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Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2. , Änderung nach Wechsel der Erschließungsträgerin)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
09.05.17, 14:53
Aktualisiert
09.05.17, 14:53
Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2. , Änderung nach Wechsel der Erschließungsträgerin) Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2. , Änderung nach Wechsel der Erschließungsträgerin)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Bossy 60 20 07 (Dr) 28.04.2017 161/2017 Betreff Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2. , Änderung nach Wechsel der Erschließungsträgerin Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Dez. I Abt. 61/1 Abt. 66/1 Freytag Brandt Dartsch Schiffer Lamberty Gansen Beschlussentwurf: Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung von Flächen im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.92, „Gallbergsiedlung“, 2. Änderung zwischen der Stadt Brühl und der Firma Yanmaz Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co.KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Baris Yanmaz. Zugleich hebt der Rat seinen Beschuss vom 31.10.2016 über die Ermächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der Fa. Thönissen Straßenbau GmbH auf. Erläuterungen: Die Fa. Yanmaz Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG möchte anstelle der bisherigen Interessentin, der Fa. Thönissen Straßenbau GmbH, die Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Bebauungsplangebietes 06.92, „Gallbergsiedlung“ 2. Änderung, zwecks Errichtung von 4 Wohnhäusern auf künftig eigenen Flächen übernehmen. Eine entsprechende Zustimmung der Fa. Thönissen Straßenbau GmbH liegt vor. Infolge der bereits am 26.09./31.10.2016 erfolgten Ermächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss eines Erschließungsvertrages mit der bisherigen Interessentin, bedarf es nun einer erneuten Beschlussfassung unter Aufhebung der bestehenden. Durch den vorbereiteten Erschließungsvertrag verpflichtet sich die neue Erschließungsträgerin, die im Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen auf Drucksache 161/2017 Seite - 2 – eigene Kosten und im eigenen Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben. Die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen werden zuvor unentgeltlich an die Stadt notariell übertragen. Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung einer Schmutz- und Regenwasserkanalisation und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den verkehrsgerechten Ausbau der Erschließungsstraße samt Anbindung an die Straße „Unter Birken“ gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 06.92, „Gallbergsiedlung“, 2. Änderung. Dabei obliegt der Erschließungsträgerin die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen Straßenverkehrsbeschilderung. Die Erschließungsträgerin trägt ebenfalls die Kosten für notwendige Verlegungen an vorhandenen Versorgungsleitungen. Der zum Vertragsgebiet gehörende öffentliche Fußweg ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erhalten und an der Schnittstelle zu der ihn überlagernden Planstraße entsprechend zu ertüchtigen. Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich zu übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht. Die Erschließungsträgerin übernimmt für die erforderliche Fällung von Bäumen, die unter den Schutz der Baumsatzung fallen, auch die insoweit anfallende Ersatzpflanzung bzw. Ersatzgeldzahlung. Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.