Daten
Kommune
Pulheim
Größe
7,3 MB
Datum
10.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen
Teilplan Siedlungsabfälle
www.umwelt.nrw.de
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen
Teilplan Siedlungsabfälle
Inhaltsverzeichnis
5
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
Grundlagen und Aufgaben der Abfallwirtschaftsplanung
Rechtliche Grundlagen
Aufstellungsverfahren / Öffentlichkeitsbeteiligung
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
Geltungsbereich
Planungszeitraum
11
11
12
12
13
13
14
2
2.1
2.2
2.3
15
15
18
2.3.2
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Ausgangssituation
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Instrumente zur Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie und
des Prinzips der Nähe
Zuweisung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu einzelnen
Abfallentsorgungsanlagen
Bildung von Entsorgungsregionen
3
3.1
3.2
3.3
3.4
Rechtlicher Rahmen der Siedlungsabfallwirtschaft
EG-Abfallrahmenrichtlinie
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Landesabfallgesetz
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
25
25
25
26
26
4
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Förderung der Abfallvermeidung
Rechtlicher Rahmen der Abfallvermeidung
Abfallvermeidungsprogramm für Deutschland
IST-Stand der Abfallvermeidungs- und Abfallberatungsmaßnahmen in
Nordrhein-Westfalen
Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen und Praxisbeispiele
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der
Abfallvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
Entwicklung von Strategien zur Förderung der Abfallvermeidung und
Wiederverwendung
Stärkung einer konsequenten Kreislaufwirtschaft
Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung und
Verwertung von Bio- und Grünabfällen
Handlungsempfehlungen zur getrennten Erfassung und Verwertung
von Bio- und Grünabfällen
Beitrag der Siedlungsabfallwirtschaft zum Klima- und
Ressourcenschutz
Perspektiven einer Weiterentwicklung zu einer umfassenden
Ressourcenwirtschaft
28
28
28
29
Datengrundlagen
Vorstudie
Siedlungsabfallbilanzen
Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
Erhebung bei den kreisfreien Städten, Kreisen sowie kreisangehörigen
Städten und Gemeinden
Erhebung bei Anlagenbetreibern
Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und
Kreisen in Nordrhein-Westfalen
53
53
53
53
2.3.1
4.1.4
4.1.5
4.1.6
4.2
4.2.1
4.2.2
4.3
4.4
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
19
19
20
31
35
37
41
41
41
43
48
50
53
54
55
6
Inhaltsverzeichnis
5.7
Zensus 2011
55
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.4.1
6.5
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsgliederung
Bevölkerung und Siedlungsstruktur
Demografische Entwicklung
Organisation der Siedlungsabfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen
Kooperationen und Zweckverbände
Verpackungsabfälle
56
56
56
57
60
61
62
7
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.2
7.3
7.3.1
7.3.2
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Siedlungsabfallmengen
Haus- und Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Getrennt erfasste Bio- und Grünabfälle sowie Wertstoffe
Gewerbliche Abfälle
Sammelsysteme
Siedlungsabfallentsorgung
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle
Entsorgung behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle
64
64
65
67
73
74
75
75
81
8
8.1
8.1.1
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Prognosegrundlagen und Methodik
Annahmen für Haus- und Sperrmüll sowie für hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle
Annahmen für getrennt erfasste Bio- und Grünabfälle sowie Wertstoffe
Definition der „Behandlungsbedürftigkeit“
Ergebnisse der Prognose für Haushaltsabfälle
Hausmüll
Sperrmüll
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Bio- und Grünabfälle
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK)
Glas
Leichtverpackungen (LVP) / stoffgleiche Nichtverpackungen (SNVP)
Prognose der Gesamtmenge an Siedlungsabfällen
Prognose der Mengen behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle
Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle
84
84
Entsorgungsinfrastruktur
Biologische Abfallbehandlungsanlagen (Vergärung / Kompostierung)
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen (Aufbereitungs-,
Sortieranlagen)
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen
Hausmüllverbrennungsanlagen
EBS-Kraftwerke, Kraftwerke sowie Kalk- und Zementwerke
Deponien
Geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und
Maßnahmen zu ihrer Sanierung
99
99
8.1.2
8.1.3
8.2
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4
8.2.5
8.2.6
8.2.7
8.3
8.4
8.5
9
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
84
84
85
88
88
89
90
91
92
93
94
95
97
98
103
104
106
108
110
112
10
10.1
10.2
Fazit zur Entsorgungssicherheit
Behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle
Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle
113
113
113
11
Glossar
115
12
Anhang
118
Abbildungsverzeichnis
7
Abbildungsverzeichnis
Abb. 2-1
Abb. 2-2
Abb. 2-3
Abb. 2-4
Abb. 4-1:
Abb. 4-2:
Abb. 4-3:
Abb. 6-1:
Abb. 6-2:
Abb. 6-3:
Abb. 6-4:
Abb. 6-5:
Abb. 7-1:
Abb. 7-2:
Abb. 7-3:
Abb. 7-4:
Abb. 7-5:
Abb. 7-6:
Abb. 7-7:
Abb. 7-8:
Abb. 7-9:
Abb. 7-10:
Abb. 7-11:
Abb. 7-12:
Abb. 7-13:
Abb. 7-14:
Abb. 8-1:
Abb. 8-2:
Abb. 8-3:
Abb. 8-4:
Abb. 8-5:
Durchsatz der Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW
Durchsatz der mechanisch-biologischen
Abfallbehandlungsanlagen in NRW
Vertragsbeziehungen für die Restabfallbehandlung in NRW
(Stand: 11/2013)
Entsorgungsregionen Rheinland, Westfalen und EKOCity
IST-Stand der Abfallvermeidungsmaßnahmen in NordrheinWestfalen (Anzahl der Nennungen)
Zielgruppen der Abfallvermeidungsmaßnahmen in NordrheinWestfalen (Anzahl der Nennungen)
Zielgruppen der Abfallberatung in Nordrhein-Westfalen (Anzahl
der Nennungen von Städten, Gemeinden und Kreisen)
Verwaltungsgliederung
Bevölkerungsdichte NRW in E/km²
Bevölkerungsentwicklung in NRW 2010/25
Entwicklung der Haushalte in NRW 2010/2025
Zweckverbände zur Entsorgung
Sperrmüllmenge in NRW 2010 in kg/E
Getrennt erfasste Bioabfallmengen in NRW 2010 in kg/E
Getrennt erfasste Grünabfallmengen in Nordrhein-Westfalen
2010 in kg/E
Getrennt erfasste Bio- und Grünabfallmengen in NRW 2010 in
kg/E
Getrennt erfasste PPK-Mengen in NRW in 2010 in kg/E
Getrennt erfasste LVP-Mengen in NRW 2010 in kg/E
Getrennt erfasste Glasmengen in NRW 2010 in kg/E
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle in NRW 2010 in t
Zusammensetzung der im Jahr 2010 auf Deponien in NRW
abgelagerten Siedlungsabfälle in t
Deponierung von Siedlungsabfällen in NRW im Jahr 2010 nach
Deponieklassen in t
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle in NRW im Jahr 2010
nach Regierungsbezirken
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle in NRW 2010 nach
kreisfreien Städten und Kreisen
Entsorgungswege behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle in
NRW 2010
Entsorgungswege der behandlungsbedürftigen Abfälle in NRW
2010 nach kreisfreien Städten und Kreisen
Prognose-Methodik
Veränderung der Hausmüllmenge in den kreisfreien Städten
und Kreisen im Zeitraum 2010 bis 2025
Veränderung der Sperrmüllmenge in den kreisfreien Städten
und Kreisen im Zeitraum 2010 bis 2025
Veränderung der Mengen hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle
im Zeitraum 2010 bis 2025
Veränderung der getrennte erfassten Mengen an Bio- und
Grünabfällen im Zeitraum 2010 bis 2025
15
16
17
21
32
33
34
56
57
59
60
62
66
67
68
69
71
72
73
76
77
78
79
80
81
83
87
88
89
90
91
8
Abbildungsverzeichnis
Abb. 8-6:
Abb. 8-7:
Abb. 8-8:
Abb. 8-9:
Abb. 8-10:
Abb. 8-11:
Abb. 9-1:
Abb. 9-2:
Abb. 9-3:
Abb. 9-4:
Abb. 9-5:
Abb. 9-6:
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) im Zeitraum 2010 bis 2025
92
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an Glas im
Zeitraum 2010 bis 2025
93
Veränderung der Mengen durch eine Erweiterung der
Wertstofferfassung auf stoffgleichen Nichtverpackungen im
Zeitraum 2010 bis 2025
94
Siedlungsabfallmengen in NRW im Zeitraum 2006 bis 2010 und
Prognose 2025
95
Menge und Entsorgungswege behandlungsbedürftiger
Siedlungsabfälle im Jahr 2025
97
Prognose der im Jahr 2025 abzulagernden
Siedlungsabfallmenge
98
Vergärungs- und Kompostierungsanlagen in NRW
102
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen in NRW, in denen im
Jahr 2010 Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle vorbehandelt wurden
104
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in NRW
105
Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW
107
Kraft-, Kalk- und Zementwerke in NRW, in denen Abfälle aus
der mechanischen Abfallbehandlung (ASN 19 12 10, 19 12 12)
energetisch verwertet werden können
109
Deponien in NRW, auf denen überlassene Abfälle abgelagert
werden können
112
Tabellenverzeichnis
9
Tabellenverzeichnis
Tab. 2-1
Tab. 4-1:
Tab. 4-2:
Tab. 4-3:
Tab. 5-1:
Tab. 6-1:
Tab. 7-1:
Tab. 7-2:
Tab. 8-1:
Tab. 8-2:
Tab. 8-3:
Tab. 8-4:
Tab. 8-5:
Tab. 8-6:
Tab. 8-7:
Tab. 8-8:
Tab. 8-9:
Tab. 8-10:
Tab. 8-11:
Tab. 9-1:
Tab. 9-2:
Tab. 9-3:
Tab. 9-4:
Mengen und Kapazitäten 2010 sowie Prognose 2025 in den
Entsorgungsregionen Rheinland, Westfalen und EKOCity
22
Maßnahmen zur Abfallvermeidung in den Kommunen in NRW
2010 (Anzahl Nennungen; Werte in Klammern = in 2011
geplant)
31
Abfallvermeidungsmaßnahmen des Landes NordrheinWestfalen
35
Leit- und Zielwerte für die getrennte Erfassung von Bio- und
Grünabfällen
42
Inhalte der Erhebung bei den kreisfreien Städten, Kreisen sowie
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in NordrheinWestfalen
54
Bevölkerung und Haushalte in NRW 2010/2025
58
Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in
NRW 2010
64
Getrennt erfasste Bio- und Grünabfallmengen in den kreisfreien
Städten und Kreisen in NRW 2010 in kg/E
70
Prognose-Annahmen für Bio- und Grünabfälle,
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) und Glas
85
Prognose-Annahmen für Leichtverpackungen (LVP) und
stoffgleiche Nichtverpackungen (SNVP)
85
Prognose-Annahmen zur Mengenentwicklung und
Behandlungsbedürftigkeit
86
Veränderung der Hausmüllmenge in NRW und den
Regierungsbezirken im Zeitraum von 2010 bis 2025
88
Veränderung der Sperrmüllmenge in NRW und den
Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
89
Veränderung der Mengen hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle in
NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025 90
Veränderung der getrennte erfassten Mengen an Bio- und
Grünabfällen in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum
2010 bis 2025
91
Veränderung der getrennt erfassten Menge an
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) in NRW und den
Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
92
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an Glas in NRW
und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
93
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an
Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen
Nichtverpackungen (SNVP) in NRW und den
Regierungsbezirken* im Zeitraum 2010 bis 2025
94
Siedlungsabfallmenge in Nordrhein-Westfalen 2010 und
Prognose 2025
96
Vergärungs- und Kompostierungsanlagen in NRW
100
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen in NRW, in denen im
Jahr 2010 Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle vorbehandelt wurden
103
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in NRW
104
Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW
106
10
Tabellenverzeichnis
Tab. 9-5:
Tab. 9-6:
Tab. 9-7:
Kraft-, Kalk- und Zementwerke in NRW, in denen Abfälle aus
der mechanischen Abfallbehandlung (ASN 19 12 10, 19 12 12)
energetisch verwertet werden können
108
Restvolumen der Deponien in NRW, auf denen überlassene
Abfälle abgelagert werden können
110
Deponien in NRW, auf denen überlassene Abfälle abgelagert
werden können (Tabelle)
111
11
Grundlagen und Aufgaben der Abfallwirtschaftsplanung
1
Grundlagen und Aufgaben der Abfallwirtschaftsplanung
1.1
Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 28 Abs.1 der am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL 2008/98/EG) haben die
zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sicher zu stellen,
dass ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt werden. Die Pläne können das gesamte geografische
Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats allein oder zusammen
abdecken. Inhalte der Abfallwirtschaftspläne sind nach
Art. 28 Abs. 2 AbfRRL die Analyse der aktuellen Situation der
Abfallbewirtschaftung sowie die erforderlichen Maßnahmen
für eine Verbesserung der umweltverträglichen Vorbereitung
zur Wiederverwendung, sowie des Recyclings, der Verwertung und der Beseitigung von Abfall und eine Bewertung, wie
der Plan die Erfüllung der Ziele und Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie unterstützen wird.
Soweit zweckmäßig und unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und der geografischen Erfassung des Plangebiets haben Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 28 Abs. 3 AbfRRL mindestens Folgendes zu enthalten:
Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten
Abfälle, die Abfälle, die wahrscheinlich aus dem oder
in das Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine
Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme;
bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende
Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die spezielle gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gelten;
Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, die Stilllegung bestehender Abfallanlagen, zusätzliche Infrastrukturen für Abfallanlagen gemäß
Art. 16 und – soweit erforderlich – die diesbezüglichen Investitionen;
erforderlichenfalls ausreichende Informationen über
die Ortsmerkmale für die Standortbestimmung und
über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen
oder bedeutender Verwertungsanlagen;
allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -methoden oder Strategien für Abfälle, die
besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.
Unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und des
Erfassungsbereichs des Plangebietes können die Abfallwirtschaftspläne nach Art. 28 Abs. 4 AbfRRL Folgendes enthalten:
organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung,
inklusive einer Beschreibung der Aufteilung der Ver-
antwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten
Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen;
eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur
Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarktes aufrecht zu erhalten;
den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen und
die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;
geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen zu ihrer Sanierung.
Abfallbewirtschaftungspläne müssen mit den in Artikel 14 der
Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung und mit der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG
genannten Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der
zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle
vereinbar sein (Art. 28 Abs. 5 AbfRRL).
In Deutschland sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Länder für die Aufstellung von
Abfallwirtschaftsplänen zuständig. Sie regeln das Verfahren
zur Aufstellung und zur Verbindlicherklärung der Abfallwirtschaftspläne (§ 31 Abs. 4 Satz 1 KrWG). Vorschriften zur
Beteiligung der Öffentlichkeit sind in § 32 KrWG enthalten.
Abfallwirtschaftspläne stellen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
KrWG die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung,
insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und
des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung dar. Weiterhin
stellen Sie die Abfallentsorgungsanlagen dar, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von
gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen
gesammelt werden, im Inland erforderlich sind (§ 30 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 KrWG) (Entsorgungssicherheit).
Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb
eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende,
Entwicklungen zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten
(§ 30 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Gemäß § 31 Abs. 3 KrWG haben
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des
§ 20 KrWG die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf
Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die
Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 KrWG weisen Abfallwirtschaftspläne
zugelassene Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der
12
Grundlagen und Aufgaben der Abfallwirtschaftsplanung
Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, erforderlich sind, sowie die Flächen, die für
diese Anlagen, für Deponien und für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen geeignet sind, aus.
Ferner können Abfallwirtschaftspläne gemäß § 30 Abs. 1
Satz 4 KrWG bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. Die Ausweisungen
von Flächen für Deponien, sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung
der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen erforderlich
sind, sowie der vorgesehenen Entsorgungsträger und der
Abfallentsorgungsanlagen, derer die Entsorgungspflichtigen
sich zu bedienen haben, können für diese für verbindlich
erklärt werden (§ 30 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und
Satz 4 KrWG).
Die Inhalte von Abfallwirtschaftsplänen nach Artikel 28 Abs. 3
und 4 AbfRRL sind in § 30 Abs. 6 und 7 KrWG dargestellt.
In Nordrhein-Westfalen wurde durch die am 31.12.2007 in
Kraft getretene Änderung des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
die Zuständigkeit für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen für Siedlungsabfälle von den Bezirksregierungen auf
das Umweltministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde
verlagert.
1.2
Aufstellungsverfahren / Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen
Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den
beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben (§ 17 Abs. 1 LAbfG). Mit seiner Bekanntgabe wird er
Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen
und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben (§ 17 Abs. 3 LAbfG).
Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind gemäß
§ 31 Abs. 2 KrWG die Gemeinden und die Landkreise sowie
ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. Nach
§ 31 Abs. 1 KrWG sollen die Länder ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung und Änderung von Abfallwirtschaftsplänen regelt § 32 KrWG. Danach
ist die Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von
Abfallwirtschaftsplänen, einschließlich besonderer Kapitel
oder gesonderter Teilpläne, von der zuständigen Behörde zu
beteiligen (§ 32 Abs. 1 KrWG). Die Aufstellung oder Änderung
eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das
Beteiligungsverfahren sind nach § 32 Abs. 1 Satz 2 KrWG in
einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder
geänderten Abfallwirtschaftsplans sowie die Gründe und
Erwägungen, auf denen der Entwurf beruht, sind nach § 32
Abs. 2 Satz 1 KrWG einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen
werden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Die Annahme des Plans
ist von der zuständigen Behörde gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1
KrWG in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer
öffentlich zugänglichen Webseite bekannt zu machen.
1.3
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUPG) vom 25. Juni 2005 bzw. eine Ergänzung
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
ist die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) umgesetzt worden. Ziel einer Strategischen Umweltprüfung ist es, Umweltauswirkungen bereits im
Stadium der Ausarbeitung von Plänen und Programmen zu
ermitteln und einzubeziehen.
Abfallwirtschaftspläne sind nach § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG
dann einer SUP zu unterziehen, wenn sie einen Rahmen
setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung
des Einzelfalls bedürfen. Für Abfallwirtschaftspläne besteht
somit keine generelle, sondern lediglich eine konditionale
Verpflichtung zur Durchführung einer SUP.
Gemäß § 14b Abs. 3 UVPG setzt ein Abfallwirtschaftsplan
einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben, wenn dieser Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthält, insbesondere zum
Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu
Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen.
Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich im Zuge
der Erarbeitung des neuen Abfallwirtschaftsplans NordrheinWestfalen, Teilplan Siedlungsabfälle, und des Aufstellungsverfahrens Sachverhalte ergeben, die das Tatbestandsmerkmal der Rahmensetzung erfüllen könnten, wurde für den
Abfallwirtschaftsplan eine Strategische Umweltprüfung (SUP)
durchgeführt.
Im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (SUP) wurden
die Auswirkungen des Abfallwirtschaftsplans auf die Umwelt
ermittelt, beschrieben und bewertet.
Der Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung und der
Entwurf des Abfallwirtschaftsplans wurden weitgehend parallel zueinander erarbeitet. Mögliche Umweltauswirkungen des
Grundlagen und Aufgaben der Abfallwirtschaftsplanung
Plans konnten dadurch frühzeitig berücksichtigt werden. Die
Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
1.4
Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
Nach § 21 KrWG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte (AWK) und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur
Wiederverwendung und des Recyclings, und die Beseitigung
der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden
Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen regeln die Länder.
In Nordrhein-Westfalen stellen gemäß § 5a Abs. 1
Satz 1 LAbfG die Kreise und die kreisfreien Städte in ihrem
Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung der Ziele
des § 1 auf. „Besteht für das Gebiet des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan, so sind dessen
Festlegungen zu beachten“ (§ 5a Abs. 1 Satz 2 LAbfG).
Nach § 5a Abs. 2 LAbfG gibt das Abfallwirtschaftskonzept
eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens Angaben über Art, Menge und
Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle
und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und Gewerbeabfällen jeweils
getrennt darzustellen sind. Außerdem sind in das Abfallwirtschaftskonzept Darstellungen der getroffenen und geplanten
Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle,
insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten
Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen, sowie die
begründete Festlegung von Abfällen, die durch Satzung von
der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, aufzunehmen
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 LAbfG).
Schließlich ist der Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit zu erbringen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LAbfG). Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LAbfG sind die über das eigene
Gebiet hinaus notwendige Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und die dazu notwendigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abfolge (Kooperationen) darzustellen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden
dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 5
Abs. 4 KrW-/AbfG - jetzt § 7 Abs. 4 KrWG (Verwertbarkeit,
Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten
Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten
Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen sind die
Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung
der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfassung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gege-
13
benheiten darzustellen (§ 5a Abs. 2 Satz 4 LAbfG). Gemäß
§ 5a Abs. 2 Satz 5 LAbfG enthält das Abfallwirtschaftskonzept
der Kreise auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des
Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der zur Prüfung
vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden
mitzuteilen (§ 5a Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 LAbfG).
Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 8 LAbfG ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im
Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen
erneut vorzulegen. Abfallwirtschaftskonzepte, die mit diesem
Abfallwirtschaftsplan nicht im Einklang stehen, sind entsprechend anzupassen und kurzfristig fortzuschreiben.
Das Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 5a Abs. 5 Satz 1 LAbfG).
Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept
Einsicht zu nehmen (§ 5a Abs. 5 Satz 2 LAbfG).
1.5
Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich dieses Abfallwirtschaftsplans,
Teilplan Siedlungsabfälle, ist das Land Nordrhein-Westfalen.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Abfälle,
die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen
werden bzw. zu überlassen sind. Soweit in diesem Abfallwirtschaftsplan der Begriff „Siedlungsabfall“ verwendet wird, dient
dieser als Synonym für Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden bzw. zu überlassen
sind.
Von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sind jährliche Bilanzen über die Abfälle, die ihnen überlassen werden,
zu erstellen (siehe Kapitel 5). Somit umfasst der sachliche
Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplans die Abfälle, die in
den kommunalen Abfallbilanzen dokumentiert sind. Ausgenommen sind Verpackungsabfälle (Leichtverpackungen und
Glas), für deren Rücknahme und Entsorgung nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sondern entsprechend
den Vorschriften der Verpackungsverordnung die Hersteller
und Vertreiber zuständig sind (siehe Kapitel 6.5).
Den Schwerpunkt des Abfallwirtschaftsplans bilden die überwiegend aus privaten Haushalten stammenden Abfälle ein1
schließlich der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle , die me_________________________________________________
1
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden ebenso wie Hausmüll unter der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle) erfasst. Eine eindeutige Unterscheidung
bzw. Trennung von aus privaten Haushalten stammendem Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen aus gewerblichen Herkunftsbereichen ist häufig nicht möglich. Die in den
Siedlungsabfallbilanzen als Hausmüll ausgewiesenen Mengen können daher in mehr oder
weniger großen Umfang aus dem Gewerbe stammende hausmüllähnliche Abfälle umfassen.
14
Grundlagen und Aufgaben der Abfallwirtschaftsplanung
chanisch, mechanisch-biologisch oder thermisch zu behandeln sind. Außerdem werden Abfälle, die den kreisfreien Städten und Kreisen zur Ablagerung überlassen werden, einer
näheren Betrachtung unterzogen.
Darüber hinaus befasst sich der Abfallwirtschaftsplan intensiv
mit der getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und
Grünabfällen sowie Wertstoffen.
1.6
Planungszeitraum
Gemäß § 31 Abs. 5 KrWG sind Abfallwirtschaftspläne mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Die erstmalige Aufstellung und Bekanntmachung
eines landesweiten Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, erfolgte im Jahr 2010. Durch den landesweiten
Abfallwirtschaftsplan wurden die von den Bezirksregierungen
aufgestellten bzw. fortgeschriebenen Abfallwirtschaftspläne
ersetzt.
Die Aussagen dieses Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, beziehen sich auf den Planungszeitraum 2014
bis 2024/2025.
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
2
2.1
15
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Ausgangssituation
In Nordrhein-Westfalen wurde zum 1. Juni 2005 die Ablagerung biologisch abbaubarer Abfälle vollständig eingestellt.
Ausgangssituation und Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaftsplanung haben sich dadurch grundlegend geändert.
Schon deutlich vor Inkrafttreten des Verbots der Ablagerung
biologisch abbaubarer Abfälle zum 1. Juni 2005 wurden große
Teile des nordrhein-westfälischen Siedlungsabfalls in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt.
Seit der vollständigen Einstellung der Ablagerung biologisch
abbaubarer Abfälle zum 1. Juni 2005 wird der gesamte behandlungsbedürftige Siedlungsabfall thermisch und/oder
mechanisch biologisch behandelt. Der mengenmäßig bedeutendste Entsorgungsweg ist die thermische Behandlung (siehe auch Kapitel 7.3.2).
Abb. 2-1
Mit 16 Hausmüllverbrennungsanlagen und vier mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen verfügt NordrheinWestfalen über eine leistungsfähige Infrastruktur für die Entsorgung behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle.
In den nordrhein-westfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen sind Behandlungskapazitäten in einer Größenordnung
von rund 6,1 Mio. t/a (rund 6,4 Mio. t/a inkl. Verbrennungslinien für Gewerbeabfälle des RZR II) vorhanden (siehe Kapitel 9.4). Hinzu kommen knapp 0,5 Mio. t/a Behandlungskapazitäten in den vier mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen (siehe Kapitel 9.3).
Diese Anlagen verfügen über ausreichende Kapazitäten für
die Entsorgung der in Nordrhein-Westfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle (siehe Kapitel 10).
Durchsatz der Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW
t
7.000.000
6.000.000
5.000.000
4.000.000
Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen aus
anderen Bundesländern /
Staaten
Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen aus
NRW
3.000.000
2.000.000
1.000.000
direkt von örE angeliefert
0
2008
Im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010 hatten Hausmüllverbrennungsanlagen einen Durchsatz von rund 5,8 Mio. t/a. Die
Menge der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
direkt an Hausmüllverbrennungsanlagen angelieferten Abfälle
lag bei durchschnittlich 3,5 Mio. t/a. Diese Abfälle hatten damit einen durchschnittlichen Anteil am Durchsatz von 60 %.
2009
2010
Zu weiteren 27 % wurden die Kapazitäten durch Gewerbeabfälle aus Nordrhein-Westfalen ausgelastet, so dass der Anteil
der Mengen aus Nordrhein-Westfalen am Durchsatz bei rund
87 % liegt.
In dieser Menge sind auch die von den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern über Umschlag- und Sortieranlagen an
16
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Hausmüllverbrennungsanlagen angelieferten Siedlungsabfälle
enthalten (siehe Kapitel 9.3). Ihr Anteil am Durchsatz beträgt
etwa 10 %.
Abfälle aus anderen Bundesländern tragen mit 11 % zur Auslastung bei. Sie stammen überwiegend aus den benachbarten
Bundesländern Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
sowie aus Baden-Württemberg. Aus dem Ausland, vor allem
aus Belgien und den Niederlanden, stammende Abfälle haben
einen Anteil am Durchsatz von 2 %.
Abb. 2-2
Die vier mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen
hatten im Zeitraum 2008 bis 2010 einen Durchsatz von
durchschnittlich 0,41 Mio. t/a und waren damit zu etwa 90 %
ausgelastet. Von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
angelieferte Abfälle machten 75 % des Durchsatzes aus.
Durchsatz der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in NRW
t
500.000
450.000
400.000
350.000
300.000
250.000
200.000
150.000
100.000
Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen
50.000
direkt von örE angeliefert
0
2008
Dies bestätigt, dass die in Hausmüllverbrennungsanlagen und
mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen vorhandenen Behandlungskapazitäten für die in NordrheinWestfalen anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle ausreichend bemessen sind und somit eindeutig Entsorgungssicherheit besteht (siehe Kapitel 10).
Darüber hinaus tragen die vorhandenen Behandlungskapazitäten zur Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen Herkunftsbereichen bei.
Die Mitverbrennung von Siedlungsabfällen in Form von Ersatzbrennstoffen bzw. Sekundärbrennstoffen spielt in
Nordrhein-Westfalen kaum eine Rolle (siehe Kapitel 9.5).
Die Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV) und mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) in NordrheinWestfalen werden von Kommunen, kommunalen Entsor-
2009
2010
gungsgesellschaften, Stadtwerken, Energieversorgungsunternehmen oder privaten Entsorgungsunternehmen betrieben.
Kommunen, die nicht über eigene Behandlungskapazitäten
verfügen, haben sich über Beteiligungen, Zweckverbände,
Kooperationen sowie Ausschreibungen bzw. Beauftragungen
rechtzeitig entsprechende Kontingente in Anlagen Dritter
gesichert.
Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind durch Mitgliedschaften in Zweckverbänden (siehe Kapitel 6.4.1) oder
als Mitgesellschafter mittel- bis langfristig an bestimmte
Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanischbiologische Abfallbehandlungsanlagen gebunden. Hier sind in
naher Zukunft im Hinblick auf die Entsorgung der überlassenen Abfälle keine grundsätzlichen Veränderungen zu erwarten.
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
17
Im Jahr 2010 haben sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bis auf fünf Ausnahmen (Kreise Coesfeld, Kleve,
Olpe, Siegen-Wittgenstein und Steinfurt) der jeweils nächsten
Behandlungsanlage bedient. Damit wurde dem Prinzip der
Nähe in Nordrhein-Westfalen überwiegend Rechnung getragen.
In einigen kreisfreien Städten und Kreisen in NordrheinWestfalen laufen im Jahr 2014 und den Folgejahren Entsorgungsverträge aus. Die Ergebnisse erster Ausschreibungen
machen deutlich, dass die Entsorgung der behandlungsbedürftigen Abfälle zukünftig nicht immer in einer Hausmüllverbrennungsanlage erfolgen wird, die dem Entstehungsort am
nächsten gelegen ist.
Die Restabfallmengen, für die sich aufgrund von Verträgen,
die bis zum Jahr 2025 auslaufen, Veränderungen bezüglich
der Behandlungsanlagen ergeben könnten, belaufen sich auf
insgesamt rund 3 Mio. t.
Abb. 2-3
Vertragsbeziehungen für die Restabfallbehandlung in NRW (Stand: 11/2013)
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
MBA Pohlsche Heide
Steinfurt
Regierungsbezirk
Detmold
Herford
MVA Bielefeld
Bielefeld
MBRA Münster
MBA Gescher
Borken
Lippe
Münster
Gütersloh
Coesfeld
Warendorf
SBS Ennigerloh
Recklinghausen
MVA Hamm
Wesel
RZR Herten
GMVA Niederrhein
3
2
MVA Asdonkshof
Duisburg
MHKW
Essen
5
Düsseldorf
EnnepeRuhrKreis
6
MA
Neuss
Rhein-Kreis
Heinsberg
Hagen
MVA Hagen MHKW Iserlohn
MA Meschede
Märkischer
Mettmann
MVA Düsseldorf
9
Soest
Bochum
Krefeld
MKVA Krefeld
BGA Erwitte
Unna
Dortmund
MA Bochum
Essen
Viersen
MA Paderborn
Paderborn
1
4
Regierungsbezirk
Düsseldorf
Höxter
Hamm
Kleve
Wuppertal
Hochsauerlandkreis
Kreis
7
MHKW
Wuppertal
MVA Solingen
Neuss
Bergischer
Abfallwirtschaftsverband**
8
Olpe
Regierungsbezirk
Arnsberg
MHKW Leverkusen
Rhein-ErftKreis
RMVA Köln
Köln
MVA Weisweiler
Düren
Aachen
Städteregion
Aachen*
SiegenWittgenstein
Rhein-Sieg-Kreis
MA Erftstadt
Bonn
MVA Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
* ohne Stadt Aachen
** Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
18
2.2
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Angesichts einer durch Entsorgungssicherheit geprägten
Ausgangssituation wird mit dem Abfallwirtschaftsplan vorrangig das Ziel einer regionalen Entsorgungsautarkie verfolgt.
Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, sind im
Lande selbst (Grundsatz der Autarkie) und möglichst in der
Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) zu entsorgen. Diese europarechtlichen Grundsätze der Entsorgungsautarkie und Nähe beziehen sich nach Art. 16 AbfRRL
sowohl auf Abfälle zur Beseitigung als auch auf gemischte
Siedlungsabfälle (ASN 20 03 01) zur Verwertung. Insbesondere der Grundsatz der Nähe soll gestärkt und konkretisiert
werden.
Dadurch sollen die Funktionsfähigkeit der überwiegend in
kommunaler Hand befindlichen Entsorgungsinfrastruktur und
die Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle langfristig gewährleistet werden.
Ein geeignetes Instrument zur Umsetzung der Grundsätze der
Autarkie und Nähe sind Kooperationen und Vereinbarungen auf freiwilliger Basis, denen grundsätzlich Vorrang
eingeräumt wird. Interkommunale Kooperationen tragen darüber hinaus auch dem Solidaritätsgedanken Rechnung. Sie
ermöglichen eine Zusammenarbeit von kreisfreien Städten
und Kreise ohne eigene Restabfallbehandlungskapazitäten
mit solchen, die über entsprechende Anlagen verfügen. Dadurch tragen interkommunale Kooperationen auch zur Gebührenstabilität bei.
Die Siedlungsabfallwirtschaft leistet einen bedeutenden Beitrag zum Ressourcen- und Klimaschutz in NordrheinWestfalen (siehe Kapitel 4.3). Durch eine möglichst effiziente
Nutzung von Abfällen als Rohstoff- und Energiequelle sowie
die Minimierung bzw. Optimierung von Transporten soll dies
auch für die Zukunft sichergestellt werden.
Zum Ressourcen- und Klimaschutz tragen auch die Abfallvermeidung (siehe Kapitel 4.1) und die getrennte Erfassung
und Verwertung von Bio- und Grünabfällen sowie Wertstoffen
bei (siehe Kapitel 4.2.1).
Sowohl der Ressourcen- als auch der Klimaschutz sind von
den kreisfreien Städten und Kreisen bei der Aufstellung bzw.
Fortschreibung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte zu
berücksichtigen.
Zur Minimierung der Transportentfernungen sowie von Transporten insgesamt sind Abfälle möglichst entstehungsortsnah
zu entsorgen. Dabei ist nicht zwingend auf die geografisch am
nächsten gelegene Anlage abzustellen. Vielmehr soll die
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entsorgungsautarkie und Nähe, der Gesamtumstände, insbesondere der
Anlageninfrastruktur, der Energieeffizienz sowie des Grundsatzes der Kostengünstigkeit geeignetste Anlage unter Be-
achtung der Anforderungen des Vergaberechts gewählt werden.
Soweit nach dem Vergaberecht eine öffentliche Ausschreibung erforderlich wird, sind die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und -sicherheit sowie der Nähe bei der Definition des
Auftragsgegenstandes einschließlich technischer Spezifikationen zu berücksichtigen. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird hiermit für die Entsorgung von Siedlungsabfällen eine Vorgabe gemacht, die ihren Spielraum im Fall
der Entscheidung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens
einschränkt, weil sie eine Abfallbehandlung innerhalb der
Entsorgungsregionen vorschreiben müssen. Diese Einschränkung steht in einem Spannungsverhältnis zu dem in
Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge niedergelegten
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer,
der in den bundesdeutschen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), etwa in § 97
Abs. 1 GWB, seine Ausprägung erfahren hat.
Demgegenüber stehen die im europäischen Abfallrecht zu
verankerten Grundsätze der Entsorgungsautarkie und -sicherheit sowie der Nähe.
Nach der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2006/12/EG) und
der dazu erfolgten Novellierung dieser Richtlinie vom
19. November 2008 (Richtlinie 2008/98/EG) „sollte das oberste Ziel jeder Abfallpolitik darin bestehen, die nachteiligen
Auswirkungen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf
die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren“
(Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2008/98/EG) und „jede
Regelung der Abfallbewirtschaftung muss als wesentliche
Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie
der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung,
Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von
Abfällen haben“ (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie
2006/12/EG).
Diese Grundsätze sind im Sinne einer praktischen Konkordanz möglichst weitgehend in Einklang zu bringen. Dem nach
dem Vergaberecht zunächst zu erreichenden Ziel der Öffnung
des Binnenmarktes und Ermöglichung eines ungehinderten
Wettbewerbs innerhalb der europäischen Union stehen die
Artikel 16 und 28 der AbfRRL (Richtlinie 2008/98/EG) gegenüber, die ein Verbringen von Abfällen aus Gründen der Entsorgungsautarkie verhindern und damit den freien Warenund Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union
begrenzen. Zudem sieht Art. 11 Abs. 1i) der EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrV) vor, dass Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen
Einwände erheben können, ohne dass es hierfür einer nähe-
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
19
ren Begründung oder weiterer Voraussetzungen im Einzelnen
bedarf (siehe Kapitel 3.4).
können nur dann erfolgen, wenn dadurch die Entsorgungssicherheit in Nordrhein-Westfalen nicht beeinträchtigt wird.
Die nordrhein-westfälische Umweltverwaltung sieht sich der
Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit und
damit auch der Funktionsfähigkeit der Entsorgungsinfrastruktur sowie einer Vergleichmäßigung der Abfallgebühren mit
Blick auf das Wohl und Wehe der Umwelt und der Bevölkerung verpflichtet.
2.3
Eine räumliche Beschränkung der Entsorgung von Siedlungsabfällen auf innerhalb der Entsorgungsregionen gelegene
Anlagen leistet zur Umsetzung dieser Zielrichtung einen wichtigen Beitrag und eröffnet der Umweltverwaltung die Möglichkeit der Ergreifung effektiver Maßnahmen zum Schutz der
Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet.
Innerhalb des hierdurch gezogenen Gesamtrahmens ist die
Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer unter Ausschöpfung
der durch das GWB, insbesondere durch § 97 Abs. 4 GWB
gegebenen Möglichkeiten zu gewährleisten. Nach dieser
Vorschrift können für die Auftragsausführung zusätzliche
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere auch umweltbezogene Aspekte betreffen und damit
die ausgeschriebene Leistung (Auftragsgegenstand) eingrenzen können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, neben dem
Preis zu gewichtende, umweltbezogene Zuschlagskriterien
aufzustellen, sofern diese nicht diskriminierend sind, und sich
unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des wirtschaftlichsten
Angebots (§ 97 Abs. 5 GWB) rechtfertigen lassen.
Die Vergabestellen haben grundsätzlich einen weiten Spielraum sowohl bei der Festlegung solcher Kriterien, als auch
bei deren Gewichtung, sofern diese Kriterien mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, dem Auftraggeber
keine unbeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen, ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags genannt sind und alle wesentlichen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das
Diskriminierungsverbot, beachtet werden (siehe EuGH, Urt. v.
04.12.2003 – Rs. C 448/01).
Mit dem Abfallwirtschaftsplan wird ferner folgendes Ziel verfolgt: In den Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen in NordrheinWestfalen sollen in erster Priorität die im Land selber anfallenden Siedlungsabfälle entsorgt werden. Für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigte Kapazitäten sollen möglichst
für behandlungsbedürftige Gewerbeabfälle aus NordrheinWestfalen und für Siedlungsabfälle aus anderen Bundesländern genutzt werden. Dem Prinzip der Nähe entsprechende
Importe von Siedlungsabfällen aus anderen europäischen
Staaten oder zeitlich befristete Notentsorgungsmaßnahmen
Instrumente zur Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie und des Prinzips der Nähe
Die Landesregierung verfolgt mit diesem Abfallwirtschaftsplan
folgende Ziele: „Umsetzung der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie, restriktive Bedarfsprüfung, Abfallvermeidung und
Wiederverwertung, „regionale Entsorgungsautarkie“, die
Unterstützung von Kooperationen, die Festsetzung des Prinzips der Nähe. Mit dem neuen Abfallwirtschaftsplan soll insbesondere die Entwicklung regionaler Kooperationen aktiv
gefördert werden. Dazu gehört auch die landesweite Koordinierung einer langfristigen Anpassung der Kapazitäten bei
den Abfallbehandlungsanlagen und Deponien.“
Als Instrumente zur Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie und des Prinzips der Nähe kommen verbindliche Zuweisungen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu einzelnen Entsorgungsanlagen oder regionale Kooperationen bzw. die Bildung von Entsorgungsregionen in Betracht.
