Daten
Kommune
Brühl
Größe
181 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
21.03.17, 15:12
Aktualisiert
21.03.17, 15:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50
09.03.2017
107/2017
Betreff
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 01.07.2017
Bezug: Anfrage der Fraktion CDU / Die Grünen vom 06.03.2017
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
X
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK 421150, 421170, 422120, 448100, 523100,
533910, 547310 / KST 31012000
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Freytag
Burkhardt
Jouaux
Radermacher Kuhl
Abt. 20/1
Team Haushalt
i.V. Stähle i.V. Biess
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) soll grundlegend
reformiert werden. Dem Entwurf der Gesetzesänderung des Bundesfamilienministeriums
hat der Bundesrat am 10.02.2017 bereits zugestimmt. Nun erfolgen entsprechende
Lesungen im Bundestag. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2017
abgeschlossen sein, so dass das geänderte UVG zum 01.07.2017 in Kraft treten kann. Für
die Stadt Brühl ergeben sich Auswirkungen bei der Bearbeitung und den Kosten.
Aktuell haben Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres für einen maximalen
Zeitraum von 72 Monaten Anspruch auf Leistungen nach dem UVG. Die Höhe der
Leistung ist in zwei Altersstufen aufgeteilt:
Alter
Anspruch/monatlich
0 bis 5 Jahre
6 bis 12 Jahre
150 €
201 €
Zahl aktueller Fälle
zum 31.12.2016
128
89
Die Leistungen nach dem UVG werden bei der Anspruchsprüfung nach dem SGB II als
Einkommen berücksichtigt. Beide Leistungen werden also nicht nebeneinander bewilligt.
Regelmäßig sind Erstattungsverfahren zwischen der Stadt Brühl und dem Jobcenter
notwendig.
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Drucksache 107/2017
Zukünftig, ab 01.07.2017, sollen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne
maximale Bezugsdauer Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem UVG
haben.
Für Kinder ab 12 Jahren sind allerdings weitere Anspruchsvoraussetzungen geplant.
Danach besteht ein Anspruch im Alter von 12 Jahren bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres nur, wenn
Kinder keinen Anspruch auf SGB II Leistungen haben oder die UVG-Zahlung den
Bezug von Leistungen nach dem SGB II beendet
der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ist mit einem Einkommen von
mindestens 600 Euro brutto monatlich (ohne Kindergeld).
Wegen fehlender bisheriger Anspruchsvoraussetzungen sind in den letzten Jahren 12jährige Kinder altersbedingt aus dem Leistungsbezug ausgeschieden:
Jahr
2014
2015
2016
Anzahl der Kinder
5
13
20
Zudem sind auch Kinder aus dem Leistungsbezug ausgeschieden, die die bisherige
maximale Bezugsdauer von 72 Monaten erreicht hatten:
Jahr
2014
2015
2016
Anzahl der Kinder
22
19
29
Es ergeben sich folgende neue Leistungshöhen ab 01.07.2017, wobei nun eine dritte
Altersstufe eingefügt wird:
Alter
0 bis 5 Jahre
6 bis 11 Jahre
12 bis 18 Jahre
Anspruch/monatlich
150 €
201 €
268 €
Demzufolge werden mehr Kinder und Jugendliche Ansprüche nach dem UVG haben und
sich die Ausgaben erhöhen.
Der Städte- und Gemeindebund geht mit Schnellbrief Nr. 45/2017 vom 08.02.2017 von
einer Verdopplung der Kosten aus. Auch der Städtetag NRW weist im Schreiben vom
03.02.2017 von dieser Kostensteigerung für die Kommunen hin.
Der Bundesrat erwartet aufgrund der Gesetzesreform bundesweit 260.000 neue Fälle und
Kosten in Höhe von 56 Mio. Euro. Diese müssen im Wesentlichen von den Kommunen
getragen werden. Es wird jedoch auch drauf hingewiesen, dass zur Kostentragung weitere
Gespräche zwischen Bund und Ländern notwendig seien. Eine konkrete Angabe von
Mehrausgaben für die Kommunen erfolgte daher nicht.
Die Beteiligung der Länder an den Kosten ist zudem von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich geregelt. Seit 2002 tragen die Kommunen in Nordrhein-Westfalen 8/15
(53,33 %) der UVG-Kosten. Damit besteht ein überproportional hoher Anteil der NRW-
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Kommunen an der Finanzierung des UVGs im Vergleich zu den Kommunen der anderen
Bundesländer.
Bei der Planung der Haushaltsansätze für das Jahr 2017 konnte die Gesetzesreform noch
nicht berücksichtigt werden. Folgende Ansätze wurden im Teilergebnisplan 3101 geplant.
Kostenstelle Kontonummer
Kontobezeichnung
31012000
4 211 50
Leist. Sozialleistungstr. (ohne Pflegev.)
31012000
4 211 70
Rückzahlung gewährte Hilfe
31012000
4 221 20
Übergeleit. Unterhaltsanspr. Bürgerl. Recht
31012000
4 481 00
Kostenerstatt. Land
31012000
5 231 00
Erstatt .lfd. Verwalt. Land
31012000
5 339 10
Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes
31012000
5 473 10
Wertkorrekturen zu Forderungen
Datev-Auswertung verfügbare Mittel vom 16.02.2017
Ansatz
1.500,00
7.000,00
120.000,00
270.000,00
56.000,00
575.000,00
150.000,00
Umsatz
395,00
2.826,00
67.588,33
36.530,76
4.498,97
80.404,30
0,00
verf. Mittel
1.105,00
4.174,00
52.411,67
233.469,24
51.501,03
494.595,70
150.000,00
Der Ansatz wurde nicht entsprechend der Anzahl der Leistungsbezieher berechnet,
sondern vor allem unter Berücksichtigung einer prozentualen Steigerung der Kosten von
4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (Erhöhung der monatlichen Sätze).
