Daten
Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
07.02.17, 14:46
Aktualisiert
07.02.17, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dreschmann
60 20 07 (Bossy)
27.01.2017
39/2017
Betreff
Zustimmung zum Erschließungs- und Städtebaulichen Vertrag im Bereich des künftigen
Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II „
Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18"
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez. FB 30 / Abt. 13/2
Kämmerer
Dez. I / Dez. II
Abt. 61/1 / Abt. 66/1
Abt. 32/2 / FB 51
Freytag
Brandt
Radermacher
Schiffer
Burkhardt
Lamberty
Gansen
von Dewitz
Schmitz
Dartsch
Jouaux
Beschlussentwurf:
Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Erschließungs- und
Städtebaulichen Vertrages zur Erschließung von Flächen im Gebiet des künftigen
Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II „Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18“.
Erläuterungen:
Die Gert Lichius Dienstleistungen GmbH aus Neuss beabsichtigt die Erschließung und
Bebauung von Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes 01.16, Teilbereich II
„Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie18“ durchzuführen.
Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im
Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen einschließlich der Begrünung auf
eigene Kosten und im eigenen Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben.
Die erforderlichen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einschließlich der Flächen für
zwei Quartiersplätze werden zuvor von der Grundstückseigentümerin unentgeltlich und
unmittelbar an die Stadt notariell übertragen.
Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung sämtlicher erforderlicher
Entwässerungsanlagen und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den
verkehrsgerechten Ausbau der inneren und äußeren Erschließungsstraßen samt
Anbindung an die bestehende Planstr. 6 bzw. 13 sowie die Bonnstraße gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 01.16, Teilbereich II.
Dabei obliegt der Erschließungsträgerin die Herstellung der erforderlichen
Straßenbeleuchtung, der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen
Drucksache 39/2017
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Straßenverkehrsbeschilderung.
Die Erschließungsträgerin trägt ebenfalls die Kosten für notwendige Verlegungen an
vorhandenen Versorgungsleitungen.
Die Wärmeversorgung soll im Zusammenhang mit einer zentralen Lösung über ein BHKW
mit Anschluss- und Benutzungszwang durch die Stadtwerke Brühl GmbH erfolgen.
Zum Vertragsumfang gehört insbesondere die Herstellung von zwei Quartiersplätzen mit
integrierten Kleinkinderspielplätzen mit Aufenthaltsfunktion gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes und die Erschließungsträgerin trägt die Kostenübernahme hinsichtlich
einer Verbesserung des – außerhalb des Vertragsgebietes bereits vorhandenen –
Spielplatzes für ältere Kinder.
Die Erschließungsträgerin trägt zudem die Kosten der insgesamt im Vertragsgebiet
festgesetzten öffentlichen Begrünung und Baumpflanzungen sowie einer Lärmschutzwand. Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich
zu übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht.
Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich weiterhin zum Bau einer Kita auf eigenen
Flächen und auf eigene Rechnung. Der Betrieb wird durch einen Träger der Jugendhilfe
auf Dauer von 30 Jahren sichergestellt.
Die Erschließungsträgerin übernimmt für die erforderliche Fällung von Bäumen, die unter
den Schutz der Baumsatzung fallen, auch die insoweit anfallenden Ersatzpflanzungen
bzw. Ersatzgeldzahlung. Sie übernimmt weiterhin die gemäß Bebauungsplan innerhalb
und außerhalb des Plangebietes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen.
Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften
des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses
Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an.
Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen
öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie
die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind
Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.