2.3.1
Zuweisung von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zu einzelnen
Abfallentsorgungsanlagen
Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 KrWG können Abfallwirtschaftspläne
bestimmen, welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. Die Ausweisung von
Entsorgungsanlagen, derer die Entsorgungspflichtigen sich zu
bedienen haben, kann nach § 30 Abs. 4 KrWG für verbindlich
erklärt werden.
Verbindliche Zuweisungen zu bestimmten Abfallentsorgungsanlagen können sich sowohl auf Abfälle zur Beseitigung als
auch auf gemischte Siedlungsabfälle (ASN 20 03 01) zur
Verwertung aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden,
beziehen.
Die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln haben seinerzeit
bestimmte Ausweisungen der von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftspläne für verbindlich erklärt. Die verbindlichen
Zuweisungen der beseitigungspflichtigen Körperschaften zu
bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen bzw. Entsorgungsregionen entsprachen dabei weitgehend bereits bestehenden
vertraglichen Vereinbarungen oder regionalen Kooperationen.
Durch die verbindliche Zuweisung der beseitigungspflichtigen
Körperschaften zu bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen
bzw. Entsorgungsregionen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln sollte bewirkt werden, dass spätestens mit
Auslaufen der Ausnahmefrist der Abfallablagerungsverordnung am 31. Mai 2005 eine Vorbehandlung behandlungsbe-
20
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
dürftiger Siedlungsabfälle in den dort jeweils vorgehaltenen
Abfallverbrennungsanlagen erfolgt. Es wurde auch das Ziel
eines wirtschaftlichen Anlagenbetriebs und einer ausgeglichenen Gebührensituation verfolgt.
In den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster
wurde kein entsprechender Handlungsbedarf gesehen. Dort
wurden Entsorgungssicherheit und -autarkie sowie die Umsetzung des Prinzips der Nähe durch vertragliche Vereinbarungen, Anlagenbeteiligungen und regionale Kooperationen
erreicht.
Sofern das Instrument der Zuweisung als zielführend erachtet
würde, wäre es landesweit anzuwenden. Eine Simulation der
Effekte einer landesweiten Zuweisung von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zu der jeweils nächstgelegenen Hausmüllverbrennungsanlage bzw. mechanisch2
biologischen Abfallbehandlungsanlage unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher, verbandsrechtlicher bzw.
gesellschaftsrechtlicher Bindungen an bestimmte Anlagen
kommt zu folgendem Ergebnis:
Entsorgungsanlagen wie beispielsweise die MVA
Hagen, die MBRA Münster oder auch die MBA Ennigerloh erhielten durch die Zuweisung mehr Mengen
als an Kapazitäten zur Verfügung stehen. Bei stringenter Auslegung müssten in allen Fällen die Kapazitäten ausgebaut werden.
Auf der anderen Seite verlöre eine Anlage wie die
MVA Hamm rund 60 % der bisherigen von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern angelieferten Mengen. In diesem Fall müsste ein Teil der Abfallmengen aus Dortmund auch weiterhin der MVA Hamm
zugewiesen werden, obwohl es sich nicht um die
nächstgelegene Anlage handelt.
Die verbindliche Zuweisung an eine Entsorgungsanlage setzt voraus, dass diese auch für einen mindestens 10-jährigen Zeitraum zur Verfügung steht. Bei
Anlagen, bei denen diesbezüglich Zweifel bestehen,
wäre zu prüfen, ob unter Umständen noch eine alternative Zuweisung erforderlich wäre.
Es müssten Regelungen bezüglich der Ermittlung
bzw. Festsetzung des zu entrichtenden Entgelts getroffen werden.
Sofern Ausnahmen vom Prinzip der Nähe zugelassen würden, wäre eine stringente Festlegung der Zuweisungen nicht
mehr gewährleistet.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass durch verbindliche
Zuweisungen weder das Ziel der Bildung regionaler Kooperationen erreicht wird noch Impulse für eine landesweite Anpassung der Behandlungskapazitäten ausgehen.
Eine Zuweisung zu (einzelnen) Hausmüllverbrennungsanlagen oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie und des Prinzips der Nähe erfolgt
daher nicht.
2.3.2
Bildung von Entsorgungsregionen
Im Vergleich zu dem eher starren Instrument der Einzelzuweisung eröffnet die Bildung von Entsorgungsregionen flexible Möglichkeiten zur Entwicklung von räumlich angepassten
Strategien zur Vorbehandlung von Abfällen, regionalen Arbeitsteilungen bzw. Spezialisierungen sowie zur Anpassung
von Behandlungskapazitäten. Für die Bildung von Entsorgungsregionen spricht auch, dass dadurch die Anlagenauslastung und damit letztendlich auch die Verbrennungsentgelte
beeinflusst werden können.
Entsorgungsregionen stellen einen Kompromiss zwischen der
verbindlichen Zuweisung zu einzelnen Abfallentsorgungsanlagen und dem freien Wettbewerb dar. Durch die Festlegung
von Entsorgungsregionen wird das Selbstverwaltungsrecht
der kreisfreien Städte und Kreise weniger stark eingeschränkt
als durch Zuweisungen zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage. Zulässigkeit und Voraussetzungen von abfallrechtlichen Zuweisungen in Form einer sogenannten Pool3
Lösung sind rechtlich geprüft und bestätigt worden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine landesweite
und stringente Einzel-Zuweisung von kreisfreien Städten und
Kreisen zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage nicht
durchweg zu zielführenden Ergebnissen führt.
_________________________________________________
_________________________________________________
2
3
Ausschlaggebend für die Entfernungsrechnung ist der jeweilige geografische Mittelpunkt
des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Gaßner, Groth, Siederer & Coll.: Rechtliche Zulässigkeit und Voraussetzungen von
abfallrechtlichen Zuweisungen in Form der Poollösungen im nationalen Recht. Im Auftrag
der Prognos AG; Berlin 2013
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
21
Für die Bildung von Entsorgungsregionen sind die folgenden
Planungs- und Abwägungskriterien maßgeblich:
Abb. 2-4
Die Regionen bilden im Wesentlichen die bereits
heute bestehenden Verträge und Kooperationen
zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und den Hausmüllverbrennungsanlagen
und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen ab. Diese orientieren sich bis auf wenige Ausnahmen an den Grenzen der Regierungsbezirke.
Zusätzlich wird die Einhaltung des „Prinzips der Nähe“ zu Grunde gelegt, das heißt, jeder öffentlichrechtliche Entsorgungsträger findet grundsätzlich die
für ihn nächstgelegene Anlage innerhalb der eigenen
Entsorgungsregion.
In begründeten Fällen sind Ausnahmen vom Prinzip
der Nähe zulässig, z. B. dann, wenn ein öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger an einer weiter entfernten Anlage gesellschaftsrechtlich beteilig ist oder
einem Zweckverband angehört, der eine weiter entfernte Anlage beliefert.
Die Regionen sollten vergleichbare Größenordnungen in Bezug auf die vorhandenen überlassenen Abfälle und die Behandlungskapazitäten aufweisen, um
als Grundvoraussetzung über
„autarkiefähige“ Mengen- und Anlagenstrukturen zu
verfügen, die gleichermaßen auch die wirtschaftliche
Voraussetzung für verbindliche Formen interkommunaler Kooperationen bilden und über
ausreichend große Abfallmengen und Behandlungskapazitäten zu verfügen, die es erlauben,
Optimierungen im Hinblick auf die notwendige Entsorgungsinfrastruktur und Entsorgungslogistik vornehmen zu können.
Vor dem Hintergrund dieser Planungs- und Abwägungskriterien werden folgende drei Entsorgungsregionen abgegrenzt:
Rheinland,
Westfalen,
Gebiet des Zweckverbandes EKOCity.
Entsorgungsregionen Rheinland, Westfalen und EKOCity
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
MBA Pohlsche Heide
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
MVA Bielefeld
Bielefeld
MBRA Münster
MBA Gescher
Borken
Lippe
Münster
Gütersloh
Coesfeld
Warendorf
SBS Ennigerloh
Recklinghausen
MVA Hamm
Wesel
4
Regierungsbezirk
Düsseldorf
1
Paderborn
RZR Herten
GMVA Niederrhein
3
2
MVA Asdonkshof
Duisburg
MHKW
Essen
5
EnnepeRuhrKreis
Krefeld
MKVA Krefeld
Düsseldorf
9
6
Rhein-Kreis
Neuss
Heinsberg
Dortmund
Soest
Hagen
MVA Hagen
Mettmann
MVA Düsseldorf
Unna
Bochum
Essen
Viersen
Höxter
Hamm
RZR Herten II
Kleve
Wuppertal
MHKW Iserlohn
Märkischer
Kreis
Hochsauerlandkreis
7
MHKW
Wuppertal
MVA Solingen
Bergischer
Abfallwirtschaftsverband**
8
Olpe
Regierungsbezirk
Arnsberg
MHKW Leverkusen
Entsorgungsregionen
Rhein-ErftKreis
Region Rheinland
Region Westfalen
Region EKOCity
kreisfreie Städte Bottrop, Essen,
Gelsenkirchen, Mühlheim
MVA Weisweiler
Düren
Aachen
Städteregion
Aachen*
SiegenWittgenstein
Köln
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
MVA Bonn
Entsorgungsanlagen
Euskirchen
Hausmüllverbrennungsanlage
Mechanisch-biologische
Abfallbehandlungsanlage
RMVA Köln
Regierungsbezirk
Köln
1
2
3
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5
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8
9
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
* ohne Stadt Aachen
** Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
22
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Tab. 2-1
Mengen und Kapazitäten 2010 sowie Prognose 2025 in den Entsorgungsregionen Rheinland, Westfalen und EKOCity
Region
Menge
behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle
2010
Kapazität 2010
(MVA/MBA)
Prognose Menge
behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle
2025
Prognose
Kapazität 2025
(MVA/MBA)
t
t
%
t
t, gerundet
%
Region Rheinland
3.525.000
2.326.824
66%
3.525.000
2.152.000
61%
Region Westfalen
1.585.000
1.431.285
90%
1.585.000
1.209.000
82%
Region EKOCity
710.000
728.368
103%
710.000
618.000
87%
kreisfreie Städte Bottrop, Essen, Gelsenkirchen, Mühlheim
745.000
495.836
67%
745.000
434.000
58%
6.565.000
4.982.313
76%
6.565.000
4.413.000
67%
Summe
Die Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in
Nordrhein-Westfalen wären im Jahr 2010 zu durchschnittlich
76 % mit behandlungsbedürftigen Siedlungsabfällen ausgelastet gewesen, wenn auch die Mengen berücksichtigt werden, die zunächst einer mechanischen Behandlung unterzogen werden.
Durch den Bevölkerungsrückgang und die stärkere Getrennterfassung von Wertstoffen sowie Bio- und Grünabfällen ist mit
einer auf 68 % sinkenden Auslastung bis zum Jahr 2025 zu
rechnen.
Das Rheinland, Westfalen und das Gebiet des Zweckverbandes EKOCity bilden jeweils eigenständige Entsorgungsregio4
nen. Die so genannten „Karnap-Städte“ Bottrop, Essen,
Gelsenkirchen und Mülheim an der Ruhr sind gehalten, eine
Zusammenarbeit mit dem Zweckverband EKOCity zu prüfen.
Sollten diese sich nicht in Richtung der Region „EKOCity“
orientieren, wäre der Zuschnitt der Region Rheinland zu
überprüfen.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben sich für
die Behandlung der ihnen überlassenen Abfälle der innerhalb
der Regionen jeweils vorhandenen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen zu bedienen (sog. Pool-Lösung). Dies schließt nicht
aus, dass zunächst eine Sortierung und/oder Aufbereitung in
mechanischen Abfallbehandlungsanlagen innerhalb der Region erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass die Entsorgung des
Outputs aus der mechanischen Behandlung ebenfalls innerhalb der jeweiligen Entsorgungsregion erfolgt.
Ein Austausch überlassener Abfälle zwischen den Regionen
kann im Einzelfall zulässig sein, beispielsweise im Rahmen
von Ausfallverbunden.
Die Ausweisung der drei oben genannten Entsorgungsregionen ist verknüpft mit der Aufforderung, innerhalb von zwei
Jahren nach Bekanntgabe des Abfallwirtschaftsplans entsprechende Kooperationen auf freiwilliger Basis einzugehen.
Es wird empfohlen, eine Beteiligung an bestehenden oder die
Gründung neuer Zweckverbände zu prüfen.
Bestehende Entsorgungsverträge öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bleiben für die Dauer der Vertragslaufzeit
unberührt. Maßgeblich für diese Ausnahmeregelung ist ein
5
Vertragsabschluss vor dem Stichtag 17. April 2013.
Nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Abfallwirtschaftsplans behält sich der
Plangeber vor, die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion und den darin befindlichen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (sog. Pool-Lösung) durch Rechtsverordnung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Anlagenbetreibern für verbindlich zu erklären,
sofern sich dieses als geboten erweisen sollte.
_________________________________________________
_________________________________________________
4
5
Die Stadt Gladbeck (Kreis Recklinghausen) wird zukünftig die Anlagen des Zweckverbandes EKOCity nutzen.
Vgl. Erlass des MKULNV vom 17.04.2013 (Az. IV-3/IV-2-844.07 / IV-2-444.10.01.01): „Mit
lnkrafttreten einer entsprechenden verbindlichen Regelung können Entsorgungsverträge,
die eine Entsorgung in Entsorgungsanlagen vorsehen, zu denen sie nach der Verordnung
nicht zugewiesen sind, nicht mehr erfüllt werden (§§ 275, 326 BGB).“ (…) Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die Planungsabsichten des Landes nicht durch den
Abschluss neuer langfristiger Entsorgungsverträge unterlaufen werden können.
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Kooperationen auf freiwilliger Basis wird eindeutig Vorrang
eingeräumt. Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch
pflichtige Zweckverbände in Betracht zu ziehen sind. Dies
wäre grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig. Das LAbfG
sieht die Möglichkeit vor, die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers freiwilligen (§ 5 Abs. 7 LAbfG) oder
pflichtigen (§ 6 Abs. 2 LAbfG) Zweckverbänden zu übertra6
gen .
Für die Umsetzung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans spielen die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte eine ausschlaggebende Rolle (siehe Kapitel 1.4). Zwischen dem
Abfallwirtschaftsplan und den Abfallwirtschaftskonzepten
besteht eine Wechselwirkung. Einerseits sind die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen zur Darstellung
des Bedarfs auszuwerten (siehe § 30 Abs. 2 Satz 2 KrWG)
und für die Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans auch ausgewertet und berücksichtigt worden. Andererseits ist der
Abfallwirtschaftsplan auch ohne eine Verbindlichmachung
einzelner Ausweisungen von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei der Aufstellung bzw. Fortschreibung der
Abfallwirtschaftskonzepte zu beachten (siehe § 5 a Abs. 1
Satz 2 LAbfG).
Zur Unterstützung der Umsetzung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans können außerdem Maßnahmen zur Beschränkung der grenzüberschreitenden Verbringung von Siedlungsabfällen ergriffen werden (siehe Kapitel 3.4).
_________________________________________________
6
Ein Abfallentsorgungsverband kann gemäß § 6 Abs. 2 LAbfG auch gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls
geboten ist.
23
24
Ziele der Abfallwirtschaftsplanung
Zulässigkeit der so genannten „Pool-Lösung“
Gemäß der EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) haben die
Mitgliedstaaten einen Auftrag zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für ihr Territorium. Während die Abfallrahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten hierzu in die Pflicht nimmt, ist
gemäß § 30 KrWG das jeweilige Land verpflichtet, auf seinem
Gebiet die Entsorgungssicherheit u. a. über das Mittel des
Erlasses eines Abfallwirtschaftsplanes zu gewährleisten.
Damit die Pflicht erfüllt werden kann, werden den Mitgliedsstaaten durch die Europäische Union bzw. den Ländern durch
den Bund die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten
hierfür zur Seite gestellt.
Wenn Art. 16 Abs. 2 und 3 AbfRRL die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Netz von Entsorgungsanlagen zu konzipieren
und aufzubauen, das sowohl die Entsorgungsautarkie als
auch das Näheprinzip garantiert, wird in Art. 16 Abs. 1
AbfRRL spiegelbildlich hierzu den Mitgliedstaaten die Möglichkeit an die Hand gegeben, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um ein solches Netz auch tatsächlich errichten und
dauerhaft aufrechterhalten zu können. Ebenso verhält es sich
mit § 30 KrWG. Dieser ist dem Zweck untergeordnet, das
Entsorgungsnetz funktionsfähig zu halten, was wiederum nur
möglich ist durch die sinnvolle Ordnung von Abfallströmen
und die Beseitigung bestehender Überkapazitäten.
Abfallwirtschaftspläne sind in Art. 28 AbfRRL geregelt. In
Art. 28 Abs. 2 AbfRRL heißt es u. a., dass die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Maßnahmen für eine Verbesserung der
umweltverträglichen Vorbereitung zur Wiederverwendung,
sowie des Recyclings, der Verwertung und der Beseitigung
von Abfall in ihren Abfallwirtschaftsplänen niederlegen.
Auch diese Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie spre7
chen für die nationalrechtliche Zulässigkeit der Pool-Lösung .
Die Pool-Lösung kommt dem – unter anderem in Art. 16
Abs. 2 und 3 AbfRRL – niedergelegten Autarkie- und
Näheprinzip zu Gute. Das von den Mitgliedsstaaten dauerhaft
zu gewährleistende Netz von Abfallentsorgungsanlagen wird
durch die Pool-Lösung im Vergleich zur Einzelzuweisung
gestärkt, eine räumlich beschränkte Entwicklung des Wettbewerbs wird zugelassen und die Abfallströme werden ökonomisch und kostengünstig innerhalb der jeweiligen Entsorgungsregion, nahe dem Entstehungsort, behandelt.
_________________________________________________
7
Die Zuweisung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einem Pool von Anlagen
innerhalb der eigenen Entsorgungsregion
Für eine Zulässigkeit der Pool-Zuweisung im Abfallwirtschaftsplan sprechen auch die einschlägigen Vorschriften des
Landesabfallgesetzes, insbesondere die in § 1 LAbfG niedergelegten Grundsätze. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LAbfG
sind nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen. Dies hat vorrangig im Land selbst zu geschehen gem.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 LAbfG. Außerdem soll die Entsorgung gem.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG möglichst kostengünstig ausfallen.
Zwar sind diese landesrechtlichen Autarkie- und
Nähebestimmungen nicht als zwingende Planungsvorgaben
zu verstehen, sie gelten aber als berücksichtigungspflichtige
Planungsleitlinien.
Dafür ist das grundrechtlich abgesicherte Selbstverwaltungsrecht der kommunalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten, die in ihrer Entscheidungsfreiheit und
Wahlmöglichkeit, in welcher Anlage sie ihre Abfälle entsorgen
wollen, eingeschränkt werden. Erfolgt eine Pool-Zuweisung,
können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Zukunft
nicht mehr den möglicherweise günstigeren, aber weiter entfernten Anbieter auswählen, sondern sind auf die Anbieter
ihrer jeweiligen Entsorgungsregion beschränkt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu bedenken, dass die Pool-Zuweisung
im Vergleich zu der Einzelzuweisung den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern gegenüber das mildere und
somit verhältnismäßigere Mittel darstellt.
Ein weiterer wichtiger Belang, der für die Pool-Zuweisung
spricht, ist die angestrebte Vergleichmäßigung der Anlagenauslastung – und damit letztendlich auch der Verbrennungsentgelte. Die Frage, ob und wie das Land eine Anlagenzuweisung vornimmt, ist eine planerische Ermessenentscheidung,
die sämtliche widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen hat. Wichtiges Argument für die Pool-Lösung ist das
Autarkie- und Näheprinzip, sowie eine – zumindest partielle –
Offenhaltung des Wettbewerbs. Im Interesse der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ist ihr Selbstverwaltungsrecht
in die Abwägung einzustellen, das zwar von jeder Art der
Zuweisung beeinträchtigt wird – durch die Pool-Zuweisung
jedoch weniger stark als durch eine Einzelzuweisung.
Rechtlicher Rahmen der Siedlungsabfallwirtschaft
3
25
Rechtlicher Rahmen der Siedlungsabfallwirtschaft
Die rechtlichen Grundlagen für die Siedlungsabfallwirtschaft
ergeben sich im Wesentlichen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen. Mit
dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die EGAbfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
3.1
EG-Abfallrahmenrichtlinie
Die am 12. Dezember 2008 in Kraft getretene EG-Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) ist wesentliche Grundlage für
abfallrechtliche Regelungen in den Mitgliedstaaten. Mit der
Richtlinie sollen die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung
und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden und verringert,
die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert
und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden
(Artikel 1 AbfRRL). Vor diesem Hintergrund sollen das Wirtschaftswachstum vom Abfallaufkommen entkoppelt, die
Abfallmengen deutlich reduziert sowie Recycling- und Wiederverwertungsquoten erhöht werden.
In Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie ist eine fünfstufige Hierarchie für den Umgang mit Abfällen definiert worden, wobei
eine Differenzierung des „Verwertungsbegriffs“ aus der vorherigen Abfallhierarchie erfolgte:
Vermeidung,
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
Recycling,
sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung,
Beseitigung.
Neu definiert wurden eine Abgrenzung zwischen Abfall und
Nebenprodukten (Artikel 5 AbfRRL) sowie das Ende der Abfalleigenschaft (Artikel 6 AbfRRL).
Um die Wiederverwendung und die Abfallvermeidung zu
verbessern, werden die Mitgliedstaaten in Artikel 8 der
AbfRRL ermächtigt, Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter für eine erweiterte Herstellerverantwortung zu ergreifen, damit Erzeugnisse so gestaltet werden, dass bei deren
Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen
und die Entstehung von Abfällen verringert werden. Darüber
hinaus soll gewährleistet werden, dass Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse, die zu Abfall geworden sind, gemäß der geltenden Abfallhierarchie (Artikel 4 AbfRRL) sowie
unter Berücksichtigung der Anforderungen zum Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Artikel 13 AbfRRL) stattfinden.
Weiterhin wurden in Artikel 11 der AbfRRL verpflichtende
Recyclingquoten für Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus
Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit
die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind
(mindestens 50 %) sowie für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (mindestens 70 %) festgelegt.
Nach Artikel 12 der AbfRRL sind Abfälle, die nicht verwertet
werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung zu unterziehen, die den Bestimmungen des Artikels 13 zum Schutz
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.
Dabei sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen
und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten eingesammelt worden sind,
zu errichten. Das Netz ist so zu gestalten, dass die Autarkie
bei der Abfallbeseitigung und der Verwertung von gemischten
Siedlungsabfällen erreicht wird und die Abfälle in einer der am
nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. verwertet werden können (Artikel 16 AbfRRL).
Nach EG-Abfallrahmenrichtlinie sind die Mitgliedstaaten darüber hinaus verpflichtet, bis Ende 2013 Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, in denen Abfallvermeidungsziele formuliert, bestehende Abfallvermeidungsmaßnahmen zusammengestellt und evaluiert sowie darauf aufbauend neue Maßnahmen konzipiert werden. Hierdurch soll die Abfallvermeidungspolitik gestärkt und gegenüber den Bürgern transparenter
gemacht werden (Artikel 29 AbfRRL).
3.2
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Ziel des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der
Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung
der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen.
Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die neue fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) analog zu Artikel 4 der EU
Abfallrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung im bisherigen
Grundpflichtenmodell (§§ 6 bis 8 KrWG), eine Verbesserung
der Ressourceneffizienz sowie die Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung.
Diese neue Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus
Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u. a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Vorrang hat die jeweils beste
Option aus Sicht des Umweltschutzes, wobei neben den
ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche
und soziale Folgen zu berücksichtigen sind. Die Festlegung
des Vorrangs einer Verwertungsart gegenüber den Abfallerzeugern und -besitzern wird in erster Linie durch abfallspezifische Rechtsverordnungen erfolgen.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz behält die Regulierung
der Produktverantwortung bei (vgl. §§ 23 ff. KrWG) und setzt
26
Rechtlicher Rahmen der Siedlungsabfallwirtschaft
9
ein Signal zur Fortentwicklung der Verpackungsverordnung,
hin zu einer einheitlichen haushaltsnahen Wertstofferfassung.
der 30. BImSchV , der Deponieverordnung (DepV) sowie den
10
sogenannten BVT-Merkblättern festgelegt.
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz wird der Bund zur Erstellung
eines Abfallvermeidungsprogramms verpflichtet, an dem sich
die Länder beteiligen können (§ 33 KrWG) (vgl. Kapitel 4.1.1).
3.3
Nach § 14 KrWG soll bis 2020 insgesamt eine Recyclingquote von mindestens 65 % für Siedlungsabfälle sowie von
mindestens 70 % für Bau- und Abbruchabfälle erreicht werden. Diese Quoten sollen die nationalen Erfolge der Kreislaufwirtschaft sichern und Impulse zur Fortentwicklung geben.
Um das hohe Ressourcenpotenzial werthaltiger Abfälle effizienter zu erschließen, sind Bioabfälle sowie Papier-, Metall-,
Kunststoff- und Glasabfälle unter den Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 1 KrWG bzw. § 14 Abs. 1 KrWG spätestens ab dem
1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.
Zusätzlich enthält § 11 Abs. 2 KrWG weitreichende Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Anforderungen an die Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen. Hierdurch
können künftig auch die im Kreislaufwirtschaftsgesetz normierten Forderungen nach Kaskadennutzung von Abfällen
durch entsprechende rechtliche Grundlagen verpflichtend
vorgegeben werden.
Darüber hinaus enthält § 11 Abs. 2 Satz 3 KrWG eine Neuabgrenzung zum Düngemittelrecht, die u. a. die Vereinheitlichung von Schadstoffgrenzwerten für alle Düngemittel materialunabhängig festlegt. Diese vereinheitlichten Grenzwerte
des Düngemittelrechtes erlangen zum 01.01.2015 Gültigkeit.
Umfassende Rahmenanforderungen zur Festlegung von
Qualitätssicherungsanforderungen bei Bioabfällen und Klärschlämmen sind in § 12 KrWG festgelegt. Damit sind die von
der Privatwirtschaft organisierten freiwilligen Qualitätssysteme
für Bioabfall- und Klärschlammverwertung zukünftig gesetzlich abgesichert, wodurch Ressourcenerschließung weiter
unterstützt wird.
Die rechtlichen Grundlagen der Abfallbeseitigung (§§ 15 und
16 KrWG) und insbesondere des Deponierechts (§§ 28 ff.
KrWG) sind im Rahmen der Novelle weitgehend unverändert
geblieben.
Abfälle zum Zweck der Beseitigung dürfen nur in den dafür
zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt werden
(§ 28 Abs. 1 KrWG).
Die Anforderungen an die Entsorgung von Siedlungsabfällen
8
nach dem Stand der Technik sind u. a. in der 17. BImSchV ,
Mit dem Landesabfallgesetz (LAbfG) soll eine möglichst abfallarme Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen im Einklang mit den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gefördert werden
(§ 1 LAbfG). Hierzu erstellt die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten
Landesministerien einen Abfallwirtschaftsplan (§ 17 LAbfG),
der nach § 16 LAbfG in räumlichen oder in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden kann. Vorliegender Abfallwirtschaftsplan ist für den sachlichen Teilabschnitt „Siedlungsabfälle“ aufgestellt. In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend
Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ein gesondertes Kapitel
über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der
Abfallvermeidung und der Wiederverwendung (§ 16 LAbfG)
aufgenommen worden.
Im Landesabfallgesetz sind darüber hinaus die Anforderungen an kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sowie die Verpflichtung der kreisfreien Städte und Kreise
zur Abfallberatung geregelt.
Eine Anpassung des Landesabfallgesetzes an das novellierte
Kreislaufwirtschaftsgesetz steht noch aus.
3.4
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die
grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) geregelt, die auf dem Basler
Übereinkommen sowie dem Beschluss C(2001)107/Endgültig
des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
aufbaut und diese in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umsetzt. Ergänzende Bestimmungen für Deutschland
sind im Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geregelt, das in
novellierter Form am 28. Juli 2007 in Kraft trat.
Grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind
grundsätzlich genehmigungspflichtig (notifizierungspflichtig).
Für Abfälle zur Beseitigung, die im Geltungsbereich des
_________________________________________________
9
8
10
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Landesabfallgesetz
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Beste Verfügbare Technik (BVT)-Merkblätter (BREF’s Best Available Techniques
Reverence Documents) unter www.bvt.umweltbundesamt.de
Rechtlicher Rahmen der Siedlungsabfallwirtschaft
AbfVerbrG anfallen, gilt das Prinzip der Inlandsentsorgung
(Grundsatz der Autarkie). Den Behörden stehen weitreichende Einwandmöglichkeiten gegen eine Verbringung von Abfällen zur Beseitigung zur Verfügung. Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung unterliegt grundsätzlich der Warenverkehrsfreiheit. Für diese Abfälle sieht die EG-AbfVerbrV weniger weitreichende Einwandmöglichkeiten vor.
Für zur Beseitigung bestimmte gemischte Siedlungsabfälle
aus privaten Haushaltungen (Abfallschlüssel 20 03 01) kann
der Einwand des Artikel 11 Abs. 1i VVA in Anspruch genommen werden, ohne dass es hierfür einer näheren Begründung
oder weiterer Voraussetzungen im Einzelnen bedarf. Das gilt
auch für die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen
zur Verwertung, die nach Artikel 3 Abs. 5 VVA den gleichen
Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen unterliegt.
Zur Unterstützung der Umsetzung der Ziele der Abfallwirtschaftsplanung können somit auch Maßnahmen zur Beschränkung der grenzüberschreitenden Verbringung sowohl
von zur Beseitigung als auch zur Verwertung bestimmten
gemischten Siedlungsabfällen ergriffen werden.
27
28
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
4
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
4.1
Förderung der Abfallvermeidung
Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel einer ökologischen Abfallwirtschaft, das auch die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung umfasst. NordrheinWestfalen hat sich aktiv am Abfallvermeidungsprogramm für
Deutschland beteiligt.
In Nordrhein-Westfalen werden bereits seit vielen Jahren
Projekte und Aktivitäten auf dem Gebiet der Abfallvermeidung
und Wiederverwendung erfolgreich praktiziert. Diese sollen
intensiviert und weiterentwickelt werden. Darüber hinaus
sollen neue zukunftsorientierte Strategien zur Förderung der
Abfallvermeidung und Wiederverwendung entwickelt werden.
Konkrete Handlungsempfehlungen und Projektvorschläge zur
Förderung der Abfallvermeidung im kommunalen Bereich
werden in Kapitel 4.1.5 dargestellt.
4.1.1
Rechtlicher Rahmen der Abfallvermeidung
Nach Art. 4 Abs. 1 AbfRRL ist eine erweiterte fünfstufige Abfallhierarchie zu Grunde zu legen (vgl. Kapitel 3.1).
Die in das Kreislaufwirtschaftsgesetz übernommene erweiterte Prioritätenfolge macht deutlich, dass der Nutzung von Abfällen als Ressource zukünftig ein noch größerer Stellenwert
beigemessen wird und die Abfallvermeidung nach wie vor die
oberste Priorität hat. Als Abfallvermeidungsmaßnahme wird
nach § 3 Abs. 20 KrWG jede Maßnahme verstanden, die
ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu
Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die
schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien
und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere
die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
die abfallarme Produktgestaltung,
die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die
Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie
ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfallund schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung
von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
Die Übergänge zwischen Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind fließend.
Zur Umsetzung der Prioritätenfolge wurden die Instrumente
zur Abfallvermeidung in der Abfallrahmenrichtlinie ausgebaut,
indem die Mitgliedstaaten zur Erstellung von Abfallvermeidungsprogrammen verpflichtet werden (Art. 29 AbfRRL). In
den Programmen sind Abfallvermeidungsziele festzulegen,
bestehende Vermeidungsmaßnahmen darzustellen und die
Zweckmäßigkeit der in Anhang IV der AbfRRL angegebenen
Beispielmaßnahmen sowie anderer geeigneter Vermeidungsmaßnahmen zu bewerten. Zweck solcher Ziele und
Maßnahmen ist es, das Wirtschaftswachstum und die mit der
Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt zu entkoppeln. Des Weiteren sollen zweckmäßige,
spezifische qualitative oder quantitative Maßstäbe vorgegeben werden, die eine Überwachung und Bewertung der bei
den Abfallvermeidungsmaßnahmen erzielten Fortschritte
ermöglichen.
Die Abfallvermeidungsprogramme sind spätestens bis zum
12. Dezember 2013 durch die Mitgliedsstaaten zu erstellen,
mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf
fortzuschreiben (Art. 29 und 30 AbfRRL).
Die Grundlagen der Abfallvermeidung sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in stoffstromspezifischen Gesetzen und
Verordnungen geregelt. Mit der Anlage 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden die Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen der EG-Abfallrahmenrichtlinie übernommen, so
z. B.:
1.
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im
Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken
können, wie Planungsmaßnahmen oder sonstige wirtschaftliche Instrumente zur Förderung der Ressourceneffizienz.
2.
Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktionsund Vertriebsphase auswirken können, wie
z. B. die Förderung von Ökodesign, Bereitstellung von
Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung in
der Industrie oder Sensibilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen.
3.
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können, wie wirtschaftliche Instrumente (z. B. Anreize für umweltfreundlichen Einkauf)
oder Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für
die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe.
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz sind weiterhin Vorgaben zur
Abfallvermeidung, z. B. im Bereich der öffentlichen Beschaffung (§ 45 KrWG) und die Pflicht zur Abfallberatung durch
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie weitere Institutionen wie die Industrie- und Handelskammern (§ 46 KrWG)
enthalten.
Zuständig für die Erarbeitung eines Abfallvermeidungsprogramms für Deutschland ist entsprechend § 33 Abs. 5 Satz 3
KrWG das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit. Dieses hat ein Abfallvermeidungspro-
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
29
gramm unter Beteiligung der Länder erarbeitet, das am
31. Juli 2013 vom Bundeskabinett beschlossen worden ist
(siehe Kapitel 4.1.2).
Im Landesabfallgesetz (LAbfG) sind die Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung als Ziele festgelegt. Diesen Zielen
dienen nach § 1 Abs. 1 LAbfG unter anderem
Darüber hinaus sind die kreisfreien Städte und Kreise nach
§ 3 LAbfG zur ortsnahen Informationen und Beratung über die
Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Abfällen
verpflichtet, wobei die Kreise die Aufgabe der Abfallberatung
auch auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit
deren Einvernehmen übertragen können.
4.1.2
möglichst weitgehende Reduktion der Abfallmengen
in Relation zur Wirtschaftsleistung oder zur Beschäftigten- und Bevölkerungszahl,
Verbesserung des Informationsstandes und dadurch
Sensibilisierung der Bevölkerung, der beteiligten Akteure aus Industrie, Gewerbe, Handel und Entsorgungswirtschaft,
anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
Förderung eines Konsumverhaltens, das auf den
Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtet ist,
abfallarme Produktgestaltung,
Steigerung der Lebensdauer und der Nutzungsintensität sowie
Förderung der Wiederverwendung von Produkten.
Das Abfallvermeidungsprogramm befasst sich ausschließlich
mit Abfallvermeidungsmaßnahmen der öffentlichen Hand,
wobei die einzelne Maßnahme, je nach Maßnahmenart unmittelbar oder mittelbar verschiedene Akteure betreffen kann. Es
baut im Wesentlichen auf den Ergebnissen und Schlussfolgerungen von zwei Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes (UBA) auf.
1.
Im Rahmen des Vorhabens „Erarbeitung eines bundesweiten Abfallvermeidungsprogramms“ wurde eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Daten und Informationen zu staatlichen und kommunalen Maßnahmen gemäß Anhang IV der AbfRRL (Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen) durchgeführt.
2.
Zielsetzung des Vorhabens „Konzeptionelle/inhaltliche
Umsetzung von Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG“
war es, geeignete Maßstäbe und Indikatoren zu identifizieren bzw. zu entwickeln, anhand derer die Erfolge von
Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. -programmen bewertet werden können. Ausgehend von den Ergebnissen
der Bestandsaufnahme wurden Maßnahmen ausgewählt
und bewertet, die für das Abfallvermeidungsprogramm in
Frage kommen.
Abfallvermeidungsprogramm für Deutschland
Das Abfallvermeidungsprogramm bildet neben der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz die dritte Säule eines
Ressourcen sparenden Umgangs mit Rohstoffen, wobei die
Entkopplung der Ressourcennutzung vom Wirtschaftswachstum ein zentrales umweltpolitisches Ziel ist. Da Abfälle stets
aus ehemaligen Ressourcen entstehen, leistet die Abfallvermeidung einen wesentlichen Beitrag zu dieser Zielsetzung.
Das Hauptziel der Abfallvermeidung ist eine Entkopplung des
Wirtschaftswachstums von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Es wird
unterstützt durch operative Ziele, die ansetzen, bevor ein
Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, im Einzelnen:
Zur Erreichung dieser operativen Ziele wurden verschiedene
Unterziele definiert:
die abfallarme Produktion und Produktgestaltung,
die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen,
die schadstoffarme Produktion und schadstoffarme
Produkte,
die möglichst weitgehende Vermeidung oder Verringerung von Schadstoffen in Abfällen sowie
eine ordnungsgemäße schadlose und möglichst
hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle.
Zur Erreichung dieser Ziele wird das Land nach § 1 Abs. 2
LAbfG insbesondere das schadstoff- und abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen, die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und
Reparaturfreundlichkeit, die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen, die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen sowie die Verminderung des
Schadstoffgehaltes in Erzeugnissen und Abfällen unterstützen.
die Reduktion der Schadstoffe in Materialien und Erzeugnissen bis hin zur Substitution umwelt- und
gesundheitsschädlicher Stoffe.
die Reduktion der Abfallmenge,
die Reduktion schädlicher Auswirkungen des Abfalls,
Direkt können Abfälle durch die Umstellung von Produktionsprozessen und durch Änderungen im Verhalten, vor allem
beim Konsumenten, vermieden werden. Direkte Abfallvermeidungsmaßnahmen sind z. B. die dauerhafte Verwendung von
Einkaufsbeuteln aus Textil, die den Einsatz von Plastiktüten
verringern. Akteure der Abfall- und Kreislaufwirtschaft können
direkte Abfallvermeidung i. d. R. durch Aufklärungskampag-
30
nen unterstützen. Darüber hinaus gibt es auch Formen der
indirekten Abfallvermeidung wie z. B. den Einsatz von Mehr11
wegsystemen aller Art. Die vielfach der Abfallvermeidung
zugeordnete Eigenkompostierung ist keine direkte Abfallvermeidung, sondern eine Eigenverwertung.
Zur Überwachung und Bewertung der durch konkrete Abfallvermeidungsmaßnahmen erzielten Fortschritte soll das Abfallvermeidungsprogramm zweckmäßige, spezifische, qualitative oder quantitative Maßstäbe vorgeben. Im Abfallvermeidungsprogramm wurden maßnahmenspezifische Indikatoren
formuliert, die die Häufigkeit der Anwendung (Durchdringungsgrad) und im Einzelfall auch die Wirksamkeit der Maßnahme belegen können. Hinsichtlich von Indikatoren und
Maßstäben, anhand derer die Fortschritte bzw. Erfolge von
Abfallvermeidungsmaßnahmen belegt werden können, besteht noch weiterer Forschungs- und Prüfungsbedarf.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
ggf. die administrativen Belastungen und die juristische Umsetzbarkeit beurteilt.
