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Beschlussvorlage (Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
181 kB
Datum
10.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Beschlussvorlage (Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage (Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage (Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage (Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage (Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 224/2014 Erstellt am: 10.06.2014 Aktenzeichen: III/20/200 Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Umweltausschuss X nö. Sitzung Termin 10.09.2014 Betreff Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW - Teilplan Siedlungsabfälle Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Umweltausschuss beschließt, dass im aktuellen Beteiligungsverfahren zum Abfallwirtschaftsplan NordrheinWestfalen – Teilplan Siedlungsabfälle keine Stellungnahme der Verwaltung abgegeben wird. Vorlage Nr.: 224/2014 . Seite 2 / 5 Erläuterungen Mit Erlass vom 10. März 2014 beteiligt das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) den Rhein-Erft-Kreis und dessen kreisangehörige Kommunen an der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, für das Land Nordrhein-Westfalen. Eine Stellungnahme soll gemäß Fristverlängerung vom 6. Mai 2014 bis spätestens zum 30. September 2014 vorliegen. Der Landrat hat mit der Mitteilungsvorlage 139/2014 dem Ausschuss für Umwelt Kreisentwicklung und Energie für dessen Sitzung am 14. Mai 2014 folgende Mitteilungen gemacht: „Der in der Entwurfsfassung vorgelegte Plan soll den Zeitraum 2014 bis 2025 umfassen und den derzeitigen Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, aus dem Jahre 2010 ersetzen. Abfallwirtschaftspläne sind auf der Grundlage des § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu erstellen und müssen u.a. Angaben zu der derzeitigen abfallwirtschaftlichen Situation (Mengen, Entsorgungsanlagen etc.) und zu den zukünftigen abfallwirtschaftlichen Entwicklungen (Mengenprognosen, Bevölkerungsentwicklung etc.) enthalten. Es ist darzulegen, wie die im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankerten Ziele (Abfallvermeidung, Abfallverwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, Abfallbeseitigung) erreicht werden sollen. Darüber hinaus sind Aussagen zur Entsorgungssicherheit zu treffen. Abfallwirtschaftspläne können für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll aus der grauen Tonne), nicht aber für Sperrmüll, Bio- und Grünabfälle, Zuweisungen zu festgelegten Abfallentsorgungsanlagen enthalten. Sie können in Gänze oder teilweise verbindlich erklärt werden und müssen grundsätzlich bei der Abfallwirtschaftsplanung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berücksichtigt werden. Der nun vorgelegte Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes umfasst den gesamten Bereich der Siedlungsabfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Entsorgung überlassen werden. Es werden keine Aussagen zu den Abfällen getroffen, die nicht überlassungspflichtig sind, wie z.B. Gewerbeabfälle zur Verwertung. Erklärte Ziele des im Entwurf vorliegenden Abfallwirtschaftsplanes sind - regionale Entsorgungsautarkie, - die Vermeidung von Abfalltransporten, - die Schaffung von Planungssicherheit für Kommunen und Betreibern von Siedlungsabfallentsorgungsanlagen, - die Reduzierung des „ungesunden Dumping-Preiskampf“ auf Kosten der Gebührenzahler in NRW, - die Optimierung des Beitrages der Abfallwirtschaft zum Ressourcen- und Klimaschutz insbesondere durch eine verstärkte Verwertung der Bio- und Grünabfälle. Im vorliegenden Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes wird klargestellt, dass für den Bereich der überlassungspflichtigen gemischten Siedlungsabfälle innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen für den Planungszeitraum Entsorgungssicherheit besteht. Es ist allerdings festzustellen, dass die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen 16 Müllverbrennungsanlagen lediglich zu ca. 60 % mit kommunalen Abfällen ausgelastet waren. Trotzdem waren die Anlagen in den vergangenen Jahren auf Grund