Daten
Kommune
                    Brühl
                Größe
                        237 kB
                    Datum
                        20.02.2017
                    Erstellt
                        07.02.17, 14:46
                    Aktualisiert
                        07.02.17, 14:46
                    Stichworte
Inhalt der Datei
                GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN RAT
UND DIE RATSAUSSCHÜSSE DER STADT BRÜHL
vom
__________________
in Kraft ab
...
2
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN RAT
UND DIE RATSAUSSCHÜSSE DER STADT BRÜHL
Seite
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Einberufung der Ratssitzung
Ladungsfrist
Aufstellung der Tagesordnung
Öffentliche Bekanntmachung
Anzeigepflicht bei Verhinderung
Öffentlichkeit
Vorsitz
Beschlussfähigkeit
Befangenheit
Teilnahme an Sitzungen
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
Aufruf der Tagesordnungspunkte
Wortmeldungen
Redezeit
Anträge zur Geschäftsordnung
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Anträge zur Sache
Persönliche Bemerkungen, Schlusswort
Abstimmung
Fragerecht der Ratsmitglieder
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
Wahlen
Ordnungsgewalt und Hausrecht
Ordnungsruf und Wortentziehung
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss
aus der Sitzung
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Sitzungsniederschrift
Unterzeichnung und Zustellung
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Grundregel
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter
Ausschüsse
Bildung von Fraktionen
Änderung der Geschäftsordnung
Inkrafttreten
3
3
4
4
4
5
6
6
6
7
7
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8
9
9
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13
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15
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16
16
18
18
18
19
20
21
22
22
3
Geschäftsordnung für den Rat und die Ratsausschüsse
der Stadt Brühl
vom
Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am ….folgende Geschäftsordnung
beschlossen:
§1
Einberufung der Ratssitzung
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin beruft den Rat ein, so oft es die
Geschäftslage erfordert, in der Regel alle 2 Monate.
(2) Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
Ratsmitglieder, der Hauptausschuss, der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder
eine Fraktion dies schriftlich unter Angabe der zur Beratung zu stellenden
Gegenstände verlangen.
(3)
Die
Einberufung
erfolgt
durch
Übersendung
einer
schriftlichen
oder
elektronischen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie die Beigeordneten. Im Falle
der elektronischen Einladung hat das jeweilige Ratsmitglied sowie der jeweilige
Beigeordnete/die jeweilige Beigeordnete eine entsprechende elektronische Adresse,
an der die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(4) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen
schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen)
beigegeben werden. Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der
jeweiligen Form der Übersendung i.S.v. § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung. Vorlagen,
die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf elektronischem
Wege übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff
Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.
4
§2
Ladungsfrist
(1) Die Einladungen müssen den Ratsmitgliedern wenigstens 6 Tage vor dem
Sitzungsbeginn – den Abgangs- und den Sitzungstag mitgerechnet – zugehen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage
abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Abs.1 und 2 gelten sowohl für die schriftliche Übersendung als auch die
Übersendung in elektronischer Form.
§3
Aufstellung der Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie hat
dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher oder elektronischer Form
mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der
Ratsmitglieder oder von einer Fraktion vorgelegt werden.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin legt ferner die Reihenfolge der einzelnen
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt
werden sollen.
§4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister/von der
Bürgermeisterin rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt
in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
5
§5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
(1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies
unverzüglich,
spätestens
zu
Beginn
der
Sitzung,
dem
Bürgermeister/der
Bürgermeisterin mitzuteilen.
(2) Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen, sollen dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin – möglichst schon vor Beginn der Sitzung –
davon Kenntnis geben.
§6
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich, soweit
nicht einzelne Angelegenheiten ihrer Natur nach in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt werden müssen. Jede/r hat das Recht, als Zuhörer/Zuhörerin an
öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse
gestatten. Die Zuhörer/Zuhörerinnen sind – außer im Falle des § 21 der
Geschäftsordnung (Fragestunde für Einwohner und Einwohnerinnen), des § 25 Abs.
7 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (Einwohnerantrag) und des § 26 Abs. 6 Satz 5
Gemeindeordnung NRW (Bürgerbegehren) nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen
oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen.
(2) Für die folgenden Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit in jedem Fall
ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten,
b) Liegenschaftsangelegenheiten,
c) Auftragsvergaben,
d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,
e) Einzelfälle in Abgaben- und Finanzangelegenheiten,
f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des
Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO NRW).
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder
eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag
6
stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in
nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO).
