von Bioziden (#) 17 4.1 (1) s) Anlagen zur Herstellung von Grundazneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstofie für Azneimittel) (#) 18 6.3 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder Holzfasermatten 19 7.12 (11 Anlagen zur Beseiügung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von oder tierischen Abfällen. Kleintierkrernatorien (s. auch lfd. Nr. 200) Tierkö.pern ausgenommen 20 10.15 (1+2) Offene PrüIsütnde für oder mit a) Veörennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gastuöinen oder Triebwerken (s. auch lfd. Nr, 101) 21 10.16 (2) Offene Prüfstände fü. oder mil Luftschrauben (s. auch lfd. Nr- 101) 22 Anlagen zur He.stellung von Eisen- oder Slahlbaukonstruktionen im Freien (') 666 Ministerielblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - N!. 29 vom t 2. Oktob€r 200? m Nummer (Spalte) il 1.1 (1) 700 Kraft\arerke und Feuerungsanlagen für den EinsaE von Brennstoffen. soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als .t50 MW bis max. MW bebägt, auch Biomassekraftwerke (#) 24 1.12 (1) gOO Anlagen zur Destillation oder Weiterveraöeitung von Teer oder Teerezeugnissen (#) 25 2.3 (1) Anlagen alr Herstellung von Zernentklinker oder Zementen 26 2.4 (1+2) Anlagen zum Brennen von Bäuxjt. Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesil, Quazit oder von Ton zu Schamotte 3.2 (1) b) Elektro-Stahltverke; Anlagen zur Stahtezeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamlabstichgewacht (.) (s. auch lfd. Nm. 28 30 I und 46) 3.24 (1) Automobil- u. Motorradlabnken, Fabriken zur Herstellung von Ve,brennungsmotoren (') 4.1 (1) a), d). e) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasser_stoflEn einschl. slickstoff- oder phosphoöaruge Kohlenwassersioffe (#) 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Hersle ung von halogenhaltigen - 0 Kohlenwasserstoffen (#) 4.1 (1) m), n), o) Anlagen zur rabrikmäßigen Herstellung von Säuren. Basen, Salzen 4.1 (1) q) Anlagen zur fabrikmäßigen He.stellung von phosphor_, stickstofr_ oder kaliumhaltigen Dongemitteln (#) 33 4.6 (1) Anlagen zur He.stellung von Ruß (#) 34 8.8 (1) 8.10 (1) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer DurchsaEleislung von 50 Tonnen EinsaEs-toffen oder mehrje Tag (s. auch lfd. Nr. 71) 32 (#) Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (2. B. Hochofenschlacke) 36 IJ ti E Freizeitparks mit Nachtbetrieb (s. auch |td. Nr. 160) (') Ministerialblatt für das Land Nordrheio-Westfalen - Nr. 29 vom 12 Oktober 200? Abstands- Abstand in IV 500 klasse m Lfd. 37 Nr. auf bbl Hinweis Nummer (Spalte) Anlagen-/Betriebsad (Kurzfassung) 1.1 Kranwerke, Heizkraftwerke und Heiaivetke mit Feuerungsanlagen für den EinsaE von Brenn§otren, sorveit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 Mw belrägt auch Eiomassekraftr,e*e (#) (1) 8.2 (1) a) und b) Anlagen zur Ezeugung von Strom, Dampf, warmwasser, Prozesswärme oder erhitdem Abgas durch den EinsaE \/on Abfallhölzem ohne HolzschuEmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Veöindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr 38 't8 39 1.s (2) Anlagen zum Mahlen oder Trcckn€n von Kohle 40 1.10 (1) Anlagen zum Bdkettieren von Braun- oder Steinkohle 41 2.a 42 2.11 ('tl Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stofie einschließlich Anlagen zur He.stellung von Mineralfasem 43 2.13 (21 Anlagen zur Herstellung von Beton, Mönel oder Straßenbaustoffen Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Eleküoumspannanlagen (') (2) (+21 Anlagen zur Herslellung von Glas odea Glasfasem auch soweil es aus Altglas hergestellt unter Verwenduog von Zement (') 44 2.1511) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufu er€itungsanlagen für bituminöse Stra߀nbaustoffe und Teersplittanlagen mil einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (s. auch fd. Nr. 91) 45 3.6 (1 + 2) Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kahband mit einer Bandbreite bis 650 mm (') 3.2 (1) b) 3.7 (1) Anlagen zur Siahlezeugung mal lnduktionsöfen, Eisen-, TempeF oder Slahlgießereien mit einer Produklionsleistung von 20 t ode. mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nm. 8 und 27) + 2) Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (') 47 3.11 48 3.16 (1) Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder g€schweißten Rohren aus Stahl (') 49 4.1 (1) b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung voß saueßtoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#) 50 4.1 (1) h) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoflen (Kunsthaeen, Polymeren, Fasem auf Zellstofrasis) (s. auch rd. Nr. 14) (#) 51 4.1 (1) i) Anlagen zur labrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#) 52 4.1 (1) i) Anlagen zur Herstellung von Faöstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Faöen und Anstrichmittel (*) 4.5 (2) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsole (#) 4.7 (1) Anlagen zur Herslellung von Kohlenstotr (Harlbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#) 11 t 668 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-West1alen - Nr. 29 vom Oktober 200? 12. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. 56 4.8 (2) Anlagen zt m Destillieren von nüchtigen organischen Veöindungen mit einer OurchsaEleistung von 3 t oder rnehr je Stunde (#) (s. auch tfd. Nr. 105 ) 5.1 (1) Anlagen zur Behandlung von Oberf,ächen von Stoffen, Gegenständen oder Ezeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter von Verwendung organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an oBanischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehrje Jahr 5.2 (1) Anlagen zum Beschichten, lmprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas. oder Mineratfasem oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Troclnungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge die;er 25 Kilogramm oder mehr je Stunde betägt H;e 60 5.5 (2) Anlagen zum lsolieren von Drähten unler Vgrwendung von phenoloder kresolhaltiqen Drahtlacken 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenotptasten mittets Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehrje Stunde beträgt 7.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Ezeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von setbst gewonnenen tierischen Fetlen Speisefetten in Fleischersien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefen je Woche zu 7.e (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Oüngemitteln oder tedrnis€üen Fetten aus den SchlachhebenproduKen Knochen, Tieriaare, Fedem, Hömer, Klauen oder Blut 7.1't (1') Anlagen zum Lagem unbehandelter Knochen! auElenommen Anlagen ftir selbstgewonnene Knocäen in Fleisch€reien, in denen je Woche wenigerals 4 000 kg Fleisch vera.beitet werden, und Anlagen, die nicht durch lfd_ Nr. 115 erfasst werden - u 7.1s (1) Kottrocknungsanügen 7.19 (1+2) Anlagen zu( von mit Herstellung SauerkEut einer Produktionsleistung von 10 Tonnen ode. mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchscinittswerl 65 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer produKionsleistung von_ 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder meh, Vierteljahresdurchschnittsr.vert (s. auch tfd. Nr. 193) 66 7.23 (1+2) eugnisse oder Anlagen zur Herstellung mehr Je Tag als oder Raffination von Zucker unter Vierteljahresdurchschnittswert 7.24 (1') Verwendung von Zuckenüben oder Rohzucker 68 8.1 (1) a) Tag ali ölen oder Fetten aus pflanzlichen lnlagen- zur Eeeugung von Rohstotfen mit einer produktionsleistung von 1 Tonne Fedigerz 67 je Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester. flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteiteo durch th;rmis,che Vedahren Ministerialblatt Abstands- klasse Abstand in m Lfd. füLr das Nr. 669 Lend Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vortr 12. Oktober 200? auf Hinweis Nummer (Spalte) AnlagenJBetriebsart (Kurzfassung) 4. Blmschv 70 8.3 (1+2) Anlagen zur thermischen Aulbereitung von Stahlwerksstäuben ,ür die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im oreh.ohr oder in einer Wiöelschicht 8.5 (1+2) Offene Anlagen zur Ezeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer DurchsäEleistung von 3 000 Tonnen oder mehr Einsatsstoffen je Jahr (Kompostwerke) (s. auch fd. Nr. 128) 8.8 (2) 8.10 (2) Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Ablitllen mit einer DurchsaEleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatsstoffen je Tag auch soweit nicht genehmigungsbedü.ftig (s. auch lfd. Nr. 34) 72 8.9 (1) a) + b) 8.9 (2) a) a) Anlagen zum Zerkleinem von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder b) Anlagen mehr zur zeilweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer G€samüagerfläche