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung werden
verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung empfohlen, im Einzelnen:
Spezifische Indikatoren für direkte Abfallvermeidungsmaßnahmen sind zum Beispiel der Anteil wiederverwendeter
Elektro-Altgeräte im Verhältnis zu den erfassten Altgerätemengen pro Gerätekategorie oder die Entwicklung der Mehrwegquote für die verschiedenen Typen von Verpackungen.
Diese Indikatoren können somit Aussagekraft für die Häufigkeit, mit der eine erfolgversprechende Maßnahme angewandt
wird, und für den Erfolg von Abfallvermeidungsmaßnahmen
besitzen.
Indikatoren zur Bewertung von indirekten Abfallvermeidungsmaßnahmen, die für die Abfallvermeidung als wesentlich
erachtet werden, sind z. B. die Anzahl von Schulungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung in einer Region, aufgewandte
Forschungsmittel für die spezifische Problematik „Abfallvermeidung“ oder die Zahl der Bürger in Gebieten mit „verursachergerechter Abfallgebühr“. Diese Indikatoren sagen etwas
zur Frequenz und dem Durchdringungsgrad einer mit Blick
auf die Abfallvermeidung für sinnvoll erachteten Maßnahme
aus.
Weitere spezifische Indikatoren sind die Abfallintensität, d. h.
das Aufkommen an Abfällen in einzelnen Sektoren im Verhältnis zur Wertschöpfung und Beschäftigtenzahl in den jeweiligen Branchen, oder die Entwicklung der Rohstoffproduktivität.
Das Abfallvermeidungsprogramm für Deutschland berücksichtigt Beispiele für die Abfallvermeidungsmaßnahmen, die in
Anlage 4 des KrWG aufgeführt sind. Insgesamt umfasst das
Programm 34 konkrete Maßnahmen auf Bundes-, Länderund Gemeindeebene. Diese Maßnahmen werden in Bezug
auf das jeweilige Abfallvermeidungspotenzial, die Umweltwirkungen, die ökonomischen und sozialen Auswirkungen sowie
_________________________________________________
11
Gehring, M. (2012): Abfallvermeidung ist ein wichtiges Handlungsfeld kommunaler Unternehmen. In: VKS News, 168- Ausgabe, September 2012, S. 8 f.
Allgemeine (horizontale) Maßnahmen, wie Forschung und Entwicklung mit Schwerpunkt „Abfallvermeidung“ sowie Information und Sensibilisierung
in den unterschiedlichen Bereichen (Produzenten,
Verbraucher, Unternehmen).
Produktgestaltung, z. B. Beteiligung an wissenschaftlichen Arbeiten auf europäischer Ebene zur Entwicklung von messbaren Kriterien für den Ressourceneinsatz bei der Produktgestaltung (Ökodesign).
Förderung der Wiederverwendung von Produkten
sowohl durch Werbung und Aufklärung zur Bedeutung der Nutzung von Gebrauchtgütern für eine
nachhaltige Bewirtschaftung als auch durch die Entwicklung von Qualitätsstandards oder Gütesiegeln
für gebrauchte Güter. Auf lokaler Ebene sind die Einrichtung von Strukturen zur Wiederverwendung oder
Mehrfachnutzung von Produkten durch öffentlichrechtliche Institutionen oder Private, von Reparaturnetzen sowie von Abfall vermeidenden Nutzungsund Dienstleistungsformen („Nutzen statt Besitzen“)
von Bedeutung.
Verbesserung der Abfallvermeidung beim Betrieb industrieller Anlagen durch Identifikation des Abfallvermeidungspotenzials sowie der Kommunikation
der Möglichkeiten zu dessen Umsetzung für unterschiedliche Anlagenarten auf dem Stand der Technik.
Abfallvermeidungsmaßnahmen in Unternehmen wie
die Förderung von Umweltmanagementsystemen,
die Unterstützung und Bekanntmachung der regionalen und lokalen Schulungs- und Beratungsprogramme für Unternehmen zur Verbesserung des Ressourcenschutzes und der Abfallvermeidung sowie
konzertierte Aktionen und Vereinbarungen zwischen
öffentlichen Einrichtungen und Industrie/Handel im
Bereich der Lebensmittelabfälle.
Abfallvermeidungsmaßnahmen beim Konsumenten
durch größere Verbreitung und intensive Nutzung
von Produktdienstleistungssystemen. Diese sollen
durch geeignete rechtliche und politische Rahmenbedingungen unterstützt und von der öffentlichen
Hand als konkrete Art der Abfallvermeidung beworben werden.
Unterstützung der Abfallvermeidung im Bereich des
öffentlichen Auftragswesens, z. B. durch zeitnahe
Bereitstellung von Arbeitshilfen oder konkrete Ausschreibungsempfehlungen.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
31
Abfallvermeidung durch verursachergerechte Entsorgungsgebühren, d. h. eine zumindest anteilige
Gestaltung der Entsorgungspreise für Restabfall in
variabler Form auf Grundlage der Menge.
Umweltzeichen, d. h. die Auszeichnung von Abfall
vermeidend hergestellten Produkten durch geeignete
Kennzeichnungen (z. B. „Blauer Engel“).
Da nicht alle der genannten Maßnahmen von Kommunen
umgesetzt werden können und somit für diese nicht relevant
sind, werden im Folgenden die in Frage kommenden Einzelmaßnahmen, die im Abfallvermeidungsprogramm empfohlen
werden, dargestellt:
Entwicklung von Abfallvermeidungskonzepten und
-plänen durch Kommunen,
Beratung von Betrieben mit Blick auf Potenziale zur
Abfallvermeidung durch öffentliche Einrichtungen,
Erweiterung bestehender Umweltmanagementsysteme um Aspekte der Abfallvermeidung,
Förderung Abfall vermeidender Produktdienstleistungssysteme („Nutzen statt Besitzen“),
Förderung von Abfallentsorgungsstrukturen und
-systemen, die Abfallvermeidung fördern; inkl. verursachergerechter Entsorgungsgebühren,
Stärkung des Aspekts Abfallvermeidung bei Einkaufsempfehlungen,
Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Abfallvermeidung,
Praktische Einführung und Umsetzung von nachhaltigen, Ressourcen schonenden Abfallkonzepten an
Schulen,
Entwicklung von Abfallvermeidungskampagnen,
Beteiligung an konzertierten Aktionen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen,
Berücksichtigung Abfall vermeidender Aspekte bei
der öffentlichen Beschaffung,
Tab. 4-1:
Förderung der Wiederverwendung oder Mehrfachnutzung von Produkten (Gebrauchtwaren),
Unterstützung von Reparaturnetzwerken,
Abfallvermeidende Gestaltung von Veranstaltungen
in öffentlichen Einrichtungen (Mehrweg statt Einweg“).
Die hier dargestellten Abfallvermeidungsmaßnahmen werden
in den Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Abfallvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (vgl. Kapitel 4.1.5) im Einzelnen aufgegriffen.
4.1.3
IST-Stand der Abfallvermeidungs- und Abfallberatungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
Von den Kommunen in Nordrhein-Westfalen werden verschiedene Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -beratung
durchgeführt. Im Rahmen der Vorstudie zum Abfallwirtschaftsplan erfolgte eine Erhebung bei den kreisfreien Städten, Kreisen sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die u. a. der Ermittlung von Informationen zu den
Themen Abfallvermeidung und Abfallberatung diente. Die
Ergebnisse werden im Folgenden dargestellt.
Circa 85 % der Kommunen führen Abfallvermeidungsmaßnahmen in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlichen Bereichen durch. Von ca. 15 % der Befragten wurde
angegeben, dass keine Maßnahmen zur Abfallvermeidung
durchgeführt werden. Dabei ist die Anzahl der Maßnahmen
zur Abfallvermeidung in den kreisfreien Städten in der Regel
größer als in den Kreisen sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Einen Überblick über die von den Kommunen genannten
Abfallvermeidungsmaßnahmen gibt nachfolgende Tabelle.
Maßnahmen zur Abfallvermeidung in den Kommunen in NRW 2010 (Anzahl Nennungen; Werte in Klammern = in 2011 geplant)
kreisangeh. Städte und
Gemeinden
kreisfreie Städte
Kreise
Nordrhein-Westfalen
Broschüren
19
142 (+ 4)
16 (+ 2)
177 (+ 6)
Pressearbeit
19
256 (+ 1)
24
299 (+ 1)
Veranstaltungen
18
167 (+ 3)
20
205 (+ 3)
vor Ort-Beratungen
20
245 (+ 1)
23
288 (+ 1)
Computerrückgabe
11
63 (+ 1)
6
80 (+ 1)
5
58
5
68
6 (+ 3)
118 (+ 1)
11
135 (+ 4)
12
83 (+ 1)
8
103 (+ 1)
110 (+3)
1.132 (+ 12)
113 (+ 2)
1.355 (+ 17)
Sperrmüllbörse
Tauschbörse
Sonstiges
Anzahl Maßnahmen
32
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Schwerpunkte der Abfallvermeidungsmaßnahmen in
Nordrhein-Westfalen sind vor allem die Öffentlichkeitsarbeit
und Sensibilisierung der Abfallerzeuger mit Hilfe von Broschüren, Pressearbeit, Veranstaltungen oder Vor-Ort-Beratungen.
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie Kreise
legen den Fokus tendenziell eher auf Pressearbeit und VorOrt-Beratungen, während die Aktivitäten der kreisfreien Städte das gesamte Spektrum von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit umfassen. Insgesamt wird der Verpflichtung zur
Bereitstellung ortsnaher Informationen nach § 3 LAbfG somit
bereits überwiegend nachgekommen. Dabei reichen die Fragestellungen in Bezug auf die Abfallvermeidung von der Umwelterziehung (abfallarmer Schultag, umweltfreundliche
Schulmaterialien, Papierschöpfen) über die Möglichkeiten der
Änderung des Konsumverhaltens (Mehrweg statt Einweg,
Vermeidung von Verpackungen durch Mehrfachbehältnisse,
Stofftaschen etc.) bis hin zur Wiederverwendung (Annahme
Abb. 4-1:
von Kleidung und Möbeln u. a. durch karitative Einrichtungen,
Möbelbörsen).
Maßnahmen zur Wiederverwendung waren 2010 in den
Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Vergleich zu den Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung weniger
etabliert. Insgesamt wurden 135 regionale Tausch- und
Verschenkbörsen oder -märkte für Gebrauchsgüter gemeldet,
die überwiegend durch die Kommunen oder kommunale Entsorgungsbetriebe organisiert werden. Darüber hinaus wurden
68 Sperrmüllbörsen und 79 Möglichkeiten der Computerrückgabe ermittelt. Für das Jahr 2011 waren darüber hinaus vier
weitere Tauschbörsen sowie eine weitere Computerrückgabemöglichkeit geplant.
Einen Überblick über die einzelnen Abfallvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen gibt nachfolgende Abbildung.
IST-Stand der Abfallvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Anzahl der Nennungen)
Sonstiges
103
Broschüren
177
Tauschbörse
80
Sperrmüllbörse
135
Pressearbeit
299
Broschüren
Computerrückgabe
68
Pressearbeit
Veranstaltungen
vor Ort-Beratungen
Computerrückgabe
Sperrmüllbörse
Tauschbörse
Sonstiges
vor Ort-Beratungen
288
Veranstaltungen
205
Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsmaßnahmen machen mit
971 Nennungen ca. 70 % der ermittelten Abfallvermeidungsmaßnahmen aus.
Maßnahmen zur Wiederverwendung von Produkten (Sperrmüllbörse, Tausch- und Verschenkbörse, Buchtauschbörse,
Aktionen zur Weiterverwendung gemeinsam mit karitativen
Einrichtungen, Computerrückgabe) haben mit insgesamt
283 Nennungen einen Anteil von 21 % an den insgesamt
erfassten Abfallvermeidungsmaßnahmen.
Sonstige Maßnahmen wie der Einsatz von Geschirrmobilen
oder Thekenwagen mit Spülmaschine inkl. Geschirr, Trinkbecherverleih oder das Verschenken von Butterbrotdosen für
Erstklässler haben einen Anteil von 8 % an den für NordrheinWestfalen insgesamt ermittelten Maßnahmen.
Mit den Abfallvermeidungsmaßnahmen werden vor allem
Haushalte, Schulen, Vereine und Gewerbebetriebe als Zielgruppen angesprochen. Als „Sonstige Zielgruppen“ wurden
Großwohnanlagen, Wohnungsgenossenschaften, Hausmeister, Hausverwaltungen, Beiräte, Kirchengemeinden, Politische
Gruppen, Initiativen, Verbände oder Verwaltungen genannt.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Abb. 4-2:
33
Zielgruppen der Abfallvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Anzahl der Nennungen)
Sonstige
34
Gewerbebetriebe
194
Haushalte
311
Haushalte
Schulen
Vereine
150
Vereine
Gewerbebetriebe
Sonstige
Schulen
240
Abfallberatung wird in Nordrhein-Westfalen weitgehend flächendeckend umgesetzt, wobei die Zuständigkeit für diese
Aufgabe unterschiedlich geregelt ist. So haben vier Kreise
diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. 59 kreisangehörige Städte und Gemeinden
führen keine Abfallberatung durch, da diese durch den jeweiligen Kreis erfolgt.
Die für die Abfallberatung eingesetzten personellen Kapazitäten variieren im Mittel zwischen 1,2 Vollzeitäquivalenten
(kreisangehörige Städte und Gemeinden) und 6 Vollzeitäquivalenten (kreisfreie Städte), wobei die Spanne des eingesetzten Personals sehr unterschiedlich ist. Werden die für die
Abfallberatung zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten auf die Einwohner bezogen, ergeben sich im Mittel
0,7 (Kreise), 1,6 (kreisfreie Städte) und 6,5 (kreisangehörige
Städte und Gemeinden) Vollzeitäquivalente je 100.000 Einwohner.
Zielgruppe der Abfallberatung sind Haushalte, Schulen, Vereine, Gewerbebetriebe und Sonstige. 60 % der Nennungen
entfallen auf Zielgruppen, bei denen der Bürger im Fokus
steht. Gewerbebetriebe als Zielgruppe von Abfallberatung
haben einen Anteil von ca. 20 %. Kreisfreie Städte und Kreise
sprechen tendenziell ein breiteres Spektrum an Zielgruppen
an als die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
34
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Abb. 4-3:
Zielgruppen der Abfallberatung in Nordrhein-Westfalen (Anzahl der Nennungen von Städten, Gemeinden und Kreisen)
Sonstige
308
Haushalte
358
Gewerbebetriebe
355
Schulen
356
Haushalte
Schulen
Vereine
Gewerbebetriebe
Sonstige
Vereine
353
Inhaltlich befasst sich die Abfallberatung mit allen Fragen
rund um die kommunale Abfallentsorgung, die Abfalltrennung
(Sammelsysteme, Sortierung) sowie die Abfallvermeidung. Im
Bereich der kommunalen Abfallentsorgung reicht das Themenspektrum von der Frage der Behälterstandplätze bei
Neubauten, über das richtige Befüllen der Biotonne und die
Eigenkompostierung, bis hin zu der Frage der Entsorgung von
Energiesparlampen.
Gewerbebetriebe werden telefonisch oder vor Ort zu verschiedensten abfallspezifischen Fragestellungen bis hin zu
Entsorgungskonzepten beraten.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
4.1.4
35
Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen und
Praxisbeispiele
.
Einen Überblick über ausgewählte Abfallvermeidungsmaßnahmen, die durch das Land Nordrhein-Westfalen initiiert
oder umgesetzt wurden, gibt nachfolgende Tabelle
Tab. 4-2:
Abfallvermeidungsmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Zuordnung nach
Anlage 4 KrWG /
Anhang IV AbfRRL
Maßnahme
Einzelmaßnahmen
Nr. 1 b, Nr. 2 b / Nr. 2, Nr. 5
Branchenuntersuchungen und Branchenprogramme zur Abfallvermeidung gemäß § 5 (1)
Nr. 3 BImSchV
Eisen- Stahl- und Tempergießereien
Anlagen zur Roheisen- und Stahlproduktion
Kaltwalzwerke
Anlagen zur Herstellung von Chlor mittels Chloralkali-Elektrolyse
Lösemittel-Destillationsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Papier Pappe und Wellpappe
Anlagen zur Herstellung von Glas
Lackieranlagen
Anlagen zum Schmelzen und Gießen von NE-Metallen einschl.
Aluminium-Sekundärhütten
Nr. 1 a, Nr. 2 f / Nr. 1, Nr. 9
Vereinbarungen mit der Wirtschaft zu abfallrechtlichen Einstufung
Vereinbarung über die rechtliche Behandlung des Rohstoffs Altpapier im Hinblick auf die Anwendung des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (2004)
Vereinbarung mit Thyssen-Krupp Stahl AG über die rechtliche Behandlung von Hüttensand und Hochofenschlacke (2005)
Vereinbarung mit den Hüttenwerken Mannesmann GmbH zur Produkteigenschaft von Schlacken (2006)
Vereinbarung mit der Evonik Power Minerals GmbH über die rechtliche
Behandlung von Steinkohlenflugasche Schmelzkammergranulat
und REA-Gips (2007)
Vereinbarung mit der Bau Mineral GmbH über die rechtliche Einstufung von Steinkohlenflugasche Schmelzkammergranulat und REAGips (2007)
Nr. 1 a / Nr. 1
Abfallvermeidung in den Abfallwirtschaftsplänen
Ziele / Zielvorgaben zur Abfallvermeidung für Siedlungsabfälle und
gefährliche Abfälle als Leitlinien für abfallwirtschaftliche Entwicklungen und Planungen.
Nr. 1 a / Nr. 1
Abfallvermeidung in Folge vereinbarter Reduzierungspläne gemäß 31. BImSchV
Unterschreitung der Mengenschwellen gemäß 31. BImSchV durch
Reduzierungspläne in ca. 70 % der unter den Anwendungsbereich
der Lösemittelverordnung fallenden Anlagen. Der Reduzierungserfolg wird unterstützt durch Überwachung sowie technische und beratende Begleitung durch die Vollzugsbehörden.
Nr. 3 e / Nr. 15
Abfallvermeidung durch "Grüne Beschaffung" in
der öffentlichen Verwaltung
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW)
(GV.NRW,S. 254)
Nr. 3 e / Nr. 15
Abfallvermeidung durch kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
Abfallwirtschaftskonzepte der Kreise und kreisfreien Städte in
Nordrhein-Westfalen, die nach § 5 a LAbfG NRW u. a. getroffene
und geplante Maßnahmen zur Vermeidung der dem örE zu überlassenden Abfälle darstellen. Die Fortschreibung dieser Konzepte
alle 5 Jahre fördert die Weiterentwicklung der Abfallvermeidung auf
kommunaler Ebene
Nr. 2 e / Nr. 8
Abfallvermeidung durch die Gründung und die
Aktivitäten der Effizienz-Agentur NRW
Produktionsintegrierter Umweltschutz (PIUS)
Ressourcenkostenrechnung (RKR)
Umweltgerechte Produktgestaltung (JUMP)
Ökoeffizienz-Check
36
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Im Jahr 1998 wurde die Effizienz-Agentur NRW (EFA) auf
Initiative des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums
gegründet. Die Effizienz-Agentur NRW berät insbesondere
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf dem Gebiet des
produktionsintegrierten Umweltschutzes, der Ressourceneffizienz sowie der umweltgerechten Produktgestaltung. Mit dem
sog. PIUS-Check werden z. B. die relevanten Stoffströme und
der Stand der Technik in der Produktion erfasst und Verbesserungsmöglichkeiten in der Produktion im Sinne der Ressourceneffizienz aufgezeigt.
Gründen und in allen Gliedern der Kette, wobei die Anforderungen der Verbraucher und des Handels den Rahmen hierfür
geben. Als wesentliche Treiber für Lebensmittelabfälle wurden ein gesättigter Markt und die Forderung nach permanenter Frische, Vielfalt und Verfügbarkeit identifiziert. Gleichzeitig
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum über seine ursprüngliche
Funktion als Garant für einwandfreie Produkteigenschaften
bei richtiger Lagerung hinaus, von Unternehmen immer häufiger als Instrument zur Mengensteuerung und als Marketinginstrument eingesetzt.
Ein weiterer Baustein zur nachhaltigen ökonomischen und
ökologischen Stärkung von Unternehmen ist das Förderprogramm „ÖKOPROFIT“ des Umweltministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen. Durch ein System aufeinander abgestimmter Maßnahmen werden den Unternehmen Kostensenkungs- und Öko-Effizienzsteigerungspotenziale aufgezeigt.
Zentrale Themen sind die Reduktion des Wasser- und Energieverbrauchs sowie die Abfallreduzierung und die Erhöhung
der Materialeffizienz. Die Maßnahmen reichen von der Identifizierung von Einsparmöglichkeiten durch Umweltmaßnahmen
über die Steigerung des Umweltbewusstseins der Mitarbeiter
bis hin zur Vernetzung der teilnehmenden Betriebe und der
12
Kommune.
Eine wesentliche Herausforderung besteht in der Entwicklung
einer neuen Wertschätzung für Produkte und für Nahrungsmittel, um so die Lebensmittelverschwendung deutlich zu
reduzieren. Ziel ist ein nachhaltiges Konsumverhalten der
Verbraucherinnen und Verbraucher, vom Einkauf über Auswahl der Produkte, Transport und Mobilität, Zubereitung,
Lagerung im Haushalt, bis hin zu den Lebensgewohnheiten.
Hier sind Tipps und Hinweise zur Umsetzung eines nachhaltigen Konsums gefragt.
Am 1. Mai 2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen TVgG - NRW) in Kraft getreten. Die
öffentlichen Auftraggeber sind nach § 17 Abs. 1 TVgG - NRW
verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Die
Anforderungen des § 17 TVgG - NRW zu Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz werden durch die Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den
Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung
sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei
der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - RVO TVgG - NRW) konkretisiert.
Das nordrhein-westfälische Umwelt- und Verbraucherschutzministerium hat verschiedene Maßnahmen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln initiiert. Eine vom Ministerium
beauftragte Studie „Verringerung von Lebensmittelabfällen –
Identifikation von Ursachen und Handlungsoptionen in
Nordrhein-Westfalen“ zeigt Handlungsfelder zur Verringerung
von Lebensmittelabfällen in Nordrhein-Westfalen auf.
Demnach erreichen in Nordrhein-Westfalen jährlich mindestens 16 % der angebauten Lebensmittel nicht die Verbraucher. Lebensmittelabfälle entstehen aus den verschiedensten
_________________________________________________
12
http://www.oekoprofit-nrw.de/default.asp?Menue=26
Der vom nordrhein-westfälischen Umwelt- und Verbraucherschutzministerium ins Leben gerufene Runde Tisch „Neue
Wertschätzung für Lebensmittel“, an dem Vertreterinnen und
Vertreter von Politik, Lebensmittelwirtschaft, Landwirtschaft,
Handel sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beteiligt
waren, hat sich auf folgende Maßnahmen verständigt:
Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften und der
handelsseitigen Normen und Regeln hinsichtlich ihrer Relevanz für Lebensmittelabfälle
Überprüfung des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD)
hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Lebensmittelabfälle
Eintritt in einen Dialog mit dem Ziel einer schnittstellenübergreifenden Kommunikation und Aktion
Das nordrhein-westfälische Umwelt- und Verbraucherschutzministerium forciert die Ernährungs- und Verbraucherbildung
an Schulen und hat dazu ein Unterrichtsmodul „Wertschätzung und Verschwendung von Lebensmitteln“ entwickeln
lassen. Dadurch soll die Behandlung der Themen „Verschwendung und Wertschätzung von Lebensmitteln“ im Unterricht unterstützt werden.
Eine inzwischen etablierte Maßnahme sind so genannte
Tausch- und Verschenkbörsen. Hier unterstützt das Umweltund Verbraucherschutzministerium des Landes NordrheinWestfalen die Internetplattform www.foodsharing.de, die es
Privatpersonen, Händlern und Produzenten ermöglicht, überschüssige Lebensmittel kostenlos anzubieten oder abzuholen.
Die Grundidee, die hinter der Initiative des Foodsharing e. V.
steckt ist, dass Menschen Essen teilen, ohne dass Geld dabei
fließt.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
In den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen existieren darüber hinaus diverse regionale Tausch- und
Verschenkmärkte sowie Sperrmüllbörsen und Computerrückgabemöglichkeiten (vgl. Kapitel 4.1.3).
Des Weiteren finden in Nordrhein-Westfalen verschiedene
Aktivitäten zur Vorbereitung zur Wiederverwendung statt. So
wird zum Beispiel in dem vom Arbeitskreis Recycling e. V.
getragenen Modellprojekt „Lokale Nachhaltige Kreislaufwirtschaft“ (LoNaK), welches gemeinsam mit kommunalen Partnern durchgeführt und von der Stiftung „Umwelt und Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen“ gefördert wurde, eine
Steigerung der Wiederverwendung für die Bereiche Sperrmüll
13
und Elektroaltgeräte angestrebt . Zentrale Projektidee ist die
beispielhafte Etablierung von Kooperationen zwischen Einrichtungen oder Zentren der Wiederverwendung und Reparatur mit kommunalen Wertstoffhöfen oder den von Kommunen
beauftragten gewerblichen Entsorgern.
Der Arbeitskreis Recycling e. V. unterhält in Bielefeld zwei
RecyclingBörsen, die als Secondhand-Einrichtungen mit einer
Werkstatt für Fahrräder, einer Testung von Elektrogeräten für
die Wiederverwendung sowie einer Abteilung für Datenlöschung zur Wiederverwendung von Computern ausgestattet
14
sind . Darüber hinaus betreibt der Verein fünf RecyclingBörsen zur Weiter- und Wiederverwendung als SecondhandEinrichtungen im Kreis Herford. In den RecyclingBörsen finden (Langzeit-) Arbeitslose Qualifizierung und Beschäftigung.
Der Projektpartner „Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld“ hat mit
seinem Wertstoffhof für die Erfassung wiederverwendungsfähiger Geräte und sonstiger Gebrauchsgüter eine zentrale
Funktion, da mit der Ausgestaltung des Annahmebereiches
ein Steuerungselement zur Vermeidung von Beschädigungen
potenziell wieder verwertbarer Gegenstände etabliert wurde,
welches wiederum das Wiederverwendungspotenzial erhöht.
Im Rahmen des Projektes wurden zudem Tipps und Schulungsunterlagen zum Aufbau lokaler Kooperationen von
Wiederverwendungseinrichtungen und Wertstoffhöfen erarbeitet.
Ähnliche Ziele werden auch mit dem Projekt RECOM –
Recovery Ecological Management: Wiederverwendung und
Ressourcenschonung im regionalen Netzwerk des Arbeitskreises Recycling Herford und der Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit e. V. verfolgt. Ziel dieser durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales geförderten Maßnahme ist die Vernetzung von sozialwirtschaftlichen Betrieben, gewerblichen privatwirtschaftlichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) sowie ggf.
_________________________________________________
13
Projektflyer Modell- und Kooperationsprojekt des Umweltbetriebs der Stadt Bielefeld und
der RecyclingBörse!
14
Nagel, B. (2012): Lokale nachhaltige Kreislaufwirtschaft aus der Sicht des Umweltbetriebes
der Stadt Bielefeld. In: VKS-News, 165. Ausgabe, Mai 2012, S. 28 - 30
37
auch Ämtern oder Kammern im Bereich der Ressourcenschonung durch die Secondhand-Wiederverwendung von
Produktgruppen wie Elektrogeräten, Möbeln, Textilien oder
Hausrat, um eine deutlich verbesserte Wiederverwendung zu
erreichen und gleichzeitig ein Beschäftigungspotenzial für
15
Geringqualifizierte zu erschließen .
In Nordrhein-Westfalen sind weiterhin zahlreiche Sozial- oder
Secondhand-Kaufhäuser verschiedener karitativer Einrichtungen vorhanden. So unterhält z. B. die DasDies Service GmbH
der Arbeiterwohlfahrt mehrere Secondhand-Kaufhäuser im
Raum Lünen, Bönen, Kamen, Bergkamen. In Düsseldorf
werden durch die Diakonie soziale Kaufhäuser an sieben
Standorten unter dem Namen „fairhaus“ betrieben, in denen
Menschen mit und ohne Behinderung in Festanstellung arbeiten. Das Angebotsspektrum reicht von Kleidung über Haushaltswaren bis hin zu Möbeln.
Weiterhin werden Sozialkaufhäuser in Nordrhein-Westfalen
durch verschiedene Beschäftigungs- und Qualifizierungseinrichtungen betrieben. Beispiele sind hier die Beschäftigungsund Qualifizierungsgesellschaft Werkhof gem. GmbH, die in
Hagen und Iserlohn zwei Secondhand- bzw. Sozialkaufhäuser
unterhält. In vielen Städten des Landes befinden sich weitere
16
Sozialkaufhäuser .
4.1.5
Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Abfallvermeidungsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
Die Bestandsaufnahme für Nordrhein-Westfalen hat gezeigt,
dass Abfall vermeidende Maßnahmen und Abfallberatung
bereits in der überwiegenden Anzahl der Kommunen in
Nordrhein-Westfalen in unterschiedlichem Umfang stattfinden.
Abfallvermeidung wird dabei vor allem durch Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen im Bereich der Abfallberatung kommuniziert. Darüber hinaus sind vielfach weitergehende Angebote, wie Tausch- und Verschenkbörsen, vorhanden.
Zur Intensivierung und Weiterentwicklung der Abfallvermeidung sind nachfolgend konkrete Maßnahmen aufgeführt, die
auch im Abfallvermeidungsprogramm für Deutschland empfohlen werden.
Entwicklung von Abfallvermeidungskonzepten und
-plänen durch die Kommunen
Abfallvermeidungsstrategien sollten zum Ziel haben, die Bürgerinnen und Bürger sowie die ansässigen Unternehmen mit
Blick auf Abfall vermeidendes Verhalten aufzuklären und zur
Abfallvermeidung anzuhalten. Sie sind Grundlage für eine
_________________________________________________
15
16
Vendramin, C. (2011): Das CSR-Projekt „RECOM“ – Recovery Ecological Management .
Wiederverwendung im regionalen Netzwerk. in: Forum Arbeit 4/11 S. 11f.
http://www.sozialkaufhaus.com/Nordrhein-Westfalen/
38
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Vielzahl von Einzelmaßnahmen, etwa Tipps zum Abfall vermeidenden Einkaufen oder Hinweise auf Reparaturwerkstätten oder Secondhand-Läden. Dabei können zielgruppenorientierte Maßnahmen, beispielsweise Angebote für Kindertagesstätten oder Schulen oder gemeinsame Aktionen mit der
regional bedeutsamen Wirtschaft vorbereitet werden. Die
Abfallvermeidungskonzepte und -strategien sollten auch in
kommunale Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 5 a LAbfG
integriert werden.
(IT) optimiert werden. Durch die intensivere Nutzung von
Produkten und die Ausweitung des Benutzerkreises wird die
Zahl der benötigten Produkte reduziert und somit Abfall vermieden. Die Kommunen können solche Systeme durch ideelle Maßnahmen (Aufnahme in Abfallvermeidungskonzepte,
Werbung) fördern. Da die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahme noch nicht abschließend beurteilbar
sind, wird sie im Abfallvermeidungsprogramm für Deutschland
als „grundsätzlich zu empfehlen“ eingestuft.
Beratung von Betrieben durch öffentliche Einrichtungen
mit Blick auf die Potenziale zur Abfallvermeidung
Förderung von Abfallentsorgungsstrukturen und
-systemen, die Abfallvermeidung fördern; inkl. verursachergerechter Entsorgungsgebühren
Die Themen Ressourcen-, Materialeffizienz und Abfallvermeidung sollten in die Beratung von Unternehmen durch öffentliche Einrichtungen integriert werden. Dies ermöglicht eine
optimierte Effizienzberatung von Unternehmen auch vor dem
Hintergrund der damit verbundenen Kostensenkungspotenziale und der daraus resultierenden Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei können auch Kommunen aktiv werden,
indem sie z. B. auf entsprechende Angebote des Landes zum
Schwerpunkt „Abfallvermeidung“ hinweisen (z. B. PIUSCheck, ÖKOPROFIT) oder die Unternehmen direkt bezüglich
der Abfallvermeidungspotenziale beraten und bei der Entwicklung von Abfallvermeidungskonzepten unterstützen.
Erweiterung bestehender Umweltmanagementsysteme
um Aspekte der Abfallvermeidung
Die Vermeidung von Produktions- und Gewerbeabfällen ist in
vielen Bereichen aus wirtschaftlicher sowie umweltpolitischer
Sicht sinnvoll. Viele Betriebe weisen noch Abfallvermeidungspotenziale auf, die mit Umweltmanagementsystemen gezielt
erschlossen werden können. Umweltmanagementsysteme
helfen bei der Erkennung der Entstehungszusammenhänge
der Abfälle, der Kostenermittlung für die Abfallentsorgung und
der Identifizierung von technischen Möglichkeiten der Abfallvermeidung. Darüber hinaus können Umweltmanagementsysteme über eine regelmäßige Ermittlung der Massen angefallener Abfälle ein Instrument der Erfolgskontrolle von Abfallvermeidungsmaßnahmen darstellen. Sowohl Länder als auch
Kommunen können die Einführung von Umweltmanagementsystemen in Betrieben, z. B. durch Erleichterungen im Vollzug, unterstützen. Die Einflussmöglichkeiten von Kommunen
sind dabei als eher gering einzustufen.
Förderung Abfall vermeidender Produktdienstleistungssysteme („Nutzen statt Besitzen“)
Produktdienstleistungssysteme, die den Gedanken „Nutzen
statt Besitzen“ befördern, wie z. B. Car-Sharing, liefern einen
wichtigen Ansatz für einen sparsamen Verbrauch von Ressourcen und Gütern. Mit ihnen können Nutzungsintervalle
langlebiger Gebrauchsgegenstände, z. B. aus den Bereichen
Mobilität, Haushaltsgeräte, Sport oder Informationstechnik
Verursachergerechte Entsorgungsgebühren dienen vor allem
der Sensibilisierung der Bürger mit Blick auf die von ihnen
bereit gestellten Abfallmengen und können vor allem zur
besseren Trennung von Wertstoffen und Abfällen, ggf. aber
auch zum Abfall vermeidenden Verhalten anregen. Im Landesabfallgesetz ist festgelegt, dass bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und
Verwertung geschaffen werden sollen (§ 9 Abs. 2 Satz 3
LAbfG). Über die Gestaltung der Satzungsregelungen und
das Gebührenmodell können die Kommunen somit Einfluss
auf das abfallwirtschaftliche Verhalten nehmen.
Auch im Abfallvermeidungsprogramm des Bundes wird die
verstärkte Verbreitung und Nutzung von verursachergerechten Abfallentsorgungsgebühren befürwortet. Die Gestaltung
der Abfallgebühren für den Hausmüll bzw. Restabfall sollte
danach zumindest bis zu einem bestimmten Prozentsatz in
variabler Form auf Grundlage der Menge der tatsächlich überlassenen Abfälle erfolgen. Neben der in der Praxis bereits
weitgehend etablierten Möglichkeit der Einflussnahme über
die Wahl der Behältergröße oder ggf. auch des
Abfuhrintervalls werden teilweise zur Gebührenbemessung
Identifikationssysteme oder (in selteneren Fällen)
Verwiegesysteme eingesetzt. Bei der Identifikation kann ein
gewisser Anteil der Gebühr über die durch den Nutzer in
Anspruch genommene Leerungshäufigkeit beeinflusst werden. Bei der Verwiegung erfolgt die Abrechnung über die bei
der Abfuhr ermittelte Masse des Abfalls. Beide letztgenannten
Formen der Gebührenbemessung sind insbesondere dann
verursachergerecht umsetzbar, wenn der jeweilige Behälter
eindeutig einem Haushalt zugeordnet werden kann. In Großwohnanlagen werden zu diesem Zweck teilweise sogenannte
Müllschleusensysteme eingesetzt.
Technisierte Gebührensysteme wie die Identifikation und vor
allem die Behälterverwiegung können zu erwünschten aber
auch zu unerwünschten Mengenverlagerungen führen. Letztere können sich z. B. in vermehrten Fehlwürfen in den Wertstoffsystemen, Verlagerungen in frei zugängliche Großbehälter (z. B. an öffentlichen Gebäuden), Straßenpapierkörbe oder
den Sperrmüll sowie einer ungeordneten Entsorgung
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
(Littering, wilde Ablagerungen) äußern. Vor diesem Hintergrund sollten der Einsatz und die Umsetzbarkeit solcher Systeme zur Gebührenbemessung mit dem Ziel der Abfallvermeidung unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen und der Gebietsstrukturen geprüft und abgewogen werden.
Stärkung des Aspekts Abfallvermeidung bei Einkaufsempfehlungen
Zur Stärkung des Aspekts der Abfallvermeidung beim Einkauf
können Kommunen vor allem im Bereich der Informationsvermittlung und Sensibilisierung durch Öffentlichkeitsarbeit
tätig werden, indem sie Flyer oder Broschüren mit Hintergründen und Maßnahmen zum „abfallarmen Einkaufen“ bereitstellen. Zur Erarbeitung entsprechender Informationsmaterialien kann auf vorhandene Quellen, die die Abfallvermeidung bei Einkaufsentscheidungen in den Blick nehmen, zurückgegriffen werden (Flyer, Fachzeitungen etc.).
Praktische Einführung und Umsetzung von nachhaltigen,
Ressourcen schonenden Abfallkonzepten an Schulen
Mit der Einführung und Umsetzung von nachhaltigen, Ressourcen schonenden Abfallkonzepten in Schulen können
bedeutende Einsparungen etwa bei der „schulspezifischen“
Abfallfraktion Papier erreicht werden.
Neben einer Einführung von Getrenntsammelsystemen sollten daher auch die spezifischen Abfallvermeidungspotenziale
für die jeweilige Schule identifiziert sowie konkrete Abfallvermeidungsmaßnahmen erarbeitet und umgesetzt werden.
Dabei ist auch die Sensibilisierung der Schülerinnen und
Schüler für das Thema „Abfallvermeidung“ zu berücksichtigen. Kommunen können diesen Prozess aktiv unterstützen.
Entwicklung von Abfallvermeidungskampagnen
Darüber hinaus können Kommunen ggf. in Zusammenarbeit
mit Umwelt- und Verbraucherverbänden Abfallvermeidungskampagnen konzipieren, z. B. in Form von Informationsmaterialien, Theaterprojekten, gezielten Events oder Pilotprojekten. Die Kampagnen können zielgruppen- oder themenspezifisch ausgerichtet sein. Spezifische Themen wären z. B. „abfallarmes Einkaufen“ oder die „Vermeidung von Lebensmittelabfällen“. Für zielgruppenspezifische Kampagnen können
z. B. Schulen, Kindergärten, Großwohnanlagen oder auch
Gewerbebetriebe in den Fokus genommen werden.
Ein weiteres Instrument sind öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen und Wanderausstellungen mit dem Thema „Abfallvermeidung und Wiederverwendung“.
39
Beteiligung an konzertierten Aktionen zur Vermeidung
von Lebensmittelabfällen
Konzertierte Aktionen zwischen den für die Landwirtschaft
und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden sowie
der Landwirtschaft, der Lebensmittelindustrie und dem Handel
können helfen, Optimierungspotenziale entlang der Wertschöpfungskette für Lebensmittel zu identifizieren. Es können
Vereinbarungen getroffen werden, die entlang der Produktions- und Lieferkette entstehenden Lebensmittelabfälle zu
verringern.
