Daten
Kommune
Brühl
Größe
286 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 15:42
Aktualisiert
24.01.17, 15:42
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Leistungsbeschreibung eines außerunterrichtlichen
Ganztags- und Betreuungsangebotes im Primarbereich an
der KGS St. Franziskus in Brühl
1. Vorbemerkungen
Die Stadt Brühl im Rhein-Erft-Kreis vergibt in einem offenen Verfahren gem. § 14
VgV die Trägerschaft für die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule
gem. § 9 Abs.3 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und
der verlässlichen Grundschule mit einer Laufzeit von vier Jahren.
Die Ausschreibung und Vergabe soll zunächst für den Zeitraum 01.08.2017 bis
31.07.2021 (4-Jahresvertrag) erfolgen. Der Vertrag kann in gegenseitigem
Einvernehmen jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Die Stadt Brühl bedient sich zur Umsetzung der Aufgabenwahrnehmung dieses
Angebotes Standortträgern, die als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sein
müssen.
Die Zusammenarbeit zwischen Schule und der in der OGS beschäftigten Kräfte
erfolgt partnerschaftlich. Die Anbieter der zusätzlichen Angebote werden in den
Planungs- und Abstimmungsprozess eingebunden. Jedes Kind soll seine Fähigkeiten
möglichst umfassend entdecken, erfahren und entfalten und die Förderung erhalten,
die es nach seinen individuellen Bedürfnissen braucht. Die Zusammenarbeit
zwischen Schule und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe ist eine zwingende
Voraussetzung für qualitativ hochwertige Ganztagsangebote. Sie orientiert sich an
dem gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Ein gemeinsames
pädagogisches Konzept wird von allen Beteiligten entwickelt und umgesetzt. Das
Förderkonzept der Schule soll darin einfließen. Das Konzept ist kontinuierlich zu
überprüfen und ggf. fortzuschreiben.
Die Katholische Grundschule St. Franziskus ist eine ausgewählte Referenzschule im
Netzwerk Zukunftsschulen NRW und ausgezeichnete Projektschule Zentrum für
Begabtenförderung NRW.
Die besonderen Konzepte des Schulprogramms sollen nach Auffassung des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) anderen Schulen
Orientierung bieten.
Methoden und Inhalte des Schulprogramms werden aktuell und zukünftig in
intensiver Kooperation mit der Uni und der Fachhochschule in Münster
weiterentwickelt, dokumentiert und im Bildungsportal des MSW veröffentlicht.
Die KGS St. Franziskus ist als Referenzschule des MSW dem System von Kernzeit,
Lernzeit und Lernplan verpflichtet. Auf Hausaufgaben und somit auf deren Betreuung
im Nachmittag wird grundsätzlich verzichtet. An deren Stelle tritt die selbständige
Arbeit der Schülerinnen und Schüler mit ihrem jeweils speziell aufgestellten Lernplan
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in der Lernzeit. In jeder Lernzeitstunde berät ein Kollegiumsmitglied zusammen mit
einem OGS-Teammitglied die Schüler/innen. Somit ist eine enge personelle
Vernetzung von Vor- und Nachmittag in der Lernzeit erforderlich (siehe Anlage 1).
2. Begründung der Ausschreibung
Die Zusammenarbeit zwischen Schule, Schulträger und außerschulischem Träger
beruht auf einem Trägerschaftsvertrag, der von den vorgenannten Institutionen
abgeschlossen wird. Der für die KGS St. Franziskus abgeschlossene
Trägerschaftsvertrag endet zum 31.07.2017 aufgrund Ablaufs des bestehenden
Vertrages. Daher ist die Trägerschaft neu auszuschreiben und mit Beginn des neuen
Schuljahres (01.08.2017) ein neuer Trägerschaftsvertrag abzuschließen.
3. Ziele des Leistungsangebotes
Angestrebt wird eine Verzahnung von Schule und Offener Ganztagsschule im
Hinblick auf ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungskonzept und
eine Förderung der Zusammenarbeit von Lehrkräften mit anderen Professionen. Sie
soll zudem eine neue Lernkultur zur besseren Förderung der Schülerinnen und
Schüler gewährleisten und mehr Zeit für Bildung und Erziehung, individuelle
Förderung, Spiel- und Freizeitgestaltung sowie eine bessere Rhythmisierung des
Schultages ermöglichen. Die Offene Ganztagsschule soll dabei in angemessener
Weise sowohl die wachsende Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Kinder
unterstützen, als auch die notwendige Orientierung und Bildung ermöglichen. Sie hat
die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen, sowie
die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation der Kinder ergeben, zu
berücksichtigen. Sie sorgt für ein umfassendes Bildungs- und Erziehungsangebot,
das sich an dem jeweiligen Bedarf der Kinder und der Eltern orientiert.
Kernaufgaben sind individuelle Förderung, Kooperation, schulinterne Vernetzung und
Orientierung an den Bedürfnissen der Schüler/innen. Die Offene Ganztagsschule soll
sich bei den festgestellten pädagogischen Anforderungen als flexible und lernende
Organisation erweisen und muss demnach handlungs- und entwicklungsfähig
bleiben. Gefordert wird eine tragfähige und verlässliche personelle Ausstattung.
