Daten
Kommune
Brühl
Größe
281 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
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Brühl
Bürgerbeteiligung
Leitlinien
Gemeinsam Zukunft gestalten
www.bruehl.de
Inhaltsverzeichnis
Seite/n
Vorwort
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I. Einführung
II.Verbindliche Qualitätskriterien
a. Einbindung aller Brühler Einwohnerinnen und Einwohner
b. Klare Zielsetzungen und Ergebnisoffenheit
c. Frühzeitige und transparente Information über Vorhaben der Stadt Brühl
d. Gemeinsame Verantwortung der Akteure
e. Verlässlicher Umgang mit den Ergebnissen der Beteiligung
f. Evaluation und Reflexion
g. Aufbau von bürgergesellschaftlichen Netzwerken
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III. Akteure und ihre Zuständigkeiten
a. Einwohnerinnen und Einwohner
b. Verwaltung
1. Bürgermeister
2. Fachbereiche
3. Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro
c. Politik
1. Rat
2. Hauptausschuss und Fachausschüsse
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IV. Formen der Bürgerbeteiligung
a. Formelle und informelle Bürgerbeteiligung
a1. Formelle Bürgerbeteiligung
a2. Informelle Bürgerbeteiligung
b. Standardisierte und komplexe Beteiligungsverfahren
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V. Abläufe bei der Umsetzung von Bürgerbeteiligung
a. Anstoß von konkreten Bürgerbeteiligungsverfahren, Vorhabenliste
b. Umsetzung von Beteiligungsverfahren
b1. Beteiligungsprotokoll
b2. Beteiligungsergebnis
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VI. Weiterentwicklung der Leitlinien und der Beteiligungspraxis
Kontinuierliche Weiterentwicklung der Leitlinien
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VII. Zusammenfassung
VIII. Anlagen
Anlage 1: Auszug aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
und der Hauptsatzung der Stadt Brühl
Anlage 2: Übersicht über Methoden der Bürgerbeteiligung
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Danksagung
Diese Leitlinien basieren teilweise auf dem Konzept der »Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn«.
Die Stadt Brühl dankt der Stadtverwaltung Bonn für die freundliche Genehmigung, Auszüge oder
Formulierungen hieraus in Teilen übernehmen zu dürfen.
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Sehr geehrte Brühlerinnen und Brühler,
sehr geehrte Ratsfrauen und Ratsherren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass städtische Projekte unbedingt zusammen mit den Brühler Bürgerinnen
und Bürgern umgesetzt werden müssen. Mein Ziel ist daher, die Bürgerbeteiligung und das Bürgerengagement
zu stärken und alle Beteiligten in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.
In der frühzeitigen Beteiligung liegt die große Chance, das Engagement der Brühlerinnen und Brühler für die politische Entscheidungsfindung zu nutzen. Dabei gilt es, auch für solche Projekte eine Perspektive zu entwickeln, bei
denen unterschiedliche Interessenslagen zu kontroversen Diskussionen führen. Die hier gewonnenen Lösungen
können naturgemäß nicht immer die Zustimmung aller finden und müssen daher konsensorientiert sein, um eine
bestmögliche Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erzielen.
Um dies zu erreichen und sicherzustellen, dass alle Bürgerbeteiligungsprozesse in Brühl stets im Rahmen vorgegebener und allgemein akzeptierter Standards ablaufen, war es erforderlich, in den Beteiligungsverfahren für
alle Akteure verbindliche Qualitätskriterien aufzustellen. Die vorliegenden Leitlinien sollen in diesem Sinne die
Grundlage für eine frühzeitige, transparente und verlässliche Bürgerbeteiligung in Brühl darstellen. Diese wird
uns dabei helfen, künftig in unserer Stadt gemeinsam noch besser Zukunft zu gestalten.
Dieter Freytag
Bürgermeister
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I. Einführung
Ziel der Bürgerbeteiligung ist, Einwohnerinnen und
Einwohnern1 die Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, eigene Standpunkte und Anregungen in
den einzelnen Verfahren einzubringen und somit an
der Gestaltung des eigenen Lebensumfeldes und des
Gemeinwesens aktiv mitzuarbeiten.
Die intensive Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger stärkt und ergänzt die repräsentative Demokratie
auf kommunaler Ebene und führt zu mehr Nähe und
einem besseren Verhältnis zwischen den Bürgerinnen
und Bürgern und den Entscheidungsträgern. Letztere
erhalten zudem zusätzliche Anregungen, denn viele
Bürgerinnen und Bürger sind sachkundig und zudem
mit den örtlichen Verhältnissen vertraut; dieses Wissen
ist wertvoll und soll rechtzeitig in die Planung mit einbezogen werden. Die Ergebnisse der Beteiligung können in der Regel nicht Rats- oder Verwaltungsentscheidungen ersetzen. Aber sie sollen helfen, durch eine
kontinuierliche Kommunikation in der Bürgerschaft
akzeptierte Entscheidungen in den Gremien zu treffen.
Das Spektrum der Inhalte und Themen, die Gegenstand
einer Bürgerbeteiligung sein können, ist sehr breit angelegt und erstreckt sich auf nahezu alle kommunalen
Handlungsfelder – beispielsweise auf Vorhaben der
Stadt in den Bereichen Stadtplanung und Städtebau,
Kultur, Soziales, Mobilität, Verkehr und Umwelt. Die
Beteiligungsprozesse sind naturgemäß ergebnisoffen
angelegt, d.h. die Einbindung der sach- und ortskundigen Bürgerinteressen erfolgt bereits lange vor einer
Entscheidungsfindung.
Um in diesem Sinne eine echte und vor allen Dingen
auch wirkungsvolle Partizipation auf Augenhöhe zu
erreichen, bedarf es der Bereitschaft aller Beteiligten
– Bürgerschaft, Verwaltung und Politik – vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und in einem gemeinsamen
Lernprozess zu einem für Brühl und seine Einwohnerinnen und Einwohner bestmöglichen Ergebnis zu
gelangen. Ein solches Ergebnis kann nicht immer die
Zustimmung aller finden und muss daher konsensorientiert sein, um eine breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu erreichen.
Die vorliegenden Leitlinien für die Beteiligungsprozesse in Brühl sollen hierbei die Grundlage für eine
frühzeitige, transparente und verlässliche Bürgerbeteiligung in Brühl schaffen und so einen guten Rahmen
für alle Beteiligten bilden.