(4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte
Interessen
Einzelner
oder
Belange
des
öffentlichen
Wohls
überwiegen;
erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
§7
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Ratssitzungen führt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Im
Verhinderungsfall übernimmt sein/seine Stellvertreter/in den Vorsitz. Die Reihenfolge
bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO NRW.
(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende leitet die Sitzungen, handhabt die Sitzungsordnung und übt das Hausrecht aus. Es/Sie entscheidet abschließend über
Einwendungen zur Geschäftsordnung.
(3) Ehrenamtliche Vorsitzende haben in Fällen des § 31 GO NRW (Befangenheit)
oder wenn sie selbst einen Antrag stellen oder begründen oder sich an den
Beratungen ausführlich beteiligen wollen, den Vorsitz für diese Zeit an den/die
Stellvertreter/in abzugeben.
§8
Beschlussfähigkeit
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die
ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest
und lässt dies in der Niederschrift vermerken, im Übrigen gilt § 49 GO NRW.
§9
Befangenheit
(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach §§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW von der
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es
den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem
7
Bürgermeister/der Bürgermeisterin anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen;
bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die
Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungssaales aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob ein
Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Rat dies in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in
die Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und die Beigeordneten nehmen an den
Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt und
auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu
verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW).
Die Teilnahme weiterer Dienstkräfte der Verwaltung kann nur im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin erfolgen.
(2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates
als
Zuhörer
teilnehmen,
soweit
deren
Aufgabenbereich
durch
den
Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer/in begründet keinen
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48
Abs. 4 GO).
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1) Der Rat kann beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
8
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn
es sich um geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten handelt, bei denen die
Öffentlichkeit auszuschließen ist.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder
die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in
die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
Aufruf der Tagesordnungspunkte
(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der
vorgesehenen
oder
beschlossenen
Reihenfolge
unter
Bezeichnung
des
Verhandlungsgegenstandes auf.
(2) Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag eines oder mehrerer
Ratsmitglieder in die Tagesordnung aufgenommen worden ist, so ist zunächst den
Antragstellern Gelegenheit zu geben, den Vorschlag zu erläutern und zu begründen.
(3) Danach stellt der Vorsitzende/die Vorsitzende die Angelegenheit zur Beratung
und Abstimmung.
§ 13
Wortmeldungen
(1) Wer das Wort ergreifen will, zeigt dies durch Handerheben an.
(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Meldungen. Melden sich mehrere gleichzeitig, so bestimmt der Vorsitzende/die
Vorsitzende die Reihenfolge.
9
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist berechtigt, auch außerhalb der
Reihenfolge der Wortmeldungen zu sprechen.
(4) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit, aber höchstens zweimal dem/der
gleichen Redner/in zu demselben Gegenstand erteilt, doch darf ein/eine Redner/in
dadurch nicht unterbrochen werden. Das Gleiche gilt für Wortmeldungen zur
Aufklärung
eines
Missverständnisses.
Werden
Wortmeldungen
zur
Geschäftsordnung und zur Aufklärung eines Missverständnisses gleichzeitig erbeten,
so geht letzteres vor.
(5) Während einer Abstimmung oder Wahl wird das Wort nicht mehr erteilt. Sie
beginnt mit der Bemerkung des/der Vorsitzenden: „Wir kommen zur Abstimmung
(Wahl)“.
§ 14
Redezeit
(1) Die Redezeit beträgt höchstens 10 Minuten, kann aber mit Zustimmung des/der
Vorsitzenden verlängert werden. Zum Haushalt, zur Jahresrechnung, zu Kassen-,
Finanz-
und
Jahresberichten
und
sonstigen
wichtigen
Vorlagen
ist
dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den Sprechern/den Sprecherinnen der
Fraktionen eine angemessene Redezeit einzuräumen.
(2) Zur Geschäftsordnung darf nicht länger als 3 Minuten gesprochen werden.
(3) Ein Redner/eine Rednerin darf zum gleichen Punkt der Tagesordnung höchstens
dreimal sprechen, jedoch bleibt sein/ihr Recht, Anträge zur Geschäftsordnung zu
stellen oder das Schlusswort gemäß § 18 zu verlangen, unberührt.
§ 15
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
10
1. geheime Abstimmung,
2. namentliche Abstimmung,
3. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,
4. Verlängerung der Redezeit
5. Zurücknahme von Anträgen
6. Erweiterungsanträge i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW und § 11 Abs. 2
der Geschäftsordnung
7. Schluss der Aussprache,
8. Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin,
9. Vertagung eines Beratungsgegenstandes,
10. Unterbrechung, Vertagung oder Schluss der Sitzung,
11. Übernahme eines Punktes aus der Tagesordnung der öffentlichen Sitzung in die
nichtöffentliche Sitzung und umgekehrt,
12. Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Redner/eine
Rednerin für und gegen den Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag ohne
weitere Worterteilung abzustimmen. In den Fällen des § 19 Abs. 5 und 6 bedarf es
keiner Abstimmung.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden.
Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den
jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 16
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen,
dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste
geschlossen wird, insoweit gilt § 15 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung. Wird ein
solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§ 17
Anträge zur Sache
(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache
11
herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des
Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen
zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach
Abs. 1 gestellten Anträgen zu stellen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Anträge mit finanziellen Auswirkungen sollen nicht ohne vorherige Beratung im
Hauptausschuss behandelt werden.
§ 18
Persönliche Bemerkungen, Schlusswort
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach der Abstimmung erteilt.
Der Redner/die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in
der Aussprache gegen ihn vorgenommen worden sind, zurückweisen oder eigene
Ausführungen richtig stellen.
(2) Über einen Vertagungsantrag kann erst nach Erledigung der bis dahin
vorliegenden Wortmeldungen abgestimmt werden.
(3) Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss.
(4) Antragsteller/innen haben das Recht, vor der Abstimmung über ihre Anträge oder
vor deren Vertagung ein Schlusswort zu sprechen. Zusatz- und Abänderungsanträge
gelten nicht als Anträge in diesem Sinne.
§ 19
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der/die Vorsitzende die Beratungsvorlagen
und die gestellten Anträge zur Abstimmung.
12
(2) Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Der/die Vorsitzende
bestimmt im Zweifelsfall, welcher Antrag der Weitestgehende ist. Vorlagen und
Anträge, die aus mehreren Teilen bestehen, können im Ganzen zur Abstimmung
gebracht werden, wenn kein Ratsmitglied widerspricht.
(3) Vor der Abstimmung soll der Antrag oder Beschlussvorschlag vom/von der
Vorsitzenden im Wortlaut wiederholt werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe
jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder wird geheim
abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(7) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als
auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung
Vorrang.
(8) Die Stimmenzählung nimmt der Schriftführer/die Schriftführerin mit einem
vom/von der Vorsitzenden zu bestimmenden Ratsmitglied vor. Bei geheimer
Abstimmung werden die Stimmen von je einem Mitglied der im Rat vertretenen
Fraktionen gezählt.
(9) Der/die Vorsitzende verkündet das Abstimmungsergebnis und erklärt die Vorlage
für angenommen oder abgelehnt. Das Ergebnis ist vom Schriftführer/von der
Schriftführerin in die Niederschrift aufzunehmen.
13
§ 20
Fragerecht der Ratsmitglieder
(1)
Jedes
Ratsmitglied
ist
berechtigt,
schriftliche
Anfragen,
die
sich
auf
Angelegenheiten der Stadt beziehen, an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu
richten. Anfragen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn der Ratssitzung dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu
erfolgen, wenn der Fragesteller/die Fragestellerin es verlangt.
(2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der
Tagesordnung einer Ratssitzung mündliche Anfragen an den Bürgermeister/die
Bürgermeisterin zu richten. Die Frage muss eine Angelegenheit betreffen, die in den
Aufgabenbereich der Stadt fällt. Der Fragesteller/die Fragestellerin darf bis zu zwei
Zusatzfragen stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die
Beantwortung auch in der Niederschrift oder schriftlich erfolgen. Eine Kopie des
Antwortschreibens erhalten alle Ratsmitglieder zur Kenntnis.
(3) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 21
Fragestunde für Einwohner und Einwohnerinnen
(1) In die Tagesordnung jeder Ratssitzung wird der Tagesordnungspunkt
„Fragestunde
für
Einwohnerinnen
und
Einwohner“
aufgenommen.
Jeder
Einwohner/jede Einwohnerin der Stadt Brühl ist berechtigt, nach Aufruf des
Tagesordnungspunktes
mündliche
Anfragen
an
den
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt
beziehen.
(2) Melden sich mehrere Einwohner/Einwohnerinnen gleichzeitig, so bestimmt der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder
Fragesteller/jede Fragestellerin ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu
stellen.
14
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den
Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so
hat die Beantwortung schriftlich zu erfolgen. Der Rat ist hierüber zu informieren. Eine
Aussprache findet nicht statt.
§ 22
Wahlen
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im
Regelfall durch Handzeichen.
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.
