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Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017 Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
181 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
21.03.17, 15:12
Aktualisiert
21.03.17, 15:12
Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017) Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017) Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017) Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017) Vorlage (Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50 09.03.2017 107/2017 Betreff Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017 Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017 Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen X X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK 421150, 421170, 422120, 448100, 523100, 533910, 547310 / KST 31012000 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Freytag Burkhardt Jouaux Radermacher Kuhl Abt. 20/1 Team Haushalt i.V. Stähle i.V. Biess Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) soll grundlegend reformiert werden. Dem Entwurf der Gesetzesänderung des Bundesfamilienministeriums hat der Bundesrat am 10.02.2017 bereits zugestimmt. Nun erfolgen entsprechende Lesungen im Bundestag. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2017 abgeschlossen sein, so dass das geänderte UVG zum 01.07.2017 in Kraft treten kann. Für die Stadt Brühl ergeben sich Auswirkungen bei der Bearbeitung und den Kosten. Aktuell haben Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres für einen maximalen Zeitraum von 72 Monaten Anspruch auf Leistungen nach dem UVG. Die Höhe der Leistung ist in zwei Altersstufen aufgeteilt: Alter Anspruch/monatlich 0 bis 5 Jahre 6 bis 12 Jahre 150 € 201 € Zahl aktueller Fälle zum 31.12.2016 128 89 Die Leistungen nach dem UVG werden bei der Anspruchsprüfung nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt. Beide Leistungen werden also nicht nebeneinander bewilligt. Regelmäßig sind Erstattungsverfahren zwischen der Stadt Brühl und dem Jobcenter notwendig. Seite - 2 – Drucksache 107/2017 Zukünftig, ab 01.07.2017, sollen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne maximale Bezugsdauer Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem UVG haben. Für Kinder ab 12 Jahren sind allerdings weitere Anspruchsvoraussetzungen geplant. Danach besteht ein Anspruch im Alter von 12 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur, wenn  Kinder keinen Anspruch auf SGB II Leistungen haben oder die UVG-Zahlung den Bezug von Leistungen nach dem SGB II beendet  der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ist mit einem Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich (ohne Kindergeld). Wegen fehlender bisheriger Anspruchsvoraussetzungen sind in den letzten Jahren 12jährige Kinder altersbedingt aus dem Leistungsbezug ausgeschieden: Jahr 2014 2015 2016 Anzahl der Kinder 5 13 20 Zudem sind auch Kinder aus dem Leistungsbezug ausgeschieden, die die bisherige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten erreicht hatten: Jahr 2014 2015 2016 Anzahl der Kinder 22 19 29 Es ergeben sich folgende neue Leistungshöhen ab 01.07.2017, wobei nun eine dritte Altersstufe eingefügt wird: Alter 0 bis 5 Jahre 6 bis 11 Jahre 12 bis 18 Jahre Anspruch/monatlich 150 € 201 € 268 € Demzufolge werden mehr Kinder und Jugendliche Ansprüche nach dem UVG haben und sich die Ausgaben erhöhen. Der Städte- und Gemeindebund geht mit Schnellbrief Nr. 45/2017 vom 08.02.2017 von einer Verdopplung der Kosten aus. Auch der Städtetag NRW weist im Schreiben vom 03.02.2017 von dieser Kostensteigerung für die Kommunen hin. Der Bundesrat erwartet aufgrund der Gesetzesreform bundesweit 260.000 neue Fälle und Kosten in Höhe von 56 Mio. Euro. Diese müssen im Wesentlichen von den Kommunen getragen werden. Es wird jedoch auch drauf hingewiesen, dass zur Kostentragung weitere Gespräche zwischen Bund und Ländern notwendig seien. Eine konkrete Angabe von Mehrausgaben für die Kommunen erfolgte daher nicht. Die Beteiligung der Länder an den Kosten ist zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Seit 2002 tragen die Kommunen in Nordrhein-Westfalen 8/15 (53,33 %) der UVG-Kosten. Damit besteht ein überproportional hoher Anteil der NRW- Seite - 3 – Drucksache 107/2017 Kommunen an der Finanzierung des UVGs im Vergleich zu den Kommunen der anderen Bundesländer. Bei der Planung der Haushaltsansätze für das Jahr 2017 konnte die Gesetzesreform noch nicht berücksichtigt werden. Folgende Ansätze wurden im Teilergebnisplan 3101 geplant. Kostenstelle Kontonummer Kontobezeichnung 31012000 4 211 50 Leist. Sozialleistungstr. (ohne Pflegev.) 