Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
283/2014
Erstellt am:
05.08.2014
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.6
3
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
24.09.2014
Rat
X
04.11.2014
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Graben“ in Dansweiler
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 283/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Erlass der Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Graben“ in Dansweiler gemäß beigefügter
Anlage 1.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung gemäß beigefügter Anlage 1.
Erläuterungen
Erschließungsbeitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen, was nicht nur
faktische, sondern auch rechtliche Merkmale umfasst. Um es dem Bürger zu ermöglichen, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob eine Erschließungsanlage dementsprechend endgültig hergestellt ist, muss die bautechnische Ausgestaltung in der Beitragssatzung bestimmt sein.
Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen
erst dann hergestellt, wenn sie den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechend ausgebaut sind (u.a. Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen, beidseitige Gehwege usw.).
Der aktuelle Ausbauzustand der Anlage „Am Graben“ (Anlage 2) entspricht nicht dieser Merkmalsregelung.
Die Anlage weist beidseitig keine separaten Gehwege auf.
In der Vergangenheit ging das städt. Tiefbauamt davon aus, dass auch die Fahrbahn bzw. die darunter befindlichen
Schichten noch nicht den tiefbautechnischen Anforderungen genügen, so dass man den aktuellen Ausbauzustand als
provisorisch, mithin noch nicht endgültig betrachtete. Mit Urteil vom 15.05.2013 (9C 3/12 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Wille einer Gemeinde allein, eine der satzungsgemäßen Ausbauweise entsprechende Herstellung im Einzelfall nur als Provisorium anzusehen, nicht ausreiche, um die endgültige Herstellung zu verneinen. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Bürger durch einen Vergleich des satzungsgemäß festgelegten Bauprogramms
mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Dies könne sich jedoch nur auf die Fahrbahndecke beziehen, nicht aber auf die für den
Bürger nicht erkennbaren darunter befindlichen Schichten.
Nach dieser Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass der technische Ausbau der Erschließungsanlage
„Am Graben“ bis auf die beidseitige Gehweganlage abgeschlossen ist.
Um für den vorhandenen Ausbauumfang Teilerschließungspflichten zur Entstehung zu bringen, ist eine Abweichungssatzung herbeizuführen.