Auf dem Stimmzettel ist der Name der zu wählenden Person/en anzugeben oder
anzukreuzen. Der Stimmzettel muss die Möglichkeit bieten, „Enthaltung“ zu
markieren. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. NeinStimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser
engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW).
(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.
§ 23
Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die
Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner/ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem
Hausrecht unterliegen – vorbehaltlich der §§ 24 – 26 dieser Geschäftsordnung – alle
Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich
ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom
15
Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem
Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern und Zuhörerinnen
störende Unruhe, so kann der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für
die Zuhörer und Zuhörerinnen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen,
wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
(3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen während der Sitzung
sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit der Zustimmung aller Anwesenden
zulässig. § 27 Abs. 4 wird hierdurch nicht berührt.
§ 24
Ordnungsruf und Wortentziehung
(1) Wer vom Thema abschweift, kann vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin
zur Sache gerufen werden.
(2) Wer ohne Worterteilung das Wort an sich reißt oder die vorgeschriebene
Redezeit
trotz
entsprechender
Abmahnung
überschreitet,
kann
vom
Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zur Ordnung gerufen werden.
(3) Hat ein Redner/eine Rednerin bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder
einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
das Wort entziehen, wenn der Redner/die Rednerin Anlass zu einer weiteren
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner/einer Rednerin, dem/der das Wort
entzogen
ist,
darf
es
in
derselben
Ratssitzung
zu
dem
betreffenden
Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 25
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der
Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag
entfallenden Entschädigungen (§ 45 Abs. 4-5 GO NRW) entzogen werden. Setzt das
16
Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss
festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten
Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.
§ 26
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 25 dieser Geschäftsordnung steht dem/der
Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der
nächsten Sitzung ohne die Stimme des/der Betroffenen. Diesem/dieser ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem/der
Betroffenen zuzustellen.
§ 27
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Ratssitzung wird eine Niederschrift durch den Schriftführer/die
Schriftführerin angefertigt. Der Schriftführer/die Schriftführerin hat seine/ihre
Aufzeichnungen von einer Sitzung bis zur Feststellung von Einwänden gegen die
Niederschrift aufzubewahren.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden Mitglieder und der fehlenden unter Angabe, ob sie
entschuldigt sind, sowie die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
b) Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns, der Unterbrechung und der Beendigung der
Sitzung,
c) die behandelten Beratungsgegenstände,
d) die gestellten Anträge,
e) die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
17
Hierbei ist
a) das Stimmenverhältnis anzugeben, wenn es festgestellt wurde,
b) bei namentlicher Abstimmung zu vermerken, wie jedes Mitglied gestimmt hat,
c) bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber
oder Bewerberinnen anzugeben,
d) beim Losentscheid die Wahlhandlung zu beschreiben.
(3) Jedes Ratsmitglied kann in der Sitzung verlangen, dass sein Abstimmungsverhalten ins Protokoll aufgenommen wird. Ebenso kann jedes Ratsmitglied
verlangen, dass seine Äußerungen im Rat sinngemäß oder wörtlich zu Protokoll
genommen werden; dieses Recht steht auch dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
zu. Wird ein Wortprotokoll zu längeren Ausführungen verlangt, so sollte das
Ratsmitglied
dem
Schriftführer/der
Schriftführerin
ein
Manuskript
seines
Wortbeitrages übergeben. Jedes Ratsmitglied kann darüber hinaus in der Sitzung
verlangen, dass bestimmte Äußerungen eines anderen Mitgliedes sinngemäß ins
Protokoll aufgenommen werden.
(4) Um die Erstellung der Niederschrift zu erleichtern, dürfen Tonbandmitschnitte von
Sitzungen erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von den in § 28 Abs. 1 Satz 1
genannten Personen zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden. Ist bis
spätestens in der auf die Zuleitung der Niederschrift gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2
folgenden Ratssitzung kein Wunsch zur Änderung der Niederschrift geäußert
worden, so ist der Tonbandmitschnitt unverzüglich zu löschen. Wird ein
Änderungswunsch geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses
Wunsches bis zur nächstfolgenden Ratssitzung der Tonbandmitschnitt abweichend
von Satz 2 von dem Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, vom
Schriftführer/von der Schriftführerin und ggf. auch von den in § 28 Abs. 1 Satz 1
genannten Personen gemeinsam abgehört werden, um eine gütliche Einigung über
die Niederschrift zu erreichen. Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem
Rat vorzutragen. Anschließend ist der Tonbandmitschnitt unverzüglich zu löschen.
