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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
91 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 10 PULHEIM 3. ÄNDERUNG Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 Pulheim 3. Änderung werden folgende textliche Festsetzungen getroffen. Rechtsgrundlage sind das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: Nahversorgungsrelevant     Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren Apothekenartikel Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel Zentrenrelevant       Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) Elektrische Kleingeräte 1 Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC                   Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel Bespielte Ton- und Bildträger Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte) Spielwaren, Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck Medizinische und orthopädische Artikel Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel) Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptiker-Waren Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel 1.2 Ausnahmen von der Festsetzung gem. Ziff. 1.1 (§ 31 Abs. 1 BauGB) 1.2.1 Ausnahmsweise ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Ziff. 1.1 zulässig, wenn dies durch einen Einzelhandelsbetrieb erfolgt, dessen Hauptsortiment nicht zentrenrelevant ist. Das zentrenrelevante Randsortiment darf max. 10 % der Verkaufsfläche umfassen und muss sich aus dem Hauptsortiment ableiten lassen. 1.2.2 Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen. Die Verkaufsfläche darf 100 m 2 nicht überschreiten. 1.2.3 Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Nr. 1.1 dann, wenn dies im Rahmen des Betriebes einer Tankstelle erfolgt. Nr. 1.2.1 Satz 3 gilt entsprechend. 1.2.4 Im GE* ist ein Einzelhandelsbetrieb ausnahmsweise zulässig, soweit das Sortiment ausschließlich Golfsportartikel umfasst. 1.3 Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten (GE) die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. 1.4 GI – Zone 1, GE – Zone 1 2 Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt: Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 199 (Abstandsklassen I – VI) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Dies gilt nicht für die in der Abstandsklasse VI mit * gekennzeichneten Betriebsarten. 1.5 GI – Zone 2 Die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt: Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 160 (Abstandsklassen I – V) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad. Dies gilt nicht für die in der Abstandsklasse V mit * gekennzeichneten Betriebsarten . Anmerkung zu den textlichen Festsetzungen Nr. 1.3 und 1.4: Die Abstandsliste 2007 ist der Planbegründung als Anlage 1 beigefügt. 1.6 Lärmkontingente Die nach § 8 und 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt: Betriebe und Anlagen sind auf den im Beiplan zur Planzeichnung gekennzeichneten Flächen nur zulässig, wenn sie die entsprechenden Lärmkontingentwerte der nachfolgenden Tabelle (Schalleistung Lw’’) nicht überschreiten: Höchstzulässige Lärmkontingente Bezeichnung Schalleistung Lw'' Fläche Tag Nacht (dBA) (dBA) (qm) GE 1 56.0 41.0 2619 GE 2 61.0 46.0 2293 GE 3 61.0 46.0 6444 GI 1 56.0 41.0 39783 GI 2 65.0 50.0 17269 GI 3 62.0 47.0 35317 GI 4 72.0 57.0 6750 GI 5 74.0 59.0 7813 3 Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC Für Teilflächen gilt dasselbe Lärmkontingent wie für die gesamte Fläche. Sollte das Lärmkontingent eines Betriebes nicht ausreichen, so kann er von benachbarten Flächen zusätzliche Lärmkontingente hinzu erwerben, auch ohne die Flächen selbst zu besitzen. Das Einhalten des zulässigen Lärmkontingents gilt als erfüllt, wenn ein zu beurteilender Betrieb durch ein schalltechnisches Gutachten nachweist, dass er an den Immissionsorten des schalltechnischen Gutachtens des I.F.S., Neuss Nr. 070106 vom 12.09.2006 keinen höheren Teilbeurteilungspegel hervorruft als das Lärmkontingent. Die Berechnung des Lärmkontingentes erfolgt als freie Schallausbreitung im oberen Halbraum und ohne Berücksichtigung von Hindernissen wie Gebäude oder Geländeerhebungen. Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz trotz der vorhandenen Überschreitung. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass bei Betriebserweiterungen die Geräuschemission in Richtung auf die Wohngebäude an der Von-Humboldt-Straße nicht weiter erhöht wird. Nach einer Betriebsaufgabe gelten die Lärmkontingente der obigen Tabelle. HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler. 2. Im Plangebiet befindet sich in der Zone 2 die Altablagerung „Industriestraße“ (siehe Planzeichnung). Dort geplante Bauvorhaben bedürfen der Abstimmung mit der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. Pulheim, den 25.11.2013 4 Textliche Festsetzungen (T5927A-5).DOC