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Vorlage (08_16_04_Begründung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
28 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27

Inhalt der Datei

Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ **Streichungen/Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung in der Begründung zu den geänderten Festsetzungen (Seite 3 + 4) BEGRÜNDUNG zur Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’, Stadtteil Brühl-West 1. RECHTSGRUNDLAGE Rechtsgrundlage für die Ergänzungssatzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666), in der derzeit gültigen Fassung. Für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist Voraussetzung, dass 1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, 4. eine Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches besteht. Die vorgenannten Voraussetzungen werden für den Ergänzungsbereich erfüllt, sodass die Satzung aufgestellt und beschlossen werden kann. Die städtebaulichen Satzungen nach § 34 BauGB sind generell von der Pflicht einer förmlichen Umweltprüfung sowie auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für die Ergänzungsflächen ist jedoch eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. 2. DARSTELLUNG DES SATZUNGSBEREICHS Der Satzungsbereich ist insgesamt mit einer strichlierten schwarzen Linie abgegrenzt. Der Satzungsplan ist im Maßstab 1:500 erstellt worden. Mit dem gewählten Maßstab ist eine eindeutige Abgrenzung des Satzungsbereichs und die Lesbarkeit der Festsetzungen gewährleistet. Seite 1 von 7 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ 3. BODENDENKMALPFLEGE Bereits vor der Aufstellung des Satzungsverfahrens wurde das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland über die Planungsabsichten informiert und um Überprüfung der betroffenen Flächen gebeten. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat das Amt für Bodendenkmalpflege der Stadt Brühl mitgeteilt, dass auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen und darum gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4. VORBEMERKUNGEN Bei den Flächen innerhalb des Satzungsgebietes (Gemarkung Brühl, Flur 7, Flurstück 1019 sowie Teilflächen aus den Flurstücken 1385, 1386 und 994) handelt es sich bisher um Flächen des Außenbereiches am Ortsrand des Stadtteiles Pingsdorf. Der Flächennutzungsplan der Stadt Brühl stellt für den Satzungsbereich als Art der Nutzung W – Wohnbauflächen und Grünflächen dar. Darüber hinaus verläuft in Nord-Südrichtung durch das Satzungsgebiet eine Landschaftsschutzgrenze. Der westliche Teil (private Grünfläche) liegt damit innerhalb des Schutzgebietes. Die Einbeziehung der bisher im Außenbereich gelegenen Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil entspricht der nach § 34 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderten geordneten städtebaulichen Entwicklung. Eine Anpassung im Flächennutzungsplan ist daher entbehrlich (s. hierzu Söfker ‚Ernst-ZinkahnBielenberg‘, Rdn. 118). Durch die bestehende Bebauung an der Straße ‚An Maria Glück‘ werden die Grundstücke innerhalb des Satzungsgebietes entscheidend geprägt. Die Grundstücke innerhalb des Satzungsbereichs werden von Grünland- und Gehölzflächen charakterisiert. Im Zentrum steht eine Baumgruppe mit einem schuppenartigen Gebäude. Vereinzelt stehen Obstbäume auf der Wiesenfläche. Durch die Satzung wird die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Seite 2 von 7 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ nach Landesrecht nicht begründet. Die Durchführung einer Umweltprüfung, die Erstellung eines Umweltberichts und die Durchführung eines Monitorings entfallen somit. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenso nicht. Die in § 34 Abs. 5 BauGB aufgeführten rechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung sind damit erfüllt. **5. Anlass für die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit Im Rahmen der 1. Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Anregungen von Bürgern vorgetragen, wonach die zulässigen Gebäudehöhen von 11,5 m über Bezugspunkt zu hoch zugelassen und damit nicht der Umgebungsbebauung entsprechen würden. Auf Grund der Anregungen aus der Bürgerschaft wurde die Höhensituation nochmals detailliert für jedes Baufeld betrachtet und festgestellt, dass auch bei geringeren Bauhöhen die beabsichtigten Wohnnutzungen noch möglich werden. Die Planung ist daraufhin entsprechend geändert worden. Für die Baufläche im Norden ist die maximal zulässige Höhe auf 9,5 m, für das darunterliegende Baufeld auf 6,5 m und für das östlich gelegene Baufeld auf 8,5 m über Bezugspunkt begrenzt worden. In Anlehnung an die umgebenden Dachformen wurden zudem für die 3 Bauflächen als Dachform das Satteldach mit einer Dachneigung von 35 - 40°und die Firstrichtung parallel zur langen Seite der Baufenster festgesetzt. 