von 15 000 Ouadrattneter oder rnehr ode. einer Gesarntlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichieisenschrotlen oder mehr 8.12 (1+2\ a) und b) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr 74 8.13 (1+2) Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mil einer Aufnahmekapaz itäl von 10 Tonnen oder mehrje Tag oder einer Gesämtlag€rkapazität von l50 Tonnen oder ßtehr 75 4.14 (1+2) a) und b) Ofiene Anlagen zum 76 8.15 (1+2) a) und b) Otrene Anlagen zum Umsohlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der in diesen Anlagen Abfäll"n Lag.. "or"itieweils über einen oder Venvertung Abfälle vor deren Beseiligung "on Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert lverden Gewinnung oder Aufuereitung von Bodenschätsen anfällt 77 9.11 (2) Offene ode. unvollständig geschlossene Anlagen zum Be. oder Entladen von Schüngütem. die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schütlgüter oder mehr ie Tag bewegl werden: dies gilt auch für saisonal genuEte Getreideannahrnestellen. Anlagen zum 8e- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Au$ereilung von BodenschäEen anlällt, sind ausgenomnren Abwasserbehandlungsanlagen (s. auch lfd. Nr. 143) 79 Oberirdische Deponien 80 Autokinos (') (') für mehr als 1OO OOO Ew 670 Abstandsklasse Minist€rialblatt lait das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vorn 12. Oktober 2007 Abstand in m Lfd. Nr. Nummer (Spalte) det 4. zur von Strom, Dampf. 1.2 (2) Aolagen a) bis c) Prozesswärme oder erhiEtem Abgas durch den EinsaE von Ieslen, Erzeugung Warmwasser, llüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mjt einer l-euerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als SO MW in einer Verbrennungseinrichtung einschtießlich zugehöriger Dampflessel, ausgenommen Notstomaggregate 82 1.4 11+21 a) und b) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Aöeitsmaschinen oder zu, Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser. prozesswärme odef erhitztem Abgas frtr den EinsaE von f,üssigen ode. gasförm(len Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung ,on 20 tutW-oOer mehr, 1.5 (1 + 2) a) und b) (i) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Ezeugung von Strom (') 84 1.13 85 2.'t (1+2) Ste,nbrüche, in denen Sprengstoffe venvendet werden 86 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassaeren von natürlichem oder künstiichem Gestein, ausgenommen Ktassieranlagen für Sand oder Kies 87 25 (2\_ Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur. Magnesit, Mineratfaöen, Muschelschalen, Tatkum, Ton, Tufl Orass) odar Zementklinker 88 2.7 l2') 89 2.10 90 2.14 (2) Anlagen zur Heßlellung von Fomstücken unter Verwendung von Zernent oder anderen Bindemittelo durch Stamplen, Schockän,Rütt€ln oder Vibrieren mit einer prcduktionsleisiung von 1 t oder mehrje Stunde in geschlossene, Hallen (') (s. auch lfd. Nr. 6) 91 2.1s (2) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineratstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen tür bituminöse Skaßenbaustofle und Teersplittanlagen mit einer Produktionslejslung bis weoiger als 200 tje Stunde (s. auch lfd. Nr. 44) 92 3.2 (21 3.7 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Siahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 I je Stunde sowie Eisen-, Temper- od€r Stahlgie߀reien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (s. auch tfd. Nr. 46) 93 3.4 (1) 3.8 (1) Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen z|rm Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer ('tl Anlagen zur Ezeugung von GeneraloF oder Wassergas aus festen Brennstoffen _ Anlagen zum Blähen von pertite, Schiefer oder Ton Anlagen zum Baennen keramischer Ezeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m. oder mah. und die BesaEdichte 300 kg oder rnehf je rn Rauminhalt der grennanlage b€trägt Schmelreistung von 4 Tonnen oder mehr Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr Nichteisenmetallen (s. auch fd. Nm. 163 und 203) 94 je Tag bei Blei und p Ta{ bei sonstigen 3.5 (2) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen 3.9 (1 + 2) Anlagen zum Aufbringen von metaflischen Sciutzschichten auf Metall- oder Kunstsloffoberflächen mit Hitfe von schmelzflüssigen Bädern. durch Flamm-, Plasma- oder Lichlbogenspritzen (.) 