Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
06.12.16, 16:55
Aktualisiert
06.02.17, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13
Müller
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
06.12.2016
556/2016
Betreff
Änderung der Gemeindeordnung
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Dez. III
FB 30
Freytag
Brandt
Dartsch
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt das Schreiben des Städte- und Gemeindebundes mit Informationen über
die zum 29.11.2016 in Kraft getretenen Änderungen der Gemeindeordnung zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Der Städte- und Gemeindebund informiert mit beigefügtem Schreiben über die
Auswirkungen des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ vom
15.11.2016. Das Gesetz zieht Änderungen in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen
nach sich. Bedeutsam für die Stadt Brühl bzw. den Rat der Stadt Brühl sind die
Änderungen in der Gemeindeordnung NRW.
Diese beziehen sich auf eine neue Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende,
den Aufwandsentschädigungsanspruch für Fraktionsvorsitzende und stellvertretende
Fraktionsvorsitzende, den Verdienstausfall für Rats- und Ausschussmitglieder, die
Freistellungsregeln für stellvertretende Bürgermeister, die Einrichtung von Beiräten für
Jugendliche, Senioren oder Menschen mit Behinderung, die Fraktions- und
Gruppengrößen und die Bekanntmachung der Haushaltssatzung.
Die wesentlichen Änderungen sind in dem beigefügten Schreiben des Städte- und
Gemeindebundes übersichtlich dargestellt; auf diese Übersicht wird verwiesen.
Voraussetzung für das Inkrafttreten der Neuregelung zu den Aufwandsentschädigungen
für Ausschussmitglieder und die neuen Verdienstausfallgrenzen ist die Änderung der
Entschädigungsverordnung. Diese Änderung soll bereits zum 1.1.2017 in Kraft treten.
Drucksache 556/2016
Seite - 2 –
Die Gesetzesänderung sowie die geplante Änderung der Entschädigungsverordnung hat
ohne eine Anpassung der Hauptsatzung konkret für Brühl folgende Auswirkungen:
1. Ab 1.1.2017 erhalten alle zehn Vorsitzende der Ausschüsse des Rates der Stadt
Brühl (ausgenommen sind der Wahlprüfungsausschuss, der Wahlausschuss und
der
Hauptausschuss)
zusätzlich
zu
ihrer
bisherigen
monatlichen
Aufwandsentschädigung eine weitere 1fache Aufwandsentschädigung (290,20
€/Monat). Falls der Rat weitere Ausschussvorsitzende von dieser Regelung
ausnehmen will, kann er dies durch Festlegung in der Hauptsatzung
entscheiden.
2. Bereits ab dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung“ (29.11.2016) steht dem bereits gewählten zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden der CDU-Fraktion (18 Mitglieder) eine einfach
erhöhte Aufwandsentschädigung zu, die ab dem Inkrafttreten der
Entschädigungsverordnung (1.1.2017) voraussichtlich auf den 1,5 fachen Satz
erhöht wird. Die Senkung der Fraktionsstärke von 20 auf 16 Mitglieder als
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung an einen zweiten Stellvertreter hat
auf andere Fraktionen keine Auswirkungen.
3. Ab 1.1.2017 erhalten alle stellvertretenden Vorsitzenden ab einer Fraktionsstärke
von mindestens 8 Mitgliedern statt bisher einer einfachen dann eine 1,5-fache
zusätzliche Aufwandsentschädigung. Dies betrifft die beiden stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden der CDU und den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
der SPD (15 Mitglieder).
Die Regelung, dass ab 1.1.2017 alle Fraktionsvorsitzenden ab 8 statt bisher 10 Mitgliedern
eine zusätzliche dreifache Aufwandsentschädigung erhalten, wirkt sich in Anbetracht der
im Rat der Stadt Brühl bestehenden Fraktionsstärken nicht aus.
Unverändert bleibt auch die Regelung über die Zahlung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Fraktionen bis 8 Mitgliedern in Höhe des
zweifachen Satzes.
Die Festlegungen zum Verdienstausfall in der Brühler Hauptsatzung von
Regelstundensatz (7,50 €) und Höchstgrenze (17,50 €) werden mit Inkrafttreten der
Entschädigungsverordnung (Regelstundensatz: 8,84 €, Höchstgrenze: 80 €) unwirksam.
Durch Beschluss des Rates und entsprechende Anpassung der Hauptsatzung
könnte der Regelstundensatz angehoben werden.
Anlage(n):
(1) Schreiben Städte- und Gemeindebund vom 5.12.2016