Dabei wurde davon ausgegangen, dass folgende Beteiligung des Bundes und des Landes
NWR an den Kosten erfolgt:
2/15 trägt das Land (13,33 %)
5/15 trägt der Bund (33,33 %)
8/15 trägt die Kommune (53,33 %)
Ab 01.07.2017 ist geplant, dass der Bund seine Beteiligung von 33,33 % auf 40 % erhöht.
Unklar ist allerdings noch, inwieweit die Entlastung des Landes auch an die Kommunen
weitergegeben wird.
Weiter ist geplant, dass ein Rückgriff auf die familienfernen Elternteile, die vollständig auf
SGB II Leistungen angewiesen ist, entfällt. Ohnehin bestehen hier kaum
Rückgriffsmöglichkeiten, in Einzelfällen können allerdings freiwillige Ratenzahlungen
vereinbart werden. Diese Einnahmemöglichkeit würde künftig entfallen.
Insgesamt ist zurzeit schwer abzuschätzen, wie sich die Gesetzesreform finanziell konkret
auf die Stadt Brühl auswirken wird. Insbesondere die neuen Regelungen bezüglich der
Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren erschweren mögliche Hochrechnungen.
Eine grobe erste Hochrechnung kann wie folgt angestellt werden:
0 bis 5-jährige
Gesamtzahl
der in Brühl
lebenden Kinder
davon
im Leistungsbezug
nach dem UVG
prozentualer Anteil
Stand 31.12.2016
6 bis11-jährige
12 bis 18-jährige
2.464
2.432
2.679
128
89
derzeit kein Anspruch
5,19 %
3,66 %
Ausgehend davon, dass auch in der Altersgruppe der 12 bis18-jährigen ein Anteil von
3,66 % einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG hat, ergeben sich 98 zusätzliche
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Jugendliche. Nach dem Prüfbericht des Landesrechnungshofes aus dem Jahr 1996
beträgt der Anteil der Sozialhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von
Leistungen nach dem UVG in NRW rund 80 %. Da Bezieher von SGB II Leistungen keinen
Anspruch nach dem UVG haben, würde sich die Zahl der neuen Fälle in Bezug auf die
neue Altersgruppe auf 20 Fälle reduzieren.
Dies ergäbe folgende Kostenschätzung für das Jahr 2017:
Altersgruppe
0 bis 5-jährige
6 bis 11-jährige
12 bis 18-jährige
(ab 01.07.17)
Summe
Berechnung
128 Kinder x 150 € x 12 Monate
89 Kinder x 201 € x 12 Monate
20 Kinder x 268 € x 6 Monate
Kosten
230.400 €
214.668 €
32.160 €
477.228 €
Unwägbarkeiten
Unberücksichtigt sind
die Kinder u. Jugendlichen, die aufgrund der
bisherigen Regelungen
aufgrund der maximalen Bezugsdauer
aus dem Leistungsbezug ausgeschieden
sind. Allein in den
letzten 3 Jahren waren
dies 70 Kinder.
?
Diese erste sehr grobe und theoretische Kostenaufstellung beinhaltet lediglich eine
Schätzung zur Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die aufgrund der neuen Altersstufe
Leistungen nach dem UVG erhalten könnten.
Nach Einschätzung der Verwaltung wird die gesamte Fallzahl tatsächlich höher sein, da
wegen des Wegfalls des maximalen Bezugszeitraumes von 72 Monaten auch ein
deutlicher Zugang bei der Altersgruppe der 6 bis 11 jährigen Kinder erfolgen wird.
Allein die in den letzten drei Jahren ausgeschiedenen 70 Kinder erfüllen
voraussichtlich die neuen Tatbestandsvoraussetzungen und sind in der obigen
Kostenberechnung nicht enthalten.
Die Hochrechnung der 6 bis 11-jährigen und der 12 bis 18-jährigen erfolgte unter
Berücksichtigung eines in Brühl bestehenden Anteils der Anspruchsberechtigten an
der Gesamtbevölkerung von 3,66 %. Reell wird der Anteil aller Voraussicht nach
höher sein.
Kinder und Jugendliche erhalten bislang maximal sechs Jahre Leistungen nach
dem UVG. Die Bezugsdauer kann ab 01.07.2017 maximal verdreifacht werden.
Bereits zum 01.01.2017 war eine Änderung des UVG in Planung, daher konnte die
Verwaltung zumindest personell bereits entsprechende Vorkehrungen treffen, um die
neuen Aufgaben nach dem UVG qualitativ und quantitativ umfänglich wahrnehmen zu
können. So wurden im Stellenplan 2017 bereits zwei neue Stellen im mittleren Dienst
(Weiterbeschäftigung von Auszubildenden) eingeplant. Für eine Stelle würden Kosten von
rund 40.000 € jährlich anfallen. Inwieweit diese beiden Stellen tatsächlich für die
Sachbearbeitung nach dem UVG benötigt werden, bleibt abzuwarten.
Nach in Kraft treten des reformierten UVG und erster Praxiserfahrung wird die Verwaltung
dem Sozialausschuss weitere konkrete Informationen bezüglich der Fallzahlen- und
Kostenentwicklung zukommen lassen können.
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