Daten
Kommune
Brühl
Größe
146 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
28.03.17, 15:02
Aktualisiert
28.03.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
13
Müller
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
14.03.2017
109/2017
(60/2017)
Betreff
15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl:
Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016 und 60/2017, Rat 12.12.2016 und HA 13.2.2017
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Dez. III
FB 30
Freytag
Brandt
Dartsch
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung wurde u.a. § 46 der Gemeindeordnung NRW neu gefasst. Danach sollen
die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates - mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses - eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Gem. §
46 Satz 2 kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von
dieser Regelung ausgenommen werden können.
Mit Beschlussvorlage 60/2017 hatte die Verwaltung gem. vorheriger Absprache im
Ältestenrat aus Haushaltskonsolidierungsgründen vorgeschlagen, in Brühl keine
zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zu zahlen, d.h. alle
Ausschussvorsitzenden von der Regelung auszunehmen (siehe Vorlage Nr. 60/2017).
Angesichts der Entwicklung, dass diese Handhabung auch von etlichen weiteren
Kommunen bereits beschlossen wurde bzw. geplant war, hat das Ministerium für Inneres
und Kommunales (MIK) mit Erlass vom 13.2.2017 Anwendungshinweise zur Auslegung
von § 46 GO NRW gegeben. Es schreibt u.a.: „Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die
Gewährung der Aufwandsentschädigung einzubeziehen. Es besteht eine gesetzliche
Ausnahme zulasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen sind zulässig,
soweit – ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss – eine geringe Tagungshäufigkeit
anzunehmen ist. Ein Umkehrung dieses Regel–Ausnahmeverhältnisses, insbesondere
dergestalt, in der Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der
Aufwandsentschädigung auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein.“
Drucksache 109/2017
Seite - 2 –
Die konkrete Auslegung von § 46 GO NRW bleibt auch mit diesem Hinweis nach wie vor
unklar und weder der Städte- und Gemeindebund noch der Rhein-Erft-Kreis geben in ihren
Schreiben vom 13. bzw. 16.2.2017 eindeutige Empfehlungen.
Inzwischen sind in anderen Kommunen bereits Regelungen in der Hauptsatzung
vorgenommen worden. Viele Städte bleiben – auch in Kenntnis des Erlasses des MIK - bei
ihren Entscheidung, grundsätzlich keinem Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung zu zahlen, wie z.B. in Frechen. Dort wird die Rechtsauffassung
vertreten, dass der Erlass zunächst lediglich als Auslegungshinweis zu verstehen sei und
der Wortlaut des § 46 GO NRW – entgegen der Darstellung des MIK – keine
Anhaltspunkte dafür biete, dass eine Ausnahme sämtlicher Ausschüsse nicht möglich sei.
Diese Auffassung wird auch vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund
bestätigt und entspricht unter anderem z.B. auch der Stellungnahme der
Kommunalaufsicht im Kreis Steinfurt vom 16.2.2017. Hier wird erklärt, dass es sich zum
einen um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handele, in die sich die
Kommunalaufsicht prinzipiell nicht einmische. Zum anderen – und damit nimmt die
Aufsicht direkten Bezug auf das betreffende Landesgesetz – sieht sie keinen Verstoß
gegen geltendes Recht, wenn Städte oder Gemeinden auf die zusätzlichen
Aufwandsentschädigungen verzichten.
Zitat aus dem Schreiben des Kreises Steinfurt: „Da die Entscheidung über den Ausschluss
weiterer Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung im
pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt, ist es der allgemeinen Kommunalaufsicht
als reine Rechtsaufsicht grundsätzlich verwehrt, hierauf Einfluss zu nehmen.“ Außerdem
habe die Kommunalaufsicht selbst einen Ermessensspielraum. Soweit - und das sei hier
der Fall - „keine eindeutigen Rechtsverstöße seitens der Kommune vorliegen“, sei die
Kommunalaufsicht erst recht nicht zum Einschreiten verpflichtet.
Es wird daher empfohlen, die Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Brühl wie in der
Vorlage
Nr.
60/2017
vorgeschlagen,
zu
beschließen
und
damit
alle
Ausschussvorsitzenden von der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung
auszunehmen.
Anlage(n):
(1) Erlass MIK NRW zur Auslegung von § 46 GO NRW, Schreiben NWStGb vom
13.2.2017, Schreiben Rhein-Erft-Kreis vom 16.2.2017