31012000 4 211 70 Rückzahlung gewährte Hilfe 31012000 4 221 20 Übergeleit. Unterhaltsanspr. Bürgerl. Recht 31012000 4 481 00 Kostenerstatt. Land 31012000 5 231 00 Erstatt .lfd. Verwalt. Land 31012000 5 339 10 Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes 31012000 5 473 10 Wertkorrekturen zu Forderungen Datev-Auswertung verfügbare Mittel vom 16.02.2017 Ansatz 1.500,00 7.000,00 120.000,00 270.000,00 56.000,00 575.000,00 150.000,00 Umsatz 395,00 2.826,00 67.588,33 36.530,76 4.498,97 80.404,30 0,00 verf. Mittel 1.105,00 4.174,00 52.411,67 233.469,24 51.501,03 494.595,70 150.000,00 Der Ansatz wurde nicht entsprechend der Anzahl der Leistungsbezieher berechnet, sondern vor allem unter Berücksichtigung einer prozentualen Steigerung der Kosten von 4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (Erhöhung der monatlichen Sätze). Dabei wurde davon ausgegangen, dass folgende Beteiligung des Bundes und des Landes NWR an den Kosten erfolgt:  2/15 trägt das Land (13,33 %)  5/15 trägt der Bund (33,33 %)  8/15 trägt die Kommune (53,33 %) Ab 01.07.2017 ist geplant, dass der Bund seine Beteiligung von 33,33 % auf 40 % erhöht. Unklar ist allerdings noch, inwieweit die Entlastung des Landes auch an die Kommunen weitergegeben wird. Weiter ist geplant, dass ein Rückgriff auf die familienfernen Elternteile, die vollständig auf SGB II Leistungen angewiesen ist, entfällt. Ohnehin bestehen hier kaum Rückgriffsmöglichkeiten, in Einzelfällen können allerdings freiwillige Ratenzahlungen vereinbart werden. Diese Einnahmemöglichkeit würde künftig entfallen. Insgesamt ist zurzeit schwer abzuschätzen, wie sich die Gesetzesreform finanziell konkret auf die Stadt Brühl auswirken wird. Insbesondere die neuen Regelungen bezüglich der Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren erschweren mögliche Hochrechnungen. Eine grobe erste Hochrechnung kann wie folgt angestellt werden: 0 bis 5-jährige Gesamtzahl der in Brühl lebenden Kinder davon im Leistungsbezug nach dem UVG prozentualer Anteil Stand 31.12.2016 6 bis11-jährige 12 bis 18-jährige 2.464 2.432 2.679 128 89 derzeit kein Anspruch 5,19 % 3,66 % Ausgehend davon, dass auch in der Altersgruppe der 12 bis18-jährigen ein Anteil von 3,66 % einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hat, ergeben sich 98 zusätzliche Seite - 4 – Drucksache 107/2017 Jugendliche. Nach dem Prüfbericht des Landesrechnungshofes aus dem Jahr 1996 beträgt der Anteil der Sozialhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen nach dem UVG in NRW rund 80 %. Da Bezieher von SGB II Leistungen keinen Anspruch nach dem UVG haben, würde sich die Zahl der neuen Fälle in Bezug auf die neue Altersgruppe auf 20 Fälle reduzieren. Dies ergäbe folgende Kostenschätzung für das Jahr 2017: Altersgruppe 0 bis 5-jährige 6 bis 11-jährige 12 bis 18-jährige (ab 01.07.17) Summe Berechnung 128 Kinder x 150 € x 12 Monate 89 Kinder x 201 € x 12 Monate 20 Kinder x 268 € x 6 Monate Kosten 230.400 € 214.668 € 32.160 € 477.228 € Unwägbarkeiten Unberücksichtigt sind die Kinder u. Jugendlichen, die aufgrund der bisherigen Regelungen aufgrund der maximalen Bezugsdauer aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind. Allein in den letzten 3 Jahren waren dies 70 Kinder. ? Diese erste sehr grobe und theoretische Kostenaufstellung beinhaltet lediglich eine Schätzung zur Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die aufgrund der neuen Altersstufe Leistungen nach dem UVG erhalten könnten. Nach Einschätzung der Verwaltung wird die gesamte Fallzahl tatsächlich höher sein, da  wegen des Wegfalls des maximalen Bezugszeitraumes von 72 Monaten auch ein deutlicher Zugang bei der Altersgruppe der 6 bis 11 jährigen Kinder erfolgen wird. Allein die in den letzten drei Jahren ausgeschiedenen 70 Kinder erfüllen voraussichtlich die neuen Tatbestandsvoraussetzungen und sind in der obigen Kostenberechnung nicht enthalten.  Die Hochrechnung der 6 bis 11-jährigen und der 12 bis 18-jährigen erfolgte unter Berücksichtigung eines in Brühl bestehenden Anteils der Anspruchsberechtigten an der Gesamtbevölkerung von 3,66 %. Reell wird der Anteil aller Voraussicht nach höher sein.  Kinder und Jugendliche erhalten bislang maximal sechs Jahre Leistungen nach dem UVG. Die Bezugsdauer kann ab 01.07.2017 maximal verdreifacht werden. Bereits zum 01.01.2017 war eine Änderung des UVG in Planung, daher konnte die Verwaltung zumindest personell bereits entsprechende Vorkehrungen treffen, um die neuen Aufgaben nach dem UVG qualitativ und quantitativ umfänglich wahrnehmen zu können. So wurden im Stellenplan 2017 bereits zwei neue Stellen im mittleren Dienst (Weiterbeschäftigung von Auszubildenden) eingeplant. Für eine Stelle würden Kosten von rund 40.000 € jährlich anfallen. Inwieweit diese beiden Stellen tatsächlich für die Sachbearbeitung nach dem UVG benötigt werden, bleibt abzuwarten. Nach in Kraft treten des reformierten UVG und erster Praxiserfahrung wird die Verwaltung dem Sozialausschuss weitere konkrete Informationen bezüglich der Fallzahlen- und Kostenentwicklung zukommen lassen können. Drucksache 107/2017 Seite - 5 –