3.1s (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältem aus Metall in geschlossenen Hallen (2. B. Oampfkesset, Coniainer) (.) (siehe auch lfd. Nr. 10) Ministerialblatt firr das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vom 12. Oktober Abslands- Abstand in m Lfd. Nr. auf Hinweis Nummer (Spalte) 671 200? Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) der4. Blmschv V 300 97 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schirlskörpem ode. sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (siehe auch fd. Nr. 11) (') 98 3.1s (1) Anlagen zum Bau von Schienenfahzeugen (') 99 3.21 (21 Anlagen zur Herslellung von Blerakkumulatoren odet lndustriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren 100 3.23 (2) Anlaqen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelha[igen Pulvem ode. Pasten sowie von sonstigen Metallpulvem oder -paslen (#) 101 3.25 (1) 10.15 (1+2) 10.16 (2) Anlagen for den Bau und die lostandseEung von Lutfahrzeugen (i.V.m. Pdtständen, s. [d. Nni. 20 und 21)sowie geschlossene Motorenprüfstilnde und gescilossene Prüfstltnde rür oder mit Lufrschrauben 102 4.1 (11 k) 104 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel) (#) 4.2 (2» Anlagen. in denen manzenschuE- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackl oder umgefüllt werden (#) 4.3 (1+2) a) und b) Anlagen zur Herstellung von Grundazneimitteln (Wirkstoffen für Azneimitlel) unter VeMendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodulden im industriellen Umfang, soweit manzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden (#) 4.8 (2) Anlagen zum Destillieren von f,üchtigen organischen Veöindungen mit einer Durchsauleistung von 1 t bis zu 3 tje Stunde (#) (s. auch lfd. Nr. 55 ) 106 4.e (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natu,- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehrje Tag (#) 107 4.10 (1) Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen (Lasuren, Fimis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 tje Tag oder mehr an flüchtigen organischen Verbindungen (#) 5.1 (2) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Ezeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen untei Verwendung von organaschen Lösungsmitteln mit einem Veörauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger.als 200 Tonnen je Jahr a) 109 s.1 {2) b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Faöen oder Lacke organische Lösungsmittel enthalten 110 5.2 (2) Anlagen zum Beschichten, lmprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen. Glas- oder l\,laneralfasern oder bahnenoder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen 6i2 Ministerialblatt fur das Land Nordlhein-Westfalen - N!. 29 vom 12. Okrober 200? Nummer (Spalte) der 4. Blmschv v 300 111 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder übeziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Übetziehen von Kabeln mit heißen Bitumen 112 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialjen aut Streichmaschinen einschließlich de. zugehörigen Trocknungs€nlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststotfen und Weichmachem oder von Gemischen aus sonsügen Stofien und oxidiertem Leinöt 1't3 5.9 (2) Anlagen zur He.stellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten ode, sonstigen Kunstharzbindemitteln 114 6.2 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder papfE. auch aus Altpapier, auch so reit nicht genehmErrngsbedüriig 7.2 (1+2) a)und b) Anlagen zum Schlachten voo Tieren mit einer Leistung von S0O kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr äls 4 Tonnen LebEndgewicht sonstiger Tiere oder mehrje Tag 116 7.4 (1+21 a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig 117 7.4 '1 15 ('t) b) 7.6 (2\ Anlagen zur tabrikmäßigen Hestellung von Tierrutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer He,kunfr Anlagen zum Reinigen oder zum Entrschleimen von tierischen Därmen oder Mägen 119 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Haudeim, Lederleim oder Knochenleim 120 7.13 (2) Arlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagem oder Enthaaren ungegerbter Tieöäute ode.l'ierfe[e 122 7.'t4 (1+2) Anlagen zum Geöen einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht geoehmigungsbedürfrige Lederfabriken .20 (1) Anlagen zur He6tellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer 7 P.odulitionsleistung von 300 Tonnen Danmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 123 7 .22 \1+2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stälrkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Medeliahresdurchschnittswert 124 7 .29 (1+2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee ode. Abpacksn von g€mahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,S Tonnen geßistetem Kafiee oder mehr je Vieneliah.esdurchschnittswert 125 7 .3o (1+21 7.31 (1+2) a) und b) als Anlagen zum Rösten von Kaffee - ErsaEprodukten. Getreide, Kakaobohnen oder Nissen mit einer produktionsteastung von 1 T-onne gerösteten Erzeugnissen ode nehr je iag als VierteljahresdurcJtschnitts,wert 126 Tag Anlagen zur Herstellung von Süßwaren ode. Sirup. zur Herstellung von LakiE, zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowi€ zur thermischeh Veredetung von Kakao- ode. Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig Ministerielblatt für das Lard Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vom Hinweis auf Nummer (Spalte) det 4. Abstand in m V 300 673 12. Oktaber 2007 127 8.4 (2) 128 8.5 (1+2) Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen ErnsaEstotfen oder mehr je Tag Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsazleistung von 3 000 Tonnen oder mehr EinsaEstofien ie Jahr (s. auch lfd. Nr. 70) 129 8.6 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürft ig 130 8.7 (1+2) Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem EinsaE von 'l Tonne verunreinigtem Boden oder mehrje Tag 131 8.9 (2) b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Ei§enNichteisenschrotten, einschlaeßlich Autowracks, mit oder einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Ouadratmeter bis weniger als 15 000 Ouadralmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als I 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten mit 8.11 (1+2) a) und b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen 133 8.15 (1+2) a) und b) Geschlossene Aolagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt 134 9.'l (1+2) Anlagen, die der Lagerung und Abfiillung von brennbaren Gasen in 8ehältem mit einem Fassungsvemögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgas.öhrenspeicher sowie Anlagen zum Lagem von brennbaßn Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brcnngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mil einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimete. handeltl') (#) 135 9.2 ('t+2) Anlagen, 132 einer DurchsaEleistung von 1 Tonne oder mehrje Tag die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältem mit einem Fassungsvermögen von 5 000 Tonnen oder rnehr dienen (') (#) 136 9.36 (2) Anlagen zur Lagerung von Gülle mit eanem Fassungsvermögen von 2 500 Kubikmetem oder mehr 137 9-37 (1) Anlagen, die der Lagerung von chemischen Ezeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen 138 1O.7 (1+2) (') (#) Anlagen zum Vulkanisieren 'von Natur- oder Synthesekaulschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelveöindungen, ausgenommen Anlagen, in denen - weniger ais 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisaerter Kautschuk eingeseEt wird (s. auch ltd. Nr. 221) 10.17 (2) Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts. die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen) 674 Abstands- klasse Ministeridblatt fiir das La.Ed Nordrhein-Westfalen - Nr. Abstand in m Lfd. Nr. auf 29 vom 12. Oktober 200? Hinweis Nummer (Soalle) Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 10.21 Anlagen (21 zur lnnenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, StraßentanHahzeugen, Tankschiffen oder Tank@ntainem sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässem einschließlich zugehöriger Aufaöeitungsanlagen, soweit organischen Sloffen gereinigt werden 141 10.23 (2) die Behälter von zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, lmprägnie.en oder Appr€tieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit Anlagen nicht genehmigungsbedü.tt!I. 142 10.2s (2) Kälteanlagen mit einem Gesamtinhah an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (') (#) Abwasseöehandlungsanlagen bis einscht. 