18
§ 28
Unterzeichnung und Zustellung
(1) Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den
Schriftführer/die Schriftführerin zu unterzeichnen. Verweigert einer der Genannten
die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift ist jedem Ratsmitglied zuzuleiten. In der nächsten Sitzung ist
festzustellen, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift erhoben
werden.
§ 29
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten.
(2) Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall
ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
§ 30
Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 31 dieser
Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.
§ 31
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse werden von den Vorsitzenden nach Benehmen mit dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin einberufen.
19
(2) Die Vorsitzenden haben auch die Tagesordnung nach Benehmen mit dem
Bürgermeister/der
Bürgermeisterin
festzusetzen
und
die
Einladungen
zu
unterzeichnen.
(3) Wird bei einem Ausschuss eine Sitzung erforderlich und kann diese weder vom
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden noch von dem jeweiligen Stellvertreter/von der
jeweiligen Stellvertreterin einberufen werden, so wird sie vom Bürgermeister/von der
Bürgermeisterin einberufen.
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und die Fraktionsvorsitzenden sind über
alle Ausschusssitzungen durch rechtzeitige Zuleitung der Einladungen und der
Tagesordnung
zu
unterrichten.
Ausschusssitzungen
unterrichtet
Über
der
Zeit,
Ort
und
Bürgermeister/die
Tagesordnung
der
Bürgermeisterin
die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung
nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.
(5) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 49 Abs. 1 GO NRW hinaus
nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der
anwesenden
sachkundigen
Bürger/Bürgerinnen
(stimmberechtigte
Ausschussmitglieder nach § 58 Abs. 3 GO NRW) übersteigt; Ausschüsse gelten
auch
insoweit
als
beschlussfähig,
solange
ihre
Beschlussunfähigkeit
nicht
festgehalten ist.
(6) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und die Beigeordneten sind berechtigt und
auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs
verpflichtet,
an
Bürgermeisterin
dessen
ist
Sitzungen
berechtigt
und
teilzunehmen.
auf
Der
Verlangen
Bürgermeister/die
mindestens
eines
Ausschussmitglieds verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem
Ausschuss Stellung zu nehmen.
(7) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat das Recht, mit beratender Stimme an
den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlagen jederzeit das Wort zu erteilen.
Die
Niederschriften
der
Bürgermeisterin zuzuleiten.
Ausschusssitzungen
sind
dem
Bürgermeister/der
20
(8) In Ausschüssen können Sachverständige und Einwohner/Einwohnerinnen
jederzeit
aufgrund
eines
Mehrheitsbeschlusses
zu
einzelnen
Punkten
der
Tagesordnung gehört werden. Fragestunden für Einwohner und Einwohnerinnen
sind jedoch unzulässig.
(9) An den nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschussmitglieder und alle Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen.
Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen, die
zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den
nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer/Zuhörerin teilnehmen.
Mitglieder anderer Ausschüsse können an einer Ausschusssitzung teilnehmen,
soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
(10) Fragestunden für Einwohner finden in Ausschusssitzungen nicht statt.
§ 32
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
(1)
Beschlüsse
von
Ausschüssen
mit
Entscheidungsbefugnis
können
erst
durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung
nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin noch von
mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt
worden ist. In Vergabeangelegenheiten beträgt die Frist einen Tag.
(2) Wird der Einspruch vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin eingelegt, so ist
er unmittelbar allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Wird der Einspruch von
einem Fünftel der Ausschussmitglieder erhoben, so ist er an den Rat zu Händen des
Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu richten. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
unterrichtet den Rat über den Einspruch.
(3) Über den Einspruch entscheidet der Rat.
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§ 33
Bildung von Fraktionen
(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion
muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur
einer Fraktion angehören.
(2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vom
Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue
Bezeichnung
der
Fraktion,
die
Namen
des/der
Fraktionsvorsitzenden
und
seines/ihres Stellvertreters/Stellvertreterin sowie aller der Fraktionen angehörenden
Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion
Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine
Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu
enthalten.
(3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als
Hospitanten/Hospitantinnen aufgenommen werden. Bei der Feststellung der
Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten/Hospitantinnen nicht mit.
(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden
Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vom/von der Fraktionsvorsitzenden ebenfalls
schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
(i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Datenverarbeitung
sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der
Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Abs. 3 Satz 1
lit. B Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).
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(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Gruppen ohne Fraktionsstatus (§ 56 GO NRW)
entsprechend.
§ 34
Änderung der Geschäftsordnung
Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind ohne Erörterung bis zur nächsten
Sitzung zu vertagen. § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den
Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 18. März 1996 außer
Kraft.
            
         
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                     
                    