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Vorlage (15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl: Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016 und 60/2017, Rat 12.12.2016 und HA 13.2.2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
146 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
28.03.17, 15:02
Aktualisiert
28.03.17, 15:02
Vorlage (15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl:
Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016 und 60/2017, Rat 12.12.2016 und HA 13.2.2017) Vorlage (15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl:
Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016 und 60/2017, Rat 12.12.2016 und HA 13.2.2017)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 13 Müller Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 14.03.2017 109/2017 (60/2017) Betreff 15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl: Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016 und 60/2017, Rat 12.12.2016 und HA 13.2.2017 Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Dez. III FB 30 Freytag Brandt Dartsch Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde u.a. § 46 der Gemeindeordnung NRW neu gefasst. Danach sollen die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates - mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses - eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Gem. § 46 Satz 2 kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden können. Mit Beschlussvorlage 60/2017 hatte die Verwaltung gem. vorheriger Absprache im Ältestenrat aus Haushaltskonsolidierungsgründen vorgeschlagen, in Brühl keine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zu zahlen, d.h. alle Ausschussvorsitzenden von der Regelung auszunehmen (siehe Vorlage Nr. 60/2017). Angesichts der Entwicklung, dass diese Handhabung auch von etlichen weiteren Kommunen bereits beschlossen wurde bzw. geplant war, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) mit Erlass vom 13.2.2017 Anwendungshinweise zur Auslegung von § 46 GO NRW gegeben. Es schreibt u.a.: „Grundsätzlich sind alle Ausschüsse in die Gewährung der Aufwandsentschädigung einzubeziehen. Es besteht eine gesetzliche Ausnahme zulasten des Wahlprüfungsausschusses. Weitere Ausnahmen sind zulässig, soweit – ähnlich dem Wahlprüfungsausschuss – eine geringe Tagungshäufigkeit anzunehmen ist. Ein Umkehrung dieses Regel–Ausnahmeverhältnisses, insbesondere dergestalt, in der Hauptsatzung pauschal alle Ausschüsse von der Gewährung der Aufwandsentschädigung auszunehmen, dürfte jedenfalls im Regelfall nicht zulässig sein.“ Drucksache 109/2017 Seite - 2 – Die konkrete Auslegung von § 46 GO NRW bleibt auch mit diesem Hinweis nach wie vor unklar und weder der Städte- und Gemeindebund noch der Rhein-Erft-Kreis geben in ihren Schreiben vom 13. bzw. 16.2.2017 eindeutige Empfehlungen. Inzwischen sind in anderen Kommunen bereits Regelungen in der Hauptsatzung vorgenommen worden. Viele Städte bleiben – auch in Kenntnis des Erlasses des MIK - bei ihren Entscheidung, grundsätzlich keinem Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu zahlen, wie z.B. in Frechen. Dort wird die Rechtsauffassung vertreten, dass der Erlass zunächst lediglich als Auslegungshinweis zu verstehen sei und der Wortlaut des § 46 GO NRW – entgegen der Darstellung des MIK – keine Anhaltspunkte dafür biete, dass eine Ausnahme sämtlicher Ausschüsse nicht möglich sei. Diese Auffassung wird auch vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund bestätigt und entspricht unter anderem z.B. auch der Stellungnahme der Kommunalaufsicht im Kreis Steinfurt vom 16.2.2017. Hier wird erklärt, dass es sich zum einen um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handele, in die sich die Kommunalaufsicht prinzipiell nicht einmische. Zum anderen – und damit nimmt die Aufsicht direkten Bezug auf das betreffende Landesgesetz – sieht sie keinen Verstoß gegen geltendes Recht, wenn Städte oder Gemeinden auf die zusätzlichen Aufwandsentschädigungen verzichten. Zitat aus dem Schreiben des Kreises Steinfurt: „Da die Entscheidung über den Ausschluss weiterer Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt, ist es der allgemeinen Kommunalaufsicht als reine Rechtsaufsicht grundsätzlich verwehrt, hierauf Einfluss zu nehmen.“ Außerdem habe die Kommunalaufsicht selbst einen Ermessensspielraum. Soweit - und das sei hier der Fall - „keine eindeutigen Rechtsverstöße seitens der Kommune vorliegen“, sei die Kommunalaufsicht erst recht nicht zum Einschreiten verpflichtet. Es wird daher empfohlen, die Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Brühl wie in der Vorlage Nr. 60/2017 vorgeschlagen, zu beschließen und damit alle Ausschussvorsitzenden von der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung auszunehmen. Anlage(n): (1) Erlass MIK NRW zur Auslegung von § 46 GO NRW, Schreiben NWStGb vom 13.2.2017, Schreiben Rhein-Erft-Kreis vom 16.2.2017