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Vorlage (Zustimmung zum Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18")

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
07.02.17, 14:46
Aktualisiert
07.02.17, 14:46
Vorlage (Zustimmung zum Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18") Vorlage (Zustimmung zum Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18")

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dreschmann 60 20 07 (Bossy) 27.01.2017 39/2017 Betreff Zustimmung zum Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II „ Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18" Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. FB 30 / Abt. 13/2 Kämmerer Dez. I / Dez. II Abt. 61/1 / Abt. 66/1 Abt. 32/2 / FB 51 Freytag Brandt Radermacher Schiffer Burkhardt Lamberty Gansen von Dewitz Schmitz Dartsch Jouaux Beschlussentwurf: Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrages zur Erschließung von Flächen im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II „Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18“. Erläuterungen: Die Gert Lichius Dienstleistungen GmbH aus Neuss beabsichtigt die Erschließung und Bebauung von Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II „Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie18“ durchzuführen. Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen einschließlich der Begrünung auf eigene Kosten und im eigenen Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben. Die erforderlichen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einschließlich der Flächen für zwei Quartiersplätze werden zuvor von der Grundstückseigentümerin unentgeltlich und unmittelbar an die Stadt notariell übertragen. Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung sämtlicher erforderlicher Entwässerungsanlagen und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den verkehrsgerechten Ausbau der inneren und äußeren Erschließungsstraßen samt Anbindung an die bestehende Planstr. 6 bzw. 13 sowie die Bonnstraße gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 01.16, Teilbereich II. Dabei obliegt der Erschließungsträgerin die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen Drucksache 39/2017 Seite - 2 – Straßenverkehrsbeschilderung. Die Erschließungsträgerin trägt ebenfalls die Kosten für notwendige Verlegungen an vorhandenen Versorgungsleitungen. Die Wärmeversorgung soll im Zusammenhang mit einer zentralen Lösung über ein BHKW mit Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadtwerke Brühl GmbH erfolgen. Zum Vertragsumfang gehört insbesondere die Herstellung von zwei Quartiersplätzen mit integrierten Kleinkinderspielplätzen mit Aufenthaltsfunktion gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Erschließungsträgerin trägt die Kostenübernahme hinsichtlich einer Verbesserung des – außerhalb des Vertragsgebietes bereits vorhandenen – Spielplatzes für ältere Kinder. Die Erschließungsträgerin trägt zudem die Kosten der insgesamt im Vertragsgebiet festgesetzten öffentlichen Begrünung und Baumpflanzungen sowie einer Lärmschutzwand. Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich zu übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht. Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich weiterhin zum Bau einer Kita auf eigenen Flächen und auf eigene Rechnung. Der Betrieb wird durch einen Träger der Jugendhilfe auf Dauer von 30 Jahren sichergestellt. Die Erschließungsträgerin übernimmt für die erforderliche Fällung von Bäumen, die unter den Schutz der Baumsatzung fallen, auch die insoweit anfallenden Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlung. Sie übernimmt weiterhin die gemäß Bebauungsplan innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.