6. ZIEL UND ZWECK DER SATZUNG Mit der vorliegenden Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und dadurch eine städtebaulich wünschenswerte Abrundung der bestehenden Bebauung am Ortsrand erreicht werden. Die Einbeziehung des Flurstücks 1019 sowie der Teilflächen aus den Flurstücken 1385, 1386 und 994 in den Satzungsbereich ist darin begründet, dass es sich bei den unbebauten Grundstücken, um Flächen handelt, die am Bebauungszusammenhang teilnehmen und deren Bebaubarkeit sich nach der umgebenden Bebauung richtet. 7. FESTSETZUNGEN NACH § 9 BAUGB Gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB zu treffen. Von dieser Möglichkeit wird für die Ergänzungsflächen Gebrauch gemacht, um im Bereich der Ortsrandlage als Übergang vom Innenbereich zum sensiblen Außenbereich eine städtebaulich verträgliche Bebauung zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um folgende Festsetzungen: Art der baulichen Nutzung (Wohngebiet), Seite 3 von 7 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ Bauweise (offene Bauweise mit Einzelhäusern), überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksflächen, Gebäudehöhen (max. ** 9,5 m, 8,5 bzw. 6,5 m), **zul. Dachform: Satteldach, Firstrichtung parallel zur langen Seite der Baufenster, Beschränkung der Wohneinheiten, Anordnung der Garagen, Bepflanzungsvorschriften (Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Satzungsgebietes sowie Ausgleich über das Ökokonto der Stadt Brühl). 8. ERSCHLIESSUNG / RUHENDER VERKEHR / FUSSWEG Die Erschließung der künftigen Baugrundstücke erfolgt aus nördlicher Richtung über die Straße ‚An Maria Glück‘. Die Straße ‚An Maria Glück‘ ist im Norden bis an den Geltungsbereich des Satzungsgebietes ausgebaut. Im Anschluss an die Straße ,An Maria Glück‘ setzt der Satzungsplan zur Erschließung der geplanten 3 Wohnhäuser in südlicher Richtung ein Geh- und Fahrrecht (G+F) zu Gunsten der Anlieger fest. Das Fahrrecht wurde in einer Breite von 6,0 m festgesetzt. Hierdurch wird eine ausreichende Breite auch für den Begegnungsfall geschaffen. Auf Grund der geringen Fahrstrecke und der Erschließung für nur 3 Grundstücke wird auf die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche verzichtet und stattdessen ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt. Die Flächen für den ruhenden Verkehr sind für die künftigen Bewohner auf den jeweiligen Grundstücken herzustellen. Der Satzungsplan setzt entsprechende Flächen für Garagen fest. Darüber hinaus sind für Besucher im Eingangsbereich des Gebietes 3 öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Im Anschluss an das Geh- und Fahrrecht folgt in südlicher Richtung ein 2,0 m breites Gehrecht (G), das bis zur südlichen Satzungsgrenze verläuft. Hierbei handelt es sich um eine vorsorgliche Maßnahme, um die Voraussetzungen für eine spätere fußläufige Durchbindung bis zur Straße ‚Neue Bohle‘ zu ermöglichen. 9. VER- UND ENTSORGUNG Die Versorgung mit Wasser und Strom ist in der Straße ‚An Maria Glück‘ vorhanden und muss lediglich für die geplante Bebauung fortgeführt werden. Zur Sicherung und Wartung der künftigen Versorgungsleitungen setzt der Satzungsplan innerhalb der privaten Erschließungsflächen neben den Geh- und Fahrrechten noch Leitungsrechte zu Gunsten der Leitungsträger fest. Das Schmutzwasser soll in den vorhandenen Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ entsorgt werden. Auf Grund des starken Nord-Süd-Gefälles ist eine natürliche Einleitung in den Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ nicht möglich. Da eine Einleitung in südlicher Richtung zur Straße ‚Neue Bohle‘ auf Grund der bestehenden Grundstückssituation ebenfalls ausscheidet, ist vorgesehen, dass Schmutzwasser aus den drei Wohnhäusern über Schmutzwasserpumpen in den Kanal in der Straße ‚An Maria Glück‘ zu entsorgen. Seite 4 von 7 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ Das Niederschlagswasser wird auf den jeweiligen Grundstücken im Sinne des § 51 a LWG zur Versickerung gebracht werden. Als Grundlage für die Abwägung dieses Belangs hat das Ingenieurbüro SNOUSSI, Duisburg, 22.01.2016 ein hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser erstellt. Für die Untersuchungen des Untergrundes im Bereich der geplanten Versickerungsanlage auf dem südlichen, tiefer liegenden Grundstücksbereich wurden am 08.01.2016 zwei Rammkernbohrungen bis in 7,0 m Tiefe abgeteuft. Die Bohrergebnisse haben gezeigt, dass ab Tiefen von 4,0 m unter Flur versickerungsfähige Sandschichten vorliegen, die als mäßig gut durchlässig bewertet werden. Der Gutachter empfiehlt die Anlagen von Rigolen, die unterhalb der Schluffschichten anzulegen sind. Weitere Ausführungen zu den baulichen Details sind dem Gutachten zu entnehmen. 10. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT / ARTENSCHUTZ Für den Bereich der Ergänzungssatzung sollen bisherige Außenbereichsflächen für eine Bebauung herangezogen werden. Die Planung bereitet den Verlust von Vegetation sowie die Versiegelung von Boden im jetzigen Außenbereich vor. Die drei Großbäume in der Nähe der Baufenster können nicht erhalten werden. Dies sind eine Akazie, welche zwischen geplanter Straße und nordwestlichem Baufenster steht, ein Nußbaum, welcher zwischen geplanter Straße und südwestlichem Baufenster steht, sowie eine Thuja, welche nördlich des östlichen Baufensters steht. Akazie und Nußbaum ragen mit ihrer Krone und dem Wurzelwerk 3 - 4 m in die rückliegenden Baufenster. Beim Erdaushub werden weitere 2 - 3 m des Wurzelwerks zerstört. Für beide Bäume gilt, dass nach dem Erdaushub nur wenig mehr als die Hälfte des Wurzelwerkes am Baum verbleibt, die damit nachhaltig nicht weiter leben können und in ihrer Standfestigkeit erheblich gemindert werden. Dadurch erhöht sich stark das Risiko des Umstürzens. Eine Verschiebung der Baufenster nach Westen um 10 m würde ein direktes Heranrücken des Baufensters an den Landschaftsschutz bedeuten. Dies würde, neben einer ungünstigen Ausnutzung der Wohnbaufläche, unerlaubte Versiegelungen im Bereich des Landschaftsschutzes nach sich ziehen. Aus diesen Gesichtspunkten heraus können die Bäume nicht erhalten werden. Die Thuja steht auf der Grenze der zukünftigen Straßen- bzw. Parkplatzfläche mit dem östlichen Grundstück und kann an dieser Stelle ebenfalls nicht erhalten werden. Für die Eingriffsregelung wurde das von D. LUDWIG entwickelte Bewertungsverfahren „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen“ und „Verfahren zur Überprüfung des Mindestumfanges von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in die Biotopfunktion“ angewendet (LUDWIG 1991). Aus der Eingriffsberechnung ergibt sich ein Kompensationsdefizit (Zustand gemäß Planung minus Bestand) von 16.282 Punkten. Innerhalb des Plangebietes werden Seite 5 von 7 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ als Ersatz 6 einheimische Hochstämme gepflanzt. Die Durchsetzung wird im Erschließungsvertrag geregelt. Das verbleibende Defizit muss durch externe Maßnahmen gedeckt werden. Der große Walnussbaum der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet wird zum Erhalt festgesetzt. Das verbleibende Kompensationsdefizit kann ausgeglichen werden auf der Ökokonto- Fläche "Aufforstung B 265" der Stadt Brühl Gemarkung Brühl, Flur 1 Flurstück 113 zusammen mit Gemarkung Badorf, Flur 5, Flurstück 1295. Die Gesamtflächengröße beträgt 87.640 qm. Die Fläche wurde im Jahr 2003 aufgeforstet. Vom Ökokonto werden die verbliebenen 16.282 Punkte ausgebucht. Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, Januar 2016) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Zwergfledermaus) artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten, wenn die im Gutachten formulierten Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Vogelbruten (bzw. von Individuen und Entwicklungsstadien wildlebender Vogelarten) beachtet werden (Minimierung baubedingter Flächeninanspruchnahmen, zeitliche Beschränkung der Baumaßnahmen bzw. Vegetationseingriffe sowie ggf. der baubedingten Flächeninanspruchnahmen). Unter dieser Voraussetzung ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. 11. ORIENTIERENDE GEFÄHRDUNGSABSCHÄTZUNG Nach Auskunft der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises werden Teile des Plangebietes von einer verfüllten Abgrabung (Altablagerung) überlagert. Aufgrund der bereits vorhandenen Wohnbebauung in der Nachbarschaft kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Siedlungsabfälle mit abgelagert worden sind. Aufgrund der beschriebenen Situation ist es erforderlich, die westlich der geplanten Bauvorhaben vorhandene Auffüllung hinsichtlich seiner stofflichen Zusammensetzung, insbesondere auf Hausmüllbestandteile, zu untersuchen und im Hinblick auf gesunde Wohnverhältnisse zu beurteilen. Das Ingenieurbüro SNOUSSI wurde mit den altlastentechnischen Untersuchungen im Bereich der Altablagerung beauftragt. Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen (SNOUSSI, 26.04.2016) ist festgestellt worden, dass die Verfüllung der ehemaligen Abgrabung mit bindigen Böden erfolgt ist. Die Auffüllböden setzen sich aus tonigen, teils kiesigen Schluffen und schluffigen, örtlich kiesigen Tonen zusammen. Fremdbeimengungen aus Siedlungsabfällen oder anderen organischen Bestandteilen wurden nicht angetroffen. Seite 6 von 7 Stadt Brühl – Ergänzungssatzung 08.16 ‚An Maria Glück’ Aus gutachterlicher Sicht bestehen in der direkten Nachbarschaft zu der vorhandenen Auffüllung keine Beeinträchtigungen bzw. Gefährdungen hinsichtlich eines gesunden Wohnens. 12. FLÄCHENBILANZ Flächenbilanz Satzungsgebiet gesamt ca. 4.908 m² Wohngebiet davon überbaubare Grundstücksfläche Geh- Fahrrecht ca. 1.840 m² Private Grünfläche davon Gehrecht ca. 400 m² ca. 318 m² a. ca. 3.068 m² ca. Anzahl der Hauseinheiten (HE) Aufgestellt im Auftrag der Stadt Brühl La Città Stadtplanung Grevenbroich, den 02. Januar 2017 Seite 7 von 7 53 m² 3