Daten
Kommune
Pulheim
Größe
158 kB
Datum
21.10.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
200/2014
Erstellt am:
03.06.2014
Aktenzeichen:
IV/61 br
Verfasser/in:
Herr Brozio
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Planungsausschuss
5
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
nö. Sitzung
Termin
X
17.09.2014
X
21.10.2014
Betreff
Eingabe nach § 24 GO NW
Bebauungsplan Nr. 98 Geyen
Änderung der textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürgerinnen und Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 200/2014 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
1. Der Planungsausschuss beschließt, den Antrag der Anlieger des Nelleswegs, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen zur Zulässigkeit von Einfriedungen zu ändern, abzulehnen.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt die Entscheidung des Planungsausschusses und erklärt die Angelegenheit
für abgeschlossen.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 14.02.2014 (vgl. Anlage) haben 14 Anlieger des Nellesweges beantragt, dass die textlichen Festsetzungen des für das Baugebiet seit dem 16.05.2011 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 98 Geyen wie folgt geändert werden:
Mit Schreiben vom 25.04.2014 legten die Anwohner des Nellesweges eine ergänzende Präsentation zur Thematik der
Einfriedungen im BP 98 Geyen vor, welche sowohl Fotos der derzeitigen Situation beinhaltet als auch Beispiele einer
blickdichten Ausgestaltung von Stabgitterzäunen (vgl. Anlage).
In den Unterlagen wird u. a. erörtert, welche vermeintliche Härte die textlichen Festsetzungen für die Grundstückseigentümer darstellen, da die Anpflanzung von Hecken zu viel Raum in den zu kleinen Gärten einnehmen würde: Gleichzeitig
sei es aufgrund der teilweise mit L-Steinen abgefangenen Grundstücksaufschüttungen zu den Verkehrsflächen hin nicht
möglich, Hecken an der Grundstücksgrenze zu pflanzen.
Mit Schreiben vom 20.05.2014 (vgl. Anlage) wurde durch den Bürgerverein Pulheim beantragt, dem Anliegen der Bürger
nachzukommen und den Bürgerantrag auf die Tagesordnung für die Sitzung des UPA am 02.07.2014 zu setzen.
Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, diesem Antrag inhaltlich nicht zu entsprechen, da eine Änderung der
textlichen Festsetzungen in obiger Form aus städtebaulichen Gründen nicht vertretbar ist. Dies lässt sich vor Ort überprüfen, da dort den Festsetzungen entgegen stehende Veränderungen an Stabgitterzäunen vorgenommen wurden. Dies
reicht von eingezogenen Kunststoffstreifen bis zu vollflächiger Einhüllung des Zaunes mit Gerüstbaunetzen.
Vorlage Nr.: 200/2014 . Seite 3 / 4
Die gewünschte Zulässigkeit von Sichtschutzstreifen in den Stabgitterzäunen und der Verzicht auf die Anpflanzung von
Hecken hätte zur Folge, dass die Grundstücke und somit das Baugebiet nicht begrünt, sondern aufgrund der Struktur
des Materials und der Blickdichtigkeit eingemauert wirken würden. Dies läuft dem planerischen Ziel deutlich entgegen,
ein gestalterisch hochwertiges, durchgrüntes Einfamilienhausgebiet zu entwickeln.
Die bestehenden Regelungen des Bebauungsplans Nr. 98 Geyen zur Zulässigkeit von Einfriedungen, die sich auch auf
die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach
Abgrenzung, andererseits gewährleisten sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage
bedingte notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem
sich durch die Jahreszeiten wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als
durch blickdichte und starre Elemente wie z. B. Stabgitterzäune mit Sichtschutzstreifen, Mauern oder Holzflechtzäune.
Die im Schreiben vom 25.04.2014 dargestellte Härte, dass die Grundstücke nicht ausreichend Raum für die Anlage von
Hecken bieten würden, kann seitens der Verwaltung nicht nachvollzogen werden, da sich die Grundstücksausnutzung,
wie in vergleichbaren neuen Wohngebieten in Pulheim, nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung bemisst und
somit völlig im Rahmen des allgemein Üblichen liegt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund des
kontinuierlich steigenden Anspruchs zahlreicher Bauherren an die Größe der Wohnfläche pro Person, die Unterbringung
des ruhenden PKW-Verkehrs sowie die Gestaltung des Grundstücks mit Terrassen, Abgrabungen (vgl. Anlage) etc. die
Grundstücksausnutzung in modernen Baugebieten vielfach die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung ausschöpft
und somit relativ geringer Raum für die gärtnerische Gestaltung übrig bleibt. L-Steine zum Abfangen von Grundstücksanschüttungen stehen übrigens der Pflanzung einer Hecke oder von Rankgewächsen nicht entgegen, soweit diese tiefer
gesetzt werden, sodass genug Substratschicht verbleibt; dies stellt lediglich einen etwas erhöhten Aufwand gegenüber
unmittelbar ebenerdig aufgesetzten L-Steinen dar.
Die baugestalterischen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige
Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein.
Gleichzeitig hätte die Entsprechung des vorliegenden Antrags nach § 24 GO NW eine negative Vorbildfunktion für weitere Baugebiete, in denen ein ausgeprägter Wille der Einwohner zum 'Einmauern' besteht und dementsprechend Wünsche zur Zulassung massiver, unbegrünter Einfriedungen artikuliert würden. In der Praxis wird im Übrigen die Errichtung
eines Stabgitterzaunes oder eines Maschendrahtzaunes, der intensiv berankt wird, ebenfalls akzeptiert. Dies führt zu
einem geringeren Flächenbedarf als eine Hecke, die optische und somit städtebauliche Wirkung ist jedoch vergleichbar.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich bei der Festsetzung um eine auch in anderen Baugebieten bewährte Regelung handelt, wie z. B. im Bebauungsplangebiet Erfurter Straße in Brauweiler mit – aus Sicht der Verwaltung - positivem Ergebnis realisiert. Es handelt sich um einen Kompromiss zwischen dem Wunsch vieler Bewohner nach einer
„sicheren“ Einfriedung und dem Beibehalt eines durchgrünten Siedlungscharakters, wie er für Pulheim und seine Ortsteile üblich ist. Da die Bebauungspläne in den meisten Pulheimer Neubaugebieten nur sehr zurückhaltend gestalterische
Festsetzungen für die Gebäude treffen, fällt der durchgehenden Gestaltung der Einfriedungen in Form von Hecken oder
Ähnlichem eine große Bedeutung als verbindendes Element zu.
Vorlage Nr.: 200/2014 . Seite 4 / 4
Abschließend sei angemerkt, dass diese Auffassung nicht allein von der Verwaltung getragen wird. Bereits in der Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses meldete sich ein Bürger zu Wort, der im Nellesweg den Neubauten gegenüber wohnt und sich ausgesprochen kritisch über das Entstehen massiv wirkender Einfriedungen äußerte und die
Beibehaltung und Beachtung der Festsetzungen des BP 98 Geyen forderte.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gehörten zum Exposè, welches den Käufern und Käuferinnen durch die Verwaltung vor dem Kauf an die Hand gegeben wurde, sodass die Regelung vor dem Erwerb bekannt war. Den Bürgerinnen und Bürgern, die bereits am Nellesweg wohnen, wurde gegenüber jedoch durch den Bebauungsplan ein Baugebiet
mit einem durchgrünten Habit in Aussicht gestellt. Dieses Ziel sollte grundsätzlich beibehalten werden.