von Anlieferungen von Gewerbeabfällen nahezu ausgelastet, wobei der überwiegende Anteil dieser Gewerbeabfälle aus NRW stammte. Nur ca. 2 % der Abfälle wurden aus dem Ausland importiert. Die Auslastung der Anlagen mit Gewerbeabfällen führt jedoch zu einem Preiskampf unter den Betreibern, die oftmals größere Kostenanteile der Verbrennungsanlagen dann ausschließlich über die kommunalen, im Anschluss- und Benutzungszwang angelieferten Mengen, finanzieren. Vorlage Nr.: 224/2014 . Seite 3 / 5 Zur Minimierung von Abfalltransporten und um eine Vergleichmäßigung der Auslastungen der bestehenden Müllverbrennungsanlagen zu erreichen, plant das Umweltministerium des Landes NRW die drei Entsorgungsregionen Rheinland, Westfalen und „Regionen EKOCity“ zu bilden. Innerhalb dieser Regionen sollen die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ihren Restmüll entsorgen. Mit Hilfe dieser „Poollösung“ soll vermieden werden, dass eine einzelne Gebietskörperschaft lediglich einer Anlage zugewiesen wird, wie es z.B. im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplans für den Regierungsbezirk Köln bis zum Jahre 2010 der Fall war. Es soll zwar das Prinzip der Nähe verankert werden, doch gleichzeitig soll ein gewisses Maß an Wettbewerb aufrecht erhalten bleiben. In wie weit diese Entsorgungsregionen für verbindlich erklärt werden, soll zwei Jahre nach Bekanntgabe des Abfallwirtschaftsplanes festgestellt werden. Primär wird dafür plädiert, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen von Kooperationen (z.B. Zweckverbänden) auf freiwilliger Basis das Näheprinzip einhalten. Die grundsätzliche Möglichkeit der Zuweisung im Rahmen einer derartigen Poollösung wurde im Auftrag des Landes NRW durch die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. als zulässig beurteilt. Neben den Aussagen zu den gemischten Siedlungsabfällen befasst sich der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes umfänglich mit dem Thema der Bio- und Grünabfallentsorgung. Zur Nutzung des energetischen Potentials der Bioabfälle soll zukünftig die Nutzung des Biogases als Mindeststandart festgeschrieben werden. Darüber hinaus sollen Zielwerte für die erfassten und verwerteten Bio- und Grünabfallmengen in Abhängigkeit der Siedlungsstruktur festgelegt werden. Für den Rhein-Erft-Kreis hat die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes in der dargestellten Fassung keine Auswirkungen, die in bestehende vertragliche Regelungen eingreift. Allerdings sind im Rahmen der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Rhein-Erft-Kreis sowie im Rahmen der zukünftigen Ausschreibungen von Entsorgungsleistungen die Ziele und gegebenenfalls erfolgten Verbindlichkeitserklärungen des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. Vorlage Nr.: 224/2014 . Seite 4 / 5 Für den Bereich der Restabfallentsorgung ist festzustellen, dass die derzeitige Vertragslage auf Basis der zum Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden Zuweisung an die Müllverbrennungsanlagen Köln und Weisweiler zu Stande kam. Aus diesem Grund werden zurzeit die im Rahmen der Behandlung der Restabfälle entstehenden, nicht verwertbaren Abfälle in den Verbrennungsanlagen Köln und Weisweiler entsorgt. Damit liegen die Entsorgungsanlagen innerhalb der zugeordneten Region Rheinland. Darüber hinaus genießen alte Entsorgungsverträge Bestandsschutz. Im Rahmen einer Neuausschreibung und Vergabe der Restabfallentsorgungsleistung für den Zeitraum nach Beendigung des derzeitigen Vertrages (31.12.2020) wäre eine entsprechende Zuweisung für die gemischten Siedlungsabfälle entsprechend in den Verdingungsunterlagen zu verankern. Vorbehandlungsverfahren wie sie z.B. der Rhein-Erft-Kreis für seine Restabfälle nutzt, sind innerhalb der Entsorgungsregionen auch nach dem neuen Abfallwirtschaftsplan möglich. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Entsorgungsanlagen im Entsorgungsgebiet Rheinland wären die Wettbewerbsbedingungen grundsätzlich günstiger für den Rhein-Erft-Kreis als zum Zeitpunkt der letzten Restabfallausschreibung, bei der lediglich die Müllverbrennungsanlagen Köln und Weisweiler genutzt werden durften. Für die Entsorgung der Bio- und Grünabfälle sind im Rahmen der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Rhein-Erft-Kreises die im Abfallwirtschaftsplan formulierten Ziele der Steigerung der verwerteten Mengen sowie der Optimierung der energetischen Nutzung entsprechend zu übernehmen und satzungsrechtlich sowie in Ausschreibungsverfahren zu verankern. Die im Abfallwirtschaftsplan enthaltene Festlegung der Biogasnutzung bei der Verwertung von Bioabfällen würde für den Rhein-Erft-Kreis bedeuten, dass bei zukünftigen Ausschreibungsverfahren die Vergärung der Bioabfälle vorgeschrieben werden muss. In der zuletzt durchgeführten Ausschreibung zur Verwertung der Bioabfälle war zwar eine positive Bepunktung im Rahmen der Angebotsauswertung vorgesehen, aber die Vergärung war nicht zwingend vorgeschrieben. Zum damaligen Zeitpunkt war die Vergärung aufgrund des zusätzlichen technischen Aufwandes noch nicht so wirtschaftlich wie die reine Kompostierung. In wie weit sich die Wirtschaftlichkeit einer Bioabfallvergärung zum Zeitpunkt der nächsten Ausschreibung (Vertragsbeginn 01.01.2021) darstellen wird, kann derzeit - insbesondere auf Grund der fehlenden Planungssicherheit im Bereich der Förderung der regenerativen Energien - nicht abgeschätzt werden. Zur Steigerung der erfassten Bioabfallmengen empfiehlt das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich den Anschluss- und Benutzungszwang mit entsprechenden Freistellungsmöglichkeiten. Im Rhein-Erft-Kreis wurde bisher der freiwillige Anschluss an die Biotonne empfohlen. In wie weit hier ein Anschluss- und Benutzungszwang seitens des Rhein-Erft-Kreises gefordert werden sollte, ist im Rahmen der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen zu eruieren. Ebenfalls ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen im Rahmen der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Rhein-Erft-Kreises zu prüfen, wie das vom Land vorgegebene Ziel der separat erfassten Bio- und Grünabfallmengen in Höhe von 130 kg/Einwohner für das Jahr 2016 und von 160 kg/Einwohner für das Jahr 2021 erreicht werden kann. Derzeit werden im Rhein-Erft-Kreis durchschnittlich 126 kg/Einwohner separat erfasst und verwertet. Die Verwaltung empfiehlt keine Abgabe einer Stellungnahme zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes, da nach Einschätzung der Verwaltung keine rechtlich unzulässigen Vorgaben verankert werden sollen, die geplanten Wettbewerbsbeschränkungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die definierten Ziele im Sinne einer ökologischen Abfallwirtschaft auch schon bisher durch den Rhein-Erft-Kreis grundsätzlich angestrebt wurden.“ Vorlage Nr.: 224/2014 . Seite 5 / 5 Gemäß Abfallstatistiken der Jahre 2009 - 2013 wurde in Pulheim jährlich die für das Jahr 2016 geforderte Sammelmenge Bioabfall von 130 kg/Einwohner mit im Schnitt dieser fünf Jahre von 161,6 kg/Einwohner weit übertroffen und bereits das Landesziel für das Jahr 2021 erreicht. Insofern besteht zunächst kein Handlungsbedarf. Zudem liegt Pulheim jeweils über dem Landesdurchschnitt bei der Altpapiersammlung und bei den Verpackungsabfällen, beim Altglas im Landesdurchschnitt und bei Haus- und Sperrmüll unter dem Landesdurchschnitt. Es lässt sich demnach feststellen, dass in Pulheim eine hohe Abfalltrenn- und Verwertungsquote erreicht wird. Hausmüll Sperrmüll Bioabfall Altpapier Verpackungen Altglas Pulheim Land Abfallstatistik 2009 - 2013 2010 Durchschnitt Entwurf AWP S. 65 -73 kg/Einwohner 170 184 32 38 162 104 97 71 34 30 23 21 Die Verwaltung schlägt mit Blick auf die Erläuterungen des Rhein-Erft-Kreises sowie der bereits in Pulheim bezüglich der Bioabfallsammlung erreichten Landesziele vor, keine Stellungnahme an das MKULNV NRW abzugeben. Der AWP-Entwurf, häufige Fragen und Antworten dazu, Steckbriefe zum Regierungsbezirk Köln und ein Auszug aus der Abfallstatistik 2013 sind im Ratsinformationssystem als Anlagen beigefügt, werden aufgrund des großen Umfanges (insgesamt 289 Seiten) jedoch nicht ausgedruckt. Die vollständigen Veröffentlichungen des MKULNV NRW zum Abfallwirtschaftsplan - Teilplan Siedlungsabfälle (AWP) können unter http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php eingesehen werden.