Sie ergänzen zugleich die bestehenden gesetzlichen
Regelungen zur Beteiligung (zum Beispiel im Baugesetzbuch) und stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
(§§ 23-26 GO NRW) und der Hauptsatzung der Stadt
Brühl (§ 4). Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte des Bürgermeisters, des Stadtrates und seiner Ausschüsse bleiben von diesen Leitlinien unberührt.
In den Leitlinien werden aus stilistischen Gründen die Begriffe „Bürger“ und „Einwohner“ synonym verwendet.
Tatsächlich gilt nach der Definition in § 21 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
nur als Bürger, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist, d.h. wer das Wahlrecht und die Wählbarkeit in
den Stadtrat und/oder Kreistag besitzt. Einwohner einer Gemeinde ist jedoch bereits, wer dort seinen Wohnsitz
hat. Der Begriff ist also weiter gefasst und beschreibt auch Zweitwohnungsinhaber, Kinder, Asylbegehrende,
etc. Diese Unterscheidung spielt insbesondere in Kapitel IV bei den Zugangsvoraussetzungen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eine Rolle.
Die verfassten Informationsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden von diesen Leitlinien nicht
berührt.
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II. Verbindliche Qualitätskriterien als Grundlage
Anhand klar definierter Qualitätskriterien soll sichergestellt sein, dass alle Bürgerbeteiligungsprozesse in
Brühl stets im Rahmen vorgegebener und allgemein
akzeptierter Standards ablaufen.
a. Einbindung aller
Brühler Einwohnerinnen und Einwohner
Die Stadt Brühl hat sich zum Ziel gesetzt, die Bürgerbeteiligung zu einem selbstverständlichen Teil
der politischen Meinungs- und Entscheidungsfindung zu machen. Alle Brühler Einwohnerinnen und
Einwohner sind dazu eingeladen, an Prozessen der
Bürgerbeteiligung in Brühl teilzuhaben. Bei der
Umsetzung der Bürgerbeteiligung soll durch eine
adäquate Ansprache und eine möglichst barrierefreie Gestaltung der Informationen und Prozesse
eine gleichberechtigte gesellschaftliche und politische Teilhabe aller Menschen, die in Brühl leben,
ermöglicht werden.
c. Frühzeitige und transparente Information
über Vorhaben der Stadt Brühl
Wichtigste Grundlage einer wirkungsvollen Bürgerbeteiligung ist die umfassende frühzeitige Information der Einwohnerschaft über die aktuellen
Entwicklungen und kommunalen Planungen. Die
Bevölkerung wird über verschiedene Medien eingeladen, sich über geplante Vorhaben und ihre Auswirkungen zu informieren.
Hierzu wird das Instrument der sogenannten Vorhabenliste eingeführt. Auf diese Liste werden alle
Vorhaben der Stadt Brühl gesetzt, bei denen potentiell ein Beteiligungsverfahren durchgeführt
werden könnte. Zu jedem Vorhaben werden zudem
in übersichtlicher und strukturierter Form konkrete
Informationen zu den Rahmenbedingungen veröffentlicht, und es erfolgt eine Aussage zu den Konsequenzen des Planungs- und Beteiligungsprozesses.
siehe Themenpunkt »Abläufe«, Seite 14
b. Klare Zielsetzungen und Ergebnisoffenheit
Allen beteiligten Akteuren und der Öffentlichkeit
müssen die Rahmenbedingungen der Beteiligungsprozesse klar sein. Dabei ist insbesondere wichtig,
welche Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume
der Beteiligungsprozess eröffnet und welche Vorfestlegungen möglicherweise schon getroffen worden sind. Das Ergebnis eines Beteiligungsprozesses
ist im Rahmen dieser Vorgaben offen.
d. Gemeinsame Verantwortung der Akteure
Zum Gelingen eines Beteiligungsprozesses tragen
alle beteiligten Akteure bei; sie haben gemeinsam
die Verantwortung für eine erfolgreiche Umsetzung.
Um die Entwicklung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu unterstützen, verständigen sich
die beteiligten Akteure in allen Phasen des Beteiligungsprozesses auf einen von Respekt, Toleranz
und Fairness geprägten Umgang miteinander. Alle
Ideen und Meinungen haben ihre Berechtigung, die
vereinbarten Zwischenergebnisse und getroffenen
Entscheidungen werden von allen beteiligten Akteuren respektiert.
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e. Verlässlicher Umgang mit den
Ergebnissen der Beteiligung
Die Entscheidungsträger setzen sich intensiv mit den
Ergebnissen der Bürgerbeteiligung auseinander. Sie
prüfen sorgfältig die Handlungsalternativen und
wägen sie ab. Auf dieser Grundlage treffen sie ihre
Entscheidung, begründen sie und legen gegenüber
der Öffentlichkeit nachvollziehbar Rechenschaft ab.
Der Umgang mit den Ergebnissen der Bürgerbeteiligung durch Verwaltung und Politik wird transparent und nachvollziehbar dokumentiert.
f. Evaluation und Reflexion
Bürgerbeteiligung ist nicht statisch, sie muss immer wieder neu an die jeweilige Situation und veränderten Bedingungen angepasst werden. Auch
die Formen der Bürgerbeteiligung entwickeln sich
stetig weiter. Aus Erfahrungen aus bereits umgesetzten Beteiligungsverfahren zu lernen ist deshalb
eine wichtige Grundvoraussetzung für eine nachhaltig gelungene Bürgerbeteiligung in Brühl.
Der Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro sorgt gemeinsam mit den federführenden
Fachbereichen für eine kontinuierliche Auswertung
und Reflexion der Beteiligungsprozesse in Brühl.
Die Beteiligten können auf dieser Grundlage beurteilen, ob Beteiligungsprozesse erfolgreich waren.
Diese prozessbegleitende Evaluation ist die Voraussetzung, um Beteiligungsprozesse ggf. nachsteuern
und optimieren zu können.
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g. Aufbau von bürgergesellschaftlichen
Netzwerken
Aktive und engagierte Menschen prägen das Bild
unserer Stadt. Daher soll ein solches Engagement
nach Möglichkeit unterstützt und für die politische
Entscheidungsfindung genutzt werden.
Durch den Aufbau von Netzwerken, die von zivilgesellschaftlichen Organisationen und der engagierten Bürgerschaft getragen werden, soll der wechselseitige Austausch und Informationsfluss mit
gesellschaftlichen Gruppen und Multiplikatoren der
Zivilgesellschaft unterstützt und damit das Fundament der Bürgerbeteiligung in Brühl gestärkt werden.