4. Gestaltung des offenen Ganztags
In der Offenen Ganztagsschule arbeiten die Lehrkräfte, die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des außerschulischen Trägers, die Eltern, der Schulträger sowie andere
Kooperationspartner eng zusammen. Über das Angebot und die spezifische
Ausgestaltung entscheidet die Schule mit Zustimmung der Schulkonferenz.
Die Schule und alle am Schulleben Beteiligten, Standortträger und Stadt verpflichten
sich zu einer kooperativen und konstruktiven Zusammenarbeit durch etablierte
Mitwirkungsgremien (siehe Anlage 2). Hierzu finden in regelmäßigen Abständen
(halbjährlich und nach Bedarf) Koordinierungstreffen aller Beteiligtenvertreter in der
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Schule statt. Zu diesen Treffen lädt die Schulleitung nach Absprache mit dem
Standortträger und Stadt als Schulträger ein.
5. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen sind insbesondere
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Schulgesetz NRW
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010
„Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ in
der zurzeit gültigen Fassung (BASS 12 – 63 Nr.2).
Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003
„Zuwendung für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote Offener
Ganztagsschulen im Primarbereich“ in der zurzeit gültigen Fassung (BASS 11
– 02 Nr. 19).
6. Merkmale von Ganztagsschulen/Art des Leistungsangebotes
Gegenstand der Leistung sind außerunterrichtliche Maßnahmen im Rahmen der
„Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich.
Sie umfassen bedarfsgerechte
Betreuungs-, Förder- und Freizeitangebote.
Für das Betreuungsangebot werden verbindliche Qualitätsmerkmale gemäß
Runderlass „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ und gemäß Ratsbeschluss
der Stadt Brühl vom 31.10.2016 vereinbart (siehe Anlage 3). Diese sind Bestandteil
des Leistungsverzeichnisses.
In diesem Zusammenhang wird besonders Wert gelegt auf
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-
qualifizierte Lernzeitbetreuung, d. h. Lernzeitbegleitung im Team mit dem
Kollegium in der Regel von 11:45 Uhr bis max. 13:15 Uhr (siehe Anlage 1)
kath. Erziehung
Aufnahme von Inklusionskindern
Angebote zur musisch-künstlerischen Bildung und Erziehung (z.B. Theater,
Tanz, Gesang, Musizieren, Malerei) unter besonderer Einbindung der Kunstund Musikschule der Stadt Brühl,
Spiel und Sport einschließlich kompensatorischer Bewegungsförderung
(möglichst in Zusammenhang mit örtlichen Sportvereinen im Rahmen eines
Bewegungs- und Sportkonzeptes der Schule),
themenbezogene AGs und Projekte z.B. im Bereich Sprachen,
Naturwissenschaften, Medien, Natur und Umwelt, interkulturelles Lernen,
Gesundheit und Ernährung, Konfliktbewältigung, soziales Lernen etc.,
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regelmäßiger Austausch mit den Lehrkräften und den Eltern der betreuten
Kinder,
Sicherstellung der Aufsichtspflicht durch den Standortträger im Rahmen der
Öffnungszeiten,
Bereitstellung
einer
Mittagsverpflegung,
inklusive
Erhebung
der
Kostenbeiträge für die Mittagsverpflegung und Überwachung des
Zahlungsverkehrs,
Bereitschaft zur Nutzung aller Klassenräume,
Abschluss der Betreuungsverträge,
Ferienbetreuung
7. Zeitrahmen
Die Offene Ganztagsschule findet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den
Unterrichtstagen (ca. 40 Wochen jährlich) und bei Bedarf an den unterrichtsfreien
Tagen, außer an Samstagen und Sonn- und Feiertagen statt (z.B. Elternsprechtage,
pädagogische Konferenzen, Brückentage). Bei Unterrichtsausfall erfolgt keine
Betreuung durch den Standortträger.
Der Zeitrahmen der OGS erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit bedarfsgerecht von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, in einer Gruppe bis
maximal 16:45 Uhr.
Auch an unterrichtsfreien Tagen (z.B. pädagogische Konferenzen) sowie an
beweglichen Ferientagen wird das Betreuungsangebot bedarfsgerecht nach
Absprache gewährleistet (maximal an 5 Tagen pro Schuljahr in der Zeit von 8:00 Uhr
bis mindestens 16:00 Uhr, längstens in einer Gruppe bis 16:45 Uhr). Die Teilnahme
der Kinder am Betreuungsangebot an unterrichtsfreien Tagen und beweglichen
Ferientagen ist freiwillig.
In den für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegten Sommerferien wird eine 3wöchige Sommerferienbetreuung angeboten (1. Ferienhälfte/15 Tage). Für die OGSTeilnehmer entstehen hierbei nur Essensgeldkosten. Bei Bedarf wird den OGSTeilnehmern auch in den Herbst- und Osterferien, gegen Erhebung eines
kostendeckenden Entgelts zuzüglich des Essensgeldes, eine zusätzliche
Ferienbetreuung angeboten (jeweils 1. Ferienhälfte).
