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Vorlage (08_16_01_Abwägung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
32 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27

Inhalt der Datei

Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ 19.01.2017 - Seite 1 (8) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zur Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ A – Beteiligung der Öffentlichkeit (30.08. – 04.10.2016 + Termin am 05.12.2016) und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) bis zum 04.10.2016 A 1 - Stellungnahmen der Bürger mit eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Bürger zum Termin 05.12.2016 Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger Berücksic Abwägung der Stellungnahme h-tigung ja / nein B1.01 06.09.16/ 06.09.16 Bürger 1 Es wurden keine Anregungen vorgetragen. --- --- B2.01 04.10.16/ 04.10.16, 17.11.16/ 16.11.16, 06.12.16/ 06.12.16 Bürger 2 Aufgrund des vorgegebenen Geländegefälles wäre nach unserem Verständnis bei Zugrundelegung Ihres Bezugspunktes eine Gesamthöhe ab gewachsenem Boden von 14m möglich, dabei wäre die Möglichkeit zur Nutzung des Souterrains noch nicht berücksichtigt. Wir halten das, bezogen auf die Gesamtbebauung, für unverhältnismäßig und nicht passend. ja Wird berücksichtigt Aufgrund des Schreibens vom 16.11.2016 (Bürger 2) wurde ein Gespräch mit Bürger 2 und Bürger 4 am 05.12.2016 in den Diensträumen anberaumt und aufgrund einer weiteren Eingabe von Bürger 2 vom 06.12.2016 wurde folgendes festgesetzt: Die max. zulässige Gebäudehöhe wird reduziert: Das Baufenster im Norden um 2,0m von 11,5 auf 9,5m, Das Baufenster im Osten um 3,0m von 11,5 auf 8,5m, Das Baufenster im Süden um 5,0m von 11,5 auf 6,5m. In Anlehnung an die umgebenden Dachformen wurden für alle Baufenster die Dachform Satteldach und die Firstrichtung parallel zur langen Seite der Baufenster festgesetzt. Satzungsplan und Begründung werden geändert: im Satzungstext wird unter § 2 Nr.2 die max. Gebäudehöhe angepasst und unter § 2 Nr.5 die Dachform und die Firstrichtung festgesetzt. Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ 19.01.2017 - Seite 2 (8) - Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger B3.01 05.10.16/ 03.10.16 Bürger 3 Die Zulässigkeit von Häusern mit einer Firsthöhe von max. 110,49 m wird seitens der Eingabensteller als nicht mehr eingefügt beurteilt. Der Querausläufer der Straße „An Maria Glück" hat auf der ganzen Linie ein nicht unerhebliches Gefälle und fällt gerade mit seinem südlichen Ausläufer zu einer regelrechten Senke Richtung „Neue Bohle" hin ab (das geplante Wohngebiet fällt ab dem jetzigen Straßenende zwischen Haus Nr. 13 I Haus Nr. 11 von einer Höhe von 100,94 m bis auf 95,28 m ab). Erst die angrenzenden Grundstücke der „Neuen Bohle" steigen dann wieder an. Diesen Geländeverlauf müssten die Firsthöhen der Häuser unseres Erachtens nach in etwa mitmachen, um sich in die Umgebung einzupassen. ja Wird berücksichtigt Die max. zulässige Gebäudehöhe wird reduziert: Das Baufenster im Norden um 2,0m von 11,5 auf 9,5m, Das Baufenster im Osten um 3,0m von 11,5 auf 8,5m, Das Baufenster im Süden um 5,0m von 11,5 auf 6,5m. In Anlehnung an die umgebenden Dachformen wurden für alle Baufenster die Dachform Satteldach und die Firstrichtung parallel zur langen Seite der Baufenster festgesetzt. Satzungsplan und Begründung werden geändert: im Satzungstext wird unter § 2 Nr.2 die max. Gebäudehöhe angepasst und unter § 2 Nr.5 die Dachform und die Firstrichtung festgesetzt. Die Eingabensteller wenden sich gegen die gerade Führung der Planstraße und verweisen