III. Akteure und ihre Zuständigkeiten
a. Einwohnerinnen und Einwohner
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Brühl
sind alle Menschen, die in Brühl ihren Wohnsitz haben. Sie alle sind dazu eingeladen, sich in die kommunalen Entscheidungsprozesse der Stadt Brühl
einzubringen und bei der Gestaltung des eigenen
Umfeldes und des Gemeinwesens aktiv mitzuwirken. Die Stadt Brühl setzt sich aktiv dafür ein, Bildungsinstitutionen vor Ort dafür zu gewinnen, ein
Qualifizierungsangebot für Einwohnerinnen und
Einwohner anzubieten, das dazu beiträgt, demokratische Handlungs- und Beteiligungskompetenzen
aufzubauen. Die Einwohnerinnen und Einwohner
sind dazu aufgerufen, dieses Angebot auch wahrzunehmen.
b. Verwaltung
1. Bürgermeister
Der Bürgermeister repräsentiert nicht nur die
Stadt, sondern führt als Chef der Verwaltung
die Geschäfte und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Er
ist mit vielen Belangen der Bürgerschaft und
der Politik unmittelbar befasst, zu denen auch
die Beteiligungsverfahren gehören. Er lädt zu
Versammlungen ein, insbesondere bei vom
Rat beschlossenen Versammlungen nach § 4
Absatz 3 der Hauptsatzung, und unterrichtet
dort die Einwohnerinnen und Einwohner über
die Umstände eines Vorhabens. Anschließend
haben diese Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit dem Bürgermeister zu erörtern.
2. Fachbereiche
Der jeweils federführende Fachbereich ist
zuständig für die Umsetzung konkreter Beteiligungsverfahren. Er benennt für alle Beteiligungsverfahren einen verantwortlichen
Ansprechpartner und unterstützt in enger Abstimmung mit dem Bereich Bürgerbeteiligung
im Bürgermeisterbüro das Beteiligungsverfahren konstruktiv durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen.
3. Bereich Bürgerbeteiligung im
Bürgermeisterbüro
Aufgaben des Bereichs Bürgerbeteiligung im
Bürgermeisterbüro sind unter anderem die
Beratung und Abstimmung innerhalb der Verwaltung und der Politik bei der Initiierung,
Umsetzung und Auswertung von Beteiligungsprozessen, sowie die Dokumentation und Auswertung der Beteiligungsverfahren.
c. Politik
1. Rat
Dem Rat als Entscheidungsorgan der Stadt
Brühl obliegt die letzte Entscheidung im Umgang mit den Ergebnissen von Bürgerbeteiligungsmaßnahmen.
2. Hauptausschuss und Fachausschüsse
Die vom Rat eingerichteten Ausschüsse haben,
soweit ihnen nicht selbst vom Rat Entscheidungsbefugnisse überantwortet wurden, im
Wesentlichen vorberatende Funktionen im
Bereich der Bürgerbeteiligung, insbesondere
bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Beteiligungskonzepten, und geben entsprechende
Empfehlungen an den Rat.
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IV. Formen der Bürgerbeteiligung
Zunächst ist die umfassende Informierung der Einwohnerschaft über die aktuellen Entwicklungen und
kommunalen Planungen die unverzichtbare Grundlage
jeder Bürgerbeteiligung. Die Bevölkerung wird über
verschiedene Medien eingeladen, sich über geplante
Vorhaben und ihre Auswirkungen zu informieren.
Über die reine Informierung hinaus können die Einwohnerinnen und Einwohner zu den geplanten Maßnahmen und Entscheidungen in der Regel aber auch aktiv
mitwirken, indem sie eigene Ideen und Vorstellungen
beitragen. Die abschließende Entscheidung liegt bei
den zuständigen politischen Gremien der Stadt.
Die Beteiligungsverfahren lassen sich dabei nach verschiedenen Varianten unterscheiden:
Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.
die Einwohnerversammlung nach § 23 Absatz
2 GO NRW bzw. § 4 Absatz 2 der Hauptsatzung.
Demnach soll eine solche Versammlung
insbesondere dann stattfinden, wenn es
sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt
handelt, welche die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig
beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die
Versammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
a. Formelle und informelle Bürgerbeteiligung
a1. formelle Bürgerbeteiligung
Als Beispiel für formelle, d.h. gesetzlich verankerte Beteiligungsmöglichkeiten, wäre zunächst das Wahlrecht selbst zu nennen, welches
gewissermaßen als das Hauptinstrument der
repräsentativen Demokratie anzusehen und für
Städte und Gemeinden in der Gemeindeordnung verankert ist (für Nordrhein-Westfalen in
den §§ 42 und 65 GO NRW).
Die Gemeindeordnung nennt daneben noch
weitere Beteiligungsinstrumente:
die Fragestunde für Einwohner bei Ratssitzungen (§ 48 GO NRW).
die Unterrichtung der Einwohner.
Nach § 23 GO NRW und § 4 Absatz 1 der
Hauptsatzung der Stadt Brühl unterrichtet
der Rat die Einwohner über die allgemein
bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raumoder entwicklungsbedeutsam sind oder das
wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl
ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen
die Einwohner möglichst frühzeitig über die
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Nach § 4 Absatz 3 der Hauptsatzung erfolgt
die Durchführung einer solchen Versammlung auf Beschluss des Rates. Der Bürgermeister setzt dann Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen
und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Zu Beginn der Versammlung
unterrichtet der Bürgermeister über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der
Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend
haben die Einwohnerinnen und Einwohner
Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu
äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen
und mit dem Bürgermeister zu erörtern.
Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der
Rat ist über das Ergebnis der Versammlung
in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO
NRW beziehungsweise § 5 der Hauptsatzung.
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten
der Stadt Brühl an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt.
Der Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW.
Einwohnerinnen und Einwohner können
beantragen, dass der Rat über bestimmte
Angelegenheiten berät und entscheidet.
Der Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro nimmt die Anträge entgegen.
Kapitel V – Abläufe (Seite 14)
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Nach § 26 GO NRW können die Bürgerinnen
und Bürger schriftlich beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über
eine Angelegenheit der Gemeinde selbst
entscheiden (Bürgerentscheid).
Die Verwaltung ist den Bürgerinnen und
Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich und teilt schriftlich eine
Einschätzung der mit der Durchführung der
verlangten Maßnahme verbundenen Kosten
(Kostenschätzung) mit.
Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag
in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein
Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Bei einem Bürgerentscheid kann über die
gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Der Bürgerentscheid hat
die Wirkung eines Ratsbeschlusses und
kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Unzulässig nach § 26 Absatz 5 GO NRW sind
Bürgerbegehren über:
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Rates, der Bezirksvertretungen und
der Ausschüsse sowie der Bediensteten
der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den
Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des
Jahresabschlusses der Eigenbetriebe)
sowie die kommunalen Abgaben und die
privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines
förmlichen Verwaltungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines
abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder
vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu
entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Aufhebung von Bauleitplänen mit
Ausnahme der Entscheidung über die
Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei
Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
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Der Ratsbürgerentscheid
(§ 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).
Der Rat kann ferner von sich aus beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Das
Ergebnis ist für den Rat bindend, wenn die
Mehrheit aus mindestens 20 % der Wahlberechtigten besteht.
Eine konkrete gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung
findet sich daneben insbesondere auch für die Bauleitplanung. Hier sind im Baugesetzbuch (BauGB) zwei
Phasen maßgebend: In einer ersten Phase erfolgt die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Absatz1
BauGB), wo die Bürgerschaft in der Regel in einer Bürgerversammlung über Ziele, Zwecke, mögliche Planalternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung unterrichtet wird.
Danach haben die Bürgerinnen und Bürger für einen
gewissen Zeitraum die Möglichkeit, ihre Anregungen
und Änderungsvorschläge einzubringen.
In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit
wird der Planentwurf mit der Begründung und den
nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für
die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Absatz
2 BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung
müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, im Amtsblatt oder der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden.
§ 137 BauGB sieht darüber hinaus eine Beteiligung und
Mitwirkung von Betroffen bei Sanierungsmaßnahmen
vor. Größere Planungsvorhaben müssen ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Wie die im Zuge dieses
Verfahrens umfangreiche Beteiligung von betroffenen
Bürgerinnen und Bürgern zu erfolgen hat, regelt §
74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG
NRW).
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a2. informelle Bürgerbeteiligung
Die informelle Bürgerbeteiligung, für die keine
gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen,
setzt auf den konstruktiven Dialog kommunalpolitischer Themen zwischen den Akteuren aus
Politik, Verwaltung und der Bürgerschaft.
Dialogorientierte Beteiligungsverfahren bieten
somit gute Möglichkeiten, die Instrumente der
direkten Demokratie zu ergänzen.
In der Anlage VIII 2. sind wichtige und erprobte
Methoden der Bürgerbeteiligung aufgeführt
und kurz beschrieben. Hierbei handelt es sich
nicht um eine abschließende Darstellung aller
Methoden, die zum Einsatz kommen können.
Die Methoden sollten in der Anwendung auf
die konkreten Beteiligungssituationen angepasst und ggf. sinnvoll kombiniert werden.
b. Standardisierte und komplexe
Beteiligungsverfahren
Bürgerbeteiligungsverfahren werden zudem hinsichtlich standardisierter und komplexer Beteiligungsverfahren unterschieden.
Standardisierte Verfahren werden insbesondere bei
Vorhaben eingesetzt, bei denen die Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger gesetzlich verankert ist
(zum Beispiel Bürgerversammlungen zu Stadtgrün
oder Straßengestaltung, Verfahren der Bauleitplanung).
Komplexe Beteiligungsverfahren sind mehrstufig
und werden bei Vorhaben durchgeführt, bei denen
das Interesse von einer Vielzahl von Einwohnerinnen
und Einwohnern oder ein besonderes Interesse
einzelner Stadtteile angenommen werden kann,
oder bei denen es sich um große gesamtstädtische
Vorhaben oder wegweisende Zukunftsplanungen
handelt, die Ressourcen der Stadt auf viele Jahre
binden. Beispiele für komplexe Bürgerbeteiligungsverfahren könnten sein: Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Haushalt, Planungsvorhaben
von besonderer Bedeutung oder Bürgerforen zu
wichtigen Zukunftsthemen.
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V. Abläufe bei der Umsetzung von Bürgerbeteiligung
a. Anstoß von
Bürgerbeteiligungsverfahren,
Vorhabenliste
Geeignete Planungen und Vorhaben (das sind in der
Regel wichtige bzw. allgemein bedeutsame Vorhaben von großem öffentlichen Interesse, die im
Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen
Entscheidung führen) werden vom federführenden
Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro
gemeldet und dort in der sogenannten Vorhabenliste zusammengefasst.
Vorhaben, für die die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner gesetzlich geregelt ist, werden zwingend in die Vorhabenliste aufgenommen.
Zu jedem Vorhaben wird vermerkt, ob Bürgerbeteiligung vorgesehen ist, und wenn ja, welches Beteiligungsverfahren geplant bzw. durchzuführen ist.
Die Vorhabenliste dient dazu, Transparenz über die
relevanten Vorhaben in Brühl herzustellen und die
frühzeitige Informierung der Bürgerschaft zu sichern.
Frühzeitigkeit meint, dass die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bereits dort einsetzt, wo in
den Entscheidungsprozessen die Weichen zu wichtigen kommunalen Vorhaben noch nicht gestellt
sind.
Grundsätzlich ist eine Bürgerbeteiligung für alle Angelegenheiten der Stadt möglich, die in die Zuständigkeit des Rates fallen.
Nicht Gegenstand einer Bürgerbeteiligung sind Vorhaben,
bei denen kein Gestaltungs- und Handlungsspielraum besteht und somit eine über die reine
Information hinausgehende Bürgerbeteiligung
nicht sinnvoll ist. Bei diesen Vorhaben wird die
fehlende Bürgerbeteiligung gegenüber der Öffentlichkeit begründet.
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bei denen das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner eine Nichtöffentlichkeit
erfordern (vgl. § 6 Absatz 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ratsausschüsse der
Stadt Brühl).
Zu jedem Vorhaben auf der Liste werden vom
federführenden Fachbereich übersichtlich und
strukturiert die folgenden Informationen zusammengefasst:
der Name des jeweiligen Vorhabens
eine Kurzbeschreibung mit den planerischen
Rahmenbedingungen
die mit dem Projekt verfolgten Ziele und
Zwecke
die voraussichtliche Bearbeitungsdauer
die zu erwartenden Kosten (soweit bekannt)
der veranschlagte Zeitplan
die Einordnung, ob und welche Bürgerbeteiligung erfolgen soll.