Darüber hinaus kann auch das Konsumverhalten in den Fokus genommen werden. Hierbei kann u. a. auf die Ergebnisse
der Studie „Verringerung von Lebensmittelabfällen – Identifikation von Ursachen und Handlungsfeldern in NordrheinWestfalen“ zurückgegriffen werden. Diese hat als wesentliche
Treiber für Lebensmittelabfälle einen gesättigten Markt sowie
die Forderung nach permanenter Frische, Vielfalt und Verfügbarkeit identifiziert. Kommunen können durch Tipps und Hinweise zur Umsetzung eines nachhaltigen Konsums, die sowohl Einkauf und Auswahl der Produkte als auch Transport,
Mobilität und Zubereitung sowie die Lagerung im Haushalt
berücksichtigen, darauf hinwirken, dass Konsumenten entsprechend sensibilisiert werden. Auch ist Aufklärung im Bereich des Mindesthaltbarkeitsdatums sinnvoll, da dieses Instrument, das eigentlich als Garant für einwandfreie Produkteigenschaften dient, von Unternehmen oftmals als Marketinginstrument genutzt und vom Konsumenten – irrtümlicherweise
– als Verbrauchsdatum gesehen wird.
Berücksichtigung Abfall vermeidender Aspekte bei der
öffentlichen Beschaffung
Durch eine stärkere Ausrichtung der Beschaffung auf Ressourcen sparende und Abfall vermeidende Produkte und
Dienstleistungen kann die öffentliche Hand einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung leisten und eine Vorbildfunktion einnehmen.
Mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
(TVgG - NRW), das am 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist, wurden Nachhaltigkeitsaspekte in der öffentlichen Auftragsvergabe verankert. Dazu zählt auch die verbindliche Beachtung von
Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz. Die
Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz werden durch die Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien
und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und
Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (RVO TVgG - NRW)
konkretisiert.
40
So sollen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVO TVgG - NRW bei
Bauaufträgen nicht nur Primärrohstoffe, sondern auch aus
Abfällen hergestellte Erzeugnisse berücksichtigt werden,
wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Nach dem Landesabfallgesetz sind die Gemeinden und Gemeindeverbände gehalten, bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und
sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die mit Rohstoff
schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit,
Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen
und im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder
schadstoffärmeren Abfällen führen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG).
Vor diesem Hintergrund ist im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens der Aspekt der Abfallvermeidung stärker in
den Blick zu nehmen. Mögliche Anwendungsbereiche sind die
Beschaffung von Bürobedarf, Elektro- und Elektronikgeräten
sowie Möbeln. Durch die Beschaffung langlebiger Produkte
oder auch durch das Leasen langlebiger Geräte können entsprechende Abfallvermeidungspotenziale genutzt werden.
Für den Bereich der Bauvergaben wird auf den Leitfaden
Nachhaltiges Bauen des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen verwiesen. Die Kommunen
sollten diese bei eigenen Bauvorhaben berücksichtigen und
auch private Bauherren darauf aufmerksam machen.
Förderung der Wiederverwendung oder Mehrfachnutzung
von Produkten (Gebrauchtwaren)
Die Wiederverwendung von Gütern und Produkten gilt als
eine klassische Form der Abfallvermeidung. Durch die Lebens- und Nutzungsverlängerung von Produkten werden
Abfälle vermieden und alternativ verwendete Neuprodukte
ersetzt.
Zur Unterstützung der Wiederverwendung können Kommunen zum einen interne Tausch- und Verschenkangebote für
die Beschäftigten, z. B. Büchertauschregal, organisieren.
Darüber hinaus können Tausch- und Verschenkbörsen für die
Bürgerinnen und Bürger über das Internet oder auch als
räumliches Angebot, z. B. am Wertstoffhof, eingerichtet werden. Alternativ können Kommunen auch private und gemeinnützige Einrichtungen für den Vertrieb oder Tausch von Gebrauchtwaren unterstützen oder Informationen zu regionalen
und/oder überregionalen Angeboten bereitstellen.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Unterstützung von Reparaturnetzwerken
Gebrauchte Produkte und Güter (z. B. Teile des Sperrmülls,
wie Möbel, oder auch Elektrogeräte) haben oft noch ein großes Nutzungspotenzial, sodass sie vor allem nach einer entsprechenden Aufbereitung sinnvoll wiederverwendet werden
können. Durch Reparaturnetzwerke kann eine gewisse Qualität der aufbereiteten Gebrauchtwaren erreicht und somit die
Akzeptanz für Gebrauchtwaren in der Bevölkerung gefördert
werden. Diese kann darüber hinaus durch die Entwicklung
einheitlicher Qualitätsstandards der Wiederverwendung für
die Produkte und auch das Personal in Reparaturnetzwerken
gesteigert werden.
Initiativen und Netzwerke, die sich in der Aufbereitung von
Möbeln, Elektrogeräten, Fahrrädern oder Kleidung engagieren, sollten unterstützt werden. Anzustreben ist auch eine
Vernetzung z. B. von vorhandenen Sozial- oder SecondhandKaufhäusern, die von karitativen oder gemeinnützigen Einrichtungen betrieben werden, mit Recyclinghöfen oder auch
Sperrmüllsammlungen. Recyclinghöfe können hierbei die
Funktion von Sammelstellen übernehmen und dadurch die
Qualität der abgegebenen Gebrauchtwaren sichern. Auch
kann eine ideelle oder materielle Unterstützung der Akteure
(z. B. durch Werbung, Erarbeitung von Best-PracticeBeispielen, Vernetzung der Akteure rund um die Wiederverwendung) hilfreich sein.
Es ist davon auszugehen, dass durch die Wiederverwendung
aufbereiteter Gebrauchtwaren die Produktion und der Absatz
von Neuwaren bis zu einem gewissen Grad vermieden werden und die Nutzungsdauer der Waren sich verlängert, so
dass ein Abfallvermeidungseffekt erzielt werden kann. Insgesamt hängen die ökologischen Auswirkungen der Reparaturnetzwerke aber von den jeweiligen Zielprodukten ab. So ist
bei Elektrogeräten beispielsweise zu hinterfragen, ob Neugeräte durch ihr besseres Ökodesign oder einen verminderten
Energieverbrauch im Einzelfall der Nutzung von Altgeräten
vorzuziehen sind. Für die einzelnen Produktströme ist somit
zu prüfen, ob die Wiederverwendung zu einer Umweltentlastung führt.
Abfallvermeidende Gestaltung von Veranstaltungen in
öffentlichen Einrichtungen („Mehrweg statt Einweg“)
Kommunen können eine abfallarme Gestaltung von Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen oder im öffentlichen
Raum durch die Verpflichtung der Ausrichter zur Nutzung von
Mehrweggeschirr unterstützen. Dieses kann z. B. durch
kommunale Satzungen festgelegt werden. Außerdem können
sie durch den Verleih von Geschirr- und/oder Spülmobilen
abfallarme Veranstaltungen sowohl im öffentlichen als auch
im privaten Bereich unterstützen.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Die nordrhein-westfälischen Kommunen sollten für die einzelnen hier dargestellten Maßnahmen prüfen, in wie weit diese
im Rahmen der Weiterentwicklung der Abfallvermeidung
intensiver berücksichtigt werden können.
4.1.6
Entwicklung von Strategien zur Förderung der
Abfallvermeidung und Wiederverwendung
Die Aktivitäten zur Abfallvermeidung in den vergangenen
Jahren betrafen vor allem Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmaßnahmen. Zukünftig sollen Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsintensität oder Wiederverwendung
(Re-Use) stärker in den Fokus gerückt werden.
In den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es
mittlerweile zahlreiche Tausch- und Verschenkmärkte sowie
Sperrmüllbörsen und Computerrückgabemöglichkeiten. Ein
flächendeckendes, vernetztes Angebot an Wiederverwendungsaktivitäten existiert bisher nicht. Auch besteht Klärungsbedarf bezüglich der Qualitätssicherung.
Aufbauend auf den bislang umgesetzten Maßnahmen zur
Abfallvermeidung sollen zukunftsorientierte Strategien zur
Abfallvermeidung und Wiederverwendung entwickelt werden.
Ein möglicher Baustein dieser Strategie könnte die Gründung
einer Stiftung oder Agentur für Abfallvermeidung und
Wiederverwendung sein. Die Stiftung/Agentur könnte die
vorhandenen Aktivitäten bündeln, vernetzen und zielgerichtet
weiterentwickeln. Es könnten Impulse zur Förderung der
Wiederverwendung und zur Erhöhung der Nutzungsintensität
gegeben werden.
Um den Gedanken der Abfallvermeidung und Wiederverwendung deutlicher in den Kommunen zu verankern, neue Ideen
zu generieren sowie lokale Abfallvermeidungsstrategien im
Sinne von Best Practice Beispielen hervorzuheben, könnte
die Stiftung/Agentur Wettbewerbe durchführen. Beispiele für
solche Wettbewerbe sind
Neue Ideen für Produktdienstleistungssysteme „Nutzen statt besitzen“
Neue Ideen für Abfallvermeidungskonzepte, z. B. Abfallvermeidende Schule
Neue Ideen für abfallarme Produkte
Die Durchführung von Wettbewerben kann die Kommunikation des Abfallvermeidungsgedankens auf allen gesellschaftlichen Ebenen unterstützen.
41
4.2
Stärkung einer konsequenten Kreislaufwirtschaft
Die Umsetzung einer konsequenten Kreislaufwirtschaft ist für
ein dicht besiedeltes und stark industriell geprägtes Land wie
Nordrhein-Westfalen ökologisch und ökonomisch besonders
wichtig. In privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe
fallen Abfälle an, die als Rohstoff- und Energielieferant dienen
können. Die stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen trägt dazu bei, dass weniger primäre Rohstoffe wie
Holz, Öl oder Mineralien verbraucht werden. Auch ist der
Energieverbrauch für die Herstellung neuer Produkte in der
Regel geringer, wenn Recyclingmaterialien eingesetzt werden.
Die Endlichkeit der natürlichen Ressourcen und steigende
Rohstoffpreise werden auch zukünftig Herausforderungen
sein, denen mit einer noch stärkeren Nutzung von Abfällen als
Rohstoff- und Energiequelle zu begegnen sein wird.
Durch die Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft wurde bereits eine deutliche Entlastung für die
Umwelt erreicht. Es gilt jedoch, Abfälle zukünftig in einem
noch stärkeren Maße als Rohstoff- und Energiequelle zu
nutzen. Dazu muss eine konsequente Kreislaufwirtschaft in
allen Bereichen umgesetzt werden. Gleichzeitig sind hohe
ökologische Standards sicherzustellen.
4.2.1
Optimierung und Intensivierung der getrennten
Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen
Gemäß der Definition im Kreislaufwirtschaftsgesetz gehören
zu den Bioabfällen, die den Haushalten zuzuordnen sind, die
Garten- und Parkabfälle sowie die Nahrungs- und Küchenabfälle. Darüber hinaus zählen zu den Bioabfällen die Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus dem
Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel
und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen,
die den zuvor genannten nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind (§ 3 Abs. 7 KrWG).
Gegenstand des Abfallwirtschaftsplans sind ausschließlich die
Bio- und Grünabfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Diese stammen in der Regel überwiegend aus privaten Haushalten.
Bioabfälle sind unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes spätestens ab dem
1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.
Vor diesem Hintergrund sollen die Anstrengungen zur getrennten Erfassung von Bioabfällen weiter verstärkt werden.
Dabei sollen Systeme zum Einsatz kommen, die flächendeckend die jeweils beste Erfassung von Bioabfällen gewährleisten. Die Organisationshoheit der öffentlich-rechtlichen
42
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Entsorgungsträger bei der Art und Weise der Erfassung der
Bioabfälle sowie die bundesrechtlich vorgesehene Möglichkeit
der Eigenkompostierung sollen beachtet werden.
Tab. 4-3:
Leit- und Zielwerte für die getrennte Erfassung von Bio- und
Grünabfällen
Cluster
Die Biogasnutzung soll als Mindeststandard bei der Bioabfallverwertung festgeschrieben werden.
Im Rahmen der Vorstudie zum Abfallwirtschaftsplan wurden
die bestehenden Erfassungssysteme für Bio- und Grünabfälle, deren jeweilige Potenziale im Restabfall und die zusätzlich
abschöpfbaren Mengen ermittelt (vgl. Kapitel 8.1). Zur Abschätzung der zusätzlich aus dem Restabfall abschöpfbaren
Mengen wurde ein „Benchmarking“ durchgeführt. Dabei wurden die in den kreisfreien Städten und Kreisen jeweils getrennt erfassten Mengen unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur verglichen.
Im Hinblick auf eine Intensivierung der Abschöpfung der noch
vorhandenen Potenziale, insbesondere bei den Nahrungsund Küchenabfällen, werden Leit- und Zielwerte für Biound Grünabfälle auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise
definiert. Diese sollen vor allem den Kommunen, die bisher
geringere Mengen erfassen, als Maßstab für die anzustrebende Steigerung dienen und sie zu intensivierenden Maßnahmen motivieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass
eine Erfassung auch von Nahrungs- und Küchenabfällen
erfolgt. Die Verteilung der Mengen auf die verschiedenen
Systeme, wie die Biotonne und die Systeme zur getrennten
Grünabfallerfassung, bleibt den Kommunen überlassen.
Die definierten Ziele orientieren sich an dem o. g.
Benchmarking der in den kreisfreien Städten und Kreisen
erfassten Bio- und Grünabfallmengen. Dabei wurde eine
Differenzierung nach der Siedlungsstruktur über die Einwohnerdichte in vier Cluster vorgenommen. Dadurch werden die
unterschiedlichen strukturellen Gegebenheiten in den Gebietskörperschaften berücksichtigt, die sich sowohl auf das
Potenzial vor allem der Grünabfälle als auch auf die Umsetzung der getrennten Erfassung auswirken.
Für das Erreichen der Leit- und Zielwerte ist eine zeitliche
Staffelung vorgesehen (vgl. Tabelle 4-3):
Kurzfristiges Ziel (2016):
Erreichen der clusterbezogenen Leitwerte
Mittelfristiges Ziel (2021):
Erreichen der clusterbezogenen Zielwerte
Leitwert 2016
kg/E*a
Zielwert 2021
kg/E*a
≤ 500 E/km²
150
180
> 500 - 1.000 E/km²
130
160
> 1.000 - 2.000 E/km²
110
140
70
90
> 2.000 E/km²
Die clusterbezogenen Leitwerte (2016) bewegen sich oberhalb der Cluster-Mittelwerte 2010. Die clusterbezogenen
Zielwerte (2021) orientieren sich an den jeweils Besten der
einzelnen Cluster.
Zur Erreichung des Ziels einer ökologischen Abfallwirtschaft
wird ein Landes-Zielwert von 150 kg Bio- und Grünabfällen pro Einwohner und Jahr vorgegeben. Im Rahmen einer
Evaluation können die bis dahin vorliegenden Erfahrungen
zur bereits erfolgten Intensivierung der Bio- und Grünabfallsammlung ausgewertet und ggf. weitere Maßnahmen zum
Erreichen des Landesziels definiert werden.
Unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in NordrheinWestfalen ist diese Zielsetzung sehr ambitioniert. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern (mit Ausnahme der
Stadtstaaten) hat Nordrhein-Westfalen die höchste Bevölkerungsdichte mit einem hohen Anteil der Einwohner in städtischen Strukturen (etwa 30 % der Bevölkerung leben in Städ2
ten mit mehr als 2.000 Einwohnern pro km ). Das ehrgeizige
Ziel soll dazu dienen, die Anstrengungen hinsichtlich einer
möglichst umfassenden getrennten Erfassung von Bio- und
Grünabfällen zu verstärken und damit dem Ziel einer ökologischen Abfallwirtschaft mit verstärkter Kreislaufwirtschaft näher
zu kommen.
Vor diesem Hintergrund sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher gehalten, im Rahmen der Fortschreibung
ihrer Abfallwirtschaftskonzepte, Maßnahmen zur Einführung
bzw. Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und
Grünabfällen zu prüfen und darzustellen sowie auf deren
Umsetzung durch die für das Einsammeln und Befördern
zuständigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden hinzuwirken. Für die existierenden und geplanten Maßnahmen
bzw. Angebote für eine getrennte Erfassung und Verwertung
von Bio- und Grünabfällen sind die Entscheidungskriterien
u. a. hinsichtlich der Sammelgebiete und Sammelsysteme
darzustellen.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Zur Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung werden
im nachfolgenden Kapitel Handlungsempfehlungen gegeben.
4.2.2
Handlungsempfehlungen zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen
Zur Erreichung der im vorliegenden Abfallwirtschaftsplan
gesteckten Ziele müssen die Anstrengungen bei der getrennten Erfassung weiter verstärkt werden. Dies betrifft insbesondere die Bioabfälle. Nachfolgende Handlungsempfehlungen
sollen den Kommunen als Unterstützung zur Erreichung einer
möglichst umfassenden Erfassung von Bioabfällen dienen.
Gegenstand des Abfallwirtschaftsplans sind ausschließlich die
Bio- und Grünabfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Die folgenden Handlungsempfehlungen sind daher vor allem auf die aus Haushalten
stammenden Bio- und Grünabfälle ausgerichtet.
Erfassungssystem
Zur Optimierung bzw. Intensivierung der getrennten Erfassung von Bioabfällen sollen Systeme zum Einsatz kommen,
die flächendeckend die jeweils beste Erfassung gewährleisten.
Die Bio- und Grünabfälle umfassen neben den Garten- und
Parkabfällen auch die Nahrungs- und Küchenabfälle. Letztere
beinhalten viele Stoffe mit hohem Biogaspotenzial, was sie für
die anzustrebende Verwertung in Vergärungsanlagen mit
Biogasproduktion besonders auszeichnet. Für die Abschöpfung der Potenziale an Nahrungs- und Küchenabfällen ist ein
haushaltsnahes Holsystem wie die Biotonne erforderlich.
Diese Abfälle sind nicht längere Zeit lager- und transportfähig.
Eine Erfassung von Nahrungs- und Küchenabfällen über
Bringsysteme ist nicht zu empfehlen und wird bislang auch
nicht erfolgreich praktiziert.
Auch für die Eigenkompostierung, die zur Befreiung von der
Überlassungspflicht gemäß KrWG führen kann, sind viele
Nahrungs- und Küchenabfälle nur bedingt oder gar nicht geeignet. Dies betrifft insbesondere die gekochten Speiseabfälle, verdorbene Lebensmittel sowie vor allem die tierischen
Küchenabfälle und Speisereste. Auf Grund des hohen Energiegehalts dieser Abfälle muss zur Vermeidung von Geruchsentwicklungen eine ausreichende Sauerstoffversorgung gegeben sein, was im Rahmen der Eigenkompostierung häufig
nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus besteht vor allem bei
offenen oder teilgeschlossenen Systemen die Gefahr des
Anlockens von Schädlingen, wie z. B. Ratten. Vor allem bei
den tierischen Küchenabfällen und Speiseresten ist zudem
die erforderliche Hygienisierung bei der Eigenkompostierung
(im Gegensatz zur Behandlung in Kompostwerken oder Vergärungsanlagen) nicht sicher gewährleistet. In der Praxis
werden daher in der Regel auch nur geringe Anteile der Nahrungs- und Küchenabfälle im Rahmen der Eigenkompostie-
43
rung verwertet, die weniger geeigneten Abfälle werden über
den Restabfall entsorgt. Daher ist auch bei Sortieranalysen
bei Eigenkompostierern ein deutlich höherer Organikanteil im
Restabfall nachweisbar als bei Nutzern von Biotonnen.
Nach § 17 Abs. 1 KrWG entfällt die Überlassungspflicht, wenn
die privaten Haushalte die Verwertung „auf den von ihnen im
Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken“ vornehmen. Dabei müssen die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfüllt werden.
Bei der Eigenkompostierung muss daher auch eine sinnvolle
Verwertung des produzierten Kompostes gewährleistet sein.
Um eine Überdüngung der Flächen und eine damit möglicherweise einhergehende Grundwassergefährdung auszuschließen, ist ein ausreichender Bedarf an Gartenfläche erforderlich. Von vielen Städten und Gemeinden werden Mindestflächen von 25 oder auch 50 m² je Einwohner vorgegeben. Dabei ist nur der für die Kompostverwertung nutzbare
Teil (Nutzgarten) zu berücksichtigen, da in der Regel keine
Kompostverwertung auf Ziergarten- oder Rasenflächen erfolgt.
Auf Grund der eingeschränkten Eignung vieler Nahrungs- und
Küchenabfälle, der abnehmenden Gartengrößen, der zunehmenden Anteile an Ziergarten- und Rasenflächen sowie des
hohen Aufwandes ist eine Verwertung der in den Haushalten
anfallenden Bioabfälle alleine durch die Eigenkompostierung
nicht umfassend zu gewährleisten. Die Biotonne und die
Eigenkompostierung sollten sich daher sinnvoll ergänzen.
Empfehlung zum Erfassungssystem:
Um eine möglichst umfassende getrennte Erfassung und
Verwertung der Bioabfälle einschließlich der Nahrungs- und
Küchenabfälle zu erreichen, sollte als haushaltsnahes Erfassungssystem die Biotonne eingesetzt werden. Die Eigenkompostierung von dafür geeigneten Bio- und vor allem Grünabfällen kann die Biotonne sinnvoll ergänzen.
Die Städte und Gemeinden, die über keine getrennte Bioabfallsammlung über das System Biotonne verfügen oder bislang nur eine geringe Abschöpfquote erreichen, sollten ihre
Entscheidung bezüglich der Einführung der Biotonne bzw.
einer Optimierung des Systems unter Berücksichtigung der
örtlichen Randbedingungen überprüfen.
Eine Einflussnahme auf die Erfassung kann über die Satzungsregelungen, die Gebührengestaltung, die Art und Ausgestaltung der angebotenen Systeme sowie die begleitende
Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Dazu werden nachfolgende
Handlungsempfehlungen gegeben.
44
Satzungsregelungen
Bei den Satzungsregelungen zum Stoffkatalog für die
Biotonne sind derzeit in vielen Kommunen Fleisch- und
Fischabfälle sowie gekochte Speisereste von der Biotonne
ausgeschlossen. Diese Vorgaben wurden vor allem in den
Anfangszeiten der getrennten Bioabfallerfassung wegen möglicher Geruchsentwicklung, Madenbildung, zu hohem Salzgehalt sowie erhöhten Verpackungsanteilen getroffen. Untersuchungen von Speiseresten zeigten demgegenüber, dass
diese z. B. keinen überdurchschnittlichen Salzgehalt aufweisen und ihr Ausschluss von der Erfassung mit der Biotonne
somit nicht gerechtfertigt ist. Auch die hygienischen Gründe
sprechen nicht gegen die Erfassung über die Biotonne, da die
Entsorgung über die Restmülltonne keine hygienischen Vorteile aufweist.
Da gerade die Nahrungs- und Küchenabfälle ein hohes Biogaspotenzial aufweisen, sind sie für eine Vergärung besonders geeignet und sollten daher nicht ausgeschlossen werden. Auch in der Muster-Abfallsatzung des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen wurde inzwischen eine
Anpassung bezüglich des Stoffkatalogs für die Biotonne vorgenommen. Während bislang vorgeschlagen wurde, Speisereste bei den kompostierbaren Abfällen nicht zu berücksichtigen, wurde in der neuen Muster-Abfallsatzung 2012 die Definition erweitert: „Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen
(vgl. § 3 Abs. 7 KrWG)“.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Verpflichtung zur Trennung der Bio- und Grünabfälle vom
Hausmüll und zur Nutzung der angebotenen Systeme ist in
der Satzung zu verankern. Ausnahmen kommen nur in Fällen
in Betracht, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4
KrWG nicht vorliegen (z. B. wirtschaftliche Unzumutbarkeit,
technische Unmöglichkeit).
Bei einem Pflichtanschluss der Biotonne muss eine Befreiungsmöglichkeit z. B. bei nachgewiesener Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) vorgesehen werden, die auch bei der Gebührengestaltung berücksichtigt
werden sollte. Die Anforderungen in den Satzungen zum
Erwirken einer Befreiung von der Biotonne sind sehr verschieden und auch die tatsächliche Umsetzung wird unterschiedlich gehandhabt. Als eine Maßnahme kann gefordert
werden, dass die Beantragung der Freistellung in schriftlicher
Form erfolgen muss. Dabei ist vom Antragsteller darzulegen,
dass eine ordnungsgemäße Kompostierung aller auf dem
Grundstück anfallenden Bioabfälle sowohl aufgrund der technischen Möglichkeiten als auch aus fachlicher Sicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann als Voraussetzung eine Mindest-Gartenfläche zur Verwertung des produzierten Kompostes gefordert werden (s. o.) und auch die Möglichkeit der
Durchführung von Kontrollen durch die Kommune kann in der
Satzung verankert werden. Nach KrWG ist der Grundstückseigentümer und -besitzer zur Duldung einer entsprechenden
Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung verpflichtet (§ 19 Abs. 1 KrWG).
Empfehlung zu den Satzungsregelungen:
Die Erfassung von Speiseabfällen in der Biotonne bedarf
besonderer Hinweise in der Öffentlichkeitsarbeit. So sollten
Fleisch/Fisch und sonstige Speisereste z. B. in Zeitungspapier eingewickelt werden. Diese Maßnahme führt nachweislich zur Verringerung der befürchteten Begleiterscheinungen
(Geruchsentwicklung, Fliegenanlockung).
Hinsichtlich der Satzungsregelungen zum Anschluss ist für
eine umfassende Bioabfallerfassung über die Biotonne zunächst grundsätzlich die Umsetzung eines Anschluss- und
Benutzungszwanges mit entsprechenden Freistellungsmöglichkeiten sinnvoll. Gegenüber einer freiwilligen Nutzung werden in der Regel höhere Anschlussquoten erreicht und auch
größere Bioabfallmengen erfasst. In Nordrhein-Westfalen wird
der Pflichtanschluss bereits von etwa 80 % der Städte und
Gemeinden mit Biotonne vor allem in den wenig verdichteten
Kreisen umgesetzt. In städtischen Strukturen und vor allem in
den Großstädten wird die Biotonne auf Grund der befürchteten geringen Akzeptanz und schlechteren Trennqualität bislang teilweise auf freiwilliger Basis angeboten.
Stellt die Biotonne auf freiwilliger Basis das einzige Angebot
dar, ist dieses grundsätzlich als nicht ausreichend zur Umsetzung der Verwertungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 KrWG anzusehen. Es ist zumindest ein Bringsystem anzubieten. Die
Um eine möglichst umfassende Nutzung der Biotonne mit
entsprechend hoher Bioabfallabschöpfung zu erreichen, sollte
in der Regel in der Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang verankert werden. Sollten die örtlichen Randbedingungen einen Pflichtanschluss nicht ermöglichen, so ist bei freiwilligem Angebot der Biotonne durch flankierende Maßnahmen (z. B. Gebührenanreiz, Öffentlichkeitsarbeit) zu gewährleisten, dass dennoch eine möglichst umfassende Nutzung
und Bioabfallabschöpfung erreicht wird.
Ein Ausschluss von bestimmten Nahrungs- und Küchenabfällen aus der Biotonne sollte nicht erfolgen. Auf den Umgang
mit diesen Abfällen bei der Erfassung ist im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit einzugehen.
Gebührengestaltung
Ein weiteres Steuerungsinstrument für die getrennte Bioabfallsammlung ist die Gebührengestaltung. Die Schaffung
von wirksamen Anreizen zur Vermeidung, Getrennthaltung
und Verwertung bei der Gebührenbemessung ist im Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen bereits vorgesehen
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
(§ 9 Abs. 2 LAbfG). Danach ist es zulässig, verschiedene
Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf den Restabfallbehälter
sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Kosten der Biotonne können somit
ganz, d. h. in Form einer Einheitsgebühr, oder anteilig bei
getrennter Bioabfallgebühr über die Restabfallgebühr abgerechnet werden. Eine Einheitsgebühr führt in der Regel zu
höheren Abschöpfmengen.
Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag
zu gewähren (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG). Dabei können die
Fixkosten der Biotonne als Vorhaltekosten auch bei
Eigenkompostierern z. B. im Rahmen einer Grundgebühr
veranschlagt werden.
Bei einer subventionierten Biotonnengebühr (bis hin zur Einheitsgebühr) ist zu beachten, dass das Nutzungsangebot
allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen muss
und nicht Teilgebiete grundsätzlich von der Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen werden.
Empfehlung zur Gebührengestaltung:
Die getrennte Erfassung der Bioabfälle sollte durch einen
Gebührenanreiz unterstützt werden. Dies kann durch eine
Einheitsgebühr mit Verzicht auf eine Biotonnengebühr oder
über eine gegenüber dem Restabfall geringere Gebühr bei
der Biotonne erfolgen. Die Entscheidung sollte unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur, der sonstigen Gebührenstruktur und der Gewährleistung einer hohen Qualität der
Bioabfälle getroffen werden.
Behälter, Abfuhr, Qualitätskontrolle
Als Behälterart ist für die Bioabfallsammlung ein möglichst
dicht schließender Behälter einzusetzen. Bei den seinerzeit
zur Geruchsminimierung entwickelten unkontrolliert belüfteten
Systemen ist die angestrebte Geruchsminimierung nicht
nachweisbar und stattdessen mit einer verstärkten Fliegenanlockung und Madenbildung zu rechnen. In einigen Städten
und Gemeinden werden Behälter mit einem sog. Biofilterdeckel z. B. gegen eine entsprechende Übernahme der Mehrkosten angeboten.
Als Behältergrößen für die Bioabfallsammlung sollten Behälter bis maximal 240 l eingesetzt werden. Die Nachteile der
Großbehälter liegen in dem im Allgemeinen erhöhten Störstoffanteil sowie dem hohen Gewicht der befüllten Behälter.
Ein Angebot kleinerer Behälter kann zur Steuerung der Stoffströme im Hinblick auf das anschließende Verwertungsverfahren eingesetzt werden, wenn beispielsweise eine Vergärung
45
verfolgt wird und die holzigen Grünabfälle möglichst nicht
über die Biotonne sondern über die Grünabfallsysteme erfasst
werden sollen.
Bezüglich der Festlegung des Leerungsintervalls ist nach
derzeitigem Erkenntnisstand eine zweiwöchentliche Leerung
auch aus hygienischer Sicht flächendeckend grundsätzlich
möglich. Sie wird in Nordrhein-Westfalen von 79 % der Kommunen ganzjährig umgesetzt. Einige der Kommunen mit
zweiwöchentlicher Abfuhr bieten in den Sommermonaten eine
Verkürzung des Intervalls auf eine Woche an (19 %). Nur 2 %
der Kommunen bieten zur Förderung der Akzeptanz grundsätzlich eine wöchentliche Abfuhr an.
Zur Qualitätskontrolle der Biotonneninhalte können bei
Bedarf stichprobenartige Kontrollen z. B. durch die Müllwerker
erfolgen, wenn den Arbeitsschutzanforderungen Rechnung
getragen wird, z. B. durch persönliche Schutzausrüstung und
Greifwerkzeuge. Diese Kontrollen können mit Hinweisen auf
eine Fehlbefüllung (gelbe / rote Karte) und auch die ggf. entfallende Entleerung bzw. die separate, kostenpflichtige Abfuhr
als Restabfall sowie mit weitergehender Beratung verbunden
werden. Alternativ oder ergänzend kann auch in öffentlichkeitswirksamen Kampagnen eine besonders gute Qualität
(grüne Karte) mit Preisen oder Teilnahme an einer Verlosung
belohnt werden. Einige Kommunen setzen zur dauerhaften
Qualitätskontrolle technische Detektionssysteme ein, die bei
der Einsammlung Metallverunreinigungen im Bioabfall anzeigen.
Empfehlung zu Behältern, zur Abfuhr und Qualitätskontrolle:
Als Biotonne ist ein möglichst dicht schließender Behälter bis
zu einer Größe von maximal 240 l einzusetzen. Zur gezielten
Stoffstromlenkung der Gartenabfälle in die Grünabfallsysteme
kann das Angebot kleiner Biotonnen sinnvoll sein. Die Abfuhr
kann zweiwöchentlich erfolgen. Zur Akzeptanzsteigerung
kann bei Bedarf ein kürzeres Leerungsintervall umgesetzt
werden.
Auf Probleme mit erhöhten Störstoffanteilen, die vor allem in
verdichteten Strukturen befürchtet werden, kann durch stichprobenartige Kontrollen der Biotonneninhalte mit entsprechenden Folgemaßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit reagiert
werden.
Öffentlichkeitsarbeit
Eine intensive und vor allem fortgesetzte Öffentlichkeitsarbeit ist ein grundlegender Baustein, um sowohl Kenntnisse
über den Umgang mit dem System zu vermitteln aber auch –
was nicht weniger wichtig ist – eine Basis für eine möglichst
46
hohe Akzeptanz bei der Bevölkerung zu schaffen. Die Vermittlung des positiven Nutzens ist vor allem vor dem Hintergrund des zunehmenden Sortieraufwandes für die Bürgerinnen und Bürger sowie der häufiger mit der Biotonne verbundenen Sorge vor unangenehmen Gerüchen und Maden von
Bedeutung. Die aktuelle Diskussion um Klima- und Ressourcenschutz sowie erneuerbare Energien kann dabei sowohl in
den politischen Gremien als auch bei der Bevölkerung den
Zugang zu dieser Thematik erleichtern.
Die konkrete Öffentlichkeitsarbeit für die Haushalte muss in
Ballungsräumen an die Mentalität angepasst werden. Neben
den Schulen, Kindergärten und Vereinen, die als Multiplikatoren bei der Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit dienen können, sind dies in verdichteten Strukturen auch die Hausmeister und die Hausverwaltung. Auch das Einbeziehen von ausländischen Printmedien sowie das Übersetzen in die wichtigsten Muttersprachen erhöhen die Erfolgsaussichten der flächendeckenden Bioabfallsammlung insbesondere in verdichteten Strukturen.
Empfehlung zur Öffentlichkeitsarbeit:
Die getrennte Erfassung der Bioabfälle ist durch eine intensive und vor allem fortgesetzte Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten. Die Art und die Gestaltung der Maßnahmen muss vor
allem in Ballungsräumen an die Mentalität und die Sprachkenntnisse angepasst werden. Multiplikatoren, wie Schulen,
Kindergärten und Vereine sowie in verdichteten Bebauungen
die Hausmeister und die Hausverwaltung sind bei der Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit einzubeziehen.
Erfassung von Grünabfällen
Zusätzlich zur Biotonne sind Systeme zur getrennten Erfassung von Grünabfällen (Garten- und Parkabfällen) sinnvoll
und in Nordrhein-Westfalen auch weitgehend installiert. Auch
hier ist eine Steigerung der Erfassung aus den Haushalten
anzustreben, wobei dies im Wechselspiel mit dem System
Biotonne erfolgt, da auch hier Gartenabfallanteile in nicht
unerheblichem Maße mit erfasst werden. Weitere Abschöpfpotenziale bei den Grünabfällen sind vor allem bei den hier
nicht betrachteten und außerhalb des Zugriffs der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger anfallenden Garten- und Parkabfällen z. B. aus der Landschaftspflege gegeben.
Die Sammlung von Garten- und Parkabfällen kann grundsätzlich über Bringsysteme erfolgen, wie die Annahme an Wertstoff- oder Recyclinghöfen und an Anlagenstandorten sowie
an speziellen Grünabfallsammelplätzen oder Containerstandorten. Eine umfassende Nutzung dieser Systeme kann durch
ein möglichst dichtes Netz an Annahmestellen, bürgerfreundliche Öffnungszeiten (außerhalb der Kernarbeitszeiten, auch
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
an Samstagen) eine gute Erreichbarkeit und lukrative Angebote (über Gestaltung der Annahmegebühren) gefördert werden.
Zusätzlich zum Bringsystem wird häufig eine jährliche Weihnachtsbaumabfuhr praktiziert. Einige öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger bieten Abholungen von Gartenabfall an
den Grundstücken in Form von Straßensammlungen an, die
entweder auf Abruf oder an festgelegten Tagen durchgeführt
werden. Neben der systemlosen Abfuhr von Strauchgut (Bündelsammlung) werden hierfür zum Teil auch Sacksysteme
(z. B. Laubsäcke) eingesetzt.
Eine Lenkung der holzigen Gartenabfälle aus der Biotonne in
die Grünabfallsysteme kann sowohl im Hinblick auf eine Vergärung als auch eine energetische Nutzung dieser Bestandteile des Grünabfalls sinnvoll sein. Diese Stoffstromlenkung
wird durch ein flächendeckendes Angebot an Grünabfallsammelsystemen (möglichst ohne separate Gebühr) in Kombination mit dem Angebot kleiner Biotonnen unterstützt. Abhängig vom konzipierten Vergärungsverfahren kann alternativ/ergänzend dazu auch eine technische Aufbereitung in
Zusammenhang mit einer Teilstromvergärung umgesetzt
werden.
Empfehlung zur Erfassung der Grünabfälle:
Zur getrennten Erfassung der Grünabfälle sind vor allem
Bringsysteme mit ggf. ergänzenden Holsystemangeboten
sinnvoll. Um eine möglichst umfassende Nutzung zu erreichen, sollte das Angebot im Hinblick auf die Entfernung und
Erreichbarkeit sowie die Öffnungszeiten der Annahmestellen
möglichst bürgerfreundlich gestaltet sein und durch einen
Gebührenanreiz unterstützt werden. Dabei ist jeweils das
Wechselspiel mit dem System Biotonne zu berücksichtigen.
Unterstützende Maßnahmen zur Erreichung einer umfassenden Bio- und Grünabfallerfassung
Als unterstützende Maßnahme für die bestmögliche Umsetzung und Ausgestaltung der Systeme wird der Austausch und
Vergleich mit anderen Städten und Gemeinden im Sinne
eines Benchmarking empfohlen. Unter Berücksichtigung der
örtlichen Randbedingungen, wie z. B. der Siedlungsstruktur,
wird über den Vergleich der Systeme und der erfassten Mengen das „Voneinander Lernen“ initiiert, Lösungsfindungen bei
Problemen, z. B. in verdichteten Strukturen, werden erleichtert und damit insgesamt der Prozess der Optimierung gefördert.
Neben den getrennt erfassten Mengen an Bio- und Grünabfällen kann darüber hinaus die Zusammensetzung des Restabfalls Auskunft über den Erfolg der Maßnahmen und mögliche
weitere Potenziale geben.
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Verwertung von Bio- und Grünabfällen
Bei der Verwertung der Bioabfälle soll die Biogasnutzung
als Mindeststandard festgeschrieben werden.
Für die kreisfreien Städte und Kreise liegt der Entscheidungsund Handlungsspielraum je nach Ausgangssituation auf unterschiedlichen Ebenen. Kreisfreie Städte und Kreise mit
eigenem Kompostwerk können die Integration einer Vergärungsstufe prüfen. Kreisfreie Städte und Kreise ohne eigene
Anlage können den Bau oder die Beteiligung an einer neuen
Vergärungsanlage (ggf. in Kooperation mit kreisfreie Städten
und Kreise) oder die Ausschreibung eines entsprechenden
Dienstleistungsauftrags in Erwägung ziehen.
Da nicht alle Bioabfälle in gleichem Maße in einer Vergärung
sinnvoll zu behandeln sind, ist dabei zunächst das zu behandelnde Stoffspektrum zu berücksichtigen. Die Verfahrensauswahl sollte unter Einbeziehung der ggf. bereits vorhandenen Anlagentechnik sowie vor dem Hintergrund eines optimalen Umweltstandards getroffen werden.
