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Vorlage (Anfrage und Stellungnahme wg. NVP bei NWStGB vom 05.01.2017 und 16.01.2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
91 kB
Datum
07.02.2017
Erstellt
31.01.17, 13:54
Aktualisiert
31.01.17, 13:54
Vorlage (Anfrage und Stellungnahme wg. NVP bei NWStGB vom 05.01.2017 und 16.01.2017) Vorlage (Anfrage und Stellungnahme wg. NVP bei NWStGB vom 05.01.2017 und 16.01.2017) Vorlage (Anfrage und Stellungnahme wg. NVP bei NWStGB vom 05.01.2017 und 16.01.2017)

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Inhalt der Datei

Kalle, Ulrich Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Kennzeichnung: Kennzeichnungsstatus: Eink, Cora [Cora.Eink@kommunen-in-nrw.de] Montag, 16. Januar 2017 16:33 Kalle, Ulrich Gerbrand, Horst-Heinrich WG: Differenzen zwischen Stadt Brühl und Rhein-Erft-Kreis wegen Nahverkehrsplan: Bitte um rechtliche Einschätzung scan_Antw-BezReg_22-11-2016.pdf; scan_Beschwerde_BezReg_26-01-2016.pdf; Stellungnahme_REK_17-10-2016_mit-Anlagen.pdf Zur Nachverfolgung Gekennzeichnet Sehr geehrter Herr Kalle, wir antworten auf Ihre Anfrage vom 05.01.2017 gerne wie folgt: Im Sinne einer vertikalen Abstimmung hat die planende Gebietskörperschaft gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW zunächst das „Benehmen“ mit den Gebietskörperschaften herzustellen, die unmittelbar von der Planung betroffen sind (z. B. kreisangehörige Gemeinde). Dabei ist kein Konsens zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften erforderlich. Die planende Gebietskörperschaft muss die betroffene Gebietskörperschaft umfassend informieren und deren Einwendungen und Stellungnahmen berücksichtigen. Anders stellt sich die Situation gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW dar, wenn die betroffene Gebietskörperschaft sich ihrerseits – wie im Fall der Stadt Brühl - als Aufgabenträger im ÖPNV engagiert und sie daher diese Planungen zur Messlatte des eigenen Handelns und mehr noch zur Messlatte der eigenen finanziellen Ausgleichszahlungen machen muss. In diesem Fall erstarkt daher das Benehmenserfordernis zu einem Einvernehmenserfordernis. Dieses ist letztlich Ausfluss der Verantwortungsübernahme durch die vom NVP betroffene Gebietskörperschaft, die zwar keinen eigenen NVP aufstellen muss, aber im NVP der planenden Gebietskörperschaft umfassend und einvernehmlich zu berücksichtigen ist. Allerdings ist das Einvernehmenserfordernis in der Tat sehr beschränkt. Das Einvernehmen der AufgabenträgerGemeinden ist nur zu den ihr Aufgabengebiet unmittelbar betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Die Frage der Einbindung in regionale und vernetzte Angebote ist vom Einvernehmenserfordernis nicht umfasst, wenngleich es mittelbare Auswirkungen auf das kommunale Nahverkehrsangebot hat. Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Finanzierung des ÖPNV unter den Kommunen, werden im Wege der Kreisumlage geregelt. Hier existieren in NRW verschiedene Umlagemodelle. Die Entscheidung über das „Wie“ der Umlage liegt letztlich beim Kreis. Hier hat der Kreis einen hohen Ermessensspielraum. Bedenken gegen die Finanzierungsweise kann die Kommune daher nur eingeschränkt geltend machen. Hier sollte die Kommune das Gespräch mit dem Kreis suchen, um Bedenken anzumelden. Ggf. empfiehlt es sich auch, Rücksprache mit anderen Kommunen zu halten, die über eigene Stadtbussysteme verfügen und dort bestehende Umlagemodelle mit dem hiesigen zu vergleichen. Wir hoffen Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Cora