Ziel ist, die Bürgerinnen und Bürger nicht nur über
anstehende Vorhaben zu informieren, sondern sie
sachkundig zu machen und ihnen alle benötigten
Informationen nachvollziehbar und transparent an
die Hand zu geben, damit eine effektive Beteiligung
überhaupt erst ermöglicht wird. Die Vorhabenliste
ist in einer klaren, allgemeinverständlichen Sprache
formuliert und wird vom Bereich Bürgerbeteiligung
im Bürgermeisterbüro regelmäßig aktualisiert.
Einwohnerinnen und Einwohner können ebenfalls
anregen, dass bestimmte, bisher nicht in der Diskussion stehende Vorhaben auf die Vorhabenliste
gesetzt werden.
Die Verwaltung veröffentlicht die Vorhabenliste auf
der Internetseite der Stadt Brühl: www.bruehl.de
b. Umsetzung von Beteiligungsverfahren
Die Verantwortung für die Planung, Umsetzung und
Auswertung der Beteiligungsverfahren liegt – in
Abstimmung mit dem Bereich Bürgerbeteiligung im
Bürgermeisterbüro – beim jeweils federführenden
Fachbereich. Dieser benennt einen Ansprechpartner, welcher in enger Abstimmung mit dem Bereich
Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro das Beteiligungsverfahren begleitet.
b1. Beteiligungsprotokoll
Der Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro erstellt prozessbegleitend das Beteiligungsprotokoll, welches in erster Linie die
vollständige Dokumentation des Verlaufs des
Beteiligungsverfahrens in einer übersichtlichen
Form und in allgemeinverständlicher und bürgerfreundlicher Sprache zum Ziele hat.
Der Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro veröffentlicht das Protokoll und aktualisiert dieses regelmäßig. Wesentliche Änderungen im Verlauf eines Projektes (zum Beispiel
größere zeitliche Verzögerungen, rechtliche
oder technische Probleme) werden mit der entsprechenden Begründung ebenfalls im Beteiligungsprotokoll dokumentiert.
b2. Beteiligungsbericht
Die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung werden
der Beschlussvorlage des jeweiligen politischen Entscheidungsgremiums beigefügt. Die
in den Beteiligungsprozess eingebundenen
Einwohnerinnen und Einwohner werden auf
die Termine zur Erörterung und Beschlussfassung im Rat bzw. Haupt- oder Fachausschuss
hingewiesen. Dort werden die Ergebnisse des
Beteiligungsprozesses in öffentlicher Sitzung
diskutiert.
Der Vertreter des Fachbereichs steht dabei für
Rückfragen zur Verfügung.
Der Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro nimmt die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens anschließend in das Beteiligungsprotokoll mit auf.
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VI. Weiterentwicklung der Leitlinien und der Beteiligungspraxis
Kontinuierliche Weiterentwicklung
der Leitlinien
Die Bürgerbeteiligung wird in Brühl immer wieder
an die jeweilige Situation und die sich verändernden
Bedingungen angepasst. Auch die Formen der Bürgerbeteiligung entwickeln sich stetig weiter. Aus Beteiligungsverfahren zu lernen, ist deshalb eine wichtige
Voraussetzung für eine nachhaltig gelungene Bürgerbeteiligung in Brühl. Grundelemente sind dabei die Dokumentation der Beteiligungsprozesse. Dazu werden,
wie im vorangehenden Kapitel beschrieben, alle Beteiligungsprozesse sowohl prozessbegleitend, als auch
nach Abschluss des Prozesses vom Bereich Bürgerbeteiligung im Bürgermeisterbüro ausgewertet (evaluiert).
Die vorliegenden Leitlinien stellen keine statische Festschreibung dar, sondern sind einem kontinuierlichen
Prozess der Weiterentwicklung unterworfen, basierend
auf den Erfahrungen der Beteiligten in den Prozessen.
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VII. Zusammenfassung
Die vorliegenden Leitlinien
stellen nach innen und außen verbindliche Qualitätskriterien für Bürgerbeteiligungsverfahren dar:
Frühzeitigkeit
Ergebnisoffenheit
Verlässlichkeit und
Transparenz
beschreiben die Rollen und Zuständigkeiten für alle
Akteure (Bürgerschaft, Verwaltung und Politik) und
verweisen auf die gemeinsame Verantwortung für
eine erfolgreiche Umsetzung
stellen die unterschiedlichen Formen der Bürgerbeteiligung dar :
formelle, d.h. gesetzlich verankerte Beteiligungsmöglichkeiten (z.B. Verfahren der Bauleitplanung
nach dem Baugesetzbuch)
informelle Bürgerbeteiligung, für die keine gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen und die
daher eher geprägt sind durch den konstruktiven
Dialog zwischen den Akteuren; z.B. bei großen
gesamtstädtischen Vorhaben oder wegweisenden
Zukunftsplanungen, die Ressourcen auf viele Jahre
binden.
beschreiben die Abläufe bei der Bürgerbeteiligung
auf der Vorhabenliste werden städtische Vorhaben
mit den maßgeblichen Eckdaten veröffentlicht
im Beteiligungsprotokoll werden die Beteiligungsprozesse und anschließend auch das Beteiligungsergebnis vollständig, transparent und nachvollziehbar dokumentiert
formulieren den Anspruch an die Entscheidungsträger, sich vor der Entscheidungsfindung intensiv
mit den Ergebnissen auseinanderzusetzen und sorgfältig Handlungsalternativen abzuwägen
sollen flexibel auf Erfahrungen aus den laufenden
Prozessen reagieren – Bürgerbeteiligung bedeutet
einen ständigen Lernprozess für alle Akteure
ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen
zur Beteiligung (z.B. im Baugesetzbuch und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§§ 23- 26 GO
NRW).
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VIII. Anlagen
Anlage 1
Auszug aus der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetze vom 25.
Juni 2015 (GV NRW, S. 496)
3. Teil
§ 21 Einwohner und Bürger
(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde
wohnt.
(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen
wahlberechtigt ist.
§ 23 Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner über
die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die
unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer
Einwohner nachhaltig berühren, sollen
die Einwohner möglichst frühzeitig über
die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und
Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck kann der Rat Versammlungen
der Einwohner anberaumen, die auf Gemeindebezirke (Ortschaften) beschränkt
werden können. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die Beteiligung der
Bezirksvertretungen in den kreisfreien
Städten, sind in der Hauptsatzung zu
regeln. Vorschriften über eine förmliche
Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
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(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2
berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
§ 24 Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder
in Gemeinschaft mit anderen schriftlich
mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den
Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des
Bürgermeisters werden hierdurch nicht
berührt. Die Erledigung von Anregungen
und Beschwerden kann der Rat einem
Ausschuss übertragen. Der Antragsteller
ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die
Hauptsatzung.