100 0OO EW, (s. auch lfd. Nr. 78) '144 Oberirdische Deponien für lnen- und Mineralstoffe '145 Säge, Fumier- oder Schälwe.ke 146 Anlagen zu. Gewinnung oder Aubereitjng von Sand, Bims, Kies. Ton oder Lehm f) Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Fasezernentplatten unter Oampfüberdruck 148 Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbaulen 149 Emaillieranlagen 150 Presswerke 151 (') Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen geschlossenen Hallen (') 152 StaE oder DrahEiehereien (') 153 Schwermaschinenbau 154 Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (') 155 Auslieterungslager ftir leffdhlkost C) 156 Margarine oder Kunstspeisefettfabriken 157 Betri€bshöfe für Straßenbahnen 158 Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste 159 (') Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag Orößerer Gütermengen (') 160 (') Freizeitpa*s ohne Nachtbetrieb (') (s. auch fd. Nr. 36) in Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 29 vom Abstands- Ab§tand an m 200 auf 675 Oktober 200? Hinweis Nummer (Spalte) der 4. BlmSchV Anlagen-/Betriebsart (Kurztassung) 161 2.9 (2) Anlagen zum Säurepolieren ode; MattäEen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure 162 2.1o (21 Anlagen zrm Brennen keramischer Ezeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m! ode. mehr oder die BesaEdichte mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg /mr Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektisch beheiäe Brennöfen. die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 163 3.4 (2) Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Rafünation von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Lfd. klasse VI Nr. 12. Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl emissionsamer Schmelzaggregate nicht genehmilungsbedürfl ig) (s. auch fd. Nr. 93 und 203) 3.8 (2) Gießereien für Nichieisenmetalle soweit 0.5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tönnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetiallen abgegossen werden 3.10 (1+2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfah.en zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Vonrrendung lon Fluss- oder Salpetersäure (#) 5.7 (21 a) und b) Anlagen zur Veraöeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterhazen mit Styrol-ZusaE oder flüssigen Epoxidhazen mit Aminen zu Formmassen, Formtirilen oder Fertigerzeugnissen, soweit kein€ geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, iJr einen Harzveörauch von 500 kg oder mehrje Woche, z- B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau 167 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körp6m, -papieren oder -geweben uoter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmiüel 168 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastentormen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehrje Stunde beträgt 7.5 (21 Anlageo zum Räuchem von Fleisch- oder Fischwaren mit einer 164 Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen Anlagen in Gaststätten, Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 'l Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und 170 7.20 (2) Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase koostruktionsbedingt der Anlage wieder zugeruhd werden Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdaoen) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Danmalz je Tag als Vierteljah16sdurchschnittswert 172 7.27 ('t+2) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehrje Tag als Vie.teljahresdurchschriittswert und (Melasse, Brennereien 7.28 (1+2t Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung voo Säuren o/b Ministerlalblatt für das Land Nord.rhein-Westfalen - Nr. 29 volo 12. Oktober 2OO? Hinweis auf Nummer (Spalte) 7.32 (1+2't Anlagen zur Behandlung oder Vera.b€itung von Milch sowie Anlagen mit Sprühfocknem zum Trocknen von Milch, Ezeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert eingeseEt werden 174 7.3s (21 Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme, oder fuomatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak 175 8.'l (1) b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl O€poniegas mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt oder mehr 176 4.12 (1+2t a) und b) von oder 1 Geschlossene Anlagen zur zeih.veitigen Lage.ung von Abfällen, mit einer Aulnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr |e Tag oder einer Gesamdagerkapazitatt von lOO Tonnen oder rnehr 8.13 (1+2) Geschloss€ne Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapaziult von j0 Tonnen odeamehr