In der verbleibenden Zeit der Sommer-, der Herbst- und der Osterferien sowie in den
Weihnachts- und Pfingstferien ist die OGS geschlossen.
8. Personalausstattung
Der Standortträger stellt die pädagogischen Fachkräfte gemäß den Anforderungen
des aktuellen Runderlasses des MSW eigenverantwortlich ein und übernimmt die
Anleitung sowie die Begleitung und Fortbildung des Personals. Die Einstellung erfolgt
nach Abstimmung mit der Schulleitung. Als wichtige Voraussetzung für den Einsatz
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des Betreuungspersonals wird neben der pädagogischen Eignung seine Fähigkeit
und Bereitschaft zur Kooperation mit Schulleitung, Lehrerkollegium und Eltern
angesehen.
Die Anzahl der Betreuungskräfte richtet sich nach der Zahl der angemeldeten Kinder
und nach Art und Umfang des außerunterrichtlichen Angebotes. Die Qualifikation
und der Einsatz des Personals richten sich nach dem Förder- und Betreuungsbedarf
der Kinder.
In jeder OGS-Gruppe mit 25 Kindern soll während der Betreuungszeiten jeweils 1
pädagogische Fachkraft sowie zusätzlich 1 Ergänzungskraft (z.B. Kinderpfleger/in,
Sozialassistent/in oder eine entsprechend pädagogisch geeignete Kraft) vom
Standortträger eingesetzt werden.
Die Dienst- und Fachaufsicht über das Betreuungspersonal liegt beim Standortträger.
Die Beschäftigung des Personals erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleitung. Der
Standortträger kann aus dem Kreis seines Personals eine Person zur Koordination
seiner Angebote bestimmen, die eng mit der Schulleitung zusammenarbeitet.
Das Personal für die außerunterrichtlichen Angebote ist vom Standortträger vor
erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von
zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach
§ 34 Infektionsschutzgesetz bzw. bei Personal im Küchenbereich nach §§ 43 und 44
Infektionsschutzgesetz zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren und in der
OGS drei Jahre lang aufzubewahren.
Der Standortträger lässt sich bei der Einstellung von Mitarbeiter/innen und dann
nachfolgend im Abstand von 5 Jahren ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a
Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen. Diese Regelung wird ebenfalls
bei bereits beschäftigten Personen angewendet. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass insbesondere keine Person, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§
171, 174-174c, 176-181a, 182-184f, 225, 232-233a oder 234-236 des
Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, im Offenen Ganztag eingesetzt wird. Es
sollen zudem auch Delikte unterhalb der Schwelle einer rechtskräftigen Verurteilung
sowie außerhalb des vorgenannten Katalogs berücksichtigt werden. Bei gewichtigen
Anhaltspunkten für eine Straftat verlangt der Standortträger ein anlassbezogenes
Führungszeugnis. Bei Personen, die als Begleitung mitwirken und bei Schülerinnen
und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden.
Der Standortträger stellt sicher, dass im Fall von Krankheit, Urlaub und Verhinderung
geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen und schließt insofern
eigenverantwortlich Verträge (Arbeitsverträge, Aushilfsverträge usw.) mit dem
Betreuungspersonal. Der Standortträger ist in der Wahl des Betreuungspersonals
ansonsten frei.
Der außerschulische Standortträger verpflichtet sich
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für die Angebote der Offenen Ganztagsschule das erforderliche und geeignete
Fachpersonal (einschließlich Ergänzungskräfte) zur Verfügung zu stellen.
Dabei ist den Bestimmungen des SGB VIII (z.B. Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung,
Tätigkeitsausschluss
einschlägig
vorbestrafter
Personen) Rechnung zu tragen.
pro Ganztagsgruppe (25 Kinder) eine qualifizierte, pädagogische Fachkraft
einzusetzen,
die Leitung der OGS nur pädagogischen Fachkräften zu übertragen,
Ergänzungskräfte (z.B. Honorarkräfte, ehrenamtliche Kräfte, Aushilfen und
Vertretungen), sofern sie über eine entsprechende Eignung und Erfahrung
verfügen und von einer hauptamtlichen pädagogischen Fachkraft angeleitet
werden, in der OGS einzusetzen,
für Fort- und Weiterbildung seiner in der Offenen Ganztagsschule
eingesetzten Beschäftigten zu sorgen,
bei krankheits- oder urlaubsbedingten oder sonstigen personellen Ausfällen
eine entsprechende Vertretung sicher zu stellen,
bei
sportlichen
Angeboten
nur
Personen
mit
einschlägigen
Leistungsnachweisen einzusetzen,
eigenverantwortlich
alle
Serviceleistungen
im
Bereich
der
Personaldienstleistung (z.B. monatliche Gehaltsabrechnung, Abrechnung und
Abführung der gesetzlichen Abgaben) durchzuführen. Er regelt die
personalrelevanten Angelegenheiten unter Beachtung aller gesetzlichen
Vorschriften.
den Unfallschutz und Brandschutzhelfer Aus- und Weiterbildung des in der
Offenen Ganztagsschule eingesetzten Personals zu gewährleisten,
Die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW sind einzuhalten.
9. Weitere Kooperationspartner
In die Offene Ganztagsbetreuung sollen Kooperationspartner eingebunden werden.
Der Standortträger ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit der Stadt Brühl
sowie der Schulleitung, Verträge mit Kooperationspartnern zur weiteren Gestaltung
des außerunterrichtlichen Angebotes der OGS zu schließen. Der Standortträger
bearbeitet und begleicht selbstverantwortlich deren zuvor abgestimmten
Honorarabrechnungen. Die genauen Angebotszeiten sind mit der Schulleitung
abzustimmen. Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen
Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG).
Die Beteiligung weiterer Kooperationspartner (z.B. Kultur- und Jugendeinrichtungen,
Kirchen, Sportvereine u.a.) ist erwünscht. Der Standortträger organisiert diese
Kooperationen in Abstimmung mit der Schule und der Stadt Brühl und schließt
eigenverantwortlich die entsprechenden Kooperationsverträge ab.
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Kooperationspartner können beispielsweise sein:
Brühler Turnverein
Kunst- und Musikschule Brühl
Kirchengemeinden
Naturschutzbund
Brühler Schach-Klub
Örtliche Sportvereine mit den Angeboten: Handball, Fußball, Tischtennis, Inlining
Englischlehrer/innen (native speaker)
Anbieter für Pflege des Brauchtums
und weitere Kooperationspartner, je nach Konzept der Schule
10. Versicherungsschutz
Die Stadt Brühl sichert zu, dass die angemeldeten Schulkinder der Offenen
Ganztagsschule und die Kinder, die an den Ferienangeboten teilnehmen, unter dem
Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (SGB VII) stehen.
Der Standortträger gewährt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für sein
Betreuungspersonal bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Er verpflichtet sich,
für sich und sein Personal eine ausreichende Haftpflichtversicherung in Bezug auf
Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und dies gegenüber der
Stadt Brühl nachzuweisen.
Die Stadt Brühl sichert zu, dass die Eltern und andere Personen, die im Rahmen der
schulischen
Veranstaltung
auftragsgemäß
außerhalb
eines
Beschäftigungsverhältnisses bei den außerschulischen Angeboten der Offenen
Ganztagsschule mitwirken, über das Land gegen Arbeitsunfälle versichert sind.
11. Gruppen und Gruppengrößen, Standort
Über die Anzahl der an der KGS St. Franziskus einzurichtenden Gruppen
entscheidet die Stadt Brühl in Abstimmung mit der Schule. Zurzeit wird der OGSBetrieb mit 6 Gruppen geführt. Die Gruppengröße umfasst in der Regel 25 Kinder.
Sie kann bei Bedarf geringfügig überschritten werden.
Die endgültige Festsetzung der Gruppenzahl erfolgt durch den Schulträger im
Einvernehmen mit der Schulleitung sowie dem OGS-Träger bis zur Stichtagsabfrage
am 15.10. eines Jahres.
Notzuzüge von
berücksichtigt.
Kindern
innerhalb
des
Stadtgebietes
werden
nachträglich
Die Angebote finden in der KGS St. Franziskus sowie in anderen der Schule
zugänglichen städtischen Einrichtungen (z.B. Sporthallen) statt. Die Stadt Brühl stellt
die in Anspruch zu nehmenden Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung.
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12. Mittagsverpflegung
Der außerschulische Standortträger ermöglicht den teilnehmenden Kindern die
Einnahme eines regelmäßigen, gesundheitsbewussten, altersgerechten und
ausgewogenen Mittagessens (Vollwertkost) sowie die Darreichung von
Mineralwasser und ggf. Teegetränken. Er gewährleistet die bedarfsgerechte
Bereitstellung von Küchenkräften. Die Organisation obliegt dem Standortträger. Die
Qualität der Mittagsverpflegung muss dem DEG-Qualitätsstandart (Deutsche
Gesellschaft für Ernährung e.V.) für die Schulverpflegung entsprechen. Dazu zählt
auch die Berücksichtigung von Kindern mit Lebensmittelunverträglichkeiten und
Allergien.
Der Standortträger schließt mit den Eltern eigenverantwortlich eine Vereinbarung
über die Teilnahme am Mittagessen und zieht das monatliche Essensgeld ein
(Teilnahmepflicht). Das monatliche Essensgeld ist von den Eltern zusätzlich zu den
Elternbeiträgen, die durch die Stadt eingezogen werden, zu zahlen. Die Finanzierung
des Mittagessens inkl. der Kosten für Küchenkräfte und Getränke darf nicht aus
Mitteln des städtischen Trägerzuschusses erfolgen.
Empfänger von sozialen Leistungen können einen Essensgeldzuschuss aus dem
Bildungs- und Teilhabepaket bei den Sozialleistungsträgern beantragen (Jobcenter,
Sozialamt, Wohngeldstellen, Jugendamt). Dieser Zuschuss wird auf Antrag der Eltern
direkt an den Standortträger gezahlt. Der Pflichtanteil der Eltern beträgt 1,00 Euro
pro Essen, den der Standortträger einzieht. Der Standortträger informiert die Eltern
über die Möglichkeit des Essensgeldzuschusses und stellt für ein Schuljahr
Bescheinigungen über die Höhe des monatlichen Essensgeldes bzw. des
Essenseinzelpreises an 200 Schultagen zur Vorlage bei den Sozialleistungen aus.
