Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
273/2014
Erstellt am:
31.07.2014
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.6
3
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
24.09.2014
Rat
X
04.11.2014
Betreff
1. Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Grünen Weg von Friedenstraße bis
Am Blauen Stein“ in Dansweiler
2. Kostenspaltung für die Abrechnung von Teil-Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "Am Grünen Weg von
Friedenstraße bis Am Blauen Stein" in Dansweiler
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 273/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Erlass einer Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Grünen Weg von Friedenstraße bis Am
Blauen Stein“ gemäß Anlage 1.
2. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Kostenspaltung für die Erschließungsanlage „Am Grünen Weg von Friedenstraße bis Am Blauen Stein“ gemäß Anlage 2 zu beschließen.
3. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung und die Kostenspaltung gemäß beigefügter Anlagen.
Erläuterungen
1. Erschließungsbeitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen, was nicht
nur faktische, sondern auch rechtliche Merkmale umfasst. Um es dem Bürger zu ermöglichen, sich ein eigenes
Urteil darüber zu bilden, ob eine Erschließungsanlage dementsprechend endgültig hergestellt ist, muss die bautechnische Ausgestaltung in der Beitragssatzung bestimmt sein.
Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen erst dann hergestellt, wenn sie den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechend ausgebaut sind (u.a. Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder
einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen, beidseitige Gehwege usw.).
Der aktuelle Ausbauzustand der Anlage „Am Grünen Weg“ (Abschnitt von Friedenstraße bis Am Blauen Stein)
entspricht nicht dieser Merkmalsregelung. Die Anlage weist beidseitig keine separaten Gehwege auf. Weiterhin
weist sie etwa über die Hälfte der Fahrbahnfläche keine Entwässerungseinrichtung mit Anschluss an die Kanalisation auf (das städtische Tiefbauamt plant in nächster Zeit den Einbau weiterer Straßeneinläufe und einer
Flussrinne).
In der Vergangenheit ging das städt. Tiefbauamt davon aus, dass auch die Fahrbahn bzw. die darunter befindlichen Schichten noch nicht den tiefbautechnischen Anforderungen genügen, so dass man den aktuellen Ausbauszustand als provisorisch, mithin noch nicht endgültig betrachtete. Mit Urteil vom 15.05.2013 (9C 3/12 hat
das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Wille einer Gemeinde allein, eine der satzungsgemäßen
Ausbauweise entsprechende Herstellung im Einzelfall nur als Provisorium anzusehen, nicht ausreiche, um die
endgültige Herstellung zu verneinen. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Bürger durch einen Vergleich
des satzungsgemäß festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen kann, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Dies könne sich jedoch nur auf die Fahrbahndecke beziehen, nicht aber auf die für den Bürger nicht erkennbaren darunter befindlichen Schichten.
Nach dieser Entscheidung muss davon ausgegangen werden, dass der technische Ausbau der Erschließungsanlage „Am Grünen Weg von Friedenstraße bis Am Blauen Stein“ bis auf die beidseitige Gehweganlage und
eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung abgeschlossen ist.
2. Ein früherer Entwurf des Bebauungsplans 50.3 Dansweiler sah eine deutlich breitere Verkehrsfläche und beidseitige, separate Gehwege vor. Die heute geltende Planfassung sieht hingegen nur noch die vorhandene Ausbaubreite ohne separate Gehwege vor. Um für den vorhandenen Ausbauumfang bzw. die fertiggestellten Teileinrichtungen Teilerschließungspflichten zur Entstehung zu bringen, sind folgende Abrechnungsformalien herbeizuführen:
1. Abweichungssatzung
2. Kostenspaltungsbeschluss