Eink Referentin Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 199/201 40474 Düsseldorf 1 Tel: 0211/4587-233 Fax: 0211/4587-291 Internet: www.kommunen-in-nrw.de E-Mail: Cora.Eink@kommunen-in-nrw.de Von: Kalle, Ulrich [mailto:UKalle@bruehl.de] Gesendet: Donnerstag, 5. Januar 2017 10:41 An: Eink, Cora Cc: Schiffer, Gerd; Burkhardt, Stephanie Betreff: Differenzen zwischen Stadt Brühl und Rhein-Erft-Kreis wegen Nahverkehrsplan: Bitte um rechtliche Einschätzung Sehr geehrter Frau Eink, zwischen der Stadt Brühl und dem Rhein-Erft-Kreis gibt es seit geraumer Zeit Differenzen bezüglich des Nahverkehrsplans (NVP) des Rhein-Erft-Kreises, zu denen wir Sie um Ihre rechtliche Einschätzung bitten. Der Sachverhalt: Die Stadt Brühl betreibt ein eigenes Stadtbussystem und ist somit ÖPNV-Aufgabenträger. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW muss der Kreis bezüglich des NVP EINVERNEHMEN mit den ÖPNV-Aufgabenträgerkommunen herstellen. Aufgrund von erheblichen Differenzen bezüglich der Finanzierungssystematik für den (auch in Brühl stattfindenden) Regionalbusverkehr hat die Stadt Brühl das Einvernehmen zum Nahverkehrsplan nicht erklärt. Dennoch hat der Kreistag mit Beschluss vom 10.12.2015 den NVP in Kraft gesetzt. Mit Schreiben vom 26.01.2016 hat die Stadt Brühl hiergegen bei der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt. Diese hat die Beschwerde mit Schreiben vom November 2016 zurückgewiesen. [Die Details des Vorgangs sind den Anlagen zu entnehmen; siehe unten.] Bevor über mögliche weitere Schritte entschieden wird, bitte ich Sie um Ihre rechtliche Einschätzung der Situation. Besonders wichtig erscheint mir dabei die Fragestellung, ob sich das „Einvernehmen“ der Stadt Brühl ausschließlich auf Busverkehr und Finanzierungsfragen bezieht, die auf eigenem Stadtgebiet stattfinden, auch wenn von der Gesamtsystematik unmittelbarer Einfluss auf die von der Stadt Brühl wahrgenommene Aufgabenträgerschaft ausgeht. Für Ihre fachliche Unterstützung möchte ich Ihnen schon jetzt ganz herzlich danken! Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ulrich Kalle Anlagen: 2 scan_Beschwerde_BezReg_26-01-2016.pdf: Beschwerde der Stadt Brühl vom 26.01.2016 an die Bezirksregierung Köln wegen Inkraftsetzung des NVP durch den Kreistag Stellungnahme_REK_17-10-2016_mit-Anlagen.pdf: Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises zur Beschwerde der Stadt Brühl an die Bezirksregierung Köln. Diese Stellungnahme enthält als Anlagen auch den relevanten Schriftverkehr zwischen der Stadt Brühl und dem Rhein-Erft-Kreis. scan_Antw-BezReg_22-11-2016.pdf: Antwort der Bezirksregierung Köln an die Stadt Brühl auf die Beschwerde vom 26.01.2016 ************************************ Stadt Brühl Der Bürgermeister Fachbereichsleiter ÖPNV, Mobilität und Verkehr Steinweg 1, 50321 Brühl Zimmer B 118 Tel.: +49 (0)2232 / 79-5300 Fax: +49 (0)2232 / 79-4000 E-Mail: mailto:ukalle@bruehl.de Diese Mail ist ausschließlich für den genannten Empfänger bestimmt. Sie enthält streng vertrauliche Informationen. Jede Verbreitung des Inhalts, auch teilweise, ist untersagt. Falls Sie diese Mail versehentlich erhielten, informieren Sie bitte unverzüglich den Absender und löschen Sie diese Mail endgültig von jedem Rechner, auch von Ihrem Mailserver. This mail contains strictly confidential information and is intended only for the person to whom it is addressed. Any dissemination, even partly, is prohibited. 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