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Vorlage (Nahverkehrsplan 2015-2020 des Rhein-Erft-Kreis: Beschwerde bei der Bezirksregierung und Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
186 kB
Datum
07.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:54
Aktualisiert
31.01.17, 13:54
Vorlage (Nahverkehrsplan 2015-2020 des Rhein-Erft-Kreis: Beschwerde bei der Bezirksregierung und Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW) Vorlage (Nahverkehrsplan 2015-2020 des Rhein-Erft-Kreis: Beschwerde bei der Bezirksregierung und Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 80 Kalle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 24.01.2017 33/2017 Betreff Nahverkehrsplan 2015-2020 des Rhein-Erft-Kreis: Beschwerde bei der Bezirksregierung und Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Schiffer Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Bereits seit längerer Zeit bestehen zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Brühl Differenzen bezüglich der Finanzierungssystematik der Regionalbuslinien. Dabei geht es im Kern darum, dass in Kommunen ohne eigenes Stadtbussystem verschiedene Regionalbuslinien (die zu 50 % aus der Kreisumlage finanziert werden) über den regionalen Verbindungszweck hinaus auch kleinteilige Erschließungsaufgaben übernehmen, die in Brühl vom eigenfinanzierten Stadtbus erledigt werden. Im Rahmen der Beteiligung bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans 2015-2020 (NVP) des Rhein-ErftKreises hat die Stadt Brühl daher gefordert, im NVP Aussagen zu einer zukünftigen Finanzierungssystematik zu treffen, die die Stadtbusleistungen entsprechend berücksichtigt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW ist bei kreisangehörigen Städten, die (wie Brühl) „Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, [...] Einvernehmen zu den Ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich.“ Da entsprechende Aussagen zur Finanzierungssystematik nicht in den NVP aufgenommen wurden, hat die Stadt Brühl ihr Einvernehmen nicht erteilt. Dennoch hat der Kreistag mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 den NVP in Kraft gesetzt. Nach Auffassung des Kreises gehört die Finanzierungssystematik nicht zu den Drucksache 33/2017 Seite - 2 – das Aufgabengebiet der Stadt Brühl betreffenden Inhalten des Plans, da diese über den Kreishaushalt geregelt wird und alle Kreiskommunen (unabhängig von der Frage eigener Aufgabenträgerschaft) gleichermaßen betrifft, womit Einvernehmen zu dieser Frage nicht erforderlich ist. Hiergegen hat die Stadt Brühl mit Schreiben vom 26. Januar 2016 bei der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt (vgl. Anlage). Mit Schreiben vom November 2016 hat die Bezirksregierung diese Beschwerde zurückgewiesen, wobei sie der Argumentation des Kreises gefolgt ist (vgl. Anlage). Mit E-Mail vom 5. Januar 2017 hat die Stadt Brühl den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NWStGB) gebeten, die Angelegenheit zu prüfen und seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2017 hat der NWStGB seine Rechtsauffassung mitgeteilt, die im Wesentlichen der Auffassung des Rhein-Erft-Kreises und der Bezirksregierung Köln entspricht (vgl. Anlage). Umfangreiche Informationen zum NVP 2015-2020 finden sich auf der Website des RheinErft-Kreis unter: http://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/wirtschaft-regionmobilitaet/mobilitaet/nahverkehrsplanung/ Anlage(n): (1) Beschwerde wg. NVP an Bez.-Reg. vom 26.01.2016 (2) Ablehnung Beschwerde wg. NVP durch Bez.-Reg. vom November 2016 (3) Anfrage und Stellungnahme wg. NVP bei NWStGB vom 05.01.2017 und 16.01.2017