Bei einer Verstromung des Biogases ist als ein wesentlicher
Aspekt die Möglichkeit der Wärmenutzung im Vorfeld zu prüfen, die positive Effekte sowohl hinsichtlich des Klimaschutzes
als auch der Wirtschaftlichkeit hat. Bei einer angestrebten
Einspeisung des Biogases ins Erdgasnetz, die eine effektive
Nutzung des Energieträgers am Ort des Bedarfs ermöglicht,
sind die durch die Netzbetreiber gesetzten Qualitätsanforderungen und die dafür erforderliche Gasaufbereitung zu beachten.
Da die Wirtschaftlichkeit der Behandlung mit zunehmendem
Anlagendurchsatz steigt, sollten Kooperationen geprüft und
angestrebt werden.
Bei Ausschreibung der Verwertung als Dienstleistungsauftrag
können im Hinblick auf das Behandlungsverfahren technische
Vorgaben gemacht oder als Steuerungsinstrument für die
Vergabe bei den Zuschlagskriterien die Höherwertigkeit des
Verfahrens bzw. ökologische Aspekte angesetzt werden.
Empfehlung zur Verwertung von Bioabfällen:
Bei Neuplanungen von Bioabfallbehandlungsanlagen sollte
die Kaskadennutzung mit einer Vergärung angestrebt werden.
Kreisfreie Städte und Kreise mit eigenem Kompostwerk sollten prüfen, inwieweit die Integration einer Vergärungsstufe
umgesetzt werden kann.
Im Rahmen von Ausschreibungen sollten technische Vorgaben zum Behandlungsverfahren oder ökologische Aspekte in
Form von Zuschlagskriterien mit entsprechender Gewichtung
Berücksichtigung finden.
47
Auch bei der Grünabfallverwertung sind Handlungsoptionen
im Hinblick auf den Ressourcen- und Klimaschutz gegeben.
Eine Option, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (im eigenen Verantwortungsbereich oder bei anstehenden Ausschreibungen) beeinflussbar ist, stellt die energetische Nutzung von Teilströmen dar, die sich förderlich auf
den Klimaschutz auswirkt. Der Ersatz fossiler Energieträger
trägt außerdem zur Schonung der natürlichen Ressourcen
bei. Angesichts der Angebotssituation bei Kompost dürften
sich hinsichtlich der Ressource Torf kaum negative Effekte
durch eine Mengenverlagerung zugunsten der energetischen
Verwertung ergeben.
Die Höhe der zu erzielenden CO2-Äquivalent-Einsparung
hängt vom Anteil der energetisch zu verwertenden Stoffströme ab, der je nach örtlichen Randbedingungen unterschiedlich ausfallen kann. Die vielfach angenommenen 30 % beziehen sich auf die Gesamtmenge an Grünabfällen, die saisonal
unterschiedliche und zum Teil hohe Anteile an Rasenschnitt
enthalten können, die nicht für diese Verfahren geeignet sind.
Der in der Praxis einsetzbare Anteil kann daher auch deutlich
darunter liegen und sollte vorab ermittelt werden. Darüber
hinaus ist der Strukturmittelbedarf für eine ggf. parallel betriebene Bioabfallkompostierung oder -vergärung (für die Nachrotte) zu berücksichtigen.
Empfehlung zur Verwertung von Grünabfällen:
Bei der Verwertung der Grünabfälle ist eine energetische
Verwertung von geeigneten Teilströmen anzustreben.
48
4.3
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
Beitrag der Siedlungsabfallwirtschaft zum Klimaund Ressourcenschutz
Für einen wirksamen Klimaschutz und als zentrales Element
einer Neuausrichtung der Klimaschutz- und Energiepolitik hat
die nordrhein-westfälische Landesregierung das erste Klimaschutzgesetz Deutschlands in Kraft gesetzt. Mit dem Gesetz
zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen
vom 29. Januar 2013 wurden die rechtlichen Grundlagen für
die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung
und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen geschaffen. Wesentliche Klimaschutzziele sind
die nachhaltige Verbesserung des Klimaschutzes in
Nordrhein-Westfalen, die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels sowie die Beteiligung an den nationalen und internationalen Anstrengungen zum Klimaschutz
(§ 1 Satz 2 Klimaschutzgesetz NRW). Die Gesamtsumme der
Treibhausgasemissionen soll in Nordrhein-Westfalen bis zum
Jahr 2020 um mindestens 25 % und bis zum Jahr 2050 um
mindestens 80 % im Vergleich zu den Gesamtemissionen des
Jahres 1990 verringert werden (§ 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz
NRW). Hierbei kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu (§ 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW). Für
die Landesregierung sind die genannten Klimaschutzziele
unmittelbar verbindlich. Zur Erreichung der Klimaschutzziele
sind die Handlungsmöglichkeiten zu nutzen sowie ein Klimaschutzplan zu erstellen (§ 4 Abs. 1 Klimaschutzgesetz NRW).
Durch einen Klimaschutzplan sollen die im Klimaschutzgesetz
verankerten Klimaschutzziele zeitlich, sektoral und regional
konkretisiert werden. Im Einzelnen sind dies die Verringerung
der Treibhausgasemissionen, die Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, die
Energieeinsparung und der Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie die Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels. Der Klimaschutzplan wird in einem breit und frühzeitig angelegten Dialog- und Beteiligungsverfahren erarbeitet.
Dadurch soll die Unterstützung durch alle gesellschaftlichen
Gruppen gewährleistet werden.
Im Grundlagenteil des Klimaschutzplans sollen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Berechnungen (Potenzialanalysen,
Business-as-usual-Szenario, Zielszenarien etc.) zusammengefasst und als Grundlage für den Maßnahmenteil aufbereitet
werden. Der Maßnahmen- und Strategieteil soll die in den
einzelnen Sektoren konkret umzusetzenden Maßnahmen und
Vorgaben beinhalten, mit denen die Klimaschutzziele erreicht
17
werden sollen.
Nach § 5 Abs. 3 des Klimaschutzgesetzes NRW haben andere öffentliche Stellen innerhalb von zwei Jahren nach dessen
Inkrafttreten erstmals Klimaschutzkonzepte fertig zu stellen.
Gemeinden und Gemeindeverbände haben diese erstmals
zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes NRW zu erstellen.
Die Gestaltung der Energiewende und die Erreichung der
Klimaschutzziele bieten vielfältige Chancen für die Energieund Umweltwirtschaft und werden damit zu einem Fortschrittsmotor, zum Beispiel durch Energieeffizienz, Erneuerbare Energien, Rohstoff- und Materialeffizienz. NordrheinWestfalen hat eine besondere Verantwortung für das Gelingen der Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele, so dass Klimaschutz und Energiewende zentrale Themen
sind.
Die Siedlungsabfallwirtschaft hat einen bedeutenden Anteil
am Klimaschutz und an der Reduzierung des Ressourcenverbrauchs. Vor allem der vollständige Ausstieg aus der Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle sowie die Fassung und
Nutzung des Deponiegases bestehender Deponien haben
einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dadurch werden in erheblichem Umfang Methan-Emissionen
vermieden. Des Weiteren trägt die zunehmende Verwertung
von Abfällen maßgeblich zur Reduzierung des Ressourcenverbrauchs bei.
Etwa die Hälfte der in privaten Haushalten anfallenden Abfälle, wie z. B. Bio- und Grünabfälle, Papier, Glas, Holz und
Metalle wird stofflich verwertet. Im Zeitraum 1995 bis 2010
konnte die getrennt erfasste Menge an Bio- und Grünabfällen
nahezu verdoppelt werden. Durch die stoffliche Verwertung
von Bio- und Grünabfällen können Ressourcen, wie z. B.
18
Rohphosphat und Torf eingespart werden.
Der Beitrag der Siedlungsabfallwirtschaft zur Emissionsminderung in Deutschland beläuft sich nach einer Studie des
19
Umweltbundesamtes im Jahr 2006 auf 56 Mio. t CO2Äquivalente gegenüber dem Jahr 1990. Dabei ist der überwiegende Anteil auf die Reduzierung der Methan-Emissionen
aus Deponien zurückzuführen. Die Studie geht davon aus,
dass durch Maßnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft bundesweit weitere 5 Mio. t CO2-Äquivalente eingespart werden
können. Damit würden im Zeitraum von 1990 bis 2020 10 %
der gesamten CO2-Einsparungen durch die Abfallwirtschaft
erbracht.
_________________________________________________
_________________________________________________
17
Eckpunkte für den Klimaschutzplan Nordrhein-Westfalen.
http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/eckpunkte_klimaschutzplan.pdf
18
MKULNV (2010): Ressourcen- und Klimaschutz in der Siedlungsabfallwirtschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen. Zukünftige Potenziale und Entwicklungen, 2010
19
Dehoust et al. (2010): Klimaschutzpotenziale in der Abfallwirtschaft. Am Beispiel von
Siedlungsabfällen und Altholz. UBA-Texte 6/2010,
http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/461/publikationen/3907.pdf
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
In Nordrhein-Westfalen trägt die Siedlungsabfallwirtschaft
derzeit mit einer jährlichen Einsparung von etwa 1,95 Mio. t
CO2-Äquivalenten zum Klimaschutz bei.
Weitere nennenswerte Einsparungen bei den CO2-Emissionen lassen sich durch eine Intensivierung der getrennten
Erfassung von Bio- und Grünabfällen erzielen. Positive Effekte wären auch im Hinblick auf die Ressourcenschonung zu
verzeichnen. Durch eine Erhöhung der Abschöpfung von
Bioabfällen um 19 kg/E*a bzw. 38 kg/E*a könnten zusätzlich
20.340 bzw. 29.210 t CO2-Äquivalente pro Jahr eingespart
werden.
Durch eine Steigerung des Anteils der Bioabfallvergärung
lassen sich weitere CO2-Einsparungen erzielen. Eine höhere
Bioabfallabschöpfung in Kombination mit einer verstärkten
anaeroben Behandlung (Vergärung) ergäbe eine Einsparung
in Höhe von 33.500 bzw. 45.360 t CO2-Äquivalenten pro
20
Jahr . Im Vergleich zur Ist-Situation bei der Bioabfallbehandlung ließe sich dadurch eine um den Faktor 4 bis 5,5 höhere
CO2-Einsparung erreichen. Außerdem könnten durch die
3
zusätzlichen Kompostmengen ca. 13.300 bzw. 26.600 m /a
Torf und 1.800 bis 3.640 t/a Rohphosphat ersetzt werden.
Insgesamt könnten durch eine Intensivierung der getrennten
Erfassung von Bio- und Grünabfällen und das Erreichen einer
Menge von 150 kg/E*a im Landesdurchschnitt sowie Steigerungen bei der Vergärung von Bioabfällen (auf 50 % der
Menge) und der energetischen Nutzung von Grünabfällen (auf
30 % der Menge) weitere etwa 0,2 Mio. t CO2-Äquivalente pro
Jahr eingespart werden.
Die kreisfreien Städte und Kreise sind daher gehalten, im
Rahmen der Fortschreibung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte,
Maßnahmen zur Einführung bzw. Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfällen zu prüfen und darzustellen sowie auf deren Umsetzung durch die für das Einsammeln und Befördern zuständigen kreisangehörigen Städte
und Gemeinden hinzuwirken.
Bei der Ausschreibung und Vergabe der Bio- und Grünabfallbehandlung sollten technische Vorgaben zum Behandlungsverfahren oder ökologische Aspekte durch entsprechende
Zuschlagskriterien mit entsprechender Gewichtung Berücksichtigung finden.
Weitere Einsparpotenziale für den Klimaschutz können durch
eine Steigerung der Energieeffizienz von Hausmüllverbrennungsanlagen erschlossen werden, insbesondere durch eine
verstärkte Wärmeauskopplung.
_________________________________________________
20
MKULNV (2008): Ressourcen- und Klimaschutz in der Siedlungsabfallwirtschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen. Zukünftige Potenziale und Entwicklungen, 31.12.2008
49
Die Werte für die Energieeffizienz der nordrhein-westfälischen
Hausmüllverbrennungsanlagen, die anhand der Formel gemäß Fußnote 1 Buchstabe b der Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Jahr 2012 ermittelt wurden, bewegen
sich zwischen 0,61 und 0,89. In Hausmüllverbrennungsanlagen, die einen Wert von 0,60 erreichen und vor dem
01.01.2009 genehmigt wurden, können gemischte Siedlungsabfälle energetisch verwertet werden.
Die Hausmüllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
haben im Jahr 2010 1,73 Mio. MWh Strom und
4,61 Mio. MWh Wärme abgegeben. Davon wurden etwa
2 Mio. MWh in Form von Fernwärme abgegeben. 13 der insgesamt 16 Hausmüllverbrennungsanlagen speisen Fernwärme ein. Die von diesen Anlagen jeweils abgegebenen Mengen bewegen sich zwischen rund 8.000 MWh und knapp
700.000 MWh.
Durch Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung wurden
bisher rund 0,15 Mio. t CO2-Äquivalente eingespart. Bei Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Effizienzsteigerung könnten
zusätzlich ca. 70.000 t CO2-Äquivalente pro Jahr eingespart
werden. Dies entspricht ca. 4 % des bisherigen Beitrags der
Siedlungsabfallwirtschaft zum Klimaschutz und einer Steigerung um weitere 13 % bezogen auf den bisherigen Beitrag der
Hausmüllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen. Der
Ressourcenverbrauch könnte um weitere 4 % (Braunkohle)
und 3 % (Steinkohle) verringert werden.
Zur Förderung des Ressourcen- und Klimaschutzes sind die
kreisfreien Städte und Kreise daher gehalten, neben den
Grundsätzen der regionalen Entsorgungsautarkie und der
Nähe auch die Energieeffizienz als Kriterium bei der Ausschreibung und Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen zu
berücksichtigten.
Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung ist es, den
Anteil der Kraftwärmekopplung an der Stromerzeugung von
heute 13 % auf mehr als 25 % bis 2020 zu steigern.
Ein vom Umweltministerium beauftragtes Gutachten zur
„Entwicklung von Fernwärmeperspektiven im Ruhrgebiet bis
2050“ kommt zu dem Ergebnis, dass es im Ruhrgebiet das
Potenzial für den größten Fernwärmeverbund innerhalb der
Europäischen Union gibt. Durch die Vernetzung bestehender
Netzinseln zu einem Westverbund und durch die gemeinsame
Nutzung von KWK-Anlagen und anderen Einspeisern wären
Einsparungen von bis zu 3 Mio. t CO2 möglich. Außerdem
könnten erhebliche Mengen fossiler Brennstoffe eingespart
werden.
Der Beitrag der Biomasse an der Energieversorgung in
Nordrhein-Westfalen wurde im Rahmen der „Potenzialstudie
Erneuerbare Energien NRW“ betrachtet. Dabei wurden die
Potenziale im Bereich der Abfallwirtschaft sowie der Land-
50
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
und Forstwirtschaft untersucht. Die Studie macht deutlich,
dass die Biomasse bereits heute einen bedeutenden Anteil an
der Energieversorgung in Nordrhein-Westfalen hat und die
vorhandenen Potenziale im Bereich der Abfallwirtschaft bereits in großem Umfang ausgeschöpft werden.
Die Optimierungsmöglichkeiten im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft konzentrieren sich insbesondere auf die in privaten Haushalten anfallenden Bio- und Grünabfälle. Durch eine
getrennte Erfassung mit anschließender Vergärung könnte
die in diesen Abfällen enthaltene Energie in Form von Biogas
genutzt werden. Dadurch könnten rund 350 GWh/a an Energie erzeugt werden.
Da die Gasnutzung bestehender Deponien langfristig ausläuft, ist hier mit einem „Bioenergieverlust“ zu rechnen.
Zusätzliche Potenziale bestehen darüber hinaus in der Optimierung von Bioenergieanlagen durch eine bessere Fraktionierung sowie eine bessere Stromausbeute. Eine zusätzliche
Nutzung von Koppelwärme ist an einer Reihe von bestehenden Standorten kaum zu realisieren, da keine Abnehmer für
die Wärme vorhanden sind. Grundsätzlich wären Synergien
mit energieintensiven Gewerbe- und Industriestandorten
denkbar. Durch Effizienzsteigerung bei der Stromproduktion
und der Wärmebereitstellung ergäben sich zusätzliche Energiepotenziale.
Auch durch die verstärkte energetische Nutzung von holzigen
Grünabfällen (vor allem Garten-, Park- und Friedhofsabfälle)
könnte ein weiteres Energiepotenzial erschlossen werden
4.4
Perspektiven einer Weiterentwicklung zu einer umfassenden Ressourcenwirtschaft
Die Schonung der natürlichen Ressourcen einerseits und die
Sicherung von Rohstoffen andererseits sind in den letzten
Jahren immer stärker in den Mittelpunkt gerückt. Die EUKommission hat am 9. November 2011 einen Fahrplan für ein
Ressourcen schonendes Europa vorgelegt. Wesentliches Ziel
ist die Entkopplung des Wachstums von der Ressourcennutzung. Dazu soll ein Rahmen geschaffen werden, um Innovationen und Ressourceneffizienz zu belohnen und eine bessere
Versorgungssicherheit u. a. durch die Neukonzeption von
Produkten, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen sowie mehr Wiederverwendung und Recycling zu
erreichen. Abfall soll spätestens bis 2020 als Ressource bewirtschaftet werden, d. h. die Rückgewinnung von Rohstoffen
aus Abfällen spielt eine wichtige Rolle.
tung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige
stoffliche Verwertung eine Quote von 70 % angestrebt.
Recycelte Abfälle ersetzen in Deutschland bereits 13 % der
nicht energetischen Rohstoffe. Der Anteil des Recyclings am
gesamten Rohstoffaufkommen (ca. 138 Mio. Euro) lag im
Jahr 2010 bei 9 %.
Neben dem Recycling spielt die Ressourceneffizienz eine
wichtige Rolle für den Ressourcenschutz, da sie den Schutz
der Umwelt mit langfristigen Ausgabensenkungen und Effizienzsteigerungen verbindet und somit ein strategischer Faktor
für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte und Technologien ist.
Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, die im Jahr 2002 verabschiedet wurde, zielt darauf ab, Deutschlands Rohstoffpro21
duktivität bis 2020 gegenüber 1994 zu verdoppeln.
Mit dem Deutschen Ressourceneffizienzprogramm
(„ProgRess“) wurde am 29. Februar 2012 eine umfassende
Strategie zur Steigerung der Ressourceneffizienz beschlossen. Ziel ist es, die Entnahme und Nutzung natürlicher Ressourcen nachhaltiger zu gestalten sowie die damit verbundenen Umweltbelastungen so weit wie möglich zu reduzieren.
Damit sollen eine möglichst weitgehende Entkopplung des
Wirtschaftswachstums vom Ressourceneinsatz und die Senkung der damit verbundenen Umweltbelastungen sowie die
Stärkung der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der deut22
schen Wirtschaft angestrebt werden.
Vor dem Hintergrund zunehmender Rohstoffverknappung
wird darüber hinaus ein Schwerpunkt in der Steigerung der
Rohstoffeffizienz, des Recyclings und der Substitution knapper wirtschaftsstrategisch relevanter Rohstoffe wie Metalle
und Industriemineralien gesehen, da diese eine signifikante
Bedeutung für Schlüsseltechnologien sowie ein hohes Rohstoffversorgungsrisiko für die Industrie aufweisen. Mit der
Fördermaßnahme „Innovative Technologien für Ressourceneffizienz - Strategische Metalle und Mineralien (r³)“ sollen
Effizienzsprünge in der Ressourcennutzung sowie eine Rückführung wertvoller Rohstoffe aus dem Rückbau von Infrastruktur oder Altdeponien (Urban Mining) in Produkte und Güter23
produktion angestoßen werden.
Das nordrhein-westfälische Umweltministerium setzt auf
Nachhaltigkeit sowie Ressourcen- und Energieeffizienz.
Durch eine Umweltwirtschaftsstrategie sollen Ressourcen_________________________________________________
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ist auf Abfallvermeidung
und Recycling ausgerichtet. Bis zum Jahr 2020 sollen die
Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von
Siedlungsabfällen mindestens 65 % betragen. Bei den nicht
gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen wird für die Vorberei-
21
Perspektiven für Deutschland. Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung.
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/Nachhaltigkeitwiederhergestellt/perspektiven-fuer-deutschlandlangfassung.pdf?_biob=publicationFile&v=1
22
http://www.bmu.de/themen/wirtschaft-produkte-ressourcen/ressourceneffizienz/progressdas-deutsche-ressourceneffizienzprogramm/
23
http://www.fona.de/de/9815
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
wirtschaft, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft und der Bereich
der Erneuerbaren Energien systematisch miteinander vernetzt
werden. Die Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft, die Gewinnung von Rohstoffen aus Abfall und
eine ökologische Abfallwirtschaftsplanung sind wichtige Bausteine dieser Strategie.
Die Rückgewinnung von Rohstoffen aus Abfällen spielt dabei
eine zentrale Rolle. Mit der Phosphatrecyclingstrategie wird
das Ziel verfolgt, die in Nordrhein-Westfalen vorhandenen
Sekundärphosphatquellen zu erschließen. Dazu zählt u. a.
das Recycling von Phosphat im Rahmen des Rückbaus von
Deponien, auf denen Klärschlamm abgelagert wurde.
51
Darüber hinaus initiiert und unterstützt die EFA zahlreiche
Unternehmensnetzwerke, z. B. zu den Themen Instandhaltung und Lösemittelvermeidung, und fördert so den Austausch über ressourceneffizientere Prozessansätze und
Technologien im nordrheinwestfälischen Mittelstand.
Seit 2012 unterstützt die EFA Unternehmen mit dem
„EcoCockpit“-Tool bei der Quantifizierung produkt-, prozessoder standortbezogener CO2-Emissionen und bei der Identifizierung von Handlungsbedarfen und der Entwicklung konkre26
ter Maßnahmen zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt den ökonomischen
und ökologischen Strukturwandel, die Verbesserung der Lebens- und Umweltqualität sowie den Ausbau des Standortes
Nordrhein-Westfalen für die umwelt- und ressourceneffiziente
Produktionstechnik. Die Ressourceneffizienz soll Eingang in
unternehmerisches Handeln finden und Innovationsprozesse
auslösen. Unternehmen soll es durch eine anteilige Finanzierung von Investitionen zur Einführung produktionsintegrierter
und/oder produktbezogener Maßnahmen, anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) mit
Bezug zur Ressourceneffizienz, Studien, Ressourceneffizienzberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
Messeteilnahmen von KMU sowie Umweltmanagementsystemen ermöglicht werden, den Blick auf eine ressourceneffizi24,25
ente Wirtschaftsweise richten.
Als operative Plattform für den Energiebereich in NordrheinWestfalen wurde darüber hinaus die EnergieAgentur.NRW
gegründet, die vor allem in den Bereichen Energieforschung,
technische Entwicklung, Demonstration und Markteinführung,
Energieberatung und berufliche Weiterbildung tätig ist. Die
Entwicklung von innovativen Energietechnologien in
Nordrhein-Westfalen soll dadurch forciert werden. Von neutraler Seite sollen Wege aufgezeigt werden, wie Unternehmen,
Kommunen und Privatpersonen ökonomischer mit Energie
umgehen oder erneuerbare Energien sinnvoll einsetzen können. Hierzu werden Energieberatungsleistungen in Form von
Initial- und Contractingberatungen für Unternehmen und Verwaltungen sowie Informations- und Weiterbildungsangebote
für Fach- und Privatleute sowie Schulungen des Nutzerverhaltens angeboten. Weiterhin managt die EnergieAgentur.NRW
die Cluster „EnergieRegion.NRW“ und EnergieForschung
27
„CEF.NRW“.
Auf Initiative des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums
wurde 1998 die Effizienz-Agentur NRW (EFA) gegründet, die
produzierenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen Impulse für eine ressourceneffizientere Wirtschaftsweise gibt und
sie bei der Umsetzung von Maßnahmen des Produktionsintegrierten Umweltschutzes (PIUS) unterstützt. Dazu nutzt die
Effizienz-Agentur NRW erprobte Instrumente zur Potenzialaufdeckung und -nutzung im Bereich der Produkte, der Produktion sowie der Kostenrechnung. Über 1.400 Projekte wurden bisher mit kleinen und mittleren Unternehmen initiiert.
Alleine mit dem PIUS-Check, einer Stoffstromanalyse der
EFA, konnten Maßnahmen umgesetzt werden, die jährlich
12,1 Mio. Euro einsparen.
Eine zukunftsorientierte Abfallwirtschaft muss sich konsequent am Ziel der Nachhaltigkeit orientieren, d. h. sie muss
ökologisch verantwortbar, ökonomisch tragbar sowie sozial
akzeptabel sein. Abfallvermeidung und Abfallverwertung stehen daher an erster Stelle. Sie tragen unmittelbar zum Schutz
der natürlichen Ressourcen bei. Die in Abfällen enthaltenen
Wertstoffe sollen zukünftig noch konsequenter genutzt werden, wobei auch eine höhere Wertstoffqualität wichtig ist. In
der Aufbereitung, der weiteren Nutzung und der Vermarktung
von Wertstoffen liegt somit ein noch ausbaufähiges Potenzial
für die Kreislaufwirtschaft. Hier gilt es, Aufbereitungstechniken
weiterzuentwickeln und Absatzmärkte zu schaffen und zu
sichern.
Bei geplanten Investitionen in PIUS-Maßnahmen unterstützt
die EFA die Unternehmen mit dem Dienstleistungsangebot
der sogenannten PIUS-Finanzierung. Durch die Vermittlung
der passenden Förderprogramme auf Bundes- und Landesebene kann die EFA Investitionen in RessourceneffizienzMaßnahmen beschleunigen oder überhaupt erst ermöglichen.
_________________________________________________
Damit langfristig immer mehr Abfälle als Rohstoff- oder Energiequelle genutzt werden, hat das nordrhein-westfälische
Umweltministerium eine Reihe von Maßnahmen ergriffen.
24
26
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25. Mai 2009, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 17
vom 23. Juni 2009, S. 274
25
http://www.lanuv.nrw.de/agrar/foerderprogramme/ressourcen_beratung.htm
_________________________________________________
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/wirtschaft_umwelt/nachhaltiges/effizienz_agentur/index.p
hp
27
http://www.energieagentur.nrw.de/themen/ueber-uns-5272.asp
52
Ziele der Siedlungsabfallwirtschaft
28
Durch verschiedene Vereinbarungen mit der Wirtschaft wird
aktiv eine auf Ressourcenschutz und Klimaschutz ausgerich29,30
tete Kreislaufwirtschaft gefördert.
Mit sogenannten "Verwertererlassen" werden die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Stoffen, die in großen Mengen bei industriellen Prozessen und in der Bauwirtschaft anfallen und z. B. im Straßenbau eingesetzt werden
können, geregelt. Dies sind im Einzelnen:
Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im
Straßen- und Erdbau,
Anforderungen an die Güteüberwachung und den
Einsatz von Hausmüllverbrennungsaschen im Straßen- und Erdbau,
Anforderungen an den Einsatz von mineralischen
Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und
Erdbau,
Anforderungen an den Einsatz von mineralischen
Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im
Straßen- und Erdbau,
Anforderungen an die Güteüberwachung und den
Einsatz von Metallhüttenschlacken im Straßen- und
31
Erdbau.
Die Berücksichtigung von Recyclingbaustoffen in der öffentlichen Auftragsvergabe ist in der Verordnung zur Regelung der
Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche
und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer
Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (RVO
TVgG - NRW) im Rahmen der Anforderungen an umweltverträgliches und nachhaltiges Bauen geregelt. Nach § 11 Abs. 2
Satz 3 RVO TVgG - NRW sollen bei Bauaufträgen nicht nur
Primärrohstoffe, sondern auch aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse berücksichtigt werden, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Recyclingbaustoffe sind - ihren technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen.
Aufbauend auf diesen Aktivitäten, arbeitet das Umweltministerium an einer Ressourcenstrategie für mineralische Rohstoffe.
Bauschutt und Straßenaufbruch werden derzeit zu über 90 %
- insbesondere im Tiefbau - verwertet. Verwertungswege im
Hochbau sind bislang kaum erschlossen und sollen künftig
_________________________________________________
28
z. B. Vereinbarung über die rechtliche Behandlung von Hüttensand und Hochofenschlacke
der Firma ThyssenKrupp Stahl AG vom 31. Januar 2006 und Vereinbarung über Produkteigenschaften von Schlacken der Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 18. Oktober 2008
29
www.umwelt.nrw.de/umwelt/wirtschaft_umwelt/dialog_wirtschaft_umwelt
30
MKULNV (2009): Im Abfall steckt viel drin. Kreislaufwirtschaft in Nordrhein-Westfalen.
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/kreislaufwirtschaft.pdf
31
MKULNV (2005): Erlass: Ausschreibung von mineralischen Stoffen bei öffentlichen
Baumaßnahmen, http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/erlass_ausschreibungen.pdf
bei der Ressourcenbewirtschaftung stärker berücksichtigt
werden. Mineralische Rückstände aus der Eisen- und Stahlerzeugung werden zum Teil als Zuschlagstoff für Beton (Hüttensand), im Tiefbau oder als Düngemittel (Phosphatdünger)
eingesetzt. Mineralische Rückstände aus Kraftwerken werden
teilweise als Betonzuschlagstoff (Steinkohlenflugaschen) oder
im Tiefbau eingesetzt. Hier sollen die aktuellen Verwertungswege gestärkt und neue Verwertungsmöglichkeiten geprüft
werden.
Durch eine Qualitätsoffensive für eine bessere Verwertung
und Aufbereitung von mineralischen Abfällen soll gemeinsam
mit den Recyclingbaustoffverbänden, den kommunalen Spitzenverbänden (der größte Teil des Straßennetzes in
Nordrhein-Westfalen liegt in kommunaler Zuständigkeit) und
dem Verkehrsministerium versucht werden, abgestimmte
Anforderungen an qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe zu
erarbeiten. Ziel ist ein verstärkter Einsatz von Recyclingbaustoffen durch die Straßenbauträger.
Datengrundlagen
5
Datengrundlagen
5.1
Vorstudie
Die Grundlagen für die Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans
Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle, wurden im
Rahmen einer Vorstudie geschaffen. Diese umfasste folgendes Themenspektrum:
Bestandsaufnahme und Darstellung der abfallwirtschaftlichen Situation,
Entwicklung der Prognose-Annahmen für Bio- und
Grünabfälle sowie für Wertstoffe,
Prognose der zukünftig thermisch und/oder mechanisch-biologisch zu behandelnden behandlungsbedürftigen Abfälle,
Abgleich der Mengen behandlungsbedürftiger Abfälle
und der Behandlungskapazitäten,
Abgleich von zu deponierenden Mengen und Deponiekapazitäten für überlassene Abfälle,
Entwicklung von Instrumenten zur Umsetzung einer
regionalen Entsorgungsautarkie, Konkretisierung des
Prinzips der Nähe,
Darstellung und Bewertung von Abfallvermeidungsmaßnahmen,
Handlungsempfehlungen zur Intensivierung der Getrennterfassung insbesondere von Bio- und Grünabfällen,
Prüfung des Erfordernisses einer Strategischen Umweltprüfung (SUP).
Die abfallwirtschaftliche Ausgangssituation in NordrheinWestfalen für das Bezugsjahr 2010 wurde auf der Basis der
nachfolgend genannten Datengrundlagen analysiert und dargestellt.
5.2
Siedlungsabfallbilanzen
Eine wesentliche Datengrundlage der Abfallwirtschaftsplanung ist die Abfallbilanz Nordrhein-Westfalen für Siedlungsabfälle. Gemäß § 5 c LAbfG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, jährlich bis zum 31. März eine
Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle
einschließlich deren Verwertung zu erstellen. Das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV NRW) fasst die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern gemeldeten Daten zusammen
und erstellt auf dieser Grundlage die jährlichen Siedlungsabfallbilanzen. Diese werden auf der Internetseite des
32
MKULNV veröffentlicht.
_________________________________________________
32
53
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/siedlungsabfaelle/abfallbilanzen/index.php
Im Rahmen der Vorstudie wurden die Daten der Siedlungsabfallbilanzen und in ABILA verfügbaren Daten für die Jahre
1995 bis 2010 ausgewertet, die Auskunft über die Ist-Situation
und die Veränderungen in den zurückliegenden Jahren geben.
Ausgehend vom Status quo wurde unter Berücksichtigung
des demografischen Wandels und einer verstärkten Abschöpfung von Bio- und Grünabfällen sowie Wertstoffen eine Prognose der zukünftigen Mengen behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle erstellt. Daraus wurden die dafür notwendigen
Behandlungskapazitäten sowie die zukünftige Auslastungssituation der Behandlungsanlagen abgeleitet.
5.3
Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte
Weitere für die Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans relevante Daten und Informationen sind in den kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten enthalten, die gemäß § 21 KrWG von
den Kreisen und kreisfreien Städten aufzustellen sind.
Aufgrund ihres unterschiedlichen Standes sind die in den
Abfallwirtschaftskonzepten enthaltenen Daten und Informationen für die Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans jedoch nur
eingeschränkt nutzbar. Im Rahmen der Vorstudie wurden
daher durch eine Erhebung bei den kreisfreien Städten, Kreisen sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in
Nordrhein-Westfalen, bezogen auf ein einheitliches Bezugsjahr, Daten und Informationen ermittelt, die den Inhalten
kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte entsprechen.
5.4
Erhebung bei den kreisfreien Städten, Kreisen sowie kreisangehörigen Städten und Gemeinden
Die Erhebung im Rahmen der Vorstudie diente insbesondere
dazu, die für eine belastbare Prognose der zukünftig thermisch und/oder mechanisch-biologisch zu behandelnden
Abfallmengen erforderlichen Informationen, z. B. zu den
Sammelsystemen, den aktuellen Entsorgungskonzepten und
den absehbaren bzw. geplanten Veränderungen zu ermitteln.
Darüber hinaus wurden in einem weiteren Themenblock
Maßnahmen im Bereich Abfallvermeidung und Abfallberatung
erhoben. Des Weiteren waren Angaben zu den Behandlungsund Verwertungsverfahren für Bio- und Grünabfälle zu machen. In Abhängigkeit von den jeweiligen Zuständigkeiten
unterschieden sich Art und Umfang der Daten und Informationen, die bei den kreisfreien Städten, den Kreisen sowie den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden erhoben wurden
(Tabelle 5-1).
54
Datengrundlagen
Tab. 5-1:
Inhalte der Erhebung bei den kreisfreien Städten, Kreisen sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
Inhalte der Erhebung
Kreisfreie Städte,
Kreise
Entsorgungskonzept für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle
●
●
kreisangehörige Städte
und Gemeinden
Sammelsysteme
Bioabfallsammlung (Biotonne)
●
●
Grünabfallsammlung
●
●
Altpapiersammlung
●
●
Altglassammlung
●
●
LVP-Sammlung
●
●
Sperrmüllsammlung
●
●
Altmetallsammlung
●
●
Altholzsammlung
●
●
Erweiterung der Wertstoffsammlung
●
●
●
Abfallmengen
Maßnahmen im Bereich Abfallvermeidung /
Abfallberatung
●
●
Behandlungs- und Verwertungsverfahren für
Bio- und Grünabfälle
●
●
Bezugsjahr der Erhebung war das Jahr 2010. Darüber hinaus
sollten geplante bzw. in 2011 bereits durchgeführte Veränderungen angegeben werden. Bei den geplanten Änderungen
wurden nur diejenigen berücksichtigt, für die bereits entsprechende Beschlussfassungen erfolgt waren.
In die Erhebung wurden 23 kreisfreien Städte, 31 Kreise sowie 373 kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingebunden. Die Erhebung wurde im Vorfeld mit den kommunalen
Spitzenverbänden abgestimmt. Die Rücklaufquote betrug
100 %.
5.5
●
Erhebung bei Anlagenbetreibern
Im Rahmen der Vorstudie wurden darüber hinaus Erhebungen bei den Betreibern von Anlagen zur Behandlung bzw.
Entsorgung von Siedlungsabfällen in Nordrhein-Westfalen
durchgeführt, um die für die jeweiligen Anlagen vorhandenen
Daten und Informationen zu aktualisieren bzw. zu ergänzen.
In die Erhebung wurden Anlagen einbezogen, die im Jahr
2010 überlassene Abfälle behandelt bzw. entsorgt haben, im
Einzelnen
Die Ergebnisse der Erhebung sowie der Mengenprognose
wurden in Form eines Steckbriefs für jede kreisfreie Stadt und
jeden Kreis aufbereitet. Die Steckbriefe wurden rückgekoppelt
und als für den Abfallwirtschaftsplan zu verwendende Datenbasis mit den kreisfreien Städten und Kreisen abgestimmt.
Hausmüllverbrennungsanlagen,
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen,
33
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen ,
Vergärungs- und Kompostierungsanlagen,
Deponien in der Ablagerungsphase.
_________________________________________________
33
Anlagen, in denen eine Vorbehandlung von Haus- und Sperrmüll erfolgt
Datengrundlagen
Es wurden die folgenden Informationen abgefragt:
Allgemeine Daten zu Standort, Betreiber, Eigentümer,
Technische Daten zur Art der Anlage, Inbetriebnahme und Kapazität,
Informationen zu Betriebseinheiten und geplanten
Änderungen,
Daten zum Durchsatz bzw. zu den angenommenen
Abfällen nach Art und Herkunft.
Die anlagenspezifischen Erhebungsbogen waren mit den
jeweiligen Verbänden, Arbeits- bzw. Interessengemeinschaften abgestimmt.
5.6
Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag der Landesregierung führt der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) in seiner Funktion als Statistisches Landesamt alle drei Jahre eine
Vorausberechnung der Bevölkerung für Nordrhein-Westfalen
durch. Die Ergebnisse dieser Vorausberechnung sind verbindliche Grundlage sämtlicher Landes- und Ressortplanungen in Nordrhein-Westfalen. Sie sind somit auch diesem Abfallwirtschaftsplan zugrunde zu legen.
Die Ergebnisse der Vorausberechnung der Bevölkerung in
den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein-Westfalens
2010 bis 2030/2050 (siehe Kapitel 6.3) sind in die Prognose
der zukünftig zu erwartenden Siedlungsabfallmengen (siehe
Kapitel 8) eingeflossen. Diese auf dem Bevölkerungsstand
zum 01.01.2010 basierende Vorausberechnung zeigt die
zukünftige Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2030 auf.
Zusätzlich werden durch weitergehende Modellrechnungen
die langfristigen Entwicklungsperspektiven bis zum Jahr 2050
auf Landesebene abgebildet.
Neben den Vorausberechnungen der Bevölkerung erstellt
IT.NRW regelmäßig die Modellrechnungen zur Entwicklung
der Privathaushalte und Erwerbspersonen in NordrheinWestfalen. Die Modellrechnung zur Veränderung der privaten
Haushalte erfolgt auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise.
Sie basiert auf der Bevölkerungsentwicklung sowie auf weiteren, durch soziale Verhaltenskomponenten wie Heirat, Scheidung und sonstige Bildungsprozesse des Zusammenlebens
beeinflusste Faktoren.
55
5.7
Zensus 2011
Der Zensus 2011 ist eine Bevölkerungs-, Gebäude- und
Wohnungszählung. Er dient u. a. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden.
Darüber hinaus bildet er die Basis für die Fortschreibung der
Bevölkerung zwischen zwei Volkszählungen.
Zum Stichtag 9. Mai 2011 wurden im Rahmen des Zensus
bundesweit die Einwohnerzahlen ermittelt. Als Methode wurde ein registergestützter Zensus gewählt. Dabei wurden in
erster Linie die in Verwaltungsregistern vorhandenen Daten
genutzt. Zusätzlich wurde eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis durchgeführt.