Die Stadt Brühl stellt Raum- und Sachausstattung kostenfrei zur Verfügung.
Das angebotene Verpflegungssystem des Caterers ist an die vorhandenen örtlichen
Gegebenheiten anzupassen.
Die Stadt Brühl stellt eine Ausgabeküche zur Verfügung.
Der Standortträger verpflichtet sich zur Beachtung sämtlicher Vorschriften (z.B. im
Bereich der Hygiene), die in Zusammenhang mit der Bereitstellung der
Mittagsverpflegung stehen.
13. Aufnahme von Kindern in die Betreuungsmaßnahme
Die Durchführung des Anmeldeverfahrens übernimmt der Standortträger.
Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, erfolgt
bei Vertragsabschluss aber jeweils verbindlich für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.
des Folgejahres) und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen
Teilnahme an den Angeboten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Eine von den Eltern gewünschte Fortsetzung der Betreuung im Folgejahr ist zu
gewährleisten und muss bei der Vergabe von Plätzen berücksichtigt werden. Hierfür
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ist vom Standortträger eine Bedarfserhebung kurz vor den Grundschulanmeldungen
für das folgende Schuljahr (im Oktober eines Jahres) durchzuführen. Das Ergebnis
wird der Stadt mitgeteilt, ebenso die Ergebnisse der Neuanmeldungen und ggf. eine
größere Anzahl von Nachmeldungen.
Der Standortträger nimmt ein Kind im Einvernehmen mit der Schulleitung im Rahmen
der vorhandenen Kapazität unter Beachtung folgender Kriterien in die OGS auf:
- Das Kind muss Schüler/in der KGS St. Franziskus sein.
- Priorität genießen Geschwisterkinder, Kinder alleinerziehender Elternteile sowie
Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind, Empfänger von SGB-XII-Leistungen
(„Hilfe zum Lebensunterhalt“), Empfänger von SGB-II-Leistungen („Hartz-IVEmpfänger“), Brühl-Pass-Inhaber und Kinder aus kinderreichen Familien.
Die Reihenfolge der Auswahlkriterien wird von der Stadt Brühl, dem Standortträger
und der Schulleitung einvernehmlich festgelegt.
Der Standortträger übermittelt der Stadt spätestens 6 Wochen vor den Sommerferien
eines Jahres pro Kind die Mitteilung über eine Neuanmeldung mittels Vordruck sowie
eine Liste aller im nachfolgenden Schuljahr an der OGS teilnehmenden Kinder (unter
Nennung von Geschwisterkindern). Ebenso meldet der Standortträger anlässlich der
Beantragung der Landesmittel im Frühjahr sowie bei der Herbstabfrage der
Bezirksregierung die aktuelle und im Herbst zuschussrelevante Teilnehmerzahl auf
Anfrage an die Stadt.
14. Entlassung von Kindern aus der Betreuungsmaßnahme
Kinder, deren Verbleib in der Maßnahme aus pädagogischen Gründen nicht mehr zu
verantworten ist, können von der Teilnahme zeitweise oder gänzlich ausgeschlossen
werden, wenn zuvor alle pädagogischen Maßnahmen im Zusammenwirken von
Schule, Eltern und Betreuungspersonal ausgeschöpft worden sind. Dies gilt auch bei
unregelmäßiger Teilnahme sowie bei dreimal verzögerter Zahlung oder bei
Nichtzahlung des Elternbeitrags an die Stadt bzw. des Essensgeldes an den
Standortträger.
Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Eltern während des laufenden
Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gelten
insbesondere das Verlassen der Schule wegen Wegzugs, ein unvorhersehbarer
Förder- und Betreuungsbedarf des Kindes, und eine länger als 4 Wochen
andauernder Erkrankung des Kindes. Die Kündigung bedarf der Zustimmung sowohl
der Stadt als auch des Standortträgers.
Die vorgenannten Kriterien sind in den Betreuungsvertrag mit aufzunehmen.
Angefangene Beitragsmonate werden nicht erstattet.
Der Standortträger erstellt für jedes ausscheidende Kind zeitnah ein
Abmeldeformular, übermittelt dieses an die Stadt und unterrichtet ansonsten die
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Stadt ganzjährig über eintretende Besonderheiten (z.B. vorzeitige Beendigung eines
Betreuungsvertrages, Kündigung von Seiten des Standortträgers, etc.).
15. Räume und Ausstattung
Die Stadt Brühl stellt dem Standortträger für das außerunterrichtliche
Betreuungsangebot in der Schule geeignete und ausreichende Räume und
Einrichtungen miet- und kostenfrei zur pfleglichen Nutzung zur Verfügung.
Der Standortträger stellt das zur Erfüllung des außerunterrichtlichen
Betreuungsangebots notwendige Bastelmaterial und sonstiges Verbrauchsmaterial
zur Verfügung.
Die u.a. mit Landesmitteln beschafften Einrichtungsgegenstände, Geräte, Lehr- und
Lernmittel sowie sonstige Materialien sind Eigentum der Stadt Brühl.