§ 25 Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das
14. Lebensjahr vollendet haben, können
beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht
werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er
muss bis zu drei Personen benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden
zu vertreten. Die Verwaltung ist in den
Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren
Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muss unterzeichnet sein,
1. in kreisangehörigen Gemeinden von
mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4000
Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner,
höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muss
den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die
Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen
lassen, sind ungültig. Die Angaben
werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in
derselben Angelegenheit innerhalb der
letzten zwölf Monate bereits ein Antrag
gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5
müssen im Zeitpunkt des Eingangs des
Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der
Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu
entscheiden, spätestens innerhalb von
vier Monaten nach seinem Eingang. Den
Vertretern des Einwohnerantrags soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung
gerichtet werden, wenn es sich um eine
Angelegenheit handelt, für welche die
Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk
wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen
Unterzeichnungen sich nach der Zahl
der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.
(9) Das für Inneres zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates
über eine Angelegenheit der Gemeinde
selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Der Rat kann mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
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(2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich
eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie
eine Begründung enthalten. Es muss bis
zu drei Bürger benennen, die berechtigt
sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger,
die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren
durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist
in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft
ihren Bürgern bei der Einleitung eines
Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den
Vertretungsberechtigten schriftlich eine
Einschätzung der mit der Durchführung
der verlangten Maßnahme verbundenen
Kosten (Kostenschätzung) mit. Die
Kostenschätzung der Verwaltung ist bei
der Sammlung der Unterschriften nach
Absatz 4 anzugeben.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen
einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht
sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der
Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist
drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach
der schriftlichen Mitteilung nach Absatz
2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz
1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt.
20
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis 10.000 Einwohner von 10 %
bis 20.000 Einwohner von 9 %
bis 30.000 Einwohner von 8 %
bis 50.000 Einwohner von 7 %
bis 100.000 Einwohner von 6 %
bis 200.000 Einwohner von 5 %
bis 500.000 Einwohner von 4 %
über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Die Angaben werden von der Gemeinde
geprüft. Im übrigen gilt § 25 Absatz 4
entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie
der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss
und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie
die kommunalen Abgaben und die
privatrechtlichen Entgelte,
4. Angelegenheiten, die im Rahmen
eines Planfeststellungsverfahrens
oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Aufhebung von Bauleitplänen mit
Ausnahme der Entscheidung über die
Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die
innerhalb der letzten zwei Jahre nicht
bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt
worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das
Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die
ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem
zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist
innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der
Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt
der Bürgerentscheid. Den Vertretern des
Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung
des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt,
darf bis zur Feststellung des Ergebnisses
des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der
Gemeindeorgane nicht mehr getroffen
oder mit dem Vollzug einer derartigen
Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt
haben rechtliche Verpflichtungen der
Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über
die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein
abgestimmt werden. Die Frage ist in
dem Sinne entschieden, in dem sie von
der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit
in Gemeinden mit
bis zu 50.000 Einwohnern
mindestens 20 Prozent;
über
50.000 bis zu
100.000 Einwohnern
mindestens 15 Prozent;
mehr als 100.000 Einwohnern
mindestens 10 Prozent
der Bürger beträgt.
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als
mit Nein beantwortet. Sollen an einem
Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den
Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig
zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die
Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl
mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung
eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von
zwei Jahren kann er nur auf Initiative
des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
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(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem
Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn
es sich um eine Angelegenheit handelt,
für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die
im Stadtbezirk wohnenden Bürger
stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme
der Entscheidung nach Absatz 6 Satz
1 an die Stelle des Rates tritt.
(10) Das für Inneres zuständige Ministerium
kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Absatz 6, § 34a
und § 41 der Kommunalwahlordnung zu
berücksichtigen.
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Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Brühl
(Brühler Stadtverfassung) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 28.10.1996, 03.02.1997, 25.10.1999,
13.12.1999, 20.03.2000, 11.12.2000, 10.12.2001,
15.12.2003, 23.06.2006, 11.12.2006, 14.12.2009,
01.03.2010, 17.02.2014 und 08.09.2014
§ 4 Unterrichtung der Einwohner/Einwohnerinnen
(1) Der Rat hat die Einwohner und Einwohnerinnen
über allgemein bedeutsame Angelegenheiten
der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung
hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die
Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis
in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte,
Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Versammlungen
der Einwohner und Einwohnerinnen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Versammlung der Einwohner und Einwohnerinnen soll insbesondere stattfinden, wenn
es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt
handelt, die die strukturelle Entwicklung der
Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen
für eine Vielzahl von Einwohnern/Einwohnerinnen verbunden sind. Die Versammlung
kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt
werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer solchen
Versammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und
Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner/Einwohnerinnen durch öffentliche
Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin führt
den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der
Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/
die Bürgermeisterin die Einwohner und Einwohnerinnen über Grundlagen, Ziele, Zwecke
und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner
und Einwohnerinnen Gelegenheit, sich zu den
Ausführungen zu äußern und sie mit den vom
Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller
Fraktionen und mit dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das
Ergebnis der Versammlung in seiner nächsten
Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
aufgrund der Geschäftsordnung obliegende
Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 5 Anregungen und Beschwerden
(1) Jede(r) hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen
Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Brühl fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in
den Aufgabenbereich der Stadt Brühl fallen,
sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Die Antragssteller/innen sind hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern/Bürgerinnen, die weder
Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt
haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten
etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister/
von der Bürgermeisterin zurückzugeben.
(5) Der Hauptausschuss hat Anregungen und
Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach
überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann
er Empfehlungen aussprechen, an die die zur
Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Über das Ergebnis der Entscheidung
wird der Rat unterrichtet.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer
Angelegenheit, die den Gegenstand einer
Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu
ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NW), bleibt hiervon
unberührt.
(7) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden,
a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandeln
richten, gegen welche Rechtsmittel oder
Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b) wenn der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c) wenn sie gegenüber bereits geprüften
Anregungen und Beschwerden kein neues
Sachvorbringen enthalten.
(8) Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über
die Stellungnahme des Rates oder Hauptausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der
Rat den Hauptausschuss.
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Anlage 2
Übersicht über Methoden der Bürgerbeteiligung
Bei allen Methoden steht immer das Ziel im Vordergrund, die Menschen frühzeitig und fair in die Gestaltung ihres Lebensraumes einzubinden. Dadurch wächst
Verständnis für die jeweils bestehende Problematik
und Einsicht in die Notwendigkeit eines Interessenausgleiches, und es wird der Boden bereitet für frühzeitige
Konfliktlösungen, das Erschließen von Innovationspotentialen und das Fördern von Akzeptanz für sinnvolle Kompromisse.