ie Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr 178 4.14 (1+2) a) und b) Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in dEsen Anlagen Abfälle vo. deren Beseiligung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden' 179 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von BautenschuE_, Reinigungs_ oder HolzschuEmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommei An-lagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Ven,re-ndung von Wasler als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch- soweit nicht genehmigungsbedürttig 180 10.10 (1 ) 10.10 (2) a) und b) Anlagen_ zur Vorbehandtung > 10 Ud (Waschen, Bteichen. Mercerisieren) oder zum Fä.ben ab 2 Ud von iasem oOer fexillen auci unter Verwendung von Chlor oder Chlorveöindungen oder von Fäöebeschleunigem einschließlich der Spannrahmenaniagen 181 Anlagen zur Herstellung von golzen, Nägeln, Nieten, Muttem, Schrauben, Kugelo, Nadeln oder ähnlich;n metallischen Nor;teilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (,) 182 Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahüosen oder geschweißten Rohren aus Staht (.) 183 Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abrülleo oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer aeistung von 2SO0 Flaschen oder mehrje Slunde (') 1M Maschinenfabriken oder Härtereien 185 Pressereien oder Stanzereien (.) 186 Schrottplätze bis weniger als l.0OO mr Gesamlagerfläche 187 Anlagen zur Herstellung von Kabeln 188 Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren 189 Zimmereien 190 Lackierereien mit einem LösungsmitteldurchsaE bis weniger als 25 kg/h (2.8. Lohnlackierereien) (') Nr' Ministerialblatt fu! das Latrd Nor&hein-westlalen - 677 vom 12 Oktober 2007 Nummer (SPalte) klasse VI 29 '191 Fleischzeiegebetriebe ohne Verarbeitung 192 Tebak unter Einsatz von Anlagen zum Trocknen von Gelreide oder (') Gebläsen 193 *,i''i8Ji"T::f li""',:'"tj,*',Tät"iil'^:I?,iü:'iiiTl:::t'l: (s auch fd' Nr' 65) iää t""aurch;hnittswert "r"-v,.n"li"t '194 Daueöackwaren Brofabriken oder Fabriken zur Herslellung von '195 Milchverwertungsanlagen 196 Autobusuntemehmen, auch des ölfenüichen Per§onennahverkehrs 197 f) Geteid€Anlaoen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern b€i weniger als 4oo t schüttgüter ie Tag bewest ;;i;"ä6 werden kÖnnen 198 ohng Trockenmilcherzeugung "fuit a^r.^an ,rrr Herstelluna von Anstrich- oder Beschichtungs-stoffen tä"ii"ir. ä.ri ü*e:Dispeßionslarben) LääE ron ui" z"zs t je Tag an llüchtigen oder DruckfaÖen unter organischen Veöindungen 199 in geschlos"seneo Hallen Xart-Anlagen sor'/ie Modellsportanlagen 678 Minist€rialblatr für des Land Nordrhein-V/estfalen _ N!. 29 vom 12. Ohober 2OO? Hinweis auf Nummer (Spalte) 200 7.12 (1) Kleintieftrematorien (s. auch lld. Nr. '19) 201 8.1 (2) b) Veörennungsmotoranlagen D-eponiegas für den Megawan 2O2 203 8.9 (2) c) von EinsaE mit einer Feuerungswärmeleistung AItöl oder bis weniger als Anlagen zur Behandtung von Attautos mit einer DurchsaEleistung von 5 Aliautos oder mehr je Woche Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raftnation von Nachteisenmelallen (s. auch lfd. Nm.93 und 163) Betriebe zur HeGtellung von Fertiggerichten (lGntinendienste, Catering-Betriebe) 205 Schlossereren, Drehereien, Schweißereien odea Schleifereien 206 Anlagen zur Herstellung von Kunststoffieilen ohne Verwendung von Phenolharzen 207 1 Autolacki€rereien, einschl. Karossedebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden 208 Tischlereien oder S.fi reinereien 209 Holzpelletieranlagen/-werke 210 Steinsägereien, -schleifereien oder -poliererelen 211 Tapetenfab.iken, die nicht durch lfd. Nm. 1Og und 109 errasst rverden 212 Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Kofiern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken 2't3 Anlagen zur H€rstelluhg von Reißspinnstoffen, lndustnewatte oder PuEwolle 214 Spinnereien oder Webereien 215 Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien 216 Großwäschereien oder 910ß6 chemische Reinigungsanlagen 217 Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen lndustrie 218 Bauhöfe 219 Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung 220 Kratlf ahzeu g-Reparaturwerkstätten 221 Anlagen zu. Rundemeuerung von Reifen soweit weniger als Stunde Kautschuk eingeseEt werden (s. auch fd. Nr. 138) in geschtossanen Hallen SO kg je