Der Standortträger haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden der für den Standortträger handelnden Personen.
Die Stadt Brühl wird die Räumlichkeiten für die außerunterrichtlichen
Betreuungsmaßnahmen in geeignetem Zustand halten und trägt sämtliche Betriebsund Nebenkosten sowie etwaige Instandsetzungskosten und Kosten der
Schönheitsreparaturen.
16. Finanzierung, Abrechnung und Verwendungsnachweis
Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für
Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 (Zuwendungen für die Durchführung
außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich in der
zurzeit gültigen Fassung (BASS 11 – 02 Nr. 19).
Die Stadt Brühl erhebt für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der
Offenen Ganztagsschule einkommensabhängige Elternbeiträge von den
Erziehungsberechtigten gemäß städtischer Beitragssatzung für die Offenen
Ganztagsschulen in Brühl und zieht diese nach Einkommensprüfung und
Bescheiderteilung selbst ein.
Der Standortträger übernimmt zuvor den Versand der städtischen Vordrucke für die
Einkommenserklärung und des dazugehörigen Informationsmaterials zusammen mit
den Betreuungsverträgen an die Eltern.
Die Stadt Brühl stellt für jedes am Angebot der Offenen Ganztagsschule
teilnehmende und im Rahmen der Zuwendung berücksichtigungsfähige Kind die
Landeszuwendung einschließlich des kapitalisierten Lehrerstellenanteils sowie
Eigenanteil des Schulträgers zur Verfügung.
Für die Durchführung der Betreuungsmaßnahme zahlt die Stadt Brühl an den
Standortträger ab dem 01.08.2017 einen festen Trägerzuschuss einschließlich der
Landeszuwendung in Höhe von 1.920,00 € pro Kind und Schuljahr. Planungs- und
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Zahlungsgrundlage bilden die für das jeweilige Schuljahr beantragten Plätze bei der
Bezirksregierung Köln. Stichtag ist jeweils der 15.10. eines Jahres.
Die erhöhten Fördersätze für Kinder mit förmlich festgestelltem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung sowie neu zugewanderte und der Schule
zugewiesene Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen
werden an den Standortträger weitergeleitet.
Mit dem zu zahlenden Trägerzuschuss sind von Seiten der Stad Brühl sämtliche
beim Standortträger durch die Betreuungsmaßnahme entstehenden Kosten
abgegolten (einschließlich Personalkosten und Fortbildungskosten, OverheadKosten, Sachkosten und Verwaltungskosten).
Der Standortträger begleicht aus dem Trägerzuschuss alle entstehenden Personalund Sachkosten des außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes inklusive der 3wöchigen Sommerferienbetreuung. Der Standortträger vergütet aus dem
Trägerzuschuss außerdem die Angebote der Kooperationspartner.
Insbesondere stellt der Standortträger aus dem Trägerzuschuss das zur Erfüllung
des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots notwendige Spiel-, Bastel- und
Verbrauchsmaterial für die OGS-Gruppen sowie das Material für die
Kooperationspartner in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro pro Gruppe und
Schuljahr zur Verfügung. Die Beschaffung erfolgt in Absprache mit dem
Betreuungspersonal sowie den Kooperationspartnern. Liegt der Jahresbedarf einer
Gruppe unter 1.500,00 €, so ist der Unterschiedsbetrag deckungsfähig mit den
sonstigen pädagogischen Maßnahmen und Aktionen.
Die Auszahlung des Trägerzuschusses an den Standortträger erfolgt ohne
besondere Anforderung in zwei Raten im Schuljahr, und zwar jeweils zum 01.08. und
zum 01.01. eines Jahres.
Der Nachweis der Mittelverwendung durch den Standortträger ist der Stadt Brühl
jährlich bis vor den Herbstferien des nachfolgenden Schuljahres in geeigneter Weise
vorzulegen.
Die Stadt Brühl übernimmt die Vorlage des Verwendungsnachweises gegenüber der
Bezirksregierung Köln.
17. Fachliche Projektbegleitung und Mitwirkung
Die Stadt Brühl unterstützt die Zusammenarbeit von Schulen mit Trägern der
öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die
Bildung, Erziehung und Betreuung fördern.
Aufgabe der Schulleitung ist die Sicherstellung eines regelmäßigen und
fachgerechten Austauschs zwischen den Lehrkräften und den Mitarbeitern im
Rahmen des Lernzeitsystems.
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Die Schulleitung ist in Abstimmung mit dem Standortträger verantwortlich für den
Einsatz der vom Land genehmigten Lehrerstellenanteile (0,1 Anteil pro OGS-Gruppe)
im Rahmen der Lernzeitkooperation.
Die Schule vereinbart mit Zustimmung der Schulkonferenz mit ihren
Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen
Kräfte der außerschulischen Partner. Die regelmäßige Information und Einbindung
der Stadt Brühl ist zu beachten.
18. Aufsichtspflicht
Für die Aufsicht und Sicherheitsförderung gelten die Bestimmungen des jeweils
aktuellen Runderlasses des MSW „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und
Sekundarstufe I“.