Die folgende Darstellung der Methoden, die dabei zum
Einsatz kommen können, ist nicht abschließend. Die
Methoden sollten in der Anwendung auf die konkreten
Beteiligungssituationen angepasst und gegebenenfalls sinnvoll kombiniert werden.
Anwohnerkonferenz
Eine Anwohnerkonferenz richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, deren Lebensumfeld beziehungsweise Lebensqualität durch ein bestimmtes
Vorhaben betroffen ist. Die Anwohnerkonferenz
gibt den Teilnehmenden die Möglichkeit, sich über
das Vorhaben zu informieren, eigene Anregungen
und Vorschläge einzubringen sowie miteinander
ins Gespräch zu kommen. Neben den Bürgerinnen
und Bürgern können Vertreterinnen und Vertreter
von beteiligten Unternehmen sowie Personen aus
Politik und Verwaltung (beispielsweise aus den
Bereichen Umwelt, Gesundheit, Stadtplanung, Verkehr) in die Veranstaltung eingebunden werden,
um eine direkte Diskussion mit den Bürgerinnen
und Bürgern zu ermöglichen.
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Aktivierende Befragung
Bei der Aktivierenden Befragung handelt es sich um
ein persönliches Interview, bei dem die Meinungen
und Bedürfnisse der Befragten erhoben werden und
sie gleichzeitig dazu motiviert werden sollen, ihre
Sichtweisen und Ideen aktiv zu vertreten und sich
für deren Umsetzung zu engagieren. Bevor die Interviews stattfinden können, ist es erforderlich, den
Gegenstand oder das jeweilige Themengebiet zu
erfassen. Zu diesem Zweck können neben der Auswertung von Materialien und Beobachtungen bereits erste Interviews mit Betroffenen und Schlüsselpersonen geführt werden. In dieser Phase wird
auch das Befragungsgebiet identifiziert, das eine
überschaubare Anzahl von Haushalten umfassen
sollte.
Das eigentliche Interview wird vorab schriftlich
angekündigt und findet meist in den Wohnungen
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer statt. Es wird
von einem geschulten Interviewer im persönlichen
Gespräch durchgeführt. Die Befragung erfolgt auf
Basis eines Leitfadens, die Fragen sind jedoch offen,
d.h. es gibt keine vorformulierten Antwortmöglichkeiten. Die Befragten selbst steuern die Themen
und Inhalte des Interviews. Ziel der Befragung ist
es einerseits, etwas über die Sichtweisen, Bedürfnisse, Probleme und Ängste der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer (zum Beispiel in Bezug auf ihren
Stadtteil) zu erfahren. Andererseits werden die Befragten nach ihren eigenen Lösungsideen gefragt
und erkundet, ob sie ein Interesse daran haben, sich
für die Umsetzung dieser Ideen einzusetzen. Nach
Abschluss der Befragungen werden die Interviews
ausgewertet und die Ergebnisse auf einer Bürgerversammlung vorgestellt. Den Teilnehmenden wird
die Möglichkeit gegeben, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen und das weitere Vorgehen zu
besprechen. Auf Basis dieses Austauschs und der
Interviews können interessenspezifische Arbeitsgruppen gebildet werden, die die Umsetzung der
Vorschläge begleiten.
Bürgerhaushalt Beteiligung auf Basis eines Haushaltsbudgets
Ein Bürgerhaushalt ist ein auf Dauer angelegter
Beteiligungsansatz, bei dem die Bürgerinnen und
Bürger in die Aufstellung des Haushalts einbezogen
werden. Das konkrete Vorgehen kann dabei sehr unterschiedlich sein und reicht von der individuellen
Einreichung von Vorschlägen für Investitionen in
einzelnen Haushaltsbereichen bis hin zur kollektiven Entscheidung über Ausgaben oder Sparmaßnahmen im Gesamthaushalt.
Ein Bürgerhaushalt kann auf sehr verschiedene
Weise ablaufen. Gemeinsam haben alle Bürgerhaushaltsverfahren, dass sie auf Dauer angelegte,
dialogorientierte Verfahren sind, die sich auf die
Aufstellung des Haushalts und damit die Bereitstellung von finanziellen Mitteln auswirken. Eine
einmalige Veranstaltung, eine einfache Befragung
oder ein Referendum zu Haushaltsfragen wird nicht
als Bürgerhaushalt bezeichnet.
Die Variationsbreite der Verfahrensgestaltung hängt
dabei vor allem mit den unterschiedlichen Zielsetzungen zusammen, die mit einem Bürgerhaushalt
angestrebt werden. Diese reichen von bedarfs orientierter Umverteilung, Demokratisierung und
Korruptionsbekämpfung – die zu einem hohen Maß
an Gestaltungsmacht durch die Bürger führen – bis
hin zur besseren Vermittlung von Haushaltsfragen.
Mediation
Mediation ist ein freiwilliger Vermittlungsprozess,
in dem ein Konflikt durch konsensorientierte, informelle Verhandlung beigelegt werden soll. Die Verhandlungsleitung übernimmt eine neutrale Person.
Außerdem vermittelt sie die Spielregeln, auf die
sich die Teilnehmer im Vorfeld einigen.
Ortsbegehung/Stadtteilrundgang
Die Ortsbegehungen und Stadtteilrundgänge ermöglichen es interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Vertretern aus Verwaltung und Politik, Vereinen und Verbänden und den Medien, sich vor Ort
selbst ein Bild über ein geplantes Investitionsvorhaben oder eine bestimmte Situation zu machen.
Fragen können direkt beantwortet und Vorschläge
aufgenommen werden. Dabei ist es durch die konkrete Besichtigung des Gebiets und eine zielgruppengerechte Erklärung der Pläne in vielen Fällen
möglich, den Teilnehmenden ein Gefühl für die
Problematik und Gestaltungsmöglichkeiten zu vermitteln. Ebenso werden durch das direkte Gespräch
die Transparenz des Vorhabens und das Vertrauen
zwischen den Akteuren gestärkt.
Planungswerkstatt
Eine Planungswerkstatt findet im Rahmen eines
ein- oder mehrtägigen Workshops für Gruppen von
in der Regel bis zu 50 Personen statt, bei dem Bürgerinnen und Bürger ihre Interessen und Ideen zu
einer konkreten planerischen Fragestellung (zum
Beispiel die Planung eines Neubaugebietes, eines
Bürgerhauses, etc.) einbringen können. Dabei werden sie von professionellen Planern unterstützt.