Im Mai 2013 wurden die auf Basis des Zensus ermittelten
Einwohnerzahlen veröffentlicht. Danach hatte NordrheinWestfalen am 9. Mai 2011, dem Zensusstichtag, rund
17.538.000 Einwohner. Das sind rund 300.000 Einwohner
weniger als bisher aufgrund der Fortschreibung der Einwohnerzahlen auf Basis der Volkszählung 1987 angenommen.
Die auf Grundlage des Zensus fortgeschriebenen Einwohnerzahlen sind amtlich noch nicht festgestellt. Es wird davon
ausgegangen, dass diese ab dem Berichtsjahr 2012, z. B. für
die Ermittlung einwohnerspezifischer Abfallmengen anzuwenden sein werden. Auswirkungen bezüglich der Datengrundlage dieses Abfallwirtschaftsplans ergeben sich dadurch nicht.
56
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
6
6.1
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsgliederung
Nordrhein-Westfalen ist auf der Ebene der staatlichen Mittelinstanz in fünf Regierungsbezirke gegliedert. Als obere Abfallwirtschaftsbehörden sind die Bezirksregierungen u. a.
zuständig für die Entgegennahme bzw. Prüfung kommunaler
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen. Ihre Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle von der Entsorgung durch
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen
werden sollen. Die Zuständigkeit der Bezirksregierungen
umfasst auch die Kommunalaufsicht.
Abb. 6-1:
Verwaltungsgliederung
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
Gütersloh
Warendorf
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Höxter
Paderborn
Soest
Dortmund
5 Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
OberRheinischBergischer bergischer
Kreis
Kreis
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Regierungsbezirk
Köln
Euskirchen
Regierungsbezirk
Arnsberg
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
* ohne Stadt Aachen
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
6.2
Bevölkerung und Siedlungsstruktur
Nordrhein-Westfalen ist mit rund 17.845.000 Einwohnern
(Stand: 31.12.2010) das bevölkerungsreichste und mit einer
2
Fläche von 34.092 km das viertgrößte Land der Bundesrepublik Deutschland. Mit einer durchschnittlichen Bevölke2
rungsdichte von 523 Einwohnern pro km ist NordrheinWestfalen nach den Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen)
das am dichtesten besiedelte Land. Die Bevölkerungsdichte
ist mehr als doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt
2 34
(229 Einwohner pro km ) . Die Städte des Ruhrgebietes und
der Rheinschiene weisen überwiegend Bevölkerungsdichten
2
von mehr als 2.000 Einwohnern pro km auf. Vergleichsweise
dünn besiedelt sind dagegen einige Kreise insbesondere in
den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster. Hier liegt die
Einwohnerdichte zum Teil unter 250 Einwohnern pro km².
_________________________________________________
34
Quelle: Destatis
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Abb. 6-2:
57
Bevölkerungsdichte NRW in E/km²
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
Viersen
9
Angaben in E/km²
500
500
1.000
2.000
-
1.000
2.000
Hamm
2
Unna
Soest
3
4
Dortmund
Bochum
Duisburg
Essen
5
EnnepeKrefeld
Ruhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
OberRheinischBergischer bergischer
Kreis
Kreis
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
≤
>
>
>
Warendorf
Gütersloh
Höxter
Paderborn
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
Heinsberg
Lippe
Münster
Borken
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
* ohne Stadt Aachen
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
6.3
Demografische Entwicklung
Die Tabelle 6-1 und die Abbildung 6-3 geben einen Überblick
über die Einwohnerzahlen der kreisfreien Städte und Kreise
im Jahr 2010 sowie die Ergebnisse der „Vorausberechnung
der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen
35
Nordrhein-Westfalens 2011 bis 2030/2050“ . Danach wird mit
einer Verringerung der Einwohnerzahl um rund 410.000
(- 2,3 %) bis zum Jahr 2025 gerechnet. Für das Jahr 2025
wird von rund 17.435.000 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen
ausgegangen.
Auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise zeigt die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung zum Teil erhebliche
Unterschiede. Entgegen dem Landestrend ist in sechs kreisfreien Städten und sechs Kreisen von einem Bevölkerungswachstum bis zum Jahr 2025 auszugehen. Ein Wachstum
von mehr als 5 % weisen die Städte Düsseldorf, Köln, Bonn
und Münster auf. Mit einer besonders starken Bevölkerungsabnahme von mehr als 10 % ist in den Städten Hagen und
Remscheid sowie im Märkischen Kreis und im Kreis Höxter zu
rechnen.
_________________________________________________
35
IT.NRW
Während für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf,
Detmold und Münster insgesamt von einem Bevölkerungsrückgang auszugehen ist, wird im Regierungsbezirk Köln ein
Einwohnerzuwachs erwartet.
58
Tab. 6-1:
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Bevölkerung und Haushalte in NRW 2010/2025
Bevölkerung
Kreisfreie Stadt / Kreis
Haushalte
01.01.2011
2025
Veränderung
absolut
588.735
489.559
574.635
235.076
257.993
167.344
212.945
110.563
159.927
349.721
307.807
495.155
443.286
300.417
468.619
absolut
619.331
458.984
555.296
229.366
252.369
162.000
201.876
97.492
151.063
329.841
310.483
474.958
444.276
288.572
445.010
%
5,2%
-6,2%
-3,4%
-2,4%
-2,2%
-3,2%
-5,2%
-11,8%
-5,5%
-5,7%
0,9%
-4,1%
0,2%
-3,9%
-5,0%
Regierungsbezirk Düsseldorf
5.161.782
5.020.917
-2,7%
Aachen, Stadt
Bonn, krfr. Stadt
Köln, krfr. Stadt
Leverkusen, krfr. Stadt
Städteregion Aachen 1)
Düren, Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Euskirchen, Kreis
Heinsberg, Kreis
Oberbergischer Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
258.664
324.899
1.007.119
160.772
307.050
267.712
464.130
190.962
254.936
280.840
276.927
598.736
262.870
354.764
1.093.930
163.313
299.484
258.569
475.153
185.276
249.719
267.719
272.704
605.433
1,6%
9,2%
8,6%
1,6%
-2,5%
-3,4%
2,4%
-3,0%
-2,0%
-4,7%
-1,5%
1,1%
Regierungsbezirk Köln
4.392.747
4.488.934
2,2%
116.771
257.981
279.803
369.633
219.784
628.817
443.357
278.145
109.825
239.775
319.986
363.255
214.296
583.938
436.786
269.199
-5,9%
-7,1%
14,4%
-1,7%
-2,5%
-7,1%
-1,5%
-3,2%
2.594.291
2.537.060
-2,2%
323.270
353.766
249.020
147.140
351.158
314.153
299.816
320.498
356.023
232.601
129.639
326.246
293.344
305.918
-0,9%
0,6%
-6,6%
-11,9%
-7,1%
-6,6%
2,0%
2.038.323
1.964.269
-3,6%
374.737
580.444
188.529
181.783
164.762
331.575
267.601
430.965
138.961
282.681
304.167
411.806
352.073
570.545
167.972
179.891
151.434
304.720
242.513
384.995
129.803
262.381
291.840
384.848
-6,0%
-1,7%
-10,9%
-1,0%
-8,1%
-8,1%
-9,4%
-10,7%
-6,6%
-7,2%
-4,1%
-6,5%
3.658.011
3.423.015
-6,4%
17.845.154
17.434.195
-2,3%
Düsseldorf, krfr. Stadt
Duisburg, krfr. Stadt
Essen, krfr. Stadt
Krefeld, krfr. Stadt
Mönchengladbach, krfr. Stadt
Mülheim an der Ruhr, krfr. Stadt
Oberhausen, krfr. Stadt
Remscheid, krfr. Stadt
Solingen, krfr. Stadt
Wuppertal, krfr. Stadt
Kleve, Kreis
Mettmann, Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Viersen, Kreis
Wesel, Kreis
Bottrop, krfr. Stadt
Gelsenkirchen, krfr. Stadt
Münster, krfr. Stadt
Borken, Kreis
Coesfeld, Kreis
Recklinghausen, Kreis
Steinfurt, Kreis
Warendorf, Kreis
Regierungsbezirk Münster
Bielefeld, krfr. Stadt
Gütersloh, Kreis
Herford, Kreis
Höxter, Kreis
Lippe, Kreis
Minden-Lübbecke, Kreis
Paderborn, Kreis
Regierungsbezirk Detmold
Bochum, krfr. Stadt
Dortmund, krfr. Stadt
Hagen, krfr. Stadt
Hamm, krfr. Stadt
Herne, krfr. Stadt
Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis
Hochsauerlandkreis
Märkischer Kreis, Kreis
Olpe, Kreis
Siegen-Wittgenstein , Kreis
Soest, Kreis
Unna, Kreis
Regierungsbezirk Arnsberg
Nordrhein-Westfalen
Bevölkerungsdichte
01.01.2011
2025
Veränderung
absolut
321.852
242.126
298.065
117.975
128.866
81.822
102.467
54.890
75.093
180.301
135.193
243.760
211.646
146.946
222.349
absolut
342.300
228.900
291.300
122.700
124.600
83.100
99.100
49.800
73.300
173.200
145.600
240.300
227.300
147.600
222.200
%
6,4%
-5,5%
-2,3%
4,0%
-3,3%
1,6%
-3,3%
-9,3%
-2,4%
-3,9%
7,7%
-1,4%
7,4%
0,4%
-0,1%
976
2.563.351
2.571.300
0,3%
1.608
2.301
2.486
2.038
562
284
659
153
406
306
633
519
141.962
174.112
544.756
76.596
140.933
121.999
211.043
86.327
109.912
124.762
132.660
275.327
149.800
191.400
593.000
81.400
143.600
126.600
220.800
87.100
117.300
118.900
139.600
294.000
5,5%
9,9%
8,9%
6,3%
1,9%
3,8%
4,6%
0,9%
6,7%
-4,7%
5,2%
6,8%
596
2.140.389
2.263.500
5,8%
1.161
2.458
924
260
198
827
247
211
55.170
129.786
150.518
153.796
97.761
295.842
189.803
119.061
53.400
126.500
169.800
164.100
99.200
283.600
198.200
116.700
-3,2%
-2,5%
12,8%
6,7%
1,5%
-4,1%
4,4%
-2,0%
375
1.191.737
1.211.500
1,7%
1.253
365
553
123
282
273
241
162.968
156.975
113.745
64.846
165.524
147.579
134.818
159.500
166.800
104.300
63.000
151.700
140.900
142.500
-2,1%
6,3%
-8,3%
-2,8%
-8,4%
-4,5%
5,7%
313
946.455
928.700
-1,9%
2.573
2.068
1.176
803
3.205
812
137
407
195
250
229
759
196.491
306.652
90.276
81.095
83.026
165.414
119.013
205.273
59.927
129.517
132.873
192.079
184.700
305.600
81.900
81.600
73.200
162.100
114.000
192.300
59.700
128.400
128.400
187.400
-6,0%
-0,3%
-9,3%
0,6%
-11,8%
-2,0%
-4,2%
-6,3%
-0,4%
-0,9%
-3,4%
-2,4%
457
1.761.636
1.699.300
-3,5%
523
8.603.568
8.674.300
0,8%
E/km² * 2010
2.710
2.103
2.732
1.707
1.514
1.833
2.762
1.482
1.786
2.077
250
1.216
769
533
450
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Abb. 6-3:
59
Bevölkerungsentwicklung in NRW 2010/25
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Warendorf
Recklinghausen
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
3
4
Duisburg
5
Essen
Gütersloh
Hamm
Wesel
Kleve
Lippe
Münster
Borken
Unna
Höxter
Paderborn
Soest
Dortmund
Bochum
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
OberRheinischBergischer bergischer
Kreis
Köln
Kreis
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
≤
>
>
>
>
-10 %
-10 %
-5 %
0%
5%
- -5 %
- 0%
- 5%
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
* ohne Stadt Aachen
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Neben dem sich abzeichnenden Einwohnerrückgang weist
die Vorausberechnung auf eine erhebliche Verschiebung der
Altersstruktur der Bevölkerung hin. Der bereits in den vergangenen Jahren zu beobachtende Trend, dass der Anteil der
unter 65-jährigen abnimmt, während der Anteil der 65jährigen und Älteren stetig steigt, wird sich durch den Anstieg
der Lebensdauer auch in Zukunft fortsetzen. Da auch der
Trend zu mehr Single-Haushalten anhält, wird sich die Anzahl
der Haushalte in den kreisfreien Städten und Kreisen abweichend von der Zahl der Einwohner entwickeln. In einigen
Regionen Nordrhein-Westfalens wird die Anzahl der Haushalte bei gleichzeitig sinkender Bevölkerung zunehmen, wie z. B.
in der Stadt Krefeld oder dem Kreis Heinsberg.
Insgesamt wird mit einer Zunahme der Haushalte in
Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2025 um 0,8 % auf rund
8,68 Mio. Haushalte gerechnet. Die durchschnittliche Haushaltsgröße wird von rund 2,07 Personen je Haushalt bis zum
Jahr 2025 auf rund 2,01 Personen je Haushalt sinken. Die
Spannbreite der durchschnittlichen Haushaltgröße liegt dabei
zwischen 1,75 Personen in der Stadt Aachen bis zu 2,31 Personen im Kreis Warendorf.
60
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Abb. 6-4:
Entwicklung der Haushalte in NRW 2010/2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
3
4
Duisburg
5
Lippe
Münster
Borken
Essen
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
Höxter
Paderborn
Soest
Dortmund
Bochum
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
OberRheinischBergischer bergischer
Kreis
Kreis
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
≤
>
>
>
>
- 10 %
- 10% - 5% 0% 5%
-5%
0%
5%
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
* ohne Stadt Aachen
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
6.4
Organisation der Siedlungsabfallwirtschaft in
Nordrhein-Westfalen
Abfälle aus privaten Haushaltungen sind gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 KrWG grundsätzlich den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern) zu überlassen. Diese Überlassungspflicht gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen
beseitigt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG).
In Nordrhein-Westfalen sind durch § 5 Abs. 1 LAbfG die kreisfreien Städte und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG - jetzt §§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1
Satz 1 KrWG bestimmt. Die kreisfreien Städte sind sowohl für
das Einsammeln als auch für die Entsorgung der in ihrem
Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle zuständig. Den
Kreisen dagegen obliegt ausschließlich die Entsorgung der
überlassenen Abfälle, während die Einsammlung in der Regel
durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgt.
Die kreisfreien Städte und Kreise als öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger haben gemäß § 20 Abs. 1 KrWG die in
ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu
verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 7 Abs. 4 KrWG genannten
Gründen (wirtschaftliche Unzumutbarkeit, technische Unmöglichkeit) zur Beseitigung überlassen, sind die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet
soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen (Verwertungspflicht).
Nach § 20 Abs. 2 KrWG können die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen von der Entsorgung ausschließen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden
können.
Die kreisfreien Städte und Kreise können die ihnen übertragenen Aufgaben in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Form erfüllen. Öffentlich-rechtliche Organisationsformen sind
der Regie- und Eigenbetrieb, der Zweckverband sowie die
Anstalt des öffentlichen Rechts.
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
61
Nach § 22 Satz 1 KrWG können die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Davon haben zahlreiche kreisfreie Städte und
Kreise Gebrauch gemacht. Sie haben kommunale oder gemischtwirtschaftliche Gesellschaften sowie private Unternehmen mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben beauftragt.
6.4.1
Ein Abfallentsorgungsverband kann nach § 6 Abs. 2 LAbfG
auch gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden,
wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
Ein Zusammenschluss aus Gründen des öffentlichen Wohls
ist insbesondere geboten, wenn dadurch die zweckmäßige
Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder von
Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden.
36
In Nordrhein-Westfalen existieren acht Zweckverbände .
Diese übernehmen von ihren Mitgliedern bestimmte, durch
Satzung festgelegte Aufgaben. Fünf Zweckverbänden wurde
die Aufgabe der Abfallentsorgung und zum Teil auch der
Sammlung übertragen. Von drei Zweckverbänden wird im
Wesentlichen die Aufgabe der Einsammlung und des Transports von Abfällen wahrgenommen.
ASTO - Abfall- Sammel- und Transportverband
Oberberg
(Städte Bergneustadt, Gummersbach, Waldbröhl, Wiehl,
Wipperfürth und Gemeinde Marienheide im Oberbergischen Kreis),
AWV - Abfallwirtschaftsverband Lippe
(kreisangehörige Städte und Gemeinden des Kreises Lippe),
BAV - Bergischer Abfallwirtschaftsverband
(Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis),
EKOCity Abfallwirtschaftsverband
(Städte Bochum, Herne, Remscheid und Wuppertal,
Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreise Mettmann und Recklinghausen),
_________________________________________________
36
Kooperationen und Zweckverbände
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können kreisfreie Städte und
Kreise sich auch der Formen kommunaler Zusammenarbeit
nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 in der jeweils
geltenden Fassung bedienen (§ 5 Abs. 7 LAbfG). Gemäß
§ 6 Abs. 1 LAbfG können Abfallentsorgungsverbände als
Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des
Abs. 3 und des § 5 Abs. 7 auch durch Zusammenschluss
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit
Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet.
Stand: 10/2013
REK - Rheinische-Entsorgungs-Kooperation
(Stadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis),
ZEW - Zweckverband Entsorgungsregion West
(Stadt Aachen, StädteRegion Aachen, Kreis Düren),
ZRE - Entsorgungszweckverband
RegioEntsorgung
(Städte Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Linnich, Stolberg, Würselen und Gemeinden
Inden, Langerwehe, Niederzier, Roetgen, Simmerath
in der StädteRegion Aachen und im Kreis Düren),
ZfA - Zweckverband für Abfallbeseitigung
(Städte Altena, Balve, Iserlohn, Menden, Plettenberg, Werdohl und Gemeinde NachrodtWiblingwerde im Märkischen Kreis).
62
Abb. 6-5:
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
Zweckverbände zur Entsorgung
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
Gütersloh
Warendorf
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Höxter
Paderborn
Soest
Dortmund
5 Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
OberRheinischBergischer bergischer
Kreis
Kreis
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Abfallwirtschaftsverband Lippe (AWV)
Bergischer Abfallverband (BAV)
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Abfallzweckverband RheinischeEntsorgungs-Kooperation (REK)
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
EKOCity Abfallwirtschaftsverband
Regierungsbezirk
Köln
Euskirchen
Zweckverband
Entsorgungsregion West (ZEW)
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Darüber hinaus existieren in Nordrhein-Westfalen noch weitere Formen der interkommunalen Zusammenarbeit. Beispielsweise haben der Kreis Borken und die Stadt Dortmund eine
Vereinbarung getroffen, dass ab dem Jahr 2012 die Bioabfälle
der Stadt Dortmund durch die Entsorgungs-Gesellschaft
Westmünsterland mbH (egw) und im Gegenzug hausmüllähnliche Abfälle des Kreises Borken durch die Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) entsorgt werden.
6.5
Verpackungsabfälle
Gemäß § 16 Abs. 2 LAbfG ist im Abfallwirtschaftsplan ein
besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle, einschließlich der zur
Vermeidung und Wiederverwendung getroffenen Maßnahmen, vorzusehen. Durch diese Vorgabe wird Art. 14 der
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle umgesetzt.
Für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen sind
die Hersteller und Vertreiber und nicht die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zuständig. Verpackungsabfälle
(Leichtverpackungen und Glas) fallen damit nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplans (siehe
Kapitel 1.5) Für die Verpackungsentsorgung gelten die bundesrechtlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung
(VerpackV).
Danach sind Verpackungsabfälle in erster Linie zu vermeiden
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerpackV). Im Übrigen ist der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der
Strukturdaten Nordrhein-Westfalen
63
Beseitigung von Verpackungsabfällen einzuräumen
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerpackV).
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher
anfallen, erstmals in Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung einer flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV zu beteiligen.
Diese so genannten „dualen Systeme“ haben sicherzustellen,
dass gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen beim
privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe
(Bringsysteme) durch geeignete Sammelsysteme oder durch
eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 VerpackV
zuzuführen. Über die erfassten und die einer stofflichen und
energetischen Verwertung zugeführten Mengen sind von den
Betreibern der Systeme nach § 6 Abs. 1 VerpackV Nachweise
entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1
bis 4 und 8 VerpackV zu erbringen (Mengenstromnachweise).
Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim
privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen
am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Die zurückgenommenen Verpackungen sind
erneut zu verwenden oder stofflich zu verwerten.
In Nordrhein-Westfalen sind insgesamt neun duale Systeme
durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde zugelassen worden.
37
_________________________________________________
37
BellandVision GmbH, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH, EKO-PUNKT
GmbH, INTERSEROH Dienstleistungs GmbH, Landbell AG, Reclay Vfw GmbH, RKD
Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG,, Veolia Umweltservice Dual GmbH, Zentek GmbH & Co. KG
64
7
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Die jährlichen Siedlungsabfallbilanzen geben einen detaillierten und umfassenden Überblick über den jeweils aktuellen
Stand der Siedlungsabfallentsorgung in Nordrhein-Westfalen
und zeigen die Veränderungen gegenüber den Vorjahren auf.
Im Folgenden werden ausgewählte, für den Abfallwirtschaftsplan relevante Daten und Informationen aus den Siedlungsabfallbilanzen auf Landesebene dargestellt. Hinsichtlich der
Detaildaten auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise wird
neben den im Folgenden aufgeführten Daten auf die Siedlungsabfallbilanzen und die Tabellen im Anhang des Abfallwirtschaftsplans verwiesen.
7.1
Siedlungsabfallmengen
Im Jahr 2010 wurden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Nordrhein-Westfalen insgesamt rund 12,8 Mio. t
Abfälle überlassen. Diese Menge setzt sich im Wesentlichen
aus:
rund 3,96 Mio. t Haus- und Sperrmüll,
rund 2,63 Mio. t Bau- und Abbruchabfällen,
rund 2,36 Mio. t getrennt erfassten Wertstoffen,
rund1,85 Mio. t Bio- und Grünabfällen sowie
rund 0,89 Mio. t hausmüllähnlichen und sonstigen
Gewerbeabfällen
zusammen. Hinzu kommen rund 0,80 Mio. t Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, rund 0,23 Mio. t Infrastrukturabfälle,
rund 0,05 Mio. t Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und rund 0,01 Mio. t schadstoffhaltige Abfälle aus
der getrennten Sammlung.
Den Schwerpunkt des Abfallwirtschaftsplans bilden die behandlungsbedürftigen Abfälle (siehe Kapitel 7.3.2). Dabei
handelt es sich überwiegend um aus privaten Haushalten
stammende Abfälle (Haushaltsabfälle), vor allem Haus- und
Sperrmüll, sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die vor
ihrer endgültigen Entsorgung bzw. Ablagerung einer mechanischen, mechanisch-biologischen oder thermischen Behandlung bedürfen.
Tab. 7-1:
Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle in NRW 2010
Abfallart / Abfallgruppe
NordrheinWestfalen
t
%
Regierungsbezirk
Düsseldorf
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Münster
Regierungsbezirk
Detmold
Regierungsbezirk
Arnsberg
t
t
t
t
t
%
%
%
%
%
Hausmüll
3.282.497
38,5
1.114.838
43,3
798.092
37,6
456.487
34,1
242.349
27,9
670.731
41,4
Sperrmüll
683.529
8,0
223.587
8,7
214.440
10,1
79.411
5,9
37.406
4,3
128.686
8,0
Bio- und Grünabfälle
1.853.130
21,8
430.714
16,7
469.458
22,1
374.461
28,0
267.112
30,7
311.384
19,2
Getrennt erfasste Wertstoffe
2.359.223
27,7
650.756
25,3
594.050
28,0
362.909
27,1
266.610
30,7
484.898
30,0
14.163
0,2
4.160
0,2
3.784
0,2
2.678
0,2
949
0,1
2.593
0,2
326.655
3,8
147.900
5,8
41.892
2,0
61.488
4,6
55.304
6,4
20.071
1,2
8.519.197
100,0
2.571.955
100,0
2.121.716
100,0
1.337.435
100,0
869.729
100,0
1.618.362
100,0
Schadstoffhaltige Abfälle aus
getrennter Sammlung
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Summe
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
7.1.1
65
Haus- und Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Die Städte Köln, Oberhausen, Krefeld, Mühlheim an der Ruhr
und Duisburg weisen mit jeweils mehr als 260 kg ebenfalls
eine überdurchschnittliche jährliche Hausmüllmenge pro Kopf
der Bevölkerung auf. Deutlich unter dem Durchschnitt von
Nordrhein-Westfalen liegen dagegen die Pro-Kopf-Mengen
der Kreise Höxter (88 kg), Coesfeld (92 kg), Lippe (90 kg) und
Steinfurt (99 kg).
In Nordrhein-Westfalen fielen im Jahr 2010 insgesamt
3,28 Mio. t Hausmüll an.
In den dicht besiedelten Ballungsgebieten des Ruhrgebietes
und der Rheinschiene sind die höchsten Hausmüllmengen zu
verzeichnen. Dies spiegelt sich in den Mengenverteilungen
der Regierungsbezirke wieder. Im Regierungsbezirk Düsseldorf fielen mit 1,11 Mio. t Hausmüll die größten Mengen an,
gefolgt vom Regierungsbezirk Köln mit 0,79 Mio. t und dem
Regierungsbezirk Arnsberg mit 0,67 Mio. t. Auf die Regierungsbezirke Münster und Detmold entfielen zusammen
0,70 Mio. t.
Die Pro-Kopf-Menge an Hausmüll liegt für NordrheinWestfalen bei durchschnittlich 184 kg für das Jahr 2010.
Deutlich darüber liegen die jährlichen Hausmüllmengen im
Ruhrgebiet und entlang der Rheinschiene, wobei die Städte
Bottrop und Gelsenkirchen mit jeweils über 330 kg die höchste Pro-Kopf-Menge aufweisen.
Abb. 7-1:
Hausmüllmengen in NRW 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in kg/E
≤
>
>
>
>
100
100
150
200
250
-
150
200
250
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
66
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Die Sperrmüllmenge betrug in Nordrhein-Westfalen im Jahr
2010 rund 0,68 Mio. t, wobei wiederum die dichter besiedelten
Regierungsbezirke die höchsten Werte aufweisen (Regierungsbezirk Düsseldorf (0,22 Mio. t), Köln (0,21 Mio. t). Im
Regierungsbezirk Arnsberg fallen jährlich ca. 0,13 Mio. t
Sperrmüll an. Die Regierungsbezirke Münster (0,08 Mio. t)
und Detmold (0,04 Mio. t) weisen insgesamt die geringsten
Sperrmüllmengen auf.
Abb. 7-1:
Die durchschnittliche Pro-Kopf-Menge an Sperrmüll liegt für
Nordrhein-Westfalen bei 38 kg für das Jahr 2010. Eine überdurchschnittliche Pro-Kopf-Menge weisen die Städte Köln
(86 kg), Leverkusen (74 kg) und Wuppertal (73 kg) auf. Deutlich unter dem Durchschnitt mit weniger als 15 kg/E liegen
dagegen die Städte Bottrop, Hagen und Hamm sowie die
Kreise Olpe, Mettmann, Minden-Lübbecke, Höxter und Herford.
Sperrmüllmenge in NRW 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
≤
>
>
>
>
15
15
30
45
60
-
30
45
60
Wittgenstein
Kreis
Angaben in kg/E
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Arnsberg
Regierungsbezirk
Köln
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Die Menge an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, die
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen wurde, betrug im Jahr 2010 rund 0,33 Mio. t. Mit 0,15 Mio. t fällt
die höchste Menge an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen
(45 %) im Regierungsbezirk Düsseldorf an. Die anderen Regierungsbezirke weisen mit Mengen zwischen 0,02 Mio. t
(Regierungsbezirk Arnsberg) und 0,06 Mio. t (Regierungsbezirk Münster) deutlich geringere Mengen auf. Die Stadt Essen
hat mit rund 56.000 t die höchste absolute Menge an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, gefolgt von den Städten
Düsseldorf (rund 31.000 t), Köln (rund 21.000 t) sowie den
Kreisen Höxter (rund 23.000 t) und Borken (rund 21.000 t).
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
7.1.2
67
Getrennt erfasste Bio- und Grünabfälle sowie
Wertstoffe
7.1.2.1 Bio- und Grünabfälle
Im Jahr 2010 wurden in Nordrhein-Westfalen rund 1,19 Mio. t
Bioabfälle über eine Biotonne getrennt erfasst. Dies entspricht einer Pro-Kopf-Menge von 67 kg.
Im Jahr 2010 wurden insgesamt rund 4,21 Mio. t Bio- und
Grünabfälle sowie Wertstoffe erfasst. Nahezu die Hälfte dieser Menge machen die Bio- und Grünabfälle (1,85 Mio. t bzw.
44 %) aus. Weitere 30 % der Menge bestehen aus Papier,
Pappe, Kartonagen (PPK) (1,27 Mio. t). Leichtverpackungen
(LVP) (0,53 Mio. t) und Glas (0,37 Mio. t) haben Anteile von
13 % bzw. 9 %. Als weitere Wertstoffe werden vor allem Holz
(0,14 Mio. t) und Metalle (0,03 Mio. t) getrennt erfasst.
Abb. 7-2:
Getrennt erfasste Bioabfallmengen in NRW 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in kg/E
≤
>
>
>
>
20
20
50
80
110
-
50
80
110
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Die kreisfreien Städte und Kreise mit den höchsten Pro-KopfMengen befinden sich in den eher ländlich strukturierten
Gebieten im Norden, Süden und Osten von Nordrhein-Westfalen. Hier weisen die Kreise zum Teil Mengen von mehr als
110 kg/E auf. Der Kreis Coesfeld hat mit 165 kg die höchste
Pro-Kopf-Menge an Bioabfall, gefolgt vom Kreis Warendorf
(134 kg) sowie den Kreisen Euskirchen, Olpe und MindenLübbecke mit jeweils 128 kg sowie Soest mit 125 kg.
In den Ballungsgebieten des Ruhrgebietes und der Rheinschiene liegt die Pro-Kopf-Menge an Bioabfällen dagegen
zum Teil unter 20 kg. In den kreisfreien Städten Leverkusen,
Hagen und Solingen sowie in 35 kreisangehörigen Städten
und Gemeinden fand im Jahr 2010 keine Bioabfallerfassung
über eine Biotonne statt (vgl. Tabelle 7-2).
68
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Im Jahr 2010 wurden in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich
37 kg Grünabfälle pro Kopf der Bevölkerung getrennt erfasst.
In den Ballungsgebieten weisen die kreisfreien Städte und
Kreise Mengen zwischen 20 bis 60 kg/E auf. Im Norden und
Nordosten liegen die Pro-Kopf-Mengen zwischen 40 bis
80 kg/E. Der Süden und Westen von Nordrhein-Westfalen ist
geprägt von sehr unterschiedlichen Mengen. Die Kreise mit
den höchsten Pro-Kopf-Mengen an Grünabfall sind Heinsberg
mit 89 kg, Borken mit 80 kg und der Märkische Kreis (73 kg).
Bei den kreisfreien Städten weisen Leverkusen (80 kg),
Münster (79 kg), Duisburg (68 kg) und Gelsenkirchen (68 kg)
überdurchschnittliche spezifische Grünabfallmengen auf.
Die Grünabfallmengen der kreisfreien Städte Mönchengladbach und Dortmund sowie der Kreise Kleve, Euskirchen,
Düren und des Hochsauerlandkreises liegen dagegen mit
11 kg bis 13 kg pro Kopf der Bevölkerung deutlich unter dem
Durchschnitt für Nordrhein-Westfalen.
Abb. 7-3:
Getrennt erfasste Grünabfallmengen in Nordrhein-Westfalen 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
≤
>
>
>
>
20
20
40
60
80
-
40
60
80
Wittgenstein
Kreis
Angaben in kg/E
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Arnsberg
Regierungsbezirk
Köln
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Abb. 7-4:
69
Getrennt erfasste Bio- und Grünabfallmengen in NRW 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
Bergischer
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in kg/E
≤
>
>
>
>
50
50
100
150
200
-
100
150
200
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Nachfolgend werden die pro Kopf der Bevölkerung getrennt
erfassten Bio- und Grünabfallmengen der kreisfreien Städte
und Kreise angeordnet nach der Einwohnerdichte aufgeführt:
70
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Tab. 7-2:
Getrennt erfasste Bio- und Grünabfallmengen in den kreisfreien Städten und Kreisen in NRW 2010 in kg/E
Kreisfreie Stadt / Kreis
Bevölkerungsdichte
Bioabfälle
E/km²
t
Summe Bio- und Grünabfälle
Grünabfälle
kg/E
t
kg/E
t
kg/E
Cluster 1: ≤ 500 E/km²
Höxter, Kreis
Hochsauerlandkreis
Euskirchen, Kreis
Olpe, Kreis
Coesfeld, Kreis
Warendorf, Kreis
Soest, Kreis
Paderborn, Kreis
Steinfurt, Kreis
Kleve, Kreis
Siegen-Wittgenstein , Kreis
Borken, Kreis
Minden-Lübbecke, Kreis
Lippe, Kreis
Düren, Kreis
Gütersloh, Kreis
Heinsberg, Kreis
Märkischer Kreis, Kreis
Bergischer Abfallwirtschaftsverband 2)
Wesel, Kreis
123
137
153
195
198
211
229
241
247
250
250
260
273
282
284
365
406
407
411
450
18.307
25.281
24.516
17.786
36.191
37.267
37.979
36.698
43.631
37.208
29.241
44.800
40.225
36.370
30.421
30.631
11.692
3.643
54.241
24.192
124
94
128
128
165
134
125
122
98
121
103
121
128
104
114
87
46
8
97
52
2.367
3.460
2.354
0
7.698
8.781
13.386
6.799
18.318
4.064
5.204
29.438
9.201
16.106
3.042
13.146
22.649
31.632
11.009
17.114
16
13
12
0
35
32
44
23
41
13
18
80
29
46
11
37
89
73
20
37
20.674
28.741
26.870
17.786
43.889
46.048
51.365
43.497
61.949
41.272
34.444
74.238
49.425
52.477
33.463
43.777
34.341
35.275
65.250
41.306
141
107
141
128
200
166
169
145
140
134
122
201
157
149
125
124
135
82
117
88
519
533
553
562
659
759
769
803
812
827
924
74.763
33.550
20.018
19.069
46.682
27.330
40.206
1.376
24.697
38.552
16.585
125
112
80
62
101
66
91
8
74
61
59
18.982
9.794
7.030
19.548
11.895
19.297
15.019
9.522
0
37.023
22.168
32
33
28
64
26
47
34
52
0
59
79
93.745
43.344
27.047
38.617
58.577
46.626
55.225
10.898
24.697
75.575
38.753
157
144
109
126
126
113
125
60
74
120
139
1.161
1.176
1.216
1.253
1.482
1.514
1.608
1.707
1.786
1.833
11.052
0
31.000
19.889
2.692
30.222
16.465
11.803
0
6.898
95
0
63
62
24
117
64
50
0
41
4.665
9.058
15.649
10.326
4.167
3.343
12.558
15.370
9.770
7.308
40
48
32
32
38
13
49
65
61
44
15.716
9.058
46.649
30.215
6.859
33.565
29.023
27.174
9.770
14.205
135
48
94
93
62
130
112
116
61
85
2.038
2.068
2.077
2.103
2.301
2.458
2.486
2.573
2.710
2.732
2.762
3.205
0
19.107
6.549
201
14.959
795
29.285
622
7.696
10.048
4.831
1.462
0
33
19
0
46
3
29
2
13
17
23
9
12.811
6.960
5.600
33.419
14.402
17.497
18.115
15.783
18.813
19.584
4.604
8.561
80
12
16
68
44
68
18
42
32
34
22
52
12.811
26.067
12.149
33.620
29.361
18.292
47.401
16.405
26.509
29.632
9.435
10.023
80
45
35
69
90
71
47
44
45
52
44
61
523
1.188.720
67
664.410
37
1.853.130
104
Cluster 2: > 500 - 1.000 E/km²
Rhein-Sieg-Kreis
Viersen, Kreis
Herford, Kreis
Städteregion Aachen 1)
Rhein-Erft-Kreis
Unna, Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Hamm, krfr. Stadt
Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis
Recklinghausen, Kreis
Münster, krfr. Stadt
Cluster 3: > 1.000 - 2.000 E/km²
Bottrop, krfr. Stadt
Hagen, krfr. Stadt
Mettmann, Kreis
Bielefeld, krfr. Stadt
Remscheid, krfr. Stadt
Mönchengladbach, krfr. Stadt
Aachen, Stadt
Krefeld, krfr. Stadt
Solingen, krfr. Stadt
Mülheim an der Ruhr, krfr. Stadt
Cluster 4: > 2.000 E/km²
Leverkusen, krfr. Stadt
Dortmund, krfr. Stadt
Wuppertal, krfr. Stadt
Duisburg, krfr. Stadt
Bonn, krfr. Stadt
Gelsenkirchen, krfr. Stadt
Köln, krfr. Stadt
Bochum, krfr. Stadt
Düsseldorf, krfr. Stadt
Essen, krfr. Stadt
Oberhausen, krfr. Stadt
Herne, krfr. Stadt
Nordrhein-Westfalen
1)
2)
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
71
7.1.2.2 Getrennt erfasste Wertstoffe
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 2,36 Mio. t Wertstoffe getrennt erfasst. Dabei handelt es sich zum größten Teil um
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) (54 %), Leichtverpackungen
(22 %) und Glas (16 %). Der Anteil an sonstigen Wertstoffen,
wie beispielsweise Holz oder Metalle, betrug ca. 8 %
(0,19 Mio. t).
Im Jahr 2010 wurden 1,27 Mio. t bzw. 71 kg/E Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) in Nordrhein-Westfalen getrennt erfasst. Den größten Anteil mit zusammen 75 % haben
dabei die drei Regierungsbezirke Düsseldorf (0,35 Mio. t),
Köln (0,33 Mio. t) und Arnsberg (0,27 Mio. t). Die Städte
Münster und Mönchengladbach weisen mit über 90 kg die
höchsten Pro-Kopf-Mengen an getrennt erfasstem Papier in
Nordrhein-Westfalen auf. Die geringe für den Rhein-Kreis
Neuss angegebene Menge (44 kg/E) ist darauf zurück zu
führen, dass hier neben der kommunalen auch gewerbliche
Sammlungen erfolgen. In der dargestellten Menge ist das
gewerblich gesammelte Papier nicht enthalten.
Abb. 7-5:
Getrennt erfasste PPK-Mengen in NRW in 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
8
Bergischer
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in kg/E
≤
>
>
>
>
60
60
70
80
90
-
70
80
90
Wittgenstein
Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
72
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
In Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2010 0,53 Mio. t bzw.
30 kg/E Leichtverpackungen (LVP) durch die dualen Systeme erfasst. Hier weisen die meisten kreisfreien Städte und
Kreise eine Leichtverpackungsmenge von 25 kg bis 40 kg pro
Kopf der Bevölkerung auf. Eine deutlich geringere Pro-KopfMenge wird vor allem in den Städten Krefeld mit 17 kg/E
sowie Düsseldorf, Solingen und Gelsenkirchen (je 20 kg/E)
erfasst. Eine überdurchschnittliche Menge liegt in den Kreisen
Euskirchen (44 kg/E) und Coesfeld (46 kg/E) vor.
Abb. 7-6:
Getrennt erfasste LVP-Mengen in NRW 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in kg/E
≤
>
>
>
>
25
25
30
35
40
-
30
35
40
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
73
Das Glas ist mit einer Menge von 0,37 Mio. t der drittgrößte
getrennt erfasste Wertstoffstrom. In weiten Teilen NordrheinWestfalens liegt die Pro-Kopf-Menge mit 20 bis 25 kg/E nah
am Landesdurchschnitt von 21 kg/E. Im Ruhrgebiet ist die
einwohnerspezifische Menge an Glas dagegen leicht unter
dem Durchschnitt für Nordrhein-Westfalen, u. a. in den Städten Duisburg (14 kg/E), Oberhausen (14 kg/E) und Gelsenkirchen (12 kg/E). Eine etwas höhere Menge pro Kopf der Bevölkerung weisen u. a. die Kreise Minden-Lübbecke, Olpe und
Lippe mit je 27 kg/E auf.
