Daten
Kommune
Pulheim
Größe
123 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
124/2014
Erstellt am:
31.07.2014
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.6
3
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
24.09.2014
Rat
X
04.11.2014
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Domkapitelweg,
2.Abschnitt" in Geyen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 124/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Erlass der Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Domkapitelweg, 2. Abschnitt“ in Geyen gemäß
beigefügter Anlage.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung gemäß beigefügter Anlage.
Erläuterungen
Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen
u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen.
Der Domkapitelweg von Haus-Nr. 1 (Flurstück 379) bis Wendehammer (Haus-Nr. 7, Flurstück 215) (siehe Kartenanlage)
weist dieses Merkmal nicht auf. Dieser Bereich wurde als Mischfläche ohne Separation von Fahrbahn und Gehwegen
ausgebaut.
Beitragspflichten können für die Anlage erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Der technische Ausbau erfolgte bereits vor vielen Jahren. Der Grunderwerb (Ankauf aller Verkehrsflächen und Übertragung an die Stadt) konnte jedoch erst vor kurzem abgeschlossen werden. Die Satzung ist erforderlich, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.