Daten
Kommune
Pulheim
Größe
102 kB
Datum
21.10.2014
Erstellt
09.09.14, 09:57
Aktualisiert
09.09.14, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 98 GEYEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und
Tankstellen (Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen
durch die max. Traufhöhe (TH) über NN und die max. Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) über NN
bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Bei Flachdächern ist die Attika in die maximal zulässige Traufhöhe einzurechnen.
Gleichzeitig ist die Traufhöhe gleich der OK baulicher Anlagen.
Die Brüstungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl in die Traufhöhe einzurechnen.
Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich bei Satteldächern aus der Dachabschlusskante.
2.2 Überschreitung der Traufhöhe (TH) durch Staffelgeschosse
Die festgesetzte Traufhöhe im WA kann durch Staffelgeschosse um maximal 2.6 m überschritten werden. Die
daraus resultierende Höhe ist dabei gleich der maximal zulässigen Höhe der Oberkante baulicher Anlagen.
Staffelgeschosse müssen mit allen Bauteilen um mind. 1,0 m von allen (freien) Außenwänden zurückgesetzt
sein. Ihre Grundfläche darf 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten.
3. Höhenlage (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Die Höhenlage der Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet (WA) wird auf 61 m üNN festgesetzt.
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von
max. 30 cbm zulässig sind.
5. Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
(-kursiv markiert: Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung)
Lärmschutzwall / Lärmschutzwand
Entsprechend dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens der Ingenieure Graner und Partner vom
23.08.2010 (Seite14ff.) sowie vom 07.10.2010 (Seite 2) wird folgendes festgesetzt:
Der in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwall muss 3 m über OK Gelände sein. Er muss den
Anforderungen der ZTV Lsw06 „zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von
Lärmschutzwänden an Straßen“ entsprechen.
Die Kriterien der
Schalldämmung
DLR ≥ 24 dB
(entsprechend Gruppe B3 der DIN EN 1793-2, Tabelle A1)
und
Schallabsorption
DLa > 8 dB
(entsprechend Gruppe A3 der ZTV Lsw06. Tabelle 1)
müssen erfüllt werden.
Die DIN EN 1793-2 und die ZTV Lsw06 sind in den relevanten Auszügen bei der Stadtverwaltung Pulheim
(Planungsabteilung) – Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim – während der Dienstzeiten einzusehen.
6. Grünflächen
Im Bereich der öffentlichen und der privaten Grünfläche soll eine Baumreihe mit Bäumen 1. Ordnung (siehe
Pflanzliste) angelegt werden. Der Pflanzabstand zwischen den Einzelbäumen soll zwischen 10 und 15 m
betragen.
In der innerhalb der privaten Grünfläche als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
gekennzeichneten Fläche ist eine Pflanzung aus heimischen Gehölzen anzulegen, die aus 10 % Laubbäumen
zweiter Ordnung (siehe Pflanzliste) und 90 % Sträuchern (siehe Pflanzliste) bestehen soll. Pro 2m ² Fläche ist
eine Pflanze zu setzen.
Der Lärmschutzwall ist mit einem Extensivrasen zu begrünen.
Spätestens drei Jahre nach Baubeginn müssen die Pflanzmaßnahmen abgeschlossen sein.
Die Bestände sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind unaufgefordert art- und
wertgleich zu ersetzen.
Pflanzenliste:
Laubbäume 1. Ordnung:
Acer pseudoplatanus
Fraxinus excelsio r
Bergahorn
Esche
Mittelhochwachsende Laubbäume 2. Ordnung:
Acer campestre,
Carpinus betulus,
Malus sylvestris,
Pyrus pyraster,
Feldahorn
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Prunus avium,
Sorbus aucuparia,
Prunus padus,
Sträucher:
Vogelkirsche
Eberesche
Traubenkirsche
Cornus mas,
Corylus avellana,
Crataegus monogyna,
Euonymus europaeus,
Ligustrum vulgare,
Lonicera xylosteum,
Prunus spinosa,
Rosa canina,
Rubus fruticosus spec.,
Sambucus nigra,
Salix caprea,
Viburnum lantana,
Salix purpurea,
Salix viminalis,
Rhamnus frangula,
Viburnum opulus,
Kornelkirsche
Haselnuss
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Heckenkirsche
Schlehe
Hundsrose
Brombeere
Holunder
Salweide
Gewöhnlicher Schneeball
Purpurweide
Korbweide
Faulbaum
Wasserschneeball
7. Entwässerung
(-kursiv markiert oder durchgestrichen: Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung)
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 23.12.1999
(einschließlich 1. - 2. Änderung) 18.12.2008 ist das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser, in
Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage
einzuleiten. sind in den im Mischsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser
einem Mischwasserkanal zuzuführen.
Das in dem allgemeinen Wohngebiet sowie in der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser ist in den ist über einen Mischwasserkanal im Nellesweg an den Hauptsammler in der
Manstedtener Straße einzuleiten.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
1. Dachform
Allgemeine Wohngebiete
Für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, sind
Flachdächer sowie Satteldächer zulässig.
Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') sowie die Errichtung von versetzten Satteldächern ist nicht
zulässig.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Allgemeine Wohngebiete
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage
einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw.
Gebäudetrennwänden einhalten.
3. Einfriedungen
Einfriedungen sind ausschließlich als lebende Hecken bis max. 2.0 m zulässig. Eingebunden in diese Hecken
sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m zulässig.
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes
Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen
Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2. Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern,
alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax. 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu
nehmen (§ 16 DSchG NW). Zur Vermeidung von Konflikten mit den Belangen der Bodendenkmalpflege/-schutz
ist dem Fachamt die Begleitung der Erdarbeiten zu ermöglichen. Der Beginn der Erdarbeiten ist der Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel: 02425/7684,
Fax: 02425/7584 drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
3. Baugrundverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 weist in einem Teilbereich des Plangebietes
Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur
eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten.
Ferner können im Plangeltungsbereich Mergelgruben vorhanden sein.
4. Kampfmittel
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Staatliche
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
Pulheim, den 09.02.2011