Daten
Kommune
Pulheim
Größe
40 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Abweichungssatzung
vom
gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zurzeit gültigen Fassung
über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Domkapitelweg, 2. Abschnitt"
in Geyen
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Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI I Seite 1548) in
Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt
Pulheim in seiner Sitzung am
folgende Abweichungssatzung beschlossen:
I
Die Erschließungsanlage „Domkapitelweg, 2. Abschnitt“ in Geyen (von Haus-Nr. 1 bis Haus-Nr. 7,
Wendehammer) wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt
Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung in Betonpflasterstein als Mischfläche unter
Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt.
II
Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises
1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung.
III
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in
Kraft.
Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben
rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.