Außerdem sollte die Planungswerkstatt mit einer
Ortsbegehung verbunden werden, die vor oder während des Workshops stattfindet. So bekommen alle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein besseres Gefühl
für die räumlichen Bedingungen des Planungsgebietes. Außerdem können hier bereits erste Ideen und
Anregungen für die Planungen gesammelt werden.
Die Planer sollten für die Erstellung von Planungsentwürfen beratend zur Seite stehen. Anschließend
werden in einem konstruktiven Konsensgespräch
zum Vergleich der unterschiedlichen Varianten die
jeweiligen Motivationen und Interessen herausgearbeitet, Gemeinsamkeiten und Unterschiede geklärt und mögliche Kompromissvarianten gebildet.
Die fertigen Entwürfe gehen dann in den weiteren
Entscheidungsprozess ein. Die Planungswerkstatt
wird in der Regel von zwei Moderatoren begleitet.
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Runder Tisch
Bei einem Runden Tisch versammeln sich Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher Interessengruppen gleichberechtigt an einem Tisch, um ein
kontroverses Thema oder Problem zu diskutieren
und zu versuchen, gemeinsam eine Lösung dafür zu
finden.
Der Gestaltungsspielraum muss vorher durch genaue Absprachen mit den Entscheidungsträgern
deutlich gemacht werden.
Auch die inhaltliche und zeitliche Struktur des Treffens sollte vorab deutlich gemacht werden. Der
Teilnehmerauswahl sollte im Idealfall eine Akteursanalyse vorausgehen, um zu gewährleisten, dass
alle für das Thema/Problem relevanten Akteure berücksichtigt werden.
Der Prozess sollte durch einen neutralen Moderator
bzw. einen neutralen Mediator begleitet werden.
Ebenso sollte ein Protokoll erstellt werden, das den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abschluss
der Gespräche zur Verfügung gestellt wird.
Zukunftskonferenz
Hauptzweck ist die Zusammenführung unterschiedlicher Perspektiven. Menschen mit unterschiedlichen Werten, Vorstellungen und Erfahrungen
bringen ihre unterschiedlichen Sichtweisen ein,
entwickeln eine gemeinsame Vision und planen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung.
Über die Identifizierung von Gemeinsamkeiten wird
bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern somit
eine Handlungsbereitschaft erzeugt.
Dabei wird zunächst die Vergangenheit beleuchtet,
dann die Ist-Situation untersucht, es werden Trends
und Entwicklungen aufgespürt und Antworten auf
die Herausforderungen der Zukunft gesucht, die in
einer Vision sowie in Zielen und entsprechenden
Maßnahmen beschrieben werden.
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Die Methode steht in der Regel am Beginn eines
komplexen Entwicklungsprozesses und ist geeignet, die anstehenden Veränderungen und die Entwicklung langfristiger Ziele und Maßnahmen für
eine ganze Stadt oder größere Teilbereiche gemeinsam mit unterschiedlichen Akteuren anzugehen.
Sie eignet sich insbesondere für größere Gruppen
(etwa bis 100 Personen), und zwar für Menschen
und Gruppen mit divergierenden Interessen und
konfliktreicher Vergangenheit.
Die Gruppe sollte von mehreren erfahrenen Moderatoren begleitet werden.
Zukunftswerkstatt
Unter der Zukunftswerkstatt versteht man eine
Methode, unter Einbeziehung von Moderatoren die
Selbstorganisation, Wahrnehmungsfähigkeit, Fantasie und Handlungskompetenz der Teilnehmenden
zu fördern, Möglichkeiten zur Realisierung gemeinsamer Ideen entwickeln zu helfen und in der Umsetzung beratend zu begleiten.
Sie richtet sich in der Regel an Kleingruppen mit bis
zu 25 Personen.
Kennzeichnend für die Zukunftswerkstatt ist ihr
Aufbau in drei methodische Schritte, in deren Verlauf zunächst in einer Situationsbeschreibung die
für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wichtigsten Themenbereiche herausgearbeitet werden.
Für diese sollen in der Fantasie- oder Ideenentwicklungsphase möglichst erfolgversprechende und
neuartige Wege zur Verwirklichung einer besseren
Zukunft gefunden werden, die dann in der Realisierungsphase gemeinsam auf ihre Realisierbarkeit
hin überprüft und in eine Maßnahmeplanung umgesetzt werden sollen.
Durch ihre dialogische, partizipative und ergebnisoffene Form bieten sich Zukunftswerkstätten als
Ermöglichungsräume für Such- und Aushandlungsprozesse von Individuen und Organisationen an.
Quellen der Methodenbeschreibungen:
www.buergergesellschaft.de www.beteiligungskompass.org www.dialog-schafft-zukunft.nrw.de
www.bonn.de/umwelt_gesundheit_planen_bauen_wohnen/stadtplanungsamt/projekte_staedtebau/sozialestadt
www.mil.brandenburg.de www.methodenpool.uni-koeln.de
Einige Internetportale und Veröffentlichungen bieten einen guten Überblick und vertiefende Informationen
zu wichtigen Methoden der Bürgerbeteiligung:
www.partizipation.at/methoden.html
(Webseite des Projekts »Partizipation und Nachhaltigkeit in Europa«, eine Initiative des Lebensministeriums in Österreich)
www.buergergesellschaft.de/politische-teilhabe/modelle-und-methoden-der-buergerbeteiligung
(Webseite des »Wegweiser Bürgergesellschaft« der Stiftung Mitarbeit)
www.dialog-schafft-zukunft.nrw.de/startseite/dialogwissen/werkzeugkasten-dialog/
(Werkzeugkasten für Dialog und Beteiligung – Dialog schafft Zukunft – Geschäftsstelle des Landes NRW im MWEBWV)
www.beteiligungskompass.org/ (Webseite der Bertelsmann Stiftung und der Stiftung Mitarbeit)
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Impressum:
Stadt Brühl - Der Bürgermeister
Rathaus, 50319 Brühl
Auskunft erteilt: Bürgermeisterbüro
Bürgerbeteiligung
Rathaus, Uhlstraße 3, 50321 Brühl
Telefon: 02232 79-2405, Telefax: 02232 79-2450, E-Mail: buergerbeteiligung@bruehl.de
www.bruehl.de
Stand:
November 2016