Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (08_16_05_Ergänzungssatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
13 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27
Vorlage (08_16_05_Ergänzungssatzung) Vorlage (08_16_05_Ergänzungssatzung) Vorlage (08_16_05_Ergänzungssatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ Stand 02.01.2017 SATZUNG über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Brühl-West vom ……………….. – Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ – Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brühl am ............................ folgende Satzung beschlossen. §1 Gebietsabgrenzung Die Grenzen der Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Die Flächen sind mit einer gestrichelten Linie abgegrenzt. Der beigefügte Plan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Für die einbezogenen Flächen (Flurstück 1019 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 1385, 1386 und 994, Flur 7, Gemarkung Brühl) wird ein Wohngebiet festgesetzt. 2. Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird auf maximal 9,5 m, 8,5 m bzw. 6,5 m über dem Bezugspunkt (98,99 NHN) entsprechend dem zeichnerischen Teil festgesetzt. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die geplante Bebauung ist ausschließlich in der offenen Bauweise mit Einzelhäusern (E) zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen begrenzt. 4. Garagen und ihre Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Garagen sind nur innerhalb der in der Ergänzungssatzung umgrenzten Flächen für Nebenanlagen - Ga - zulässig. Vor Garagen ist zur erschließenden Verkehrsfläche im Bereich der Einfahrt als Stauraum ein Mindestabstand von 6,0 m einzuhalten. Der Zufahrtsbereich zur Garage darf auch als Stellplatz genutzt werden. 5. Zulässige Dachform Als Dachform wird für den Satzungsbereich ausschließlich das Satteldach (SD) zugelassen) mit einer Dachneigung von 35 - 40°. Die Firstrichtung ist parallel zur langen Seite der Baufenster festgesetzt. Seite 1 von 3 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ 6 Eingriffs- und Ausgleichsregelung (gem. § 1 a Abs. 2 und 3 BauGB) Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB ist die Eingriffs- und Ausgleichsregelung nach § 1 a (2 und 3) BauGB für die Ergänzungssatzung anzuwenden. Der durch die geplante Erschließung und Bebauung zu erwartende Eingriff ist durch entsprechende Pflanzmaßnahmen innerhalb des Satzungsgebietes und über das Ökokonto der Stadt Brühl auszugleichen. 7. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (WE) je Hauseinheit (HE) (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird je Einzelhaus auf max. 2 Wohneinheiten beschränkt, wobei für jedes Einzelhaus die Wohnfläche der Einliegerwohnung auf maximal 1 Drittel der Wohnfläche der Hauptwohnung beschränkt wird. 8. Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Satzungsgebietes Anpflanzung von Einzelbäumen Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind insgesamt 9 Laubbäume (Hochstamm, STU 14-16 cm) gemäß nachfolgender Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Artenliste 3 Stck. Tilia platyphyllos 3 Stck. Carpinus betulus 3 Stck. Fraxinus excelsior 9. Sommerlinde Hainbuche Esche Versickerung des Niederschlagswassers (gem. § 51 a Landeswassergesetz) Die innerhalb des geplanten Wohngebietes anfallenden Niederschlagswässer sind auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen. 10. Planungsrechtliche Zulässigkeit Die planungsrechtliche Zulässigkeit innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB. Seite 2 von 3 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ §3 Hinweise, nachrichtliche Übernahmen 1. Bodendenkmäler Auf die Bestimmungen der §§ 15 (Entdeckung von Bodendenkmälern) und 16 (Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) Denkmalschutzgesetz DSchG NW wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425 / 9039 - 0 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR - Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Schutz des Bodens Nach § 1a Baugesetzbuch (BauGB) und § 1 Landesbodenschutzgesetz (LBod-SchG) soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Es sind Vorsorgemaßnahmen gegen das entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch Eintrag von schädlichen Stoffen zu treffen. Für alle Bodenarbeiten gilt die DIN 18 915. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. 3. Baugrund Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Setzungsveralten, zu ermitteln und zu bewerten. 4. Artenschutz Baubedingte Flächeninanspruchnahmen (z.B. Baufeldfreimachung, Anlage und Nutzung von Lagerflächen, von Stellflächen für Baumaschinen), die über das Plangebiet hinausgehen, sind zu vermeiden bzw. zumindest auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Das Entfernen von Gehölzen ist nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis 30. September) zulässig. 5. Erdbebengefährdung Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. §4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Seite 3 von 3