Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Änderung der Gemeindeordnung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
06.12.16, 16:55
Aktualisiert
06.02.17, 10:02
Vorlage (Änderung der Gemeindeordnung) Vorlage (Änderung der Gemeindeordnung)

öffnen download melden Dateigröße: 102 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13 Müller Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 06.12.2016 556/2016 Betreff Änderung der Gemeindeordnung Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Dez. III FB 30 Freytag Brandt Dartsch Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat nimmt das Schreiben des Städte- und Gemeindebundes mit Informationen über die zum 29.11.2016 in Kraft getretenen Änderungen der Gemeindeordnung zur Kenntnis. Erläuterungen: Der Städte- und Gemeindebund informiert mit beigefügtem Schreiben über die Auswirkungen des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ vom 15.11.2016. Das Gesetz zieht Änderungen in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen nach sich. Bedeutsam für die Stadt Brühl bzw. den Rat der Stadt Brühl sind die Änderungen in der Gemeindeordnung NRW. Diese beziehen sich auf eine neue Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende, den Aufwandsentschädigungsanspruch für Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende, den Verdienstausfall für Rats- und Ausschussmitglieder, die Freistellungsregeln für stellvertretende Bürgermeister, die Einrichtung von Beiräten für Jugendliche, Senioren oder Menschen mit Behinderung, die Fraktions- und Gruppengrößen und die Bekanntmachung der Haushaltssatzung. Die wesentlichen Änderungen sind in dem beigefügten Schreiben des Städte- und Gemeindebundes übersichtlich dargestellt; auf diese Übersicht wird verwiesen. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Neuregelung zu den Aufwandsentschädigungen für Ausschussmitglieder und die neuen Verdienstausfallgrenzen ist die Änderung der Entschädigungsverordnung. Diese Änderung soll bereits zum 1.1.2017 in Kraft treten. Drucksache 556/2016 Seite - 2 – Die Gesetzesänderung sowie die geplante Änderung der Entschädigungsverordnung hat ohne eine Anpassung der Hauptsatzung konkret für Brühl folgende Auswirkungen: 1. Ab 1.1.2017 erhalten alle zehn Vorsitzende der Ausschüsse des Rates der Stadt Brühl (ausgenommen sind der Wahlprüfungsausschuss, der Wahlausschuss und der Hauptausschuss) zusätzlich zu ihrer bisherigen monatlichen Aufwandsentschädigung eine weitere 1fache Aufwandsentschädigung (290,20 €/Monat). Falls der Rat weitere Ausschussvorsitzende von dieser Regelung ausnehmen will, kann er dies durch Festlegung in der Hauptsatzung entscheiden. 2. Bereits ab dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ (29.11.2016) steht dem bereits gewählten zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der CDU-Fraktion (18 Mitglieder) eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung zu, die ab dem Inkrafttreten der Entschädigungsverordnung (1.1.2017) voraussichtlich auf den 1,5 fachen Satz erhöht wird. Die Senkung der Fraktionsstärke von 20 auf 16 Mitglieder als Voraussetzung für die Entschädigungsleistung an einen zweiten Stellvertreter hat auf andere Fraktionen keine Auswirkungen. 3. Ab 1.1.2017 erhalten alle stellvertretenden Vorsitzenden ab einer Fraktionsstärke von mindestens 8 Mitgliedern statt bisher einer einfachen dann eine 1,5-fache zusätzliche Aufwandsentschädigung. Dies betrifft die beiden stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU und den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD (15 Mitglieder). Die Regelung, dass ab 1.1.2017 alle Fraktionsvorsitzenden ab 8 statt bisher 10 Mitgliedern eine zusätzliche dreifache Aufwandsentschädigung erhalten, wirkt sich in Anbetracht der im Rat der Stadt Brühl bestehenden Fraktionsstärken nicht aus. Unverändert bleibt auch die Regelung über die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Fraktionen bis 8 Mitgliedern in Höhe des zweifachen Satzes. Die Festlegungen zum Verdienstausfall in der Brühler Hauptsatzung von Regelstundensatz (7,50 €) und Höchstgrenze (17,50 €) werden mit Inkrafttreten der Entschädigungsverordnung (Regelstundensatz: 8,84 €, Höchstgrenze: 80 €) unwirksam. Durch Beschluss des Rates und entsprechende Anpassung der Hauptsatzung könnte der Regelstundensatz angehoben werden. Anlage(n): (1) Schreiben Städte- und Gemeindebund vom 5.12.2016