Abb. 7-7:
Getrennt erfasste Glasmengen in NRW 2010 in kg/E
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in kg/E
≤
>
>
>
>
15
15
20
25
30
-
20
25
30
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
7.1.3
Gewerbliche Abfälle
Bei den Abfällen aus gewerblichen Herkunftsbereichen, die
den kreisfreien Städten und Kreisen überlassen wurden, handelt es sich überwiegend um Bau- und Abbruchabfälle
(2,63 Mio. t). Ihr Anteil an der Gewerbeabfallmenge beträgt
80 %. Auf sonstige Gewerbeabfälle, entfallen rund 0,57 Mio. t.
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes haben
einen Anteil von 1 %.
74
7.2
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Sammelsysteme
Die Sammlung der Abfälle erfolgt über Hol- und
Bringsysteme. Beim Holsystem werden die Abfälle vom
Grundstück des Abfallerzeugers bzw. vom Fahrbahnrand
abgeholt. Beim Bringsystem liefert der Abfallerzeuger die
Abfälle an einer Sammelstelle (z. B. einem Wertstoff- oder
Recyclinghof) oder einem Depotcontainer an.
Die nachfolgende Beschreibung der in 2010 in NordrheinWestfalen eingesetzten Sammelsysteme basiert auf einer
Erhebung, die im Rahmen der Vorstudie zum Abfallwirtschaftsplan bei den kreisfreien Städten, den Kreisen sowie
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden durchgeführt
wurde.
Die Sammlung des Hausmülls erfolgt landesweit im Holsystem über die bereit gestellten Restabfallbehälter. Das
Abfuhrintervall erstreckt sich dabei von mehrmals wöchentlich
(bei stark verdichteten Gebieten) bis zu 4-wöchentlicher Abfuhr. Teilweise werden zusätzlich Restabfallsäcke für vorübergehenden Mehrbedarf gegen entsprechende Gebühr angeboten.
Die Erfassung des Sperrmülls erfolgt bei über 95 % der
Kommunen in separaten Sperrmülltouren. In der Regel erfolgt
die Abfuhr auf Anforderung durch die Bürgerinnen und Bürger
z. B. in Form eines Kartensystems oder einer online-Anforderung, nach der ein Termin für die Abholung bekannt gegeben
wird. Nur in wenigen Fällen wird die Sperrmüllsammlung ohne
Abruf in einem bestimmten Rhythmus (z. B. einmal im Monat)
angeboten. Über die Hälfte der Kommunen bietet die Möglichkeit zur Abgabe von Sperrmüll an den Wertstoff- oder
Recyclinghöfen an. Bei etwa einem Drittel der Kommunen
werden bei der Sperrmüllsammlung bestimmte Fraktionen
getrennt erfasst (vor allem Elektrogeräte, Metall und/oder
Holz). Bei etwa 60 % der Kommunen wird der Sperrmüll in
einer Sperrmüllaufbereitungsanlage sortiert.
Zur Erfassung der Bioabfälle ist in den meisten Kommunen
in Nordrhein-Westfalen (358 von 396) eine Biotonne eingeführt. Drei kreisfreie Städte bieten die Biotonne in Versuchs38
39
gebieten an . In drei kreisfreien Städten sowie 35 kreisan40
gehörigen Städten und Gemeinden , verteilt auf 10 Kreise,
wird bisher keine Biotonne angeboten.
Vier kreisangehörige Kommunen bieten ein Bringsystem auch
für die Nahrungs- und Küchenabfälle an (Abgabe am Recycling- oder Bauhof bzw. Container). Die darüber erfassten
Mengen sind vergleichsweise gering und es ist davon auszu_________________________________________________
38
Städte Duisburg, Hamm, Gelsenkirchen
Städte Hagen, Leverkusen, Solingen
40
Kreise Heinsberg (3), Recklinghausen (1), Wesel (6), Hochsauerlandkreis (1), Märkischer
Kreis (13), Oberbergischer Kreis (3), Rheinisch-Bergischer Kreis (3), StädteRegion Aachen (3), Kreis Mettmann (1), Kreis Steinfurt (1)
39
gehen, dass diese Systeme vor allem für Grünabfälle genutzt
werden.
Etwa 80 % der Kommunen mit Biotonne haben diese mit
Anschluss- und Benutzungszwang mit Befreiungsmöglichkeit
z. B. bei nachgewiesener Eigenverwertung der Bioabfälle
(Eigenkompostierung) in der Satzung verankert. Bei den übrigen 20 % wird die Biotonne auf freiwilliger Basis angeboten.
Dies wird vor allem in den verdichteten Gebieten, wie den
Großstädten, auf Grund der befürchteten geringen Akzeptanz,
des Stellplatzmangels sowie der in der Regel schlechteren
Trennqualität umgesetzt.
Verlässliche Daten zum Anteil der Einwohner, die an eine
Biotonne angeschlossen sind, liegen in den Kommunen oft
nicht vor. Auf der Basis der im Rahmen der Erhebung ermittelten Angaben wurden die durchschnittlichen Teilnehmerquoten für die beiden Satzungsregelungen (mit und ohne Anschluss- und Benutzungszwang) ermittelt und damit der Anschlussgrad in Nordrhein-Westfalen hochgerechnet.
In Nordrhein-Westfalen können etwa 15,5 Mio. Einwohner
(87 %) eine Biotonne nutzen (zum Teil auf freiwilliger Basis),
etwa 2,3 Mio. Einwohnern (13 %) steht kein Nutzungsangebot
zur Verfügung. Insgesamt sind etwa 10,2 Mio. Einwohner an
eine Biotonne angeschlossen, was 57 % der Gesamtbevölkerung entspricht.
Die Leerung der Biotonne erfolgt in 79 % der Kommunen
ganzjährig im 2-wöchentlichen Rhythmus. Einige Kommunen
bieten in den Sommermonaten eine Verkürzung des Intervalls
auf eine Woche an (19 %). Nur 2 % der Kommunen praktizieren zur Förderung der Akzeptanz grundsätzlich eine wöchentliche Abfuhr.
Die Erfassung der Grünabfälle aus den privaten Haushalten
erfolgt in der Regel über Bringsysteme, wie Wertstoff- bzw.
Recyclinghöfe, Grünabfall-Sammelstellen oder GrünabfallContainer sowie die Annahme an den Behandlungsanlagen.
Die Abgabe der Grünabfälle kann vielfach ganzjährig erfolgen, teilweise ist das Angebot zeitlich z. B. auf die mengenrelevanten Jahreszeiten Frühjahr und Herbst beschränkt.
In verschiedenen Kommunen wird darüber hinaus ein Holsystem angeboten. Diese Sammlung erfolgt entweder in Form
einer Bündelsammlung für Strauchgut oder als Sacksammlung für Grünabfälle bzw. nur für Laub. Darüber hinaus wird in
der Regel im Januar eine Weihnachtsbaumabfuhr durchgeführt.
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Die Abfuhr im Holsystem erfolgt – ähnlich wie beim Sperrmüll – vielfach auf Anforderung durch die Bürgerinnen und
Bürger z. B. in Form eines Kartensystems oder einer onlineAnforderung, nach der ein Termin für die Abholung bekannt
gegeben wird. Dieses Angebot wird in vielen Kommunen auf
die vegetationsreichen Jahreszeiten beschränkt. Nur in wenigen Fällen wird die Grünabfallsammlung ohne Abruf ganzjährig in einem bestimmten Rhythmus (z. B. einmal im Monat)
angeboten. Einige Kommunen bieten eine Gartenabfalltonne
an. Diese kann in einigen wenigen Städten als Saisontonne
zusätzlich zur Biotonne genutzt werden, teilweise steht diese
als alleiniges Holsystem zur Verfügung.
Die Sammlung von Altpapier erfolgt inzwischen in nahezu
allen Kommunen über ein Behältersystem. Sechs Kommunen
gaben an, ein Sacksystem (zum Teil ergänzend) einzusetzen.
In 40 Kommunen wird darüber hinaus eine Bündelsammlung,
teilweise durch karitative Einrichtungen oder Vereine, praktiziert. Die Abfuhr des Altpapiers erfolgt in 90 % der Kommunen im 4-wöchentlichen Rhythmus.
Das Holsystem für Altpapier wird in etwa der Hälfte der Kommunen durch ein Bringsystem ergänzt. In 72 Kommunen sind
dafür Depotcontainer im Einsatz. In allen Kommunen, die
über einen Wertstoff- oder Recyclinghof verfügen, ist dort die
Abgabe von Altpapier möglich.
Neben der kommunalen und karitativen Sammlung wird in
einigen Kommunen eine gewerbliche Altpapiersammlung
praktiziert. Dies wurde für das Jahr 2010 von 17 Kommunen
angegeben.
Die Erfassung von Altglas erfolgt in nahezu allen Kommunen
über Depotcontainer, häufig nach Farben getrennt.
29 kreisangehörige Städte und Gemeinden setzen ein Holsystem in Form von Altglas-Sammelkörben ein. Dies ist vor allem
in den Kreisen Kleve und Heinsberg sowie in einzelnen
Kommunen anderer Kreise der Fall.
Die Erfassung der Leichtverpackungen erfolgt in der Zuständigkeit der dualen Systeme. Dazu wird landesweit ein
Holsystem eingesetzt. Bei über 43 % der Kommunen erfolgt
die Sammlung über ein Sacksystem, bei 15 % ausschließlich
über Behälter und bei 42 % über eine Kombination aus Sackund Behältersystem. Die Abfuhr erfolgt bei 65 % der Kommunen im 2-wöchentlichen Rhythmus, bei 35 %+ im
4- wöchentlichen Rhythmus. In den Kommunen, die über
einen Wertstoff- oder Recyclinghof verfügen, ist zudem häufig
die Abgabe von Leichtverpackungen möglich.
75
Bei den Kunststoffen und Metallen, die keine Verpackungen
sind (sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen, SNVP),
erfolgt derzeit keine flächendeckende getrennte Erfassung
durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Bei den
Metallen besteht aber bereits in über 80 % der Kommunen
entweder die Abgabemöglichkeit beim Wertstoff- oder Recyclinghof oder es erfolgt eine getrennte Erfassung im Rahmen
der Sperrmüllsammlung.
Zur Erfassung von Metallen und Kunststoffen haben verschiedene Kommunen eine sogenannte Wertstofftonne eingeführt bzw. führen Modellversuche zu diesem System durch.
Der flächendeckende Einsatz einer Wertstofftonne zur gemeinsamen Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen
Nichtverpackungen erfolgte im Jahr 2013 in den Städten
Bochum, Dortmund, Duisburg und Köln sowie im Rhein-SiegKreis. Weitere Kommunen führen räumlich begrenzte Modellversuche durch. Dabei werden unterschiedliche Systemvarianten getestet, wie z. B. die Miterfassung von Elektrokleingeräten in Säcken oder die Wertstofftonne als separates, zusätzliches System für Nichtverpackungen.
Zunehmend werden auch erweiterte Angebote für die Erfassung von Elektrokleingeräten, teilweise auch für Metalle, in
Form von speziellen Containern eingeführt. Die Aufstellung
wurde inzwischen flächendeckend beispielsweise im Kreis
Soest sowie in den Kreisen Gütersloh und Warendorf umgesetzt.
Die getrennte Erfassung von Altholz erfolgt überwiegend
über die Abgabemöglichkeit an Wertstoff- bzw. Recyclinghöfen. Teilweise wird eine getrennte Erfassung bei der Sperrmüllsammlung praktiziert.
7.3
7.3.1
Siedlungsabfallentsorgung
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle
Ein großer Teil der Siedlungsabfallmenge wird stofflich verwertet. Vor allem die getrennt erfassten Bio- und Grünabfälle
sowie Wertstoffe werden nach vorheriger Behandlung bzw.
Aufbereitung nahezu vollständig in den Wirtschaftskreislauf
zurückgeführt. Zur Verwertung von Bio- und Grünabfällen
werden vor allem Kompostierungsanlagen sowie Vergärungsanlagen genutzt. Papier/Pappe/Kartonagen (PPK), Glas und
Metalle werden nach entsprechender Sortierung bzw. Aufbereitung in Produktionsanlagen eingesetzt. Auch rund ein Drittel der (mineralischen) Bau- und Abbruchabfälle wird sortiert
bzw. aufbereitet und anschließend stofflich verwertet.
76
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Abb. 7-8:
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle in NRW 2010 in t
699.585 t (5,5%)
3.641.499 t (28,4%)
2.734.729 t (21,4%)
Thermische Abfallbehandlung ¹
Mechanisch-biologische
Abfallbehandlung
310.826 t (2,4%)
Mechanische Abfallbehandlung
Kompostierung / Vergärung
1.695.487 t (13,2%)
Deponierung
Sonstige Abfallbehandlung ²
3.718.074 t (29,0%)
1)
2)
umfasst Hausmüllverbrennungsanlagen, Kraftwerke
umfasst Produktionsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen sowie Läger und Umschlagplätze
Getrennt erfasste Wertstoffe machen ungefähr die Hälfte der
über Sortier- und Aufbereitungsanlagen entsorgten Siedlungsabfallmenge aus. Bau- und Abbruchabfälle haben einen
Anteil von rund 16 %. Außerdem werden insgesamt knapp
0,70 Mio. t Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle zunächst sortiert, bevor sie, vor allem in
Hausmüllverbrennungsanlagen, thermisch behandelt werden.
Knapp ein Drittel der Siedlungsabfallmenge (3,64 Mio. t) wird
direkt in thermischen Abfallbehandlungsanlagen entsorgt.
Die thermische Behandlung von nicht aufbereiteten Siedlungsabfällen erfolgt ausschließlich in Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV). Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle machen rund 92 % der direkt an
Hausmüllverbrennungsanlagen angelieferten Mengen aus.
Die Städte Essen (0,23 Mio. t), Düsseldorf (0,22 Mio. t), Duisburg (0,17 Mio. t), Gelsenkirchen (0,13 Mio. t) und Oberhausen (0,07 Mio. t) liefern mehr als 60 % und die Stadt Köln
(0,30 Mio. t) sowie der Kreis Recklinghausen (0,15 Mio. t)
45 % der überlassenen Siedlungsabfälle direkt an Hausmüllverbrennungsanlagen an.
3,72 Mio. t bzw. 29 % der Siedlungsabfälle in NordrheinWestfalen werden in mechanischen Abfallbehandlungsan-
lagen (MA) vorbehandelt. Hier werden überwiegend Wertstoffe (1,84 Mio. t), vor allem Papier/Pappe/Kartonagen, Glas und
Leichtverpackungen sowie Bau- und Abbruchabfälle
(0,63 Mio. t) behandelt. Darüber hinaus werden Haus(0,32 Mio. t) und Sperrmüll (0,34 Mio. t), Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen (0,30 Mio. t) sowie Bio- und Grünabfälle
(0,13 Mio. t) in mechanischen Abfallbehandlungsanlagen
vorbehandelt.
Zu den kreisfreien Städten und Kreisen mit mehr als 100.000 t
behandelter Menge in mechanischen Abfallbehandlungsanlagen gehören die Stadt Köln (0,29 Mio. t), der Kreis Mettmann
(0,25 Mio. t), der Kreis Unna (0,24 Mio. t), der Rhein-Kreis
Neuss (0,19 Mio. t), die Stadt Dortmund und der Märkische
Kreis (mit je 0,12 Mio. t) sowie der Bergische und Oberbergische Kreis, der Kreis Recklinghausen und die Stadt Hagen
mit 0,10 Mio. t bis 0,12 Mio. t.
In mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen
(MBA) wurden 0,31 Mio. t bzw. 2 % der überlassenen Abfälle
behandelt. Davon sind 0,21 Mio. t Haus- und Sperrmüll,
0,06 Mio. t hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und sonstige
Gewerbeabfälle. Der Output aus der biologischen Behandlungsstufe wird auf Deponien abgelagert. Eine mechanisch-
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
77
biologische Abfallbehandlung findet in drei Anlagen im Regierungsbezirken Münster und Detmold statt.
In Kraft- oder Zementwerken werden weder Hausmüll noch
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle ohne vorherige Aufbereitung eingesetzt. Die direkt in (Biomasse-)Kraftwerken
energetisch verwertete Menge ist gering (0,03 Mio. t) und
setzt sich im Wesentlichen aus Sperrmüll bzw. Holz zusammen.
Auf Deponien wird rund ein Fünftel der Siedlungsabfallmenge
(2,73 Mio. t) entsorgt.
gewerblichen Bereich haben mit einer Menge von 0,47 Mio. t
bzw. 17 % den zweitgrößten Anteil an den abgelagerten Abfällen. Hierzu zählen z. B. Abfälle aus der Metallindustrie
(u. a. Schlacken und Gießereiabfälle). Außerdem wurden
0,40 Mio. t Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen abgelagert,
was einem Anteil von 15 % entspricht. Dabei handelt es sich
überwiegend um Abfälle aus der Abfallverbrennung, wie Rostund Kesselaschen. Der Output der mechanisch-biologischen
Abfallbehandlungsanlagen macht nur einen kleinen Teil der
auf Deponien angelagerten Menge aus. In geringem Umfang
wurden darüber hinaus Infrastrukturabfälle auf Deponien
abgelagert.
Mit rund 1,83 Mio. t bzw. 68 % haben Bau- und Abbruchabfälle den mit Abstand größten Anteil. Sonstige Abfälle aus dem
Abb. 7-9:
Zusammensetzung der im Jahr 2010 auf Deponien in NRW abgelagerten Siedlungsabfälle in t
367 t (0,0%)
5.493 t (0,2%)
106 t (0,0%)
397.049 t (14,7%)
Infrastrukturabfälle
Getrennt erfasste Wertstoffe
471.955 t (17,4%)
Schadstoffhaltige Abfälle aus getrennter
Sammlung
Bau- und Abbruchabfälle
Sonstige Gewerbeabfälle
1.834.886 t (67,7%)
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen
Die mit Abstand meisten überlassenen Abfälle wurden im
Regierungsbezirk Arnsberg (1,04 Mio. t) abgelagert, gefolgt
vom Regierungsbezirk Köln (0,78 Mio. t).Bezogen auf die
insgesamt entsorgte Siedlungsabfallmenge (vgl. Abbildung
7-14) zeigt sich insbesondere für die Stadt Dortmund, den
Kreis Siegen-Wittgenstein, den Hochsauerlandkreis sowie
den Bergischen und Oberbergischen Kreis ein hoher Deponierungsanteil, jeweils zwischen 49 % und 69 %. Dabei machen Boden und Steine (ASN 170504) in der Regel den
überwiegenden Anteil an den abgelagerten Mengen aus.
Mehr als die Hälfte (54 % bzw. 1,47 Mio. t) der zur Deponierung überlassenen Abfälle wurden auf Deponien der Klassen
0 und I abgelagert. Auf Deponien der Klasse II wurden rund
0,81 Mio. t (30 %) überlassene Abfälle abgelagert. Rund
0,38 Mio. t (14 %) wurden auf Deponien in der Stilllegungsphase, insbesondere für Profilierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen, eingesetzt.
78
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Abb. 7-10:
Deponierung von Siedlungsabfällen in NRW im Jahr 2010 nach Deponieklassen in t
380.140 t (14,0%)
862.788 t (31,8%)
58.085 t (2,1%)
DK 0-Deponien
DK I-Deponien
DK II-Deponien
800.912 t (29,6%)
DK III-Deponien
Deponien in der Stilllegungsphase
607.931 t (22,4%)
Bei den sonstigen Behandlungsanlagen handelt es sich um
chemisch-physikalische Behandlungsanlagen und Bodenbehandlungsanlagen, in denen vor allem schadstoffhaltige Abfälle entsorgt werden.
Über Umschlagplätze und Läger erfolgen vor allem die
Sammlung bzw. der Umschlag von zur Verwertung bestimmten Abfällen. In einigen Kreisen werden auch Teilmengen des
Haus- und Sperrmülls auf Umschlagplätzen zu größeren
Transporteinheiten zusammengefasst und an Hausmüllverbrennungsanlagen angeliefert.
Diesen sonstigen Entsorgungswegen wurden rund 0,70 Mio. t
Abfälle zugeführt. Davon waren 69 % (0,48 Mio. t) Wertstoffe,
hierbei insbesondere Papier/Pappe/Kartonagen (0,30 Mio. t)
und 15 % (0,10 Mio. t) Bau- und Abbruchabfälle.
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Abb. 7-11:
79
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle in NRW im Jahr 2010 nach Regierungsbezirken
Nordrhein-Westfalen
RB Arnsberg
Thermische Abfallbehandlung ¹
Mechanisch-biologische
Abfallbehandlung
RB Detmold
RB Münster
Mechanische Abfallbehandlung
Kompostierung / Vergärung
RB Köln
Deponierung
RB Düsseldorf
Sonstige Abfallbehandlung ²
0%
1)
2)
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
umfasst Hausmüllverbrennungsanlagen, Kraftwerke
umfasst Produktionsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen sowie Läger und Umschlagplätze
Im Regierungsbezirk Düsseldorf ging der Großteil der
3,53 Mio. t Siedlungsabfälle zur Entsorgung in thermische
(41 %) und mechanische (32 %) Abfallbehandlungsanlagen.
Jeweils 11 % wurden auf Deponien und in Kompostierungsoder Vergärungsanlagen entsorgt.
ragung bereit gestellt werden und entsprechenden Überlassungspflichten für Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen bestehen. Im Regierungsbezirk Arnsberg befinden sich
knapp die Hälfte der Deponien, auf denen überlassene Abfälle entsorgt werden (Kapitel 9.6).
Von den 3,20 Mio. t Abfällen im Regierungsbezirk Köln sind
28 % in mechanischen Abfallbehandlungsanlagen, 25 % in
thermischen Abfallbehandlungsanlagen und 25 % auf Deponien entsorgt worden. Eine eher untergeordnete Rolle spielt
hier die Entsorgung in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen sowie in sonstigen Entsorgungswegen.
Im Regierungsbezirk Detmold haben die Entsorgungswege
Deponie (24 %), mechanische Aufbereitung (21 %) und Vergärung/Kompostierung (21 %) nahezu den gleichen Anteil an
der Gesamtmenge von rund 1,21 Mio. t. Die Abfallverbrennung und die mechanisch-biologische Aufbereitung liegen bei
18 % bzw. 10 %.
Die Deponierung hat im Regierungsbezirk Arnsberg mit 33 %
den größten Anteil an den Entsorgungswegen, gefolgt von der
der mechanischen Aufbereitung (32 %) und der Abfallverbrennung (22 %). Der Anteil der anderen Entsorgungswege
ist mit 13 % an der Gesamtmenge von rund 3,18 Mio. t nur
gering. Der hohe Anteil der Deponierung ist darauf zurückzuführen, dass von der Stadt Dortmund und einigen Kreisen
eigene Deponien vorgehalten oder im Wege der Drittbeauft-
Die wesentlichen Entsorgungswege im Regierungsbezirk
Münster sind bei einer Gesamtmenge von rund 1,68 Mio. t die
thermische Behandlung (ca. 27 %), die Vergärung/Kompostierung (ca. 22 %) und die mechanische Abfallbehandlung (ca. 24 %). Insgesamt wurden diesen Entsorgungswegen ca. 1,23 Mio. t (73 %) der Siedlungsabfälle zugeführt.
80
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Abb. 7-12:
Entsorgungswege der Siedlungsabfälle in NRW 2010 nach kreisfreien Städten und Kreisen
Aachen, Stadt
Bielefeld, krfr. Stadt
Bochum, krfr. Stadt
Bonn, krfr. Stadt
Bottrop, krfr. Stadt
Dortmund, krfr. Stadt
Duisburg, krfr. Stadt
Düsseldorf, krfr. Stadt
Essen, krfr. Stadt
Gelsenkirchen, krfr. Stadt
Hagen, krfr. Stadt
Hamm, krfr. Stadt
Herne, krfr. Stadt
Köln, krfr. Stadt
Krefeld, krfr. Stadt
Leverkusen, krfr. Stadt
Mönchengladbach, krfr. Stadt
Mülheim an der Ruhr, krfr. Stadt
Münster, krfr. Stadt
Oberhausen, krfr. Stadt
Remscheid, krfr. Stadt
Solingen, krfr. Stadt
Wuppertal, krfr. Stadt
Bergischer Abfallwirtschaftsverband ²
Borken, Kreis
Coesfeld, Kreis
Düren, Kreis
Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis
Euskirchen, Kreis
Thermische
Abfallbehandlung ³
Gütersloh, Kreis
Heinsberg, Kreis
Herford, Kreis
Hochsauerlandkreis
Mechanischbiologische
Abfallbehandlung
Höxter, Kreis
Kleve, Kreis
Lippe, Kreis
Märkischer Kreis, Kreis
Mettmann, Kreis
Mechanische
Abfallbehandlung
Minden-Lübbecke, Kreis
Olpe, Kreis
Paderborn, Kreis
Recklinghausen, Kreis
Kompostierung
und Vergärung
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Siegen-Wittgenstein , Kreis
Soest, Kreis
Deponierung
Städteregion Aachen ¹
Steinfurt, Kreis
Unna, Kreis
Viersen, Kreis
Sonstige
Entsorgung 4
Warendorf, Kreis
Wesel, Kreis
0
100
200
300
400
500
600
700
800
1.000 t
1)
Ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
umfasst Hausmüllverbrennungsanlagen und Kraftwerke
4)
umfasst Produktionsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen, chemisch-physikalische Behandlungsanlagen sowie Läger und Umschlagplätze
2)
3)
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
7.3.2
81
Entsorgung behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle
Bei den behandlungsbedürftigen Siedlungsabfällen handelt es
sich im Wesentlichen um Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (4,29 Mio. t). Der Anteil dieser
Abfallarten an der insgesamt behandlungsbedürftigen Siedlungsabfallmenge von 4,98 Mio. t im Jahr 2010 beträgt 86 %.
Sonstigen behandlungsbedürftige Abfälle haben einen Anteil
von 14%. Diese setzen sich im Wesentlichen aus Abfällen
aus gewerblichen Herkunftsbereichen mit 9%, Infrastrukturabfällen mit 1% und Abfällen aus der mechanischen Abfallbehandlung mit 3% zusammen.
Als „behandlungsbedürftig“ werden im Folgenden Abfälle
bezeichnet, die vor ihrer endgültigen Entsorgung bzw. Ablagerung einer mechanischen, mechanisch-biologischen oder
thermischen Behandlung bedürfen. Bio- und Grünabfälle, die
in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen behandelt und
verwertet werden, Wertstoffe (z. B. Papier) oder mineralische
Bau- und Abbruchabfälle, die mit dem Ziel der Verwertung
sortiert und aufbereitet werden, zählen nicht zu den behandlungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsplans.
Abb. 7-13:
Entsorgungswege behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle in NRW 2010
Behandlungsbedürftige
Abfälle
1,02
Aufbereitungsund
Sortieranlagen
stoffliche
Verwertung
0,04
0,07
0,62
0,36
4,98
Hausmüllverbrennungsanlagen
Kraftwerke
3,61
0,03
Hausmüllverbrennung
Kraftwerke
Zementwerke
4,26
0,53
Deponie
0,12
0,31
Mechanischbiologische
Behandlungsanlagen
0,03
0,13
0,02
Alle Angaben in Mio. t
In Nordrhein-Westfalen werden rund 72 % der behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle direkt in Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch behandelt. Etwa 27 % der behandlungsbedürftigen Abfälle werden in mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen oder Aufbereitungs- und Sortieranlagen vorbehandelt.
Eine Reihe von kreisfreien Städten und Kreisen in NordrheinWestfalen entsorgt behandlungsbedürftige Abfälle nahezu
ausschließlich direkt in Hausmüllverbrennungsanlagen. Ein
großer Teil der kreisfreien Städte und Kreise führt eine mechanische Vorbehandlung von Teilmengen bzw. einzelnen
Fraktionen (insbesondere von Sperrmüll) durch. In einigen
Fällen wird das im Sperrmüll enthaltene Holz bereits im Rahmen der Abfuhr separat erfasst.
Im Hochsauerlandkreis, im Kreis Paderborn, im Rhein-ErftKreis, im Rhein-Kreis Neuss und im Kreis Soest wird die behandlungsbedürftige Siedlungsabfallmenge zum überwiegenden Teil bzw. nahezu vollständig einer mechanischen Vorbehandlung unterzogen. Insgesamt werden in NordrheinWestfalen rund 1,02 Mio. t an behandlungsbedürftigen Siedlungsabfällen mechanisch vorbehandelt.
Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
machen dabei rund zwei Drittel der Menge aus. Im Rahmen
82
der mechanischen Vorbehandlung werden Wertstoffe, im
Wesentlichen Metalle, zur stofflichen Verwertung ausgeschleust. Das insbesondere im Sperrmüll enthaltene Holz wird
separiert und vor allem in Biomassekraftwerken energetisch
verwertet. Etwa zwei Drittel der mechanisch vorbehandelten
Siedlungsabfälle werden anschließend in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt.
Rund 6 % der behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle werden in den vier mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen behandelt. Eine kreisfreie
Stadt und fünf Kreise führen eine mechanisch-biologische
Abfallbehandlung durch, zum Teil in Kombination mit einer
thermischen Behandlung in Hausmüllverbrennungsanlagen.
Durchschnittlich 39 % des Outputs aus der mechanischbiologischen Behandlung wurden im Jahr 2010 auf Deponien
entsorgt. Mehr als die Hälfte des Outputs (rund 53 %) wird in
Hausmüllverbrennungsanlagen sowie Kraft- und Zementwerken energetisch verwertet.
Die jeweiligen Entsorgungswege der kreisfreien Städte und
Kreise für behandlungsbedürftige Abfälle sind in der nachfolgenden Abbildung detailliert dargestellt.
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Abb. 7-14:
83
Entsorgungswege der behandlungsbedürftigen Abfälle in NRW 2010 nach kreisfreien Städten und Kreisen
Aachen, Stadt
Bielefeld, krfr. Stadt
Bochum, krfr. Stadt
Bonn, krfr. Stadt
Bottrop, krfr. Stadt
Dortmund, krfr. Stadt
Duisburg, krfr. Stadt
Düsseldorf, krfr. Stadt
Essen, krfr. Stadt
Gelsenkirchen, krfr. Stadt
Hagen, krfr. Stadt
Hamm, krfr. Stadt
Herne, krfr. Stadt
Köln, krfr. Stadt
Krefeld, krfr. Stadt
Leverkusen, krfr. Stadt
Mönchengladbach, krfr. Stadt
Mülheim an der Ruhr, krfr. Stadt
Münster, krfr. Stadt
Oberhausen, krfr. Stadt
Remscheid, krfr. Stadt
Solingen, krfr. Stadt
Wuppertal, krfr. Stadt
Bergischer Abfallwirtschaftsverband ²
Borken, Kreis
Coesfeld, Kreis
Düren, Kreis
Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis
Euskirchen, Kreis
Gütersloh, Kreis
Heinsberg, Kreis
Herford, Kreis
Hochsauerlandkreis
Höxter, Kreis
Kleve, Kreis
Lippe, Kreis
Märkischer Kreis, Kreis
Mettmann, Kreis
Thermische
Abfallbehandlung ³
Minden-Lübbecke, Kreis
Olpe, Kreis
Paderborn, Kreis
Recklinghausen, Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Mechanischbiologische
Abfallbehandlung
Rhein-Sieg-Kreis
Siegen-Wittgenstein , Kreis
Soest, Kreis
Städteregion Aachen ¹
Steinfurt, Kreis
Unna, Kreis
Mechanische
Abfallbehandlung
Viersen, Kreis
Warendorf, Kreis
Wesel, Kreis
0
100
200
300
400
500
1.000 t
1) Ohne Stadt Aachen
2) Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
3) umfasst Hausmüllverbrennungsanlagen und Kraftwerke
84
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8.1
Prognosegrundlagen und Methodik
Die in diesem Abfallwirtschaftsplan zu treffenden Aussagen
41
zu den für die Entsorgung von behandlungsbedürftigen und
ablagerungsfähigen Siedlungsabfällen erforderlichen Kapazitäten bzw. Anlagen haben die zukünftigen, innerhalb eines
Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartenden Entwicklungen, zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 2 KrWG). Der
Planungszeitraum des Abfallwirtschaftsplans, Teilplan Siedlungsabfälle, erstreckt sich auf die Jahre 2014 bis 2024/25.
Zur Abschätzung der zukünftig zu entsorgenden Siedlungsabfallmengen ist daher eine auf das Jahr 2025 ausgerichtete
Prognose durchgeführt worden.
Bei der Prognose wurden insbesondere folgende, die Entwicklung der Siedlungsabfallmengen und Entsorgungswege
beeinflussende, Faktoren berücksichtigt:
Demografische Entwicklungen (Bevölkerung, Haushalte),
Stand und Entwicklung von Bio- und Grünabfällen
sowie Wertstoffen,
Überlassungspflichten für gewerbliche Abfälle,
Behandlungsbedürftigkeit überlassener gewerblicher
Abfälle,
Behandlungs- und Entsorgungskonzepte der kreisfreien Städte und Kreise.
Im Folgenden werden die Vorgehensweise sowie die Annahmen, die bei der Prognose zugrunde gelegt wurden, dargestellt und erläutert. Die Prognose der zukünftig thermisch
und/oder mechanisch-biologisch zu behandelnden Siedlungsabfallmengen baut auf der Bestandsaufnahme der abfallwirtschaftlichen Situation in den kreisfreien Städten und Kreisen
in Nordrhein-Westfalen im Basisjahr 2010 auf. Wesentliche
Datengrundlagen für die Prognose der behandlungsbedürftigen Abfälle sind:
die Abfallbilanzen für Siedlungsabfälle,
die Daten der im Rahmen der Vorstudie zum Abfallwirtschaftsplan durchgeführten Erhebung bei den
kreisfreien Städten, Kreisen sowie kreisangehörigen
Städten und Gemeinden.
Aus den Angaben der kreisfreien Städte, der Kreise sowie der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden und aus der Analyse der Siedlungsabfallbilanzen wurden Annahmen abgeleitet,
die in die Prognose eingeflossen sind.
8.1.1
Die Bevölkerungsentwicklung in den kreisfreien Städten und
Kreisen findet bei der Prognose dahingehend Berücksichtigung, dass die von IT.NRW vorausberechnete Einwohnerzahl
für das Jahr 2025 zur Ermittlung der zukünftig zu erwartenden
absoluten Menge der überwiegend aus Haushalten stammenden Siedlungsabfälle herangezogen wird. Die Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und
Kreisen Nordrhein-Westfalens ist verbindliche Grundlage
sämtlicher Landes- und Ressortplanungen. Einige kreisfreie
Städte und Kreise verwenden in ihren kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten eigene Bevölkerungsprognosen, so dass
die darin enthaltenen Aussagen zur Bevölkerungsentwicklung
von denen des Abfallwirtschaftsplans abweichen können.
Veränderungen der Altersstruktur der Bevölkerung als weiterer Aspekt des demografischen Wandels und deren Auswirkungen auf die Menge des Abfalls fließen über die Veränderung der Anzahl der Haushalte ein. Einflüsse des demografischen Wandels auf die Zusammensetzung der Siedlungsabfälle konnten im Rahmen der Prognose nicht berücksichtigt
werden, da die Forschung hierzu bisher noch keine quantifizierbaren und belastbaren Ergebnisse über die Zusammenhänge vorgelegt hat.
Somit basiert die Prognose bei den Abfällen aus Haushalten
im Wesentlichen auf der demografischen Entwicklung und der
Entwicklung der getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfällen sowie Wertstoffen (siehe Kapitel 8.1.2).
Die Mengenprognose der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle
und sonstigen überlassenen gewerblichen Abfälle basiert auf
einer Fortschreibung der zurückliegenden Entwicklung unter
Berücksichtigung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung
der maßgeblichen Herkunftsbranchen. Damit wird auch der
bisherige Trend zur Verwertung dieser Fraktionen fortgeschrieben.
8.1.2
_________________________________________________
41
Als „behandlungsbedürftig“ werden Abfälle bezeichnet, die vor ihrer endgültigen Entsorgung bzw. Ablagerung einer mechanischen, mechanisch-biologischen oder thermischen
Behandlung bedürfen. Bio- und Grünabfälle, die in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen behandelt und verwertet werden, Wertstoffe (z. B. Papier) oder mineralische Bauund Abbruchabfälle, die mit dem Ziel der Verwertung sortiert und aufbereitet werden, zählen nicht zu den behandlungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsplans.
Annahmen für Haus- und Sperrmüll sowie für
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Annahmen für getrennt erfasste Bio- und Grünabfälle sowie Wertstoffe
Gegenstand des Abfallwirtschaftsplans sind ausschließlich die
Bio- und Grünabfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Diese stammen in der Regel überwiegend aus privaten Haushalten.
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
85
Zu den Bioabfällen, die den Haushalten zuzuordnen sind,
gehören gemäß der Definition im Kreislaufwirtschaftsgesetz
die Garten- und Parkabfälle sowie die Nahrungs- und Küchenabfälle (§ 3 Abs. 7 KrWG).
Die kreisfreien Städte und Kreise melden die Mengen an Biound Grünabfällen, die ihnen überlassen bzw. von ihnen getrennt erfasst werden, für die jährlichen Siedlungsabfallbilanzen. Diese Daten werden für den Abfallwirtschaftsplan zu
Grunde gelegt.
Im Rahmen der Vorstudie zum Abfallwirtschaftsplan wurden
die bestehenden Erfassungssysteme für Bio- und Grünabfälle, Papier/Pappe/Kartonagen (PPK), Glas und Leichtverpackungen, deren jeweilige Potenziale im Restabfall und die
zusätzlich abschöpfbaren Mengen ermittelt. Zur Abschätzung
der zusätzlich aus dem Restabfall abschöpfbaren Mengen an
Bio- und Grünabfällen, Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) und
Glas wurde ein „Benchmarking“ durchgeführt. Dabei wurden
die in den kreisfreien Städten und Kreisen jeweils getrennt
erfassten Mengen unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur verglichen. Dazu wurden vier Cluster nach Einwohnerdichte gebildet.
Aufbauend auf dieser Methodik erfolgte die Entwicklung der
Prognose-Annahmen ausgehend von den bereits getrennt
erfassten Mengen im Jahr 2010. Für die Prognose wurde
angenommen, dass alle kreisfreien Städte und Kreise einer
vergleichbaren Gruppe mindestens die im Durchschnitt in
dieser Gruppe erfasste Pro-Kopf-Menge an Bio- und Grünabfällen sowie Wertstoffen erreichen.
Für Bio- und Grünabfälle, Papier/Pappe/Kartonagen (PPK)
und Glas wurden mittels der o. g. Vorgehensweise die nachfolgend dargestellten Prognose-Annahmen (Cluster-Mittelwerte, gewichtet nach der Einwohnerzahl) für die einzelnen
Cluster ermittelt.