Die Schulleitung stellt sicher, dass die Aufsicht und Sicherheitsförderung auch vom
Personal der außerschulischen Angebote im Sinne der vorgenannten Bestimmungen
wahrgenommen werden und gewährleistet die Einweisung in die Aufsichtspflicht.
Während der außerunterrichtlichen Betreuungsmaßnahme obliegt die Aufsichtspflicht
dem Personal des Standortträgers. Es wird eine tägliche Anwesenheitsliste der OGSTeilnehmer geführt.
19. Zuschlagskriterien
Folgende Kriterien mit folgender Gewichtung werden berücksichtigt:
1. Erfahrung (maximal 45 Punkte)
2. Konzept (maximal 53 Punkte)
3. Personal (maximal 35 Punkte)
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Brühl.
Anlage 1
Kernzeit
Lernzeit
Kollegium
1./2. Schuljahr
1.Stunde.
(von 7:45)
2.Stunde
3. Stunde
4. Stunde
(bis 11:25
Uhr)
5. Stunde
(von 11:45 bis
12.30 Uhr)
3./4. Schuljahr
1.Stunde.
(von 7:45)
2.Stunde
3. Stunde
4. Stunde
(bis 11:25
Uhr)
5. Stunde
(von 11:45
Uhr)
6. Stunde
(bis 13:15 Uhr)
Montag
Kollegium + OGS-Team
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
KERNZEIT
Lehrerzentriertes und kooperatives Lernen
Besetzung: Kollegium der KGS St. Franziskus
LERNZEIT
Individualisiertes Lernen auf der Basis individueller Lernpläne für jedes Kind
Doppelbesetzung jeder Lernzeitsstunde:
MitarbeiterInnen des Kollegiums gemeinsam mit MitarbeiterInnen des OGSTrägers
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
KERNZEIT
Lehrerzentriertes und kooperatives Lernen
Besetzung: Kollegium der KGS St. Franziskus
LERNZEIT
Individualisiertes Lernen auf der Basis individueller Lernpläne für jedes Kind
Doppelbesetzung jeder Lernzeitsstunde:
MitarbeiterInnen des Kollegiums gemeinsam mit MitarbeiterInnen des OGSTrägers
Anlage 2
Elternmitwirkungsgremien des Offenen Ganztags
(festgelegt am 11.10.2004)
• Gruppenversammlungen
Das Gruppenteam einer jeden Betreuungsgruppe lädt in der Regel zweimal jährlich
zu einer allgemeinen Elternversammlung ein, in der die Elternvertretung gewählt und
und alltägliche Belange der jeweiligen Gruppe beraten werden.
• Kleiner Arbeitskreis
Dieses Gremium setzt sich zusammen aus den 12 gewählten Elternvertreter/innen der
Betreuungsgruppen und des Koordinators/der Koordinatorin, der/die zu den Sitzungen
einlädt. Der Kreis trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Er berät über die alltäglichen
Belange der Ganztagsbetreuung.
• Großer Arbeitskreis
Mitglieder :
- Schulleiter/in (Einladende/r)
- Koordinator/in
- 2 gewählte Elternvertreter/innen
- Schulpflegschaftsvorsitzende/r
- Kollegiumsmitglied
- Vertreter/in des Schulträgers
- Vertreter/in des Ganztagsträgers
Aufgaben:
- Der Große Arbeitskreis trifft sich in der Regel zweimal im Jahr, um die grundsätzlichen Belange der Ganztagsbetreuung zu beraten.
- Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die Schulkonferenz zu entlasten, indem er
Empfehlungen gibt und Entscheidungsvorlagen erarbeitet.
- Bei Bedarf können beratende Teilnehmer (z.B. Kooperationspartner) eingeladen werden.
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Anlage 3
Ermittlung der inhaltlichen Standards für die Offenen Ganztagsschulen in Brühl
aus Sicht der Akteure (insbesondere der pädagogischen Fachkräfte und Lehrer/innen)
Im Sommer 2015 haben die 7 Offenen Ganztagsschulen anhand eines einheitlichen Qualitätsschemas (basierend auf QUIGS / „Qualitätsentwicklung in Ganztagsschulen“ der Serviceagentur „Ganztägig lernen“ NRW) ihren Ist-Stand ermittelt in den Bereichen:
Zeit für individuelle Förderung
Förderung der schulischen, sozialen und persönlichen Entwicklung der Kinder
Orientierung an individuellen Förderbedarfen und Lebenswelten der Kinder
Bereicherung des Lernens durch Angebote und Entwicklungsräume
Öffnung von Schule
Verschiedene Professionen unter einem Dach
Berücksichtigung formeller und informeller Lernprozesse und der sozialräumlichen Bedingungen
Ergänzung und Vertiefung des Unterrichts mit außerschulischen Angeboten
Stärkung von Eigenverantwortlichkeit, Teamgeist und Selbstwirksamkeit
Leitungsebene – Lehrerkollegium – Fachkräfte – Eltern – Kinder
Die ermittelten Umsetzungsbeispiele in den Qualitätsbereichen geben einen Einblick in die Profile der Offenen Ganztagsschulen mit ihren schuleigenen inhaltlichen Standards. Bei aller Unterschiedlichkeit dominieren jedoch bei allen sieben Schulen die gleichen Kernaufgaben: Individuelle Förderung, Kooperation, schulinterne Vernetzung und Orientierung an den Bedürfnissen
der Schüler/innen.
