Daten
Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
24.09.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
287/2014
Erstellt am:
07.08.2014
Aktenzeichen:
IV
601.01.21.63
Verfasser/in:
Herr Enders
Mitteilungsvorlage
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
nö. Sitzung
X
Termin
24.09.2014
Betreff
Liste noch nicht endgültig abgerechneter Erschließungsanlagen (TOP 14 der Ratssitzung vom
17.6.2014)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
SPD-Fraktion
Mitteilung
In der Sitzung des Rates am 17.6.2014 bat der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Herr Timm, darum, eine Liste mit allen
Straßen zur Verfügung zu stellen, die älter als 10 Jahre seien und noch nicht abgerechnet worden sind. Die Ergebnisliste ist in der Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Folgende Informationen sollen zum besseren Verständnis beitragen:
1) Rechtsgrundlagen des Beitragsrechts
Das Beitragsrecht ist nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen zu differenzieren.
Beitragsart:
Beitragsgegenstand:
§§ 127 ff. BauGB
Erschließungsbeitrag
Kosten der erstmaligen Herstellung
von Erschließungsanlagen
§ 8 KAG
Straßenbaubeitrag
Kosten der Erneuerung, Verbesserung
von Anlagen
Beitragsentstehung:
endgültige Herstellung
Abnahme der Bauleistungen
Die Thematik, die Anlass für die Bitte war, ist dem Erschließungsbeitragsrecht zuzuordnen. Im Folgenden wird dargestellt, wann eine endgültige Herstellung abgeschlossen ist und wann eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht.
2) Endgültige Herstellung nach den §§ 127 ff. BauGB
Erschließungsbeitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen, was nicht nur
faktische, sondern auch rechtliche Merkmale umfasst.
Vorlage Nr.: 287/2014 . Seite 2 / 2
2.1) Faktische Merkmale:
Der geplante Umfang einer Erschließungsanlage ergibt sich i.d.R. aus Bebauungsplänen, die Festsetzungen über die
jeweilige Länge und Breite enthalten (Bauprogramm). Eine endgültige Herstellung ist erst dann erfolgt, wenn Erschließungsanlagen in wesentlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans hergestellt sind.
Gründe für lange Herstellungszeiträume können vielfältig sein.
Beispiele:
In tiefbautechnischer Hinsicht wird oftmals der Straßenendausbau von dem Stand der Hochbautätigkeit abhängig gemacht, was dazu führen kann, dass Gehwege vor unbebauten Grundstücken erst nach der Grundstücksbebauung hergestellt werden.
Der Grunderwerb, also der Ankauf öffentlicher Straßenflächen durch die Stadt, verzögert sich. Da der Grunderwerb sog.
Herstellungsmerkmal ist, ist eine endgültige Herstellung erst dann vollzogen, wenn die letzte Parzelle in städtisches
Eigentum überführt werden konnte.
Fazit:
Eine endgültige Herstellung ist faktisch erst mit Umsetzung des Bauprogramms erfolgt.
2.2) Rechtliche Merkmale
Um es dem Bürger zu ermöglichen, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob eine Erschließungsanlage endgültig
hergestellt ist, muss die bautechnische Ausgestaltung in der Beitragssatzung bestimmt sein. Gemäß § 8 Absatz 1 b der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 (EBS) sind Erschließungsanlagen erst dann hergestellt, wenn sie den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechend ausgebaut sind (u.a. Fahrbahn mit Unterbau
und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen, beidseitige Gehwege usw.). Solange der aktuelle Ausbauzustand einer Erschließungsanlage nicht dieser Merkmalsregelung entspricht, ist eine endgültige Herstellung noch nicht erfolgt. Soll im Einzelfall von diesem Standard abgewichen werden, kann der Rat die Bestandteile und Herstellungsmerkmale abweichend festlegen. Ein solcher Beschluss
muss aber als Satzung bekannt gemacht werden (§ 8 Abs. 3 EBS).
Fazit:
Die Herstellung im rechtlichen Sinne ist erst mit Erlass einer solchen Abweichungssatzung abgeschlossen. Sachliche
Beitragspflichten entstehen erst in diesem Moment.
Ein weiteres rechtliches Merkmal ist die Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW. Da nur öffentliche Anlagen Gegenstand einer Erschließungsbeitragserhebung sein können, fordert die Rechtsprechung als weitere Beitragsentstehungsvoraussetzung die förmliche Widmung.
Ergebnis:
„Endgültige Herstellung“ umfasst vielfältige Aspekte. Dementsprechend vielfältig können die Gründe dafür sein, dass
eine Herstellung noch nicht abgeschlossen und Erschließungsbeiträge noch nicht erhoben wurden.
Im Folgenden ist eine erste Übersicht solcher Erschließungsanlagen abgebildet, für die voraussichtlich noch eine Erschließungsbeitragserhebung durchzuführen ist, wenn ihre Herstellung im zuvor dargelegten Sinne abgeschlossen ist.
Die beitragsrechtlichen Zusammenhänge können sehr komplex sein. Eine verbindliche Feststellung einer Erschließungsbeitragspflichtigkeit setzt u. a. umfangreiches Aktenstudium und eine beitragsrechtliche Bewertung voraus, was in
der Kürze nicht zu leisten ist. Die vorgelegte Aufstellung kann daher nicht den Anspruch der Vollständigkeit und inhaltlichen Verbindlichkeit erheben.