Daten
Kommune
Pulheim
Größe
91 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 10 PULHEIM
3. ÄNDERUNG
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 Pulheim 3. Änderung werden folgende textliche Festsetzungen getroffen. Rechtsgrundlage sind das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie die Baunutzungsverordnung vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548).
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1
Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben
Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht
zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz
oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
Nahversorgungsrelevant
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren
Apothekenartikel
Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel
Zentrenrelevant
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie
Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken)
Elektrische Kleingeräte
1
Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Musikinstrumente und Musikalien
Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre,
Schneidwaren, Bestecke)
Bücher
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
Bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
Medizinische und orthopädische Artikel
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel)
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker-Waren
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
1.2
Ausnahmen von der Festsetzung gem. Ziff. 1.1 (§ 31 Abs. 1 BauGB)
1.2.1
Ausnahmsweise ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Ziff. 1.1 zulässig, wenn dies durch einen Einzelhandelsbetrieb erfolgt, dessen Hauptsortiment nicht zentrenrelevant ist. Das zentrenrelevante Randsortiment
darf max. 10 % der Verkaufsfläche umfassen und muss sich aus dem Hauptsortiment ableiten lassen.
1.2.2
Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus
eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise
nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen.
Die Verkaufsfläche darf 100 m 2 nicht überschreiten.
1.2.3
Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 1.1 dann, wenn dies im Rahmen des
Betriebes einer Tankstelle erfolgt. Nr. 1.2.1 Satz 3 gilt entsprechend.
1.2.4
Im GE* ist ein Einzelhandelsbetrieb ausnahmsweise zulässig, soweit das Sortiment ausschließlich Golfsportartikel umfasst.
1.3
Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE) die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind.
1.4
GI – Zone 1, GE – Zone 1
2
Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC
Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß §
1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 199 (Abstandsklassen I – VI) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad.
Dies gilt nicht für die in der Abstandsklasse VI mit * gekennzeichneten Betriebsarten.
1.5
GI – Zone 2
Die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 160 (Abstandsklassen I – V) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad.
Dies gilt nicht für die in der Abstandsklasse V mit * gekennzeichneten Betriebsarten .
Anmerkung zu den textlichen Festsetzungen Nr. 1.3 und 1.4:
Die Abstandsliste 2007 ist der Planbegründung als Anlage 1 beigefügt.
1.6
Lärmkontingente
Die nach § 8 und 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
Betriebe und Anlagen sind auf den im Beiplan zur Planzeichnung gekennzeichneten Flächen nur zulässig,
wenn sie die entsprechenden Lärmkontingentwerte der nachfolgenden Tabelle (Schalleistung Lw’’) nicht
überschreiten:
Höchstzulässige Lärmkontingente
Bezeichnung Schalleistung Lw'' Fläche
Tag
Nacht
(dBA) (dBA)
(qm)
GE 1
56.0
41.0
2619
GE 2
61.0
46.0
2293
GE 3
61.0
46.0
6444
GI 1
56.0
41.0 39783
GI 2
65.0
50.0 17269
GI 3
62.0
47.0 35317
GI 4
72.0
57.0
6750
GI 5
74.0
59.0
7813
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Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC
Für Teilflächen gilt dasselbe Lärmkontingent wie für die gesamte Fläche. Sollte das Lärmkontingent eines
Betriebes nicht ausreichen, so kann er von benachbarten Flächen zusätzliche Lärmkontingente hinzu erwerben, auch ohne die Flächen selbst zu besitzen.
Das Einhalten des zulässigen Lärmkontingents gilt als erfüllt, wenn ein zu beurteilender Betrieb durch ein
schalltechnisches Gutachten nachweist, dass er an den Immissionsorten des schalltechnischen Gutachtens
des I.F.S., Neuss Nr. 070106 vom 12.09.2006 keinen höheren Teilbeurteilungspegel hervorruft als das
Lärmkontingent. Die Berechnung des Lärmkontingentes erfolgt als freie Schallausbreitung im oberen Halbraum und ohne Berücksichtigung von Hindernissen wie Gebäude oder Geländeerhebungen.
Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz trotz der vorhandenen Überschreitung. Es muss allerdings
sichergestellt werden, dass bei Betriebserweiterungen die Geräuschemission in Richtung auf die Wohngebäude an der Von-Humboldt-Straße nicht weiter erhöht wird. Nach einer Betriebsaufgabe gelten die Lärmkontingente der obigen Tabelle.
HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1.
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler.
2.
Im Plangebiet befindet sich in der Zone 2 die Altablagerung „Industriestraße“ (siehe Planzeichnung). Dort geplante Bauvorhaben bedürfen der Abstimmung mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises.
Pulheim, den 25.11.2013
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Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC