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Vorlage (Leistungsbeschreibung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
286 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 15:42
Aktualisiert
24.01.17, 15:42

Inhalt der Datei

Leistungsbeschreibung eines außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebotes im Primarbereich an der KGS St. Franziskus in Brühl 1. Vorbemerkungen Die Stadt Brühl im Rhein-Erft-Kreis vergibt in einem offenen Verfahren gem. § 14 VgV die Trägerschaft für die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule gem. § 9 Abs.3 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und der verlässlichen Grundschule mit einer Laufzeit von vier Jahren. Die Ausschreibung und Vergabe soll zunächst für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2021 (4-Jahresvertrag) erfolgen. Der Vertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Stadt Brühl bedient sich zur Umsetzung der Aufgabenwahrnehmung dieses Angebotes Standortträgern, die als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sein müssen. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und der in der OGS beschäftigten Kräfte erfolgt partnerschaftlich. Die Anbieter der zusätzlichen Angebote werden in den Planungs- und Abstimmungsprozess eingebunden. Jedes Kind soll seine Fähigkeiten möglichst umfassend entdecken, erfahren und entfalten und die Förderung erhalten, die es nach seinen individuellen Bedürfnissen braucht. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ist eine zwingende Voraussetzung für qualitativ hochwertige Ganztagsangebote. Sie orientiert sich an dem gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Ein gemeinsames pädagogisches Konzept wird von allen Beteiligten entwickelt und umgesetzt. Das Förderkonzept der Schule soll darin einfließen. Das Konzept ist kontinuierlich zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Die Katholische Grundschule St. Franziskus ist eine ausgewählte Referenzschule im Netzwerk Zukunftsschulen NRW und ausgezeichnete Projektschule Zentrum für Begabtenförderung NRW. Die besonderen Konzepte des Schulprogramms sollen nach Auffassung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) anderen Schulen Orientierung bieten. Methoden und Inhalte des Schulprogramms werden aktuell und zukünftig in intensiver Kooperation mit der Uni und der Fachhochschule in Münster weiterentwickelt, dokumentiert und im Bildungsportal des MSW veröffentlicht. Die KGS St. Franziskus ist als Referenzschule des MSW dem System von Kernzeit, Lernzeit und Lernplan verpflichtet. Auf Hausaufgaben und somit auf deren Betreuung im Nachmittag wird grundsätzlich verzichtet. An deren Stelle tritt die selbständige Arbeit der Schülerinnen und Schüler mit ihrem jeweils speziell aufgestellten Lernplan 2 in der Lernzeit. In jeder Lernzeitstunde berät ein Kollegiumsmitglied zusammen mit einem OGS-Teammitglied die Schüler/innen. Somit ist eine enge personelle Vernetzung von Vor- und Nachmittag in der Lernzeit erforderlich (siehe Anlage 1). 2. Begründung der Ausschreibung Die Zusammenarbeit zwischen Schule, Schulträger und außerschulischem Träger beruht auf einem Trägerschaftsvertrag, der von den vorgenannten Institutionen abgeschlossen wird. Der für die KGS St. Franziskus abgeschlossene Trägerschaftsvertrag endet zum 31.07.2017 aufgrund Ablaufs des bestehenden Vertrages. Daher ist die Trägerschaft neu auszuschreiben und mit Beginn des neuen Schuljahres (01.08.2017) ein neuer Trägerschaftsvertrag abzuschließen. 3. Ziele des Leistungsangebotes Angestrebt wird eine Verzahnung von Schule und Offener Ganztagsschule im Hinblick auf ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungskonzept und eine Förderung der Zusammenarbeit von Lehrkräften mit anderen Professionen. Sie soll zudem eine neue Lernkultur zur besseren Förderung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten und mehr Zeit für Bildung und Erziehung, individuelle Förderung, Spiel- und Freizeitgestaltung sowie eine bessere Rhythmisierung des Schultages ermöglichen. Die Offene Ganztagsschule soll dabei in angemessener Weise sowohl die wachsende Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Kinder unterstützen, als auch die notwendige Orientierung und Bildung ermöglichen. Sie hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen, sowie die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation der Kinder ergeben, zu berücksichtigen. Sie sorgt für ein umfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und der Eltern orientiert. Kernaufgaben sind individuelle Förderung, Kooperation, schulinterne Vernetzung und Orientierung an den Bedürfnissen der Schüler/innen. Die Offene Ganztagsschule soll sich bei den festgestellten pädagogischen Anforderungen als flexible und lernende Organisation erweisen und muss demnach handlungs- und entwicklungsfähig bleiben. Gefordert wird eine tragfähige und verlässliche personelle Ausstattung. 4. Gestaltung des offenen Ganztags In der Offenen Ganztagsschule arbeiten die Lehrkräfte, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des außerschulischen Trägers, die Eltern, der Schulträger sowie andere Kooperationspartner eng zusammen. Über das Angebot und die spezifische Ausgestaltung entscheidet die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz. Die Schule und alle am Schulleben Beteiligten, Standortträger und Stadt verpflichten sich zu einer kooperativen und konstruktiven Zusammenarbeit durch etablierte Mitwirkungsgremien (siehe Anlage 2). Hierzu finden in regelmäßigen Abständen (halbjährlich und nach Bedarf) Koordinierungstreffen aller Beteiligtenvertreter in der 3 Schule statt. Zu diesen Treffen lädt die Schulleitung nach Absprache mit dem Standortträger und Stadt als Schulträger ein. 5. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlagen sind insbesondere - - Schulgesetz NRW Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ in der zurzeit gültigen Fassung (BASS 12 – 63 Nr.2). Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 „Zuwendung für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote Offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ in der zurzeit gültigen Fassung (BASS 11 – 02 Nr. 19). 6. Merkmale von Ganztagsschulen/Art des Leistungsangebotes Gegenstand der Leistung sind außerunterrichtliche Maßnahmen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich. Sie umfassen bedarfsgerechte Betreuungs-, Förder- und Freizeitangebote. Für das Betreuungsangebot werden verbindliche Qualitätsmerkmale gemäß Runderlass „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ und gemäß Ratsbeschluss der Stadt Brühl vom 31.10.2016 vereinbart (siehe Anlage 3). Diese sind Bestandteil des Leistungsverzeichnisses. In diesem Zusammenhang wird besonders Wert gelegt auf - - - qualifizierte Lernzeitbetreuung, d. h. Lernzeitbegleitung im Team mit dem Kollegium in der Regel von 11:45 Uhr bis max. 13:15 Uhr (siehe Anlage 1) kath. Erziehung Aufnahme von Inklusionskindern Angebote zur musisch-künstlerischen Bildung und Erziehung (z.B. Theater, Tanz, Gesang, Musizieren, Malerei) unter besonderer Einbindung der Kunstund Musikschule der Stadt Brühl, Spiel und Sport einschließlich kompensatorischer Bewegungsförderung (möglichst in Zusammenhang mit örtlichen Sportvereinen im Rahmen eines Bewegungs- und Sportkonzeptes der Schule), themenbezogene AGs und Projekte z.B. im Bereich Sprachen, Naturwissenschaften, Medien, Natur und Umwelt, interkulturelles Lernen, Gesundheit und Ernährung, Konfliktbewältigung, soziales Lernen etc., 4 - - regelmäßiger Austausch mit den Lehrkräften und den Eltern der betreuten Kinder, Sicherstellung der Aufsichtspflicht durch den Standortträger im Rahmen der Öffnungszeiten, Bereitstellung einer Mittagsverpflegung, inklusive Erhebung der Kostenbeiträge für die Mittagsverpflegung und Überwachung des Zahlungsverkehrs, Bereitschaft zur Nutzung aller Klassenräume, Abschluss der Betreuungsverträge, Ferienbetreuung 7. Zeitrahmen Die Offene Ganztagsschule findet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen (ca. 40 Wochen jährlich) und bei Bedarf an den unterrichtsfreien Tagen, außer an Samstagen und Sonn- und Feiertagen statt (z.B. Elternsprechtage, pädagogische Konferenzen, Brückentage). Bei Unterrichtsausfall erfolgt keine Betreuung durch den Standortträger. Der Zeitrahmen der OGS erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit bedarfsgerecht von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, in einer Gruppe bis maximal 16:45 Uhr. Auch an unterrichtsfreien Tagen (z.B. pädagogische Konferenzen) sowie an beweglichen Ferientagen wird das Betreuungsangebot bedarfsgerecht nach Absprache gewährleistet (maximal an 5 Tagen pro Schuljahr in der Zeit von 8:00 Uhr bis mindestens 16:00 Uhr, längstens in einer Gruppe bis 16:45 Uhr). Die Teilnahme der Kinder am Betreuungsangebot an unterrichtsfreien Tagen und beweglichen Ferientagen ist freiwillig. In den für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegten Sommerferien wird eine 3wöchige Sommerferienbetreuung angeboten (1. Ferienhälfte/15 Tage). Für die OGSTeilnehmer entstehen hierbei nur Essensgeldkosten. Bei Bedarf wird den OGSTeilnehmern auch in den Herbst- und Osterferien, gegen Erhebung eines kostendeckenden Entgelts zuzüglich des Essensgeldes, eine zusätzliche Ferienbetreuung angeboten (jeweils 1. Ferienhälfte). In der verbleibenden Zeit der Sommer-, der Herbst- und der Osterferien sowie in den Weihnachts- und Pfingstferien ist die OGS geschlossen. 8. Personalausstattung Der Standortträger stellt die pädagogischen Fachkräfte gemäß den Anforderungen des aktuellen Runderlasses des MSW eigenverantwortlich ein und übernimmt die Anleitung sowie die Begleitung und Fortbildung des Personals. Die Einstellung erfolgt nach Abstimmung mit der Schulleitung. Als wichtige Voraussetzung für den Einsatz 5 des Betreuungspersonals wird neben der pädagogischen Eignung seine Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation mit Schulleitung, Lehrerkollegium und Eltern angesehen. Die Anzahl der Betreuungskräfte richtet sich nach der Zahl der angemeldeten Kinder und nach Art und Umfang des außerunterrichtlichen Angebotes. Die Qualifikation und der Einsatz des Personals richten sich nach dem Förder- und Betreuungsbedarf der Kinder. In jeder OGS-Gruppe mit 25 Kindern soll während der Betreuungszeiten jeweils 1 pädagogische Fachkraft sowie zusätzlich 1 Ergänzungskraft (z.B. Kinderpfleger/in, Sozialassistent/in oder eine entsprechend pädagogisch geeignete Kraft) vom Standortträger eingesetzt werden. Die Dienst- und Fachaufsicht über das Betreuungspersonal liegt beim Standortträger. Die Beschäftigung des Personals erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleitung. Der Standortträger kann aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination seiner Angebote bestimmen, die eng mit der Schulleitung zusammenarbeitet. Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist vom Standortträger vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 Infektionsschutzgesetz bzw. bei Personal im Küchenbereich nach §§ 43 und 44 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren und in der OGS drei Jahre lang aufzubewahren. Der Standortträger lässt sich bei der Einstellung von Mitarbeiter/innen und dann nachfolgend im Abstand von 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen. Diese Regelung wird ebenfalls bei bereits beschäftigten Personen angewendet. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass insbesondere keine Person, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174-174c, 176-181a, 182-184f, 225, 232-233a oder 234-236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, im Offenen Ganztag eingesetzt wird. Es sollen zudem auch Delikte unterhalb der Schwelle einer rechtskräftigen Verurteilung sowie außerhalb des vorgenannten Katalogs berücksichtigt werden. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Straftat verlangt der Standortträger ein anlassbezogenes Führungszeugnis. Bei Personen, die als Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Der Standortträger stellt sicher, dass im Fall von Krankheit, Urlaub und Verhinderung geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen und schließt insofern eigenverantwortlich Verträge (Arbeitsverträge, Aushilfsverträge usw.) mit dem Betreuungspersonal. Der Standortträger ist in der Wahl des Betreuungspersonals ansonsten frei. Der außerschulische Standortträger verpflichtet sich 6 - - - - für die Angebote der Offenen Ganztagsschule das erforderliche und geeignete Fachpersonal (einschließlich Ergänzungskräfte) zur Verfügung zu stellen. Dabei ist den Bestimmungen des SGB VIII (z.B. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) Rechnung zu tragen. pro Ganztagsgruppe (25 Kinder) eine qualifizierte, pädagogische Fachkraft einzusetzen, die Leitung der OGS nur pädagogischen Fachkräften zu übertragen, Ergänzungskräfte (z.B. Honorarkräfte, ehrenamtliche Kräfte, Aushilfen und Vertretungen), sofern sie über eine entsprechende Eignung und Erfahrung verfügen und von einer hauptamtlichen pädagogischen Fachkraft angeleitet werden, in der OGS einzusetzen, für Fort- und Weiterbildung seiner in der Offenen Ganztagsschule eingesetzten Beschäftigten zu sorgen, bei krankheits- oder urlaubsbedingten oder sonstigen personellen Ausfällen eine entsprechende Vertretung sicher zu stellen, bei sportlichen Angeboten nur Personen mit einschlägigen Leistungsnachweisen einzusetzen, eigenverantwortlich alle Serviceleistungen im Bereich der Personaldienstleistung (z.B. monatliche Gehaltsabrechnung, Abrechnung und Abführung der gesetzlichen Abgaben) durchzuführen. Er regelt die personalrelevanten Angelegenheiten unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften. den Unfallschutz und Brandschutzhelfer Aus- und Weiterbildung des in der Offenen Ganztagsschule eingesetzten Personals zu gewährleisten, Die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW sind einzuhalten. 9. Weitere Kooperationspartner In die Offene Ganztagsbetreuung sollen Kooperationspartner eingebunden werden. Der Standortträger ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit der Stadt Brühl sowie der Schulleitung, Verträge mit Kooperationspartnern zur weiteren Gestaltung des außerunterrichtlichen Angebotes der OGS zu schließen. Der Standortträger bearbeitet und begleicht selbstverantwortlich deren zuvor abgestimmten Honorarabrechnungen. Die genauen Angebotszeiten sind mit der Schulleitung abzustimmen. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG). Die Beteiligung weiterer Kooperationspartner (z.B. Kultur- und Jugendeinrichtungen, Kirchen, Sportvereine u.a.) ist erwünscht. Der Standortträger organisiert diese Kooperationen in Abstimmung mit der Schule und der Stadt Brühl und schließt eigenverantwortlich die entsprechenden Kooperationsverträge ab. 7 Kooperationspartner können beispielsweise sein: Brühler Turnverein Kunst- und Musikschule Brühl Kirchengemeinden Naturschutzbund Brühler Schach-Klub Örtliche Sportvereine mit den Angeboten: Handball, Fußball, Tischtennis, Inlining Englischlehrer/innen (native speaker) Anbieter für Pflege des Brauchtums und weitere Kooperationspartner, je nach Konzept der Schule 10. Versicherungsschutz Die Stadt Brühl sichert zu, dass die angemeldeten Schulkinder der Offenen Ganztagsschule und die Kinder, die an den Ferienangeboten teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (SGB VII) stehen. Der Standortträger gewährt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für sein Betreuungspersonal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Er verpflichtet sich, für sich und sein Personal eine ausreichende Haftpflichtversicherung in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und dies gegenüber der Stadt Brühl nachzuweisen. Die Stadt Brühl sichert zu, dass die Eltern und andere Personen, die im Rahmen der schulischen Veranstaltung auftragsgemäß außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses bei den außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule mitwirken, über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert sind. 11. Gruppen und Gruppengrößen, Standort Über die Anzahl der an der KGS St. Franziskus einzurichtenden Gruppen entscheidet die Stadt Brühl in Abstimmung mit der Schule. Zurzeit wird der OGSBetrieb mit 6 Gruppen geführt. Die Gruppengröße umfasst in der Regel 25 Kinder. Sie kann bei Bedarf geringfügig überschritten werden. Die endgültige Festsetzung der Gruppenzahl erfolgt durch den Schulträger im Einvernehmen mit der Schulleitung sowie dem OGS-Träger bis zur Stichtagsabfrage am 15.10. eines Jahres. Notzuzüge von berücksichtigt. Kindern innerhalb des Stadtgebietes werden nachträglich Die Angebote finden in der KGS St. Franziskus sowie in anderen der Schule zugänglichen städtischen Einrichtungen (z.B. Sporthallen) statt. Die Stadt Brühl stellt die in Anspruch zu nehmenden Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung. 8 12. Mittagsverpflegung Der außerschulische Standortträger ermöglicht den teilnehmenden Kindern die Einnahme eines regelmäßigen, gesundheitsbewussten, altersgerechten und ausgewogenen Mittagessens (Vollwertkost) sowie die Darreichung von Mineralwasser und ggf. Teegetränken. Er gewährleistet die bedarfsgerechte Bereitstellung von Küchenkräften. Die Organisation obliegt dem Standortträger. Die Qualität der Mittagsverpflegung muss dem DEG-Qualitätsstandart (Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.) für die Schulverpflegung entsprechen. Dazu zählt auch die Berücksichtigung von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten und Allergien. Der Standortträger schließt mit den Eltern eigenverantwortlich eine Vereinbarung über die Teilnahme am Mittagessen und zieht das monatliche Essensgeld ein (Teilnahmepflicht). Das monatliche Essensgeld ist von den Eltern zusätzlich zu den Elternbeiträgen, die durch die Stadt eingezogen werden, zu zahlen. Die Finanzierung des Mittagessens inkl. der Kosten für Küchenkräfte und Getränke darf nicht aus Mitteln des städtischen Trägerzuschusses erfolgen. Empfänger von sozialen Leistungen können einen Essensgeldzuschuss aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bei den Sozialleistungsträgern beantragen (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldstellen, Jugendamt). Dieser Zuschuss wird auf Antrag der Eltern direkt an den Standortträger gezahlt. Der Pflichtanteil der Eltern beträgt 1,00 Euro pro Essen, den der Standortträger einzieht. Der Standortträger informiert die Eltern über die Möglichkeit des Essensgeldzuschusses und stellt für ein Schuljahr Bescheinigungen über die Höhe des monatlichen Essensgeldes bzw. des Essenseinzelpreises an 200 Schultagen zur Vorlage bei den Sozialleistungen aus. Die Stadt Brühl stellt Raum- und Sachausstattung kostenfrei zur Verfügung. Das angebotene Verpflegungssystem des Caterers ist an die vorhandenen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Stadt Brühl stellt eine Ausgabeküche zur Verfügung. Der Standortträger verpflichtet sich zur Beachtung sämtlicher Vorschriften (z.B. im Bereich der Hygiene), die in Zusammenhang mit der Bereitstellung der Mittagsverpflegung stehen. 13. Aufnahme von Kindern in die Betreuungsmaßnahme Die Durchführung des Anmeldeverfahrens übernimmt der Standortträger. Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, erfolgt bei Vertragsabschluss aber jeweils verbindlich für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an den Angeboten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine von den Eltern gewünschte Fortsetzung der Betreuung im Folgejahr ist zu gewährleisten und muss bei der Vergabe von Plätzen berücksichtigt werden. Hierfür 9 ist vom Standortträger eine Bedarfserhebung kurz vor den Grundschulanmeldungen für das folgende Schuljahr (im Oktober eines Jahres) durchzuführen. Das Ergebnis wird der Stadt mitgeteilt, ebenso die Ergebnisse der Neuanmeldungen und ggf. eine größere Anzahl von Nachmeldungen. Der Standortträger nimmt ein Kind im Einvernehmen mit der Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Kapazität unter Beachtung folgender Kriterien in die OGS auf: - Das Kind muss Schüler/in der KGS St. Franziskus sein. - Priorität genießen Geschwisterkinder, Kinder alleinerziehender Elternteile sowie Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind, Empfänger von SGB-XII-Leistungen („Hilfe zum Lebensunterhalt“), Empfänger von SGB-II-Leistungen („Hartz-IVEmpfänger“), Brühl-Pass-Inhaber und Kinder aus kinderreichen Familien. Die Reihenfolge der Auswahlkriterien wird von der Stadt Brühl, dem Standortträger und der Schulleitung einvernehmlich festgelegt. Der Standortträger übermittelt der Stadt spätestens 6 Wochen vor den Sommerferien eines Jahres pro Kind die Mitteilung über eine Neuanmeldung mittels Vordruck sowie eine Liste aller im nachfolgenden Schuljahr an der OGS teilnehmenden Kinder (unter Nennung von Geschwisterkindern). Ebenso meldet der Standortträger anlässlich der Beantragung der Landesmittel im Frühjahr sowie bei der Herbstabfrage der Bezirksregierung die aktuelle und im Herbst zuschussrelevante Teilnehmerzahl auf Anfrage an die Stadt. 14. Entlassung von Kindern aus der Betreuungsmaßnahme Kinder, deren Verbleib in der Maßnahme aus pädagogischen Gründen nicht mehr zu verantworten ist, können von der Teilnahme zeitweise oder gänzlich ausgeschlossen werden, wenn zuvor alle pädagogischen Maßnahmen im Zusammenwirken von Schule, Eltern und Betreuungspersonal ausgeschöpft worden sind. Dies gilt auch bei unregelmäßiger Teilnahme sowie bei dreimal verzögerter Zahlung oder bei Nichtzahlung des Elternbeitrags an die Stadt bzw. des Essensgeldes an den Standortträger. Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Eltern während des laufenden Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere das Verlassen der Schule wegen Wegzugs, ein unvorhersehbarer Förder- und Betreuungsbedarf des Kindes, und eine länger als 4 Wochen andauernder Erkrankung des Kindes. Die Kündigung bedarf der Zustimmung sowohl der Stadt als auch des Standortträgers. Die vorgenannten Kriterien sind in den Betreuungsvertrag mit aufzunehmen. Angefangene Beitragsmonate werden nicht erstattet. Der Standortträger erstellt für jedes ausscheidende Kind zeitnah ein Abmeldeformular, übermittelt dieses an die Stadt und unterrichtet ansonsten die 10 Stadt ganzjährig über eintretende Besonderheiten (z.B. vorzeitige Beendigung eines Betreuungsvertrages, Kündigung von Seiten des Standortträgers, etc.). 15. Räume und Ausstattung Die Stadt Brühl stellt dem Standortträger für das außerunterrichtliche Betreuungsangebot in der Schule geeignete und ausreichende Räume und Einrichtungen miet- und kostenfrei zur pfleglichen Nutzung zur Verfügung. Der Standortträger stellt das zur Erfüllung des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots notwendige Bastelmaterial und sonstiges Verbrauchsmaterial zur Verfügung. Die u.a. mit Landesmitteln beschafften Einrichtungsgegenstände, Geräte, Lehr- und Lernmittel sowie sonstige Materialien sind Eigentum der Stadt Brühl. Der Standortträger haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden der für den Standortträger handelnden Personen. Die Stadt Brühl wird die Räumlichkeiten für die außerunterrichtlichen Betreuungsmaßnahmen in geeignetem Zustand halten und trägt sämtliche Betriebsund Nebenkosten sowie etwaige Instandsetzungskosten und Kosten der Schönheitsreparaturen. 16. Finanzierung, Abrechnung und Verwendungsnachweis Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 (Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich in der zurzeit gültigen Fassung (BASS 11 – 02 Nr. 19). Die Stadt Brühl erhebt für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule einkommensabhängige Elternbeiträge von den Erziehungsberechtigten gemäß städtischer Beitragssatzung für die Offenen Ganztagsschulen in Brühl und zieht diese nach Einkommensprüfung und Bescheiderteilung selbst ein. Der Standortträger übernimmt zuvor den Versand der städtischen Vordrucke für die Einkommenserklärung und des dazugehörigen Informationsmaterials zusammen mit den Betreuungsverträgen an die Eltern. Die Stadt Brühl stellt für jedes am Angebot der Offenen Ganztagsschule teilnehmende und im Rahmen der Zuwendung berücksichtigungsfähige Kind die Landeszuwendung einschließlich des kapitalisierten Lehrerstellenanteils sowie Eigenanteil des Schulträgers zur Verfügung. Für die Durchführung der Betreuungsmaßnahme zahlt die Stadt Brühl an den Standortträger ab dem 01.08.2017 einen festen Trägerzuschuss einschließlich der Landeszuwendung in Höhe von 1.920,00 € pro Kind und Schuljahr. Planungs- und 11 Zahlungsgrundlage bilden die für das jeweilige Schuljahr beantragten Plätze bei der Bezirksregierung Köln. Stichtag ist jeweils der 15.10. eines Jahres. Die erhöhten Fördersätze für Kinder mit förmlich festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie neu zugewanderte und der Schule zugewiesene Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen werden an den Standortträger weitergeleitet. Mit dem zu zahlenden Trägerzuschuss sind von Seiten der Stad Brühl sämtliche beim Standortträger durch die Betreuungsmaßnahme entstehenden Kosten abgegolten (einschließlich Personalkosten und Fortbildungskosten, OverheadKosten, Sachkosten und Verwaltungskosten). Der Standortträger begleicht aus dem Trägerzuschuss alle entstehenden Personalund Sachkosten des außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes inklusive der 3wöchigen Sommerferienbetreuung. Der Standortträger vergütet aus dem Trägerzuschuss außerdem die Angebote der Kooperationspartner. Insbesondere stellt der Standortträger aus dem Trägerzuschuss das zur Erfüllung des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots notwendige Spiel-, Bastel- und Verbrauchsmaterial für die OGS-Gruppen sowie das Material für die Kooperationspartner in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro pro Gruppe und Schuljahr zur Verfügung. Die Beschaffung erfolgt in Absprache mit dem Betreuungspersonal sowie den Kooperationspartnern. Liegt der Jahresbedarf einer Gruppe unter 1.500,00 €, so ist der Unterschiedsbetrag deckungsfähig mit den sonstigen pädagogischen Maßnahmen und Aktionen. Die Auszahlung des Trägerzuschusses an den Standortträger erfolgt ohne besondere Anforderung in zwei Raten im Schuljahr, und zwar jeweils zum 01.08. und zum 01.01. eines Jahres. Der Nachweis der Mittelverwendung durch den Standortträger ist der Stadt Brühl jährlich bis vor den Herbstferien des nachfolgenden Schuljahres in geeigneter Weise vorzulegen. Die Stadt Brühl übernimmt die Vorlage des Verwendungsnachweises gegenüber der Bezirksregierung Köln. 17. Fachliche Projektbegleitung und Mitwirkung Die Stadt Brühl unterstützt die Zusammenarbeit von Schulen mit Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung, Erziehung und Betreuung fördern. Aufgabe der Schulleitung ist die Sicherstellung eines regelmäßigen und fachgerechten Austauschs zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeitern im Rahmen des Lernzeitsystems. 12 Die Schulleitung ist in Abstimmung mit dem Standortträger verantwortlich für den Einsatz der vom Land genehmigten Lehrerstellenanteile (0,1 Anteil pro OGS-Gruppe) im Rahmen der Lernzeitkooperation. Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Kräfte der außerschulischen Partner. Die regelmäßige Information und Einbindung der Stadt Brühl ist zu beachten. 18. Aufsichtspflicht Für die Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten die Bestimmungen des jeweils aktuellen Runderlasses des MSW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“. Die Schulleitung stellt sicher, dass die Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom Personal der außerschulischen Angebote im Sinne der vorgenannten Bestimmungen wahrgenommen werden und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht. Während der außerunterrichtlichen Betreuungsmaßnahme obliegt die Aufsichtspflicht dem Personal des Standortträgers. Es wird eine tägliche Anwesenheitsliste der OGSTeilnehmer geführt. 19. Zuschlagskriterien Folgende Kriterien mit folgender Gewichtung werden berücksichtigt: 1. Erfahrung (maximal 45 Punkte) 2. Konzept (maximal 53 Punkte) 3. Personal (maximal 35 Punkte) 20. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Brühl. Anlage 1 Kernzeit Lernzeit Kollegium 1./2. Schuljahr 1.Stunde. (von 7:45) 2.Stunde 3. Stunde 4. Stunde (bis 11:25 Uhr) 5. Stunde (von 11:45 bis 12.30 Uhr) 3./4. Schuljahr 1.Stunde. (von 7:45) 2.Stunde 3. Stunde 4. Stunde (bis 11:25 Uhr) 5. Stunde (von 11:45 Uhr) 6. Stunde (bis 13:15 Uhr) Montag Kollegium + OGS-Team Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag KERNZEIT Lehrerzentriertes und kooperatives Lernen Besetzung: Kollegium der KGS St. Franziskus LERNZEIT Individualisiertes Lernen auf der Basis individueller Lernpläne für jedes Kind Doppelbesetzung jeder Lernzeitsstunde: MitarbeiterInnen des Kollegiums gemeinsam mit MitarbeiterInnen des OGSTrägers Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag KERNZEIT Lehrerzentriertes und kooperatives Lernen Besetzung: Kollegium der KGS St. Franziskus LERNZEIT Individualisiertes Lernen auf der Basis individueller Lernpläne für jedes Kind Doppelbesetzung jeder Lernzeitsstunde: MitarbeiterInnen des Kollegiums gemeinsam mit MitarbeiterInnen des OGSTrägers Anlage 2 Elternmitwirkungsgremien des Offenen Ganztags (festgelegt am 11.10.2004) • Gruppenversammlungen Das Gruppenteam einer jeden Betreuungsgruppe lädt in der Regel zweimal jährlich zu einer allgemeinen Elternversammlung ein, in der die Elternvertretung gewählt und und alltägliche Belange der jeweiligen Gruppe beraten werden. • Kleiner Arbeitskreis Dieses Gremium setzt sich zusammen aus den 12 gewählten Elternvertreter/innen der Betreuungsgruppen und des Koordinators/der Koordinatorin, der/die zu den Sitzungen einlädt. Der Kreis trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Er berät über die alltäglichen Belange der Ganztagsbetreuung. • Großer Arbeitskreis Mitglieder : - Schulleiter/in (Einladende/r) - Koordinator/in - 2 gewählte Elternvertreter/innen - Schulpflegschaftsvorsitzende/r - Kollegiumsmitglied - Vertreter/in des Schulträgers - Vertreter/in des Ganztagsträgers Aufgaben: - Der Große Arbeitskreis trifft sich in der Regel zweimal im Jahr, um die grundsätzlichen Belange der Ganztagsbetreuung zu beraten. - Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die Schulkonferenz zu entlasten, indem er Empfehlungen gibt und Entscheidungsvorlagen erarbeitet. - Bei Bedarf können beratende Teilnehmer (z.B. Kooperationspartner) eingeladen werden. 1 Anlage 3 Ermittlung der inhaltlichen Standards für die Offenen Ganztagsschulen in Brühl aus Sicht der Akteure (insbesondere der pädagogischen Fachkräfte und Lehrer/innen) Im Sommer 2015 haben die 7 Offenen Ganztagsschulen anhand eines einheitlichen Qualitätsschemas (basierend auf QUIGS / „Qualitätsentwicklung in Ganztagsschulen“ der Serviceagentur „Ganztägig lernen“ NRW) ihren Ist-Stand ermittelt in den Bereichen: Zeit für individuelle Förderung Förderung der schulischen, sozialen und persönlichen Entwicklung der Kinder Orientierung an individuellen Förderbedarfen und Lebenswelten der Kinder Bereicherung des Lernens durch Angebote und Entwicklungsräume Öffnung von Schule Verschiedene Professionen unter einem Dach Berücksichtigung formeller und informeller Lernprozesse und der sozialräumlichen Bedingungen Ergänzung und Vertiefung des Unterrichts mit außerschulischen Angeboten Stärkung von Eigenverantwortlichkeit, Teamgeist und Selbstwirksamkeit Leitungsebene – Lehrerkollegium – Fachkräfte – Eltern – Kinder Die ermittelten Umsetzungsbeispiele in den Qualitätsbereichen geben einen Einblick in die Profile der Offenen Ganztagsschulen mit ihren schuleigenen inhaltlichen Standards. Bei aller Unterschiedlichkeit dominieren jedoch bei allen sieben Schulen die gleichen Kernaufgaben: Individuelle Förderung, Kooperation, schulinterne Vernetzung und Orientierung an den Bedürfnissen der Schüler/innen. Wenn diese – nun vergleichbaren – inhaltlichen Standards erhalten bleiben sollen und die Offene Ganztagsschule sich bei den festgestellten pädagogischen Anforderungen als flexible und lernende Organisation erweisen soll, muss sie handlungs- und entwicklungsfähig bleiben. Es geht um nichts Geringeres als die Bildung, Erziehung und Betreuung eines hohen und steigenden Prozentsatzes der OGS-Grundschulkinder. Hierzu erfordert es eine tragfähige und verlässliche personelle und finanzielle Ausstattung. Als Berechnungsgrundlage dienen im Rahmen der inhaltlichen Standards die per Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 23.12.2010 festgelegten Merkmale und die hierzu ermittelten konkreten Erfordernisse aus den Brühler OGS-Schulen 2015. 2 Erlass – Hinweise Zentrale Grundlage für die OGS: Zusammenarbeit der Akteure Ermittlungshinweise aus den Brühler OGSen OGS-Team intern: Dienstbesprechungen, Elterngespräche, Pädagogische Tage, Planungssitzungen mit den KoopPartnern, Fortbildungen, schulinterne gemeinsame Fortbildungen Vernetzung des Ganztag: (Förder-) Konferenzen, Fallbesprechungen, multiprofessionelle Runde Tische, regelmäßige Teilnahme an Dienstbesprechungen des Kollegiums (zu Themen wie z.B. Inklusion, Kinder mit Migrationshintergrund, Schulprogramm), Jahresthemen- und Projektplanung, freiwillige und gesetzliche Schulmitwirkung BASS 12-63 Nr.2 „Die zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule und Kinder- und Jugendhilfe …“ Nach ca. 10 Jahren OGS-Schulen in Brühl muss festgestellt werden, dass diese vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kooperation noch unzureichend umgesetzt wird. Die Verantwortung für die Offene Ganztagsschule trägt bisher fast ausschließlich der Bereich Schule. Es erscheint dringend erforderlich, sich diesem Kooperationsauftrag zukünftig in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Kinder- und Jugendhilfe zu stellen. Angebote, die soziale Problemlagen von Erfolgreiche Berücksichtigung von sozial und emotional Gruppen berücksichtigen bedingten Problemlagen geschieht, indem mit den pädagogischen Mitarbeiter/innen Beziehungen geschaffen und dauerhaft verlässlich gehalten werden. Zudem bedarf es der „sicheren“ Rückzugsräume für Kinder zwischen 5 und 10 Jahren, die z.T. wochentäglich 8 Stunden in ihrer Schule eine „zweite Heimat“ haben. Verlässliches Zeitraster und eine systemisch Für das Gelingen der Vernetzung von Unterrichtsvormittag und OGS-Nachmittag ist eine arbeits- und zeitaufwändige verankerte Verteilung von Lernzeiten Kooperation der schulischen Akteure unabdingbar mit dem Ziel der systemischen Veränderung. Öffnung zum schulumgebenden Sozialraum Je nach Einzugsgebiet ergeben sich unterschiedlich intensiv in den Blick zu nehmende Handlungsbedarfe. Förderkonzepte für SuS mit besonderen fach- Die ermittelten OGS-Konkreta der einzelnen Schulen zeigen eine Vielfalt an Herausforderungen und passgenauen spezifischen Bedarfen Fördermaßnahmen. Außerschulische Zugänge zum Lernen und Unverzichtbar erscheint hierzu u.a. die bewährte KooperaArbeitsgemeinschaften tion mit dem Brühler Turnverein und der Kunst- und Musikschule. Sozialpädagogische Angebote (und Sozialar- Ohne diese Unterstützung in den Bereichen von Beratung beit) (Teams, Eltern, Kinder), Einzelfallberatung, Erledigung von Formalitäten und Einrichtung von kleinen „Therapiegruppen“ ist die große gesellschaftliche Aufgabe Offener Ganztag nicht umsetzbar. Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Hierzu sei insbesondere auf die Qualifikation der MitarbeiLernen und angemessenes Gleichgewicht von ter/innen und die der Persönlichkeitsentwicklung förderliAnspannung und Entspannung; Bewegungs- chen Räume und deren Ausstattung hingewiesen. angebote Konzeptionelle Einbindung der Eltern Vernetzung des Ganztags auf der Ebene der gesetzlichen und freiwillig etablierten Mitwirkungsgremien. besondere Erfordernisse der jeweiligen Schule (bezogen z.B. auf Schulkonferenzbeschlüsse, Schulprogramm, Einzugsgebiet, …) KGS St. Franziskus Die Katholische Grundschule ist als Referenzschule des MSW dem System von Kernzeit, Lernzeit, Lernplan verpflichtet. Somit ist eine enge personelle Vernetzung von Vor-und Nachmittag in der Lernzeit (4./5. Std.) erforderlich.