auf den früheren Versatz mit schrägem Verlauf der Straße nach Südosten. Durch die unverständlich weit nach hinten ragende Garage des Nachbarhauses, die viele Jahre später gebaut worden ist, war dann bereits eine Beeinträchtigung entstanden. Die Eingabensteller haben große Sorge, dass durch eine Verlegung der Straße nach Westen nun auch die neuen Häuser noch stärker nach Westen rücken und insbesondere der unteren Wohnung nein Wird nicht berücksichtigt Die Ausrichtung des Geh- und Fahrrechtes sowie der Bauflächen für die geplante Bebauung orientiert sich an den Flurstücksgrenzen und den vorhandenen Bebauungen „An Maria Glück 11+13“. Ein schräger Verlauf der Erschließung würde unweigerlich zu schiefwinkligen Grundstückszuschnitten führen. Durch die im Satzungsplan festgesetzte rechtwinklige Erschließungs- und Bebauungsstruktur ergeben sich eindeutig definierte städtebauliche Strukturen. Es ist nicht erkennbar, dass ein schiefer Winkel zu einer verbesserten städtebaulichen Planung führt. Die beiden im Westen des Satzungsgebietes festgesetzten Bauflächen liegen etwa in der Flucht von Haus B3.02 Berücksic Abwägung der Stellungnahme h-tigung ja / nein Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 3 (8) Berücksic Abwägung der Stellungnahme h-tigung ja / nein Blick und Sonnenlicht genommen werden könnten. B3.03 B4.01 B4.02 25.09.16/ 28.09.16 Bürger 4 13. Die nördlich festgesetzte Fläche befindet sich in einem Abstand von ca. 26m zum Wohnhaus der Eingabensteller. Auf Grund dieses Abstandes und der Stellung des geplanten Gebäudes bedeutet dies keine Beeinträchtigung vom freien Blick und Sonneneinstrahlung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf freie Sicht besteht. Was geschieht mit der südlichen Grünzone? Wem dient sie und wer bewirtschaftet sie? Soll hier eine Versickerungsanlage gebaut werden oder besteht hier evtl. die Gefahr, dass die Straße „An Maria Glück" irgendwann einmal dorthin verlängert werden soll, um eine weitere Bebauung im Innenbereich des Geländes zu ermöglichen? nein Wird nicht berücksichtigt Bei den festgesetzten Grünflächen handelt es sich um eine private Grünfläche. Der westliche Teil im Satzungsgebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Er ist / bleibt Garten - bzw. Grünfläche. Eine weitere Bebauung wird hiermit nicht vorbereitet und ist auch in Zukunft nicht vorgesehen. Die Einwenderin bezweifelt, dass die Planung eine städtebaulich wünschenswerte Abrundung der bestehenden Bebauung darstellt. nein Wird nicht berücksichtigt Mit der Planung entstehen drei Baugrundstücke, die sich aus dem Bebauungszusammenhang der Straße An Maria Glück ergeben. Mit der Abrundungssatzung wird lediglich der Bereich des baulichen Zusammenhangs abgerundet und in Abgrenzung zum Außenbereich verbindlich festgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht ist diese ergänzende Bebauung vertretbar und dient gleichzeitig dem Ziel Wohnraum zu schaffen. Die eingereichte Bauplanung vom 30.08.2016 weicht im erheblichen Umfang von der Vorplanung vom 04.01.2016 ab: 9,0m ü.BZP auf 11,0m ü.BZP. Die Einwenderin lehnt dies ab. ja Wird berücksichtigt Die max. zulässige Gebäudehöhe wird reduziert: Das Baufenster im Norden um 2,0m von 11,5 auf 9,5m, Das Baufenster im Osten um 3,0m von 11,5 auf 8,5m, Das Baufenster im Süden um 5,0m von 11,5 auf 6,5m. In Anlehnung an die umgebenden Dachformen wurden Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 4 (8) Berücksic Abwägung der Stellungnahme h-tigung ja / nein für alle Baufenster die Dachform Satteldach und die Firstrichtung parallel zur langen Seite der Baufenster