Wenn diese – nun vergleichbaren – inhaltlichen Standards erhalten bleiben sollen und die Offene Ganztagsschule sich bei den festgestellten pädagogischen Anforderungen als flexible und
lernende Organisation erweisen soll, muss sie handlungs- und entwicklungsfähig bleiben.
Es geht um nichts Geringeres als die Bildung, Erziehung und Betreuung eines hohen und steigenden Prozentsatzes der OGS-Grundschulkinder. Hierzu erfordert es eine tragfähige und verlässliche personelle und finanzielle Ausstattung. Als Berechnungsgrundlage dienen im Rahmen
der inhaltlichen Standards die per Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des
Landes NRW vom 23.12.2010 festgelegten Merkmale und die hierzu ermittelten konkreten Erfordernisse aus den Brühler OGS-Schulen 2015.
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Erlass – Hinweise
Zentrale Grundlage für die OGS:
Zusammenarbeit der Akteure
Ermittlungshinweise aus den Brühler OGSen
OGS-Team intern: Dienstbesprechungen, Elterngespräche,
Pädagogische Tage, Planungssitzungen mit den KoopPartnern, Fortbildungen, schulinterne gemeinsame Fortbildungen
Vernetzung des Ganztag: (Förder-) Konferenzen, Fallbesprechungen, multiprofessionelle Runde Tische, regelmäßige Teilnahme an Dienstbesprechungen des Kollegiums
(zu Themen wie z.B. Inklusion, Kinder mit Migrationshintergrund, Schulprogramm), Jahresthemen- und Projektplanung, freiwillige und gesetzliche Schulmitwirkung
BASS 12-63 Nr.2
„Die zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule und Kinder- und Jugendhilfe …“
Nach ca. 10
Jahren OGS-Schulen in Brühl muss festgestellt werden, dass diese vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kooperation noch unzureichend umgesetzt wird. Die Verantwortung für die Offene Ganztagsschule trägt bisher
fast ausschließlich der Bereich Schule. Es erscheint dringend erforderlich, sich diesem Kooperationsauftrag
zukünftig in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Kinder- und Jugendhilfe zu stellen.
Angebote, die soziale Problemlagen von Erfolgreiche Berücksichtigung von sozial und emotional
Gruppen berücksichtigen
bedingten Problemlagen geschieht, indem mit den pädagogischen Mitarbeiter/innen Beziehungen geschaffen und
dauerhaft verlässlich gehalten werden. Zudem bedarf es
der „sicheren“ Rückzugsräume für Kinder zwischen 5 und
10 Jahren, die z.T. wochentäglich 8 Stunden in ihrer Schule
eine „zweite Heimat“ haben.
Verlässliches Zeitraster und eine systemisch Für das Gelingen der Vernetzung von Unterrichtsvormittag
und OGS-Nachmittag ist eine arbeits- und zeitaufwändige
verankerte Verteilung von Lernzeiten
Kooperation der schulischen Akteure unabdingbar mit dem
Ziel der systemischen Veränderung.
Öffnung zum schulumgebenden Sozialraum
Je nach Einzugsgebiet ergeben sich unterschiedlich intensiv
in den Blick zu nehmende Handlungsbedarfe.
Förderkonzepte für SuS mit besonderen fach- Die ermittelten OGS-Konkreta der einzelnen Schulen zeigen eine Vielfalt an Herausforderungen und passgenauen
spezifischen Bedarfen
Fördermaßnahmen.
Außerschulische Zugänge zum Lernen und Unverzichtbar erscheint hierzu u.a. die bewährte KooperaArbeitsgemeinschaften
tion mit dem Brühler Turnverein und der Kunst- und Musikschule.
Sozialpädagogische Angebote (und Sozialar- Ohne diese Unterstützung in den Bereichen von Beratung
beit)
(Teams, Eltern, Kinder), Einzelfallberatung, Erledigung von
Formalitäten und Einrichtung von kleinen „Therapiegruppen“ ist die große gesellschaftliche Aufgabe Offener
Ganztag nicht umsetzbar.
Möglichkeiten und Freiräume zum sozialen Hierzu sei insbesondere auf die Qualifikation der MitarbeiLernen und angemessenes Gleichgewicht von ter/innen und die der Persönlichkeitsentwicklung förderliAnspannung und Entspannung; Bewegungs- chen Räume und deren Ausstattung hingewiesen.
angebote
Konzeptionelle Einbindung der Eltern
Vernetzung des Ganztags auf der Ebene der gesetzlichen
und freiwillig etablierten Mitwirkungsgremien.
besondere Erfordernisse der jeweiligen Schule
(bezogen z.B. auf Schulkonferenzbeschlüsse, Schulprogramm, Einzugsgebiet, …)
KGS St. Franziskus
Die Katholische Grundschule ist als Referenzschule des MSW dem System von
Kernzeit, Lernzeit, Lernplan verpflichtet. Somit ist eine enge personelle Vernetzung von Vor-und Nachmittag in der Lernzeit (4./5. Std.) erforderlich.