festgesetzt. Satzungsplan und Begründung werden geändert: im Satzungstext wird unter § 2 Nr.2 die max. Gebäudehöhe angepasst und unter § 2 Nr.5 die Dachform und die Firstrichtung festgesetzt. B4.03 Sind zwingend nur Satteldächer erlaubt wie im Umfeld? Die Einwenderin bevorzugt diese Dachform. ja Wird berücksichtigt Die max. zulässige Gebäudehöhe wird reduziert: Das Baufenster im Norden um 2,0m von 11,5 auf 9,5m, Das Baufenster im Osten um 3,0m von 11,5 auf 8,5m, Das Baufenster im Süden um 5,0m von 11,5 auf 6,5m. In Anlehnung an die umgebenden Dachformen wurden für alle Baufenster die Dachform Satteldach und die Firstrichtung parallel zur langen Seite der Baufenster festgesetzt. Satzungsplan und Begründung werden geändert: im Satzungstext wird unter § 2 Nr.2 die max. Gebäudehöhe angepasst und unter § 2 Nr.5 die Dachform und die Firstrichtung festgesetzt. B4.04 Der Baumaßnahme soll ein über 70 Jahre alter Nussbaum zum Opfer fallen. Ich zweifle die ordnungsgemäße Ausführung der Artenschutzrechtlichen Prüfung vom 04.01.2016 an, wenn ich mir das mehr als 20 Jahre alte Foto Nr.2 auf Seite 11 anschaue, das nicht einer aktuellen Begutachtung entspricht. Die Einwenderin wünscht den Erhalt des Baumes. nein Wird nicht berücksichtigt. Mit der Satzung wird der Schaffung von Wohnraum Vorrang gegenüber dem Erhalt vorhandener Vegetation eingeräumt. Vorhandene Vegetation wurde vor Ort erfasst. Es wurde versucht den Baum zu erhalten, indem man die Baugrenzen soweit nach Westen verschiebt, dass der Baum bei Errichtung des zukünftigen Gebäudes nicht beschädigt wird. Auf Grund des im Westen liegenden Landschaftsschutzgebietes, das nicht beeinträchtigt werden soll, konnte die Baugrenze nicht weit genug nach Westen verschoben werden. Die Beseitigung von Bäumen zugunsten von Bauvorhaben wird Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 5 (8) Berücksic Abwägung der Stellungnahme h-tigung ja / nein nach der Baumsatzung geregelt. Hiernach ist Ersatzgeld zu leisten. Dieses wird für die Anpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet verwendet. B4.05 Aus welchem Grund soll ein 2m breiter Fussweg zur "Neuen Bohle" erschlossen werden. Es besteht bereits heute ein Weg, der aufgrund mangelnder Pflege seitens der Stadt Brühl leider nur eingeschränkt begehbar ist. nein Wird nicht berücksichtigt. Ein öffentlicher Weg existiert heute nicht. Es existiert heute ein Weg der als Trampelpfad am östlichen Rand des Plangebietes auf privatem Grund verläuft. Die Pflege obliegt dem Eigentümer. Im Plangebiet wird die Fläche für einen ganzjährig begehbaren Fußweg mittels Geh- und Fahrrecht gesichert. Ein späterer Ausbau kann dann erfolgen. Der Erhalt dieses Fußweges ist von öffentlichem Interesse, da die Stadt Brühl generell den umwegeempfindlichen Fußgängerverkehr fördern möchte. Dies entspricht dem Anspruch der Stadt Brühl 'Stadt der kurzen Wege' zu sein. B4.06 Die Beschlussfassung einer Ergänzungssatzung wird abgelehnt, da dies nur privatwirtschaftliche Interessen bedient und der Landschaftsschutz geopfert wird. nein Wird nicht berücksichtigt. Die privatwirtschaftlichen Interessen zur Herstellung von Wohnraum decken sich mit dem öffentlichen Interesse der Stadt. Die städtebauliche Abrundung an diesem Standort ist verträglich.Ein Landschaftschutzgebiet ist nicht betroffen. Eine Grünverbindung zu den östlich liegenden Gartenflächen bleibt bestehen. Darüber hinaus gehören die Gärten der geplanten Wohngebäude und die Gärten der Anlieger der 'Neuen Bohle' einem Grünverbund zur 'Alten Bohle' an. Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ 19.01.2017 - Seite 6 (8) - A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T1.01 07.10.16/ 28.09.16 Rhein-Erft-Kreis Es werden keine Bedenken oder AnreAmt für Umwelt- gungen vorgetragen. schutz und Kreisplanung Die Untere Wasserbehörde bittet zu beachten, dass das geplante Bauvorhaben außerhalb von Wasserschutzzonen liegt. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Niederschlagsversickerung sind bei der Unteren Wasserbehörde beim Rhein-ErftKreis zu beantragen. --- --- ja Ist bereits berücksichtigt RWE Power Es wird darauf hingewiesen, dass die BoAbteilung Berg- denkarte des Landes Nordrhein-Westfaschäden len, Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie ja Wird berücksichtigt Im Satzungsplan wird die Fläche entsprechend den Vorgaben der RWE Power ergänzt. T1.02 T2.01 30.09.16/ 23.09.16 Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 7 (8) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Den Baugrund für die drei vorgesehenen Einfamilienwohnhäuser bildet ein lössbürtiger staunasser kolluvial abgelagerter Boden (Pseudogley - Kolluvium), welcher empfindlich auf Druck reagiert. Dieser Boden ist für eine Niederschlagsversickerung ungeeignet (vgl. Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung durch das Ingenieur - Büro SNOUSSI, Duisburg, Stand 22.01.2016) nein Wird nicht berücksichtigt Entgegen der Auffassung des Einwenders ist im Rahmen der Untersuchung der Versickerungsfähigkeit der Böden festgestellt worden, dass ab ca. 4,0 m unter Gelände eine Feinsandschicht vorkommt, die bis zur Bohrendteufe von 7,0 m unter Gelände festgestellt worden ist. Die Sande reichen nach Auskunft des Gutachters vermutlich bis in Tiefen von >20 m. Nach Durchführung von zwei Versickerungsversuchen ist festgestellt worden, dass die Sandschichten grundsätzlich mäßig gut für die Versickerung von Niederschlagswasser geeignet sind. In der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versickerung des Niederschlagwassers festgeschrieben und mittels hydrologischem Gutachtens des Ingenieur - Büros SNOUSSI nachgewiesen wurde. An der Zielsetzung der Planung wird daher festgehalten und das Niederschlagswasser auf den jeweiligen Baugrundstücken zur Versickerung gebracht. T3.02 Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Setzungsveralten, zu ermitteln und zu bewerten ja Wird berücksichtigt Die Ausführungen hinsichtlich der Tragfähigkeit des Bodens und bezüglich des Setzungsverhaltens werden unter § 3 Nr. 3 Hinweise des Satzungstextes ergänzt. T3.03 Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. ja Wird berücksichtigt Die Ausführungen zur Erdbebenzone werden unter § 3 Nr. 5 Hinweise des Satzungstextes ergänzt. T3.01 09.09.16/ 08.09.16 Geologischer Dienst NRW Ergänzungssatzung 08.16 „An Maria Glück“ Lfd. Nr. T3.04 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. 19.01.2017 - Seite 8 (8) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Wird berücksichtigt Die Ausführungen zur Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung werden unter § 3 Nr. 2 Hinweise des Satzungstextes ergänzt. T3.05 Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind grundsätzlich durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren. ja Wird bereits berücksichtigt ( unter §3 Nr.2 Hinweise) T3.06 Um die Bodenschädigung im Arbeitsbereich zu minimieren wird eine Bodenkundliche Baubegleitung empfohlen. ja Wird berücksichtigt Die Empfehlung des Geologischen Dienstes zur Bodenkundlichen Baubegleitung wird an den Bauherrn weitergeleitet. Auf eine Ergänzung in dem Satzungstext wird wegen der geringen Größe der Baumaßnahme mit 3 geplanten Wohnhäusern verzichtet.