Tab. 8-1:
Prognose-Annahmen für Bio- und Grünabfälle, Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) und Glas
Cluster
Bio- und
Grünabfälle
kg/E*a
PPK
kg/E*a
Glas
kg/E*a
≤ 500 E/km²
135
72
23
> 500 - 1.000 E/km²
122
77
22
> 1.000 - 2.000 E/km²
96
71
21
> 2.000 E/km²
53
66
17
Im Hinblick auf eine Intensivierung und Optimierung der getrennten Erfassung wurden darüber hinaus Zielwerte für Biound Grünabfälle definiert (siehe Kapitel 4.2.1), die sich abweichend von den Prognose-Annahmen nicht an den ClusterMittelwerten, sondern an den jeweils Besten eines Clusters
orientieren. Diese ambitionierten Zielwerte sollen vor allem
den kreisfreien Städten und Kreisen, die bisher geringe Mengen getrennt erfassen, als Maßstab für die anzustrebende
Steigerung dienen und sie zu intensivierenden Maßnahmen
motivieren. Bei der Prognose der zukünftig thermisch und/
oder mechanisch-biologisch zu behandelnden Siedlungsabfallmenge dagegen wurde angesichts der zu gewährleistenden Entsorgungssicherheit von weniger ambitionierten
Werten ausgegangen.
Bei den Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (SNVP) sind die Mehrmengen an stoffgleichen
Nichtverpackungen in die Prognose eingeflossen, die bei
einer entsprechenden Erweiterung der Wertstofferfassung,
z. B. durch Öffnung des LVP-Erfassungssystems, zu erwarten
sind. Dabei wurden nach den bisher vorliegenden Erfahrungswerten unterschiedliche Mengenzuwächse in Abhängigkeit vom bestehenden LVP-Erfassungssystem angenommen.
Tab. 8-2:
Prognose-Annahmen für Leichtverpackungen (LVP) und
stoffgleiche Nichtverpackungen (SNVP)
LVP-Erfassungssystem
Mehrmenge
kg/E*a
LVP-Behälter
3
LVP-Sack
7
LVP-Sack und -Behälter
5
8.1.3
Definition der „Behandlungsbedürftigkeit“
Für die Prognose der Entsorgungswege werden Haus- und
Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sowie Abfälle
aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in vollem Umfang
als behandlungsbedürftig eingestuft.
Bei den Bio- und Grünabfällen sowie den Wertstoffen (z. B.
PPK, LVP, Glas) wird grundsätzlich von einer vollständigen
Verwertung ausgegangen. Von dieser Annahme wird abgewichen, wenn für eine kreisfreie Stadt oder einen Kreis in der
Siedlungsabfallbilanz Teilmengen als thermisch oder mechanisch-biologisch behandelt ausgewiesen sind. Diese Mengen
werden den für die jeweilige kreisfreie Stadt bzw. den jeweiligen Kreis als behandlungsbedürftig ausgewiesenen Mengen
hinzugefügt.
86
Tab. 8-3:
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Prognose-Annahmen zur Mengenentwicklung und Behandlungsbedürftigkeit
Entsorgungswege
Abfallart, -gruppe
Mengenentwicklung
%
Hausmüll
4)
5)
6)
100%
örE-spezifisch
Sonstige Entsorgung /
Verwertung
%
2)
100%
Papier, Pappe, Kartonagen (PPK)
2)
örE-spezifisch
100%
Glas
örE-spezifisch2)
100%
2)
100%
2)
100%
örE-spezifisch
örE-spezifisch
Sonstige Wertstoffe
örE-spezifisch
Schadstoffhaltige Abfälle
Fortschreibung3)
100%
3)
Infrastruturabfälle
Fortschreibung
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Fortschreibung3)
100%
Bau- und Abbruchabfälle
Teilfortschreibung4)
ausgewählte ASN
Sonstige Gewerbeabfälle
örE-spezifisch5)
ausgewählte ASN
6)
Konstanz
ausgewählte ASN
Als behandlungsbedürftig im Sinne des Abfallwirtschaftsplans gelten Abfälle, die vor ihrer endgültigen Entsorgung bzw. Ablagerung einer mechanischen, mechanisch-biologischen und
thermischen Behandlung bedürfen. Es handelt sich im Wesentlichen um Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle.
Bei den örE-spezifischen Prognoseannahmen wurden demografische und ökonomische Entwicklungsparameter sowie die zusätzliche Abschöpfung von Bio- und Grünabfällen sowie
Wertstoffen aus dem Restabfall (siehe Kapitel 8.1.2) berücksichtigt.
Fortschreibung der Pro-Kopf-Menge (Basisjahr 2010)
örE-spezifische Prognose für gemischte Bau- und Abbruchabfälle; Fortschreibung der absoluten Menge (Basisjahr 2010) für sonstige Bau- und Abbruchabfälle; Fortschreibung der Zusammensetzung der Abfälle und damit des prozentualen Anteils behandlungsbedürftiger Abfälle wie 2010
Simulationsmodell auf der Grundlage der ökonomischen Entwicklung
Fortschreibung der absoluten Menge (Basisjahr 2010); Fortschreibung der Zusammensetzung der Abfälle und damit des prozentualen Anteils behandlungsbedürftiger Abfälle wie 2010
Bio- und Grünabfälle, die in Vergärungs- und/oder Kompostierungsanlagen behandelt und verwertet werden, oder mineralische Bau- und Abbruchabfälle, die mit dem Ziel der Verwertung sortiert und aufbereitet werden, zählen nicht zu den
behandlungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsplans.
Als ablagerungsfähig werden alle Abfälle eingestuft, die den
Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) entsprechend
direkt auf Deponien entsorgt werden können. Dabei handelt
es sich im Wesentlichen um Bau- und Abbruchabfälle. Die als
ablagerungsfähig ausgewiesene Menge umfasst auch Bauund Abbruchabfälle, die Sortier- und Aufbereitungsanlagen
42
durchlaufen und einer Verwertung zugeführt werden . Sie
entspricht somit dem maximalen Bedarf an Ablagerungskapazität für Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden.
_________________________________________________
42
100%
2)
örE-spezifisch
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen
3)
100%
2)
örE-spezifisch
Sperrmüll
Leichtverpackungen (LVP) (Duale Systeme)
2)
%
2)
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Bio- und Grünabfälle
1)
Behandlungsbedürftig1)
Mit Ausnahme von Baustellenabfällen (170201, 170202, 170203, 170204*), Straßenaufbruch (170303*) und gemischten Bau- und Abbruchabfällen (170902*, 170903*, 170904).
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
87
Methodische Vorgehensweise
Die Prognose beschreibt die Veränderungen der Siedlungsabfallmengen, die sich aufgrund der demografischen Entwicklung ergeben. Als Einflussfaktoren werden hierbei die Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten
und Kreisen in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 2011 bis
2025 sowie zusätzlich die Entwicklung der Anzahl der Haushalte (abgeleitet aus der Entwicklung der Bevölkerung und
der Altersstruktur) in ihrer Wechselwirkung herangezogen.
Zusätzlich zur demografischen Entwicklung werden mögliche
Auswirkungen einer Intensivierung bzw. Optimierung der
getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfällen sowie Wertstoffen bei der Prognose berücksichtigt. Die Berücksichtigung
des Einflusses dieser Faktoren erfolgt in Form von Annahmen
(siehe Kapitel 8.1.2). Als Zeitrahmen für die Umsetzung der
Maßnahmen wird das Jahr 2015 zugrunde gelegt.
Aktivitäten im Bereich der Abfallvermeidung und Wiederverwendung stellen eine wichtige und zu fördernde abfallwirt-
Die Ergebnisse der Prognose lassen sich im Hinblick auf die
gewählte Berechnungsmethodik in drei Hauptgruppen gliedern. Während für die Abfälle aus Haushalten eine Prognose
unter Berücksichtigung der vorab skizzierten demografischen
Faktoren und Prognoseannahmen durchgeführt wurde,
erfolgte für Bau- und Abbruchabfälle (ohne gemischte Bauund Abbruchabfälle), Abfälle aus dem Gesundheitswesen
sowie schadstoffhaltige Abfälle (gefährliche Abfälle) eine
Fortschreibung der einwohnerspezifischen Mengen des
Basisjahres 2010. Die Ermittlung der zukünftig zu
erwartenden Mengen an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen,
gemischten Bau- und Abbruchabfällen sowie sonstigen
Gewerbeabfällen erfolgte mittels eines, die zu erwartende
ökonomische Entwicklung berücksichtigenden,
Simulationsmodells.
Prognose-Methodik
Prognose
Prognoseparameter
Abb. 8-1:
schaftliche Maßnahme dar. Auswirkungen auf eine mögliche
Mengenreduzierung lassen sich jedoch derzeit nicht belastbar
quantifizieren. Im Rahmen der Prognose wurden daher keine
signifikanten Veränderungen der Abfallmengen aufgrund von
Abfallvermeidung und Wiederverwendung angenommen.
Fortschreibung
Simulation
Einwohner
Haushalte
Prognoseannahmen,
-werte
Basis: kg/E*2010
Bio-/Grünabfälle
Hausmüll
Schadstoffhaltige
Abfälle
hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle
Wertstoffe
Sperrmüll
Abfälle aus dem
Gesundheitswesen
Gemischte Bauund Abbruchabfälle
Infrastrukturabfälle
Bau- und
Abbruchabfälle*
Sonstige
Gewerbeabfälle
* (ohne gemischte Bau- und
Abbruchabfälle)
88
8.2
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Ergebnisse der Prognose für Haushaltsabfälle
8.2.1
Die Abnahme der Hausmüllmenge ist im Wesentlichen der
zunehmenden getrennten Erfassung vor allem von Bio- und
Grünabfällen sowie Wertstoffen zuzuschreiben. Deutlich wird
dies am Beispiel des Regierungsbezirks Köln, in dem trotz
positiver demografischer Entwicklung (+4,2 %) die Hausmüllmenge bis 2025 um 1,5 % sinkt. Würde ausschließlich die
demografische Entwicklung berücksichtigt, ergäbe sich für
Nordrhein-Westfalen ein Rückgang der Hausmüllmenge um
1,2 %.
Hausmüll
Die Hausmüllmenge in Nordrhein-Westfalen wird sich laut
Prognose von 2010 bis 2025 im Durchschnitt um 10 % verringern. Im Regierungsbezirk Arnsberg ist mit einem Rückgang
von rund 20 % die größte Abnahme zu erwarten. Gefolgt von
den Regierungsbezirken Detmold (-13,4 %), Düsseldorf
(-9,7 %), Münster (-8,3 %) und Köln (-1,5 %).
Tab. 8-4:
Veränderung der Hausmüllmenge in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum von 2010 bis 2025
Hausmüll (absolut)
Hausmüll (einwohnerspezifisch)
Veränderung
2025 zu 2010
2010
2025
t
%
kg/E
kg/E
kg/E
%
1.006.880
-107.958
-9,7%
216
201
-15
-7,1%
798.092
785.770
-12.322
-1,5%
182
175
-7
-3,7%
Regierungsbezirk Münster
456.487
418.720
-37.767
-8,3%
176
165
-11
-6,2%
Regierungsbezirk Detmold
242.349
209.980
-32.369
-13,4%
119
107
-12
-10,1%
Regierungsbezirk Arnsberg
670.731
535.310
-135.421
-20,2%
183
156
-27
-14,7%
3.282.497
2.956.660
-325.837
-9,9%
184
170
-14
-7,8%
Regierungsbezirk
2010
2025
t
t, gerundet
1.114.838
Regierungsbezirk Köln
Regierungsbezirk Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Abb. 8-2:
Veränderung
2025 zu 2010
Veränderung der Hausmüllmenge in den kreisfreien Städten und Kreisen im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Kreis
Mettmann
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in %
≤
>
>
>
>
-30 %
-30 %
-15 %
-10 %
0%
-
-15 %
-10 %
0%
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8.2.2
89
Sperrmüll
2,6 % festzustellen. Einzig im Regierungsbezirk Köln ist mit
4,1 % eine Zunahme der Sperrmüllmenge zu erwarten.
Beim Sperrmüll ist bis zum Jahr 2025 mit einem durchschnittlichen Rückgang von 1,2 % zu rechnen. Die höchste Mengenabnahme ist mit 6,7 % im Regierungsbezirk Arnsberg zu
verzeichnen. In den Regierungsbezirken Düsseldorf, Münster
und Detmold ist eine absolute Abnahme zwischen 2,2 und
Tab. 8-5:
Neben der Haushalts- und Bevölkerungsentwicklung sind die
Veränderungen der Sperrmüllmengen vor allem auf einen
Abfluss in andere Erfassungssysteme (insbesondere die
Wertstofferfassung) zurückzuführen.
Veränderung der Sperrmüllmenge in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
Sperrmüll (absolut)
Regierungsbezirk
2010
t
Sperrmüll (einwohnerspezifisch)
Veränderung
2025 zu 2010
2025
t, gerundet
t
2010
%
Veränderung
2025 zu 2010
2025
kg/E
kg/E
kg/E
%
Regierungsbezirk Düsseldorf
223.587
217.850
-5.737
-2,6%
43
43
0
0,2%
Regierungsbezirk Köln
214.440
223.190
8.750
4,1%
49
50
1
1,9%
Regierungsbezirk Münster
79.411
77.500
-1.911
-2,4%
31
31
0
-0,2%
Regierungsbezirk Detmold
37.406
36.590
-816
-2,2%
18
19
0
1,5%
Regierungsbezirk Arnsberg
128.686
120.100
-8.586
-6,7%
35
35
0
-0,3%
Nordrhein-Westfalen
683.529
675.230
-8.299
-1,2%
38
39
0
1,1%
Abb. 8-3:
Veränderung der Sperrmüllmenge in den kreisfreien Städten und Kreisen im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
Warendorf
Recklinghausen
Wesel
Kleve
2
Bochum
5
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
≤
>
>
>
>
-20 %
-20 %
-10 %
-5 %
0%
-
-10 %
-5 %
0%
Wittgenstein
Kreis
Angaben in %
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Arnsberg
Regierungsbezirk
Köln
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
90
8.2.3
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Die Menge hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird sich im
Zeitraum von 2010 bis 2025 um 18,1 % reduzieren. Dabei ist
die Abnahme in den Regierungsbezirken Detmold (-22,9 %)
und Arnsberg (-22,2 %) am höchsten, gefolgt von den Regierungsbezirken Düsseldorf (-17,5 %), Münster (-16,8 %) und
Köln (- 13,1 %).
Tab. 8-6:
Veränderung der Mengen hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
(einwohnerspezifisch)
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (absolut)
Regierungsbezirk
2010
t
Regierungsbezirk Düsseldorf
Veränderung
2025 zu 2010
2025
t, gerundet
2010
t
Veränderung
2025 zu 2010
2025
kg/E
kg/E
kg/E
%
147.900
122.010
-25.890
-17,5%
29
24
-4
-15,2%
Regierungsbezirk Köln
41.892
36.390
-5.502
-13,1%
10
8
-1
-15,0%
Regierungsbezirk Münster
61.488
51.140
-10.348
-16,8%
24
20
-4
-15,0%
Regierungsbezirk Detmold
55.303
42.660
-12.643
-22,9%
27
22
-5
-20,0%
Regierungsbezirk Arnsberg
20.071
15.610
-4.461
-22,2%
5
5
-1
-16,9%
326.655
267.810
-58.845
-18,0%
18
15
-3
-16,1%
Nordrhein-Westfalen
Abb. 8-4:
Veränderung der Mengen hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in %
≤ -16 %
> -16 % - -15 %
> -15 % - -12 %
> -12 % 0%
kein Abfallaufkommen
Wittgenstein
Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8.2.4
91
Bio- und Grünabfälle
den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Köln ist
vor allem auf eine Intensivierung der Getrennterfassung von
Bio- und Grünabfällen bzw. deren Abschöpfung aus dem
Hausmüll zurückzuführen.
Die Menge getrennt erfasster Bio- und Grünabfälle in
Nordrhein-Westfalen wird um durchschnittlich 6,4 % zunehmen. Die größte positive Veränderung wird sich für den Regierungsbezirk Arnsberg (18,2 %) ergeben, gefolgt vom Regierungsbezirk Düsseldorf (8,5 %) und dem Regierungsbezirk
Köln (5,7 %). Die Mengen der Regierungsbezirke Münster
und Detmold stagnieren auf hohem Niveau. Die Zunahme in
Tab. 8-7:
Würde nur die demografische Entwicklung bei der Prognose
berücksichtigt, ergäbe sich eine Abnahme von 1,3 % bei den
getrennt erfassten Bio- und Grünabfällen in NordrheinWestfalen.
Veränderung der getrennte erfassten Mengen an Bio- und Grünabfällen in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
Bio- und Grünabfälle
(einwohnerspezifisch)
Bio- und Grünabfälle
Veränderung
2025 zu 2010
2010
2025
t
%
kg/E
kg/E
kg/E
%
467.450
36.736
8,5%
83
93
9,7
11,6%
469.458
496.050
26.592
5,7%
107
111
3,6
3,4%
Regierungsbezirk Münster
374.461
373.240
-1.221
-0,3%
144
147
2,8
1,9%
Regierungsbezirk Detmold
267.112
266.780
-332
-0,1%
131
136
4,8
3,6%
Regierungsbezirk Arnsberg
311.384
368.110
56.726
18,2%
85
108
22,4
26,3%
1.853.130
1.971.630
118.500
6,4%
104
113
9,2
8,9%
Regierungsbezirk
2010
2025
t
t, gerundet
Regierungsbezirk Düsseldorf
430.714
Regierungsbezirk Köln
Nordrhein-Westfalen
Abb. 8-5:
Veränderung
2025 zu 2010
Veränderung der getrennte erfassten Mengen an Bio- und Grünabfällen im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
Warendorf
Recklinghausen
Wesel
Kleve
2
Bochum
5
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
≤
>
>
>
>
-5 %
-5 %
0%
10 %
50 %
-
0%
10 %
50 %
Wittgenstein
Kreis
Angaben in %
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Arnsberg
Regierungsbezirk
Köln
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
92
8.2.5
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK)
eine verstärkte Getrennterfassung zurückzuführen. Im Regierungsbezirk Arnsberg dagegen ist eine Abnahme der Altpapiermengen um 2,1 % zu erwarten. Hier wird die Entwicklung
durch rückläufige Bevölkerungszahlen dominiert.
Die Menge an getrennt erfasstem Altpapier wird in NordrheinWestfalen zukünftig um etwa 3,2 % steigen. Die größte Steigerung der Menge an Papier/Pappe/Kartonagen ist im Regierungsbezirk Düsseldorf mit 5,1 % zu verzeichnen, gefolgt von
den Regierungsbezirken Detmold (4,6 %), Köln (4,4 %) und
Münster (4,1 %). Die Zunahme der Altpapiermengen ist auf
Tab. 8-8:
Würde nur die demografische Entwicklung in die Prognose
einbezogen, so wäre mit einer Abnahme der Altpapiermenge
in Nordrhein-Westfalen um 1,3 % zu rechnen.
Veränderung der getrennt erfassten Menge an Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis
2025
Altpapier (absolut)
Altpapier (einwohnerspezifisch)
Veränderung
2025 zu 2010
2010
2025
t
%
kg/E
kg/E
kg/E
%
367.980
17.788
5,1%
68
73
5,4
8,0%
329.483
343.920
14.437
4,4%
75
77
1,6
2,1%
Regierungsbezirk Münster
184.544
192.140
7.596
4,1%
71
76
4,6
6,5%
Regierungsbezirk Detmold
138.981
145.340
6.359
4,6%
68
74
5,8
8,5%
Regierungsbezirk Arnsberg
266.671
260.940
-5.731
-2,1%
73
76
3,3
4,6%
1.269.871
1.310.320
40.449
3,2%
71
75
4,0
5,6%
Regierungsbezirk
2010
2025
t
t, gerundet
Regierungsbezirk Düsseldorf
350.192
Regierungsbezirk Köln
Nordrhein-Westfalen
Abb. 8-6:
Veränderung
2025 zu 2010
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an Papier/Pappe/Kartonagen (PPK) im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Bergischer
Olpe
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in %
≤
>
>
>
>
-5 %
-5 %
0%
5%
10 %
-
0%
5%
10 %
Wittgenstein
Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8.2.6
93
Glas
Die Zunahme der Glasmenge ist vorwiegend einer verstärkten
Getrennterfassung zuzuschreiben.
Die Menge an getrennt erfasstem Glas wird sich in NordrheinWestfalen bis 2025 um rund 2,8 % erhöhen. Im Regierungsbezirk Münster ist mit 7,6 % die größte Steigerung zu erwarten, gefolgt von den Regierungsbezirken Köln (4,2 %), Düsseldorf (2,8%) und Arnsberg (0,5 %). Im Regierungsbezirk
Detmold ist hingegen mit einem Rückgang der Menge um
1,7 % zu rechnen.
Tab. 8-9:
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an Glas in NRW und den Regierungsbezirken im Zeitraum 2010 bis 2025
Altglas (absolut)
Altglas (einwohnerspezifisch)
Veränderung
2025 zu 2010
2010
2025
t
%
kg/E
kg/E
kg/E
%
105.590
2.888
2,8%
20
21
1,1
5,7%
95.197
99.230
4.033
4,2%
22
22
0,4
2,0%
Regierungsbezirk Münster
52.568
56.570
4.002
7,6%
20
22
2,0
10,0%
Regierungsbezirk Detmold
49.605
48.780
-825
-1,7%
24
25
0,5
2,0%
Regierungsbezirk Arnsberg
73.917
74.290
373
0,5%
20
22
1,5
7,4%
373.988
384.460
10.472
2,8%
21
22
1,1
5,2%
Regierungsbezirk
2010
2025
t
t, gerundet
102.702
Regierungsbezirk Köln
Regierungsbezirk Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Abb. 8-7:
Veränderung
2025 zu 2010
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an Glas im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
5
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftKrefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
≤
>
>
>
>
-5 %
-5 % 0% 5% 10 %
0%
5%
10 %
Wittgenstein
Kreis
Angaben in %
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Arnsberg
Regierungsbezirk
Köln
1 Bottrop
2 Gelsenkirchen
3 Herne
4 Oberhausen
5 Mühlheim an der Ruhr
6 Solingen
7 Remscheid
8 Leverkusen
9 Mönchengladbach
* Oberbergischer und Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
94
8.2.7
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Leichtverpackungen (LVP) / stoffgleiche Nichtverpackungen (SNVP)
geringste mit 11,2 % im Regierungsbezirk Arnsberg zu verzeichnen. Die Werte der Regierungsbezirke Düsseldorf,
Münster und Detmold liegen zwischen 12,9 % und 16,9 %.
Bei der Prognose wurde davon ausgegangen, dass durch
eine Erweiterung der Wertstofferfassung zusätzliche Mengen
an stoffgleichen Nichtverpackungen (Metalle, Kunststoffe)
erfasst werden können. Die bisherige Menge wird sich durch
die zusätzlich getrennt erfassten stoffgleichen Nichtverpackungen bis zum Jahr 2025 um 15,2 % erhöhen. Die größte
Steigerung ist im Regierungsbezirk Köln mit 20,6 % und die
Tab. 8-10:
Die getrennt erfasste Pro-Kopf-Menge an Leichtverpackungen
und stoffgleichen Nichtverpackungen nimmt bis zum Jahr
2025 um 17,9 % zu. Würde ausschließlich die demografische
Entwicklung ohne erweiterte Wertstofferfassung berücksichtigt, wäre mit einer Verringerung der getrennt erfassten Menge um 1,7 % zu rechnen.
Veränderung der getrennt erfassten Mengen an Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (SNVP) in NRW und den
Regierungsbezirken* im Zeitraum 2010 bis 2025
Leichtverpackungen / stoffgleiche Nichtverpackungen
(absolut)
Leichtverpackungen / stoffgleiche
Nichtverpackungen (einwohnerspezifisch)
Veränderung
2025 zu 2010
2010
2025
t
%
kg/E
kg/E
kg/E
%
161.330
18.488
12,9%
28
32
4,5
16,1%
128.228
154.610
26.382
20,6%
29
34
5,3
18,0%
Regierungsbezirk Münster
84.029
96.740
12.711
15,1%
32
38
5,7
17,7%
Regierungsbezirk Detmold
60.481
70.680
10.199
16,9%
30
36
6,3
21,3%
Regierungsbezirk Arnsberg
114.924
127.810
12.886
11,2%
31
37
5,9
18,8%
Nordrhein-Westfalen
530.505
611.170
80.665
15,2%
30
35
5,3
17,9%
Regierungsbezirk
2010
2025
t
t, gerundet
Regierungsbezirk Düsseldorf
142.842
Regierungsbezirk Köln
Abb. 8-8:
Veränderung
2025 zu 2010
Veränderung der Mengen durch eine Erweiterung der Wertstofferfassung auf stoffgleichen Nichtverpackungen im Zeitraum 2010 bis 2025
Regierungsbezirk
Münster
Minden-Lübbecke
Regierungsbezirk
Detmold
Steinfurt
Herford
Bielefeld
Coesfeld
Recklinghausen
Wesel
Kleve
1
Regierungsbezirk
Düsseldorf
2
Bochum
5
Warendorf
Gütersloh
Hamm
Unna
3
4
Duisburg
Lippe
Münster
Borken
Paderborn
Höxter
Soest
Dortmund
Essen
EnnepeRuhr- Hagen
Mettmann
Kreis
Hochsauerlandkreis
WupperDüsselMärkischer
tal
dorf
Kreis
7
6
Rhein-Kreis
Neuss
Olpe
Bergischer
8
Abfallwirtschaftsverband**
Köln
SiegenRhein-ErftWittgenstein
Kreis
Krefeld
Viersen
9
Heinsberg
Städteregion
Aachen* Düren
Aachen
Angaben in %
≤
>
>
>
>
0%
0%
5%
10 %
20 %
-
5%
10 %
20 %
Rhein-Sieg-Kreis
Bonn
Euskirchen
Regierungsbezirk
Köln
Regierungsbezirk
Arnsberg
1
2
3
4
5
6
7
8
9
*
**
Bottrop
Gelsenkirchen
Herne
Oberhausen
Mühlheim an der Ruhr
Solingen
Remscheid
Leverkusen
Mönchengladbach
ohne Stadt Aachen
Oberbergischer und
Rheinisch-Bergischer Kreis
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8.3
95
Prognose der Gesamtmenge an Siedlungsabfällen
Den kreisfreien Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen
wurden im Jahr 2010 mit 12,00 Mio. t insgesamt rund
1,42 Mio. t (-10,6 %) weniger Abfälle überlassen als im Jahr
2006. Wesentliche Ursache für die rückläufigen Mengen sind
Abb. 8-9:
die Bau- und Abbruchabfälle, die zwischen 2006 und 2010 um
insgesamt 1,05 Mio. t. (rund 29 %) auf 2,63 Mio. t. zurückgegangen sind. Des Weiteren ist in diesem Zeitraum ein Rückgang von 0,14 Mio. t beim Hausmüll und von rund 0,26 Mio. t
bei den hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zu verzeichnen
gewesen.
Siedlungsabfallmengen in NRW im Zeitraum 2006 bis 2010 und Prognose 2025
t
16.000.000
14.000.000
12.000.000
10.000.000
Sekundärabfälle aus
Abfallbehandlungsanlagen**
8.000.000
Bau- und Abbruchabfälle,
Gewerbeabfälle
Infrastrukturabfälle
Sonstige, getrennt erfasste
Wertstoffe*
6.000.000
4.000.000
Bio- und Grünabfälle
2.000.000
Haus-, Geschäfts- und
Sperrmüll
0
2006
2007
Für den Zeitraum von 2010 bis 2025, ist auf Basis der Prognose sowie der Einschätzung der künftigen Entwicklung der
Behandlungskapazitäten und Entsorgungswege von der folgenden Entwicklung der Siedlungsabfallmengen auszugehen.
Bei den Abfallmengen (ohne Abfälle aus der Abfallbehandlung), die den kreisfreien Städten und Kreisen überlassen
werden, ist bis zum Jahr 2025 mit einem Rückgang um rund
0,38 Mio. t (- 3 %) auf 11,7 Mio. t zu rechnen.
Mit rund 325.000 t entfällt der größte Anteil des Rückgangs
auf den Hausmüll (- 10 %). Dies resultiert vorrangig aus einer
Intensivierung der Getrennterfassung von Bio- und Grünabfällen sowie Wertstoffen. Darüber hinaus sind zusätzliche demografische Effekte zu berücksichtigen. Nach der Prognose
ergibt sich bis zum Jahr 2025 ausschließlich auf Grund der
demografischen Entwicklung für Nordrhein-Westfalen insgesamt ein Rückgang der Hausmüllmenge um rund 40.000 t
2008
2009
2010
2025
(- 13 %), wobei die Spannbreite zwischen einer Zunahme um
25.000 t in der Stadt Köln und einer Abnahme um 8.500 t im
Kreis Recklinghausen liegt.
Die Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und
Grünabfällen sowie Wertstoffen, führt zu einer deutlichen
Mengenzunahme bei den einzelnen Fraktionen, z.B. um rund
120.000 t (+ 6 %) bei Bio- und Grünabfällen, rund 40.000 t
(+ 3 %) bei Papier/Pappe/Kartonagen, rund 80.000 t (+ 15 %)
bei Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen
sowie rund 10.000 t (+3 %) bei Glas.
Ein deutlicher Rückgang um rund 60.000 t (- 18 %) ist für
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu erwarten, da zukünftig
voraussichtlich weniger Abfälle aus diesem Herkunftsbereich
überlassen werden.
96
Tab. 8-11:
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
Siedlungsabfallmenge in Nordrhein-Westfalen 2010 und Prognose 2025
Abfallmenge
gemäß ABILA 2010
Abfallarten, Abfallgruppen
Hausmüll
t
t, gerundet
t
%
3.282.497
2.956.660
-325.837
-10%
326.655
267.810
-58.845
-18%
Sperrmüll
683.529
675.230
-8.299
-1%
Summe Haus-, Geschäfts-, und Sperrmüll
4.292.681
3.899.700
-392.981
-9%
Bio- und Grünabfälle
1.853.130
1.971.630
118.500
6%
Papier, Pappe, Kartonagen (PPK)
1.269.871
1.310.320
40.449
3%
Glas
373.988
384.460
10.472
3%
Leichtverpackungen (LVP) / Wertstofftonne
530.505
611.170
80.665
15%
Sonstige Wertstoffe
184.860
178.650
-6.210
-3%
Summe Wertstoffe
4.212.353
4.456.230
243.877
6%
14.163
13.950
-213
-2%
230.680
226.700
-3.980
-2%
Summe Infrastrukturabfälle
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
52.423
52.330
-93
0%
2.628.575
2.596.640
-31.935
-1%
Sonstige Gewerbeabfälle
571.225
428.140
-143.085
-25%
Summe Gewerbeabfälle
3.252.223
3.077.110
-175.113
-5%
12.002.100
11.673.690
-328.410
-3%
47.352
47.350
0
0%
181.850
181.850
0
0%
557.562
557.560
0
0%
11.336
11.340
0
0%
798.101
798.100
0
0%
12.800.200
12.471.790
-328.410
-3%
Bau- und Abbruchabfälle1)
Summe Siedlungsabfälle
(ohne Sekundärabfälle aus Abfallbehandlungsanlagen)
Abfälle aus biologischer Abfallbehandlung2)
Abfälle aus mechanischer Abfallbehandlung
Abfälle aus thermischer Abfallbehandlung
2)
2)
Deponiesickerwasser
Summe Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen
Summe Siedlungsabfälle
2)
Veränderung
2025 zu 2010
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
Summe Schadstoffhaltige Abfälle aus getrennter Sammlung
1)
Prognose
2025
Bei Bau- und Abbruchabfällen wurde die Menge 2010 für einzelne Abfallarten, -gruppen fortgeschrieben.
Bei den Abfällen aus Abfallbehandlungsanlagen wurde die Menge 2010 fortgeschrieben.
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
8.4
97
Prognose der Mengen behandlungsbedürftiger
Siedlungsabfälle
Für das Jahr 2025 ist nach der Prognose mit rund 4,42 Mio. t
behandlungsbedürftigen Siedlungsabfällen zu rechnen. Etwa
93 % dieser Menge machen Haus- und Sperrmüll sowie
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus. Gegenüber dem Jahr
2010 ist für das Jahr 2025 von einer um rund 560.000 t
(rund 11 %) geringeren Menge an behandlungsbedürftigen
Siedlungsabfällen auszugehen.
Abb. 8-10:
Menge und Entsorgungswege behandlungsbedürftiger Siedlungsabfälle im Jahr 2025
Behandlungsbedürftige
Abfälle
1,04
Aufbereitungsund
Sortieranlagen
stoffliche
Verwertung
0,09
0,13
0,61
0,34
4,42
Hausmüllverbrennungsanlagen
Kraftwerke
3,11
0,03
Hausmüllverbrennung
Kraftwerke
Zementwerke
3,76
0,47
Deponie
0,06
0,23
Mechanischbiologische
Behandlungsanlagen
0,03
0,10
0,03
Alle Angaben in Mio. t
Bei der Aufteilung der behandlungsbedürftigen Abfallmenge
auf mechanische, mechanisch-biologische und thermische
Behandlungsverfahren wird unterstellt, dass im
Prognosezeitraum keine grundsätzlichen Umstellungen bzw.
Änderungen der bisherigen Behandlungs- bzw. Entsorgungskonzepte durch die kreisfreien Städte und Kreise erfolgen.
Aus der mechanisch-biologischen sowie der mechanischen
Behandlung von Siedlungsabfällen entstehen rund 0,64 Mio. t
an Sortierresten, die in den Hausmüllverbrennungsanlagen zu
verbrennen sind und rund 0,44 Mio. t an hochkalorischen
Fraktionen, die in Kraft- und Zementwerken energetisch verwertet werden können.
Gegenüber dem Jahr 2010 ist mit einem Rückgang der in
Hausmüllverbrennungsanlagen zu entsorgenden Gesamtmenge um rund 12 % auf rund 3,76 Mio. t im Jahr zu rechnen
Für die energetische Verwertung in Kraft- und Zementwerken
liegt die Menge mit rund 0,47 Mio. t um rund 0,06 Mio. t
(- 11 %) unter der Menge des Jahres 2010.
98
Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle
Im Jahr 2010 wurden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern insgesamt rund 2,73 Mio. t Abfälle zur Deponierung
überlassen (vgl. Kapitel 7.3.1).
Zukünftig wird mit einem Anstieg der Abfallmenge, die den
kreisfreien Städten und Kreisen zur Beseitigung auf Deponien
überlassen wird, auf eine Größenordnung von ca. 3 Mio. t/a
gerechnet. Dabei wird insbesondere davon ausgegangen,
43
dass es durch die Umsetzung der Mantelverordnung zu
einer deutlichen Zunahme bei den zu deponierenden Mengen
kommt.
Darüber hinaus wird von einer zukünftig auf Deponien zu
verwertenden Menge von ca. 0,6 Mio. t/a Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen ausgegangen, die ebenfalls Deponievolumen in Anspruch nehmen werden.
Abb. 8-11:
Die als ablagerungsfähig eingestufte Siedlungsabfallmenge
umfasst sowohl Abfälle, die den Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) entsprechend direkt abgelagert werden
44
können, als auch Bau- und Abbruchabfälle , die mit dem Ziel
der Verwertung sortiert und aufbereitet werden.
Unter Berücksichtigung der in Aufbereitungs- und Sortieranlagen sowie sonstigen Entsorgungsanlagen behandelten und
aufbereiteten Bau- und Abbruchabfälle (rund 0,4 Mio. t/a) ist
von einer zukünftig maximal abzulagernden Siedlungsabfallmenge in einer Größenordnung von rund 4 Mio. t/a (inkl.
MVA-Schlacken) auszugehen.
Demgegenüber steht ein Restvolumen der DK 0- bis IIDeponien, auf denen überlassene Abfälle abgelagert werden
können, von rund 43,7 Mio. m³ (vgl. Kapitel 8.5). Nicht berücksichtigt sind dabei die Restvolumina von Deponien in der
Stilllegungsphase, auf denen zeitlich begrenzt größere Abfallmengen zur Verfüllung und Profilierung eingesetzt werden
können.
Prognose der im Jahr 2025 abzulagernden Siedlungsabfallmenge
Als ablagerungsfähig eingestufte
Siedlungsabfälle
0,4 Mio. t/a
Aufbereitungs- und
Sortieranlagen
0,6 Mio. t/a
Deponieersatzbaustoff
3 Mio. t/a
den örE zur
Ablagerung
überlassene
Siedlungsabfallmenge
4 Mio. t/a
(maximal
abzulagernde
Siedlungsabfallmenge)
Deponieraum beanspruchende Menge (3,6 Mio. t)
8.5
Prognose Siedlungsabfallmengen und -entsorgung
_________________________________________________
_________________________________________________
43
44
Die Mantelverordnung wurde mit Stand Ende Oktober 2012 berücksichtigt..
Mit Ausnahme von Baustellenabfällen (170201, 170202, 170203, 170204*), Straßenaufbruch (170303*) und gemischten Bau- und Abbruchabfällen (170902*, 170903*, 170904).
Entsorgungsinfrastruktur
9
Entsorgungsinfrastruktur
Für die Behandlung und Entsorgung von Siedlungsabfällen
besteht in Nordrhein-Westfalen ein leistungsfähiges und differenziertes Angebot an Anlagen. Im Folgenden werden insbesondere die Anlagen im Einzelnen dargestellt, die der thermischen, mechanischen und mechanisch-biologischen Behandlung dienen. Näher betrachtet werden außerdem biologische
Abfallbehandlungsanlagen (Vergärungs- und Kompostie45
rungsanlagen) sowie Deponien, die zur Entsorgung von
Siedlungsabfällen genutzt werden.
Die Vielzahl an Anlagen zur Behandlung und Verwertung von
getrennt erfassten Wertstoffen (z. B. Papier, Glas) sowie von
Bau- und Abbruchabfällen werden in diesem Kapitel nicht
dargestellt. Hierzu wird auf die Informationsplattform Abfall
46
(AIDA) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen verwiesen.
_________________________________________________
45
99
Eine jeweils aktuelle Übersicht über die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
zur Behandlung von Bio- und Grünabfällen genutzten Vergärungs- und Kompostierungsanlagen ist Bestandteil der jährlichen Abfallbilanzen für Siedlungsabfälle.
46
www.abfall-nrw.de/aida
9.1
Biologische Abfallbehandlungsanlagen
(Vergärung / Kompostierung)
Im Jahr 2010 wurden in Nordrhein-Westfalen 63 Anlagen zur
Behandlung von Bio- und Grünabfällen von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern genutzt. Bei 10 Anlagen handelt es sich um Vergärungsanlagen bzw. kombinierte Vergärungs- und Kompostierungsanlagen.
Die Anlagen verfügen über eine Gesamtkapazität von
rund 1,92 Mio. t/a. Die Vergärungskapazität beträgt
rund 0,27 Mio. t/a.
Der Regierungsbezirk Detmold weist mit rund 0,12 Mio. t/a die
höchsten Vergärungskapazitäten auf. Weitere Vergärungskapazitäten in Höhe von 0,07 Mio. t/a bzw. 0,08 Mio. t/a befinden sich in den Regierungsbezirken Köln und Münster.
100
Entsorgungsinfrastruktur
Tab. 9-1:
Lfd. Nr.
Vergärungs- und Kompostierungsanlagen in NRW
E.-Nr.
Anlagenbezeichnung
Standort
Gesamtkapazität
Kapazität
Vergärung
t/a
t/a
1
E111A3001
Kompostierungsanlage "Auf dem Draap"
Düsseldorf
30.000
-
2
E11613V01
Kompostierungsanlage "Mönchengladbach-Wanlo"
Mönchengladbach
25.000
-
3
E12213001
Kompostierungsanlage auf der Deponie "Bärenloch"
Solingen
12.000
-
4
E15413106
Kompostwerk "Goch"
Goch
74.000
-
5
E15813042
Kompostierungsanlage "Velbert"
Velbert
10.000
-
6
E15813V04
Kompostierungsanlage "Ratingen"
Ratingen
50.000
-
7
E16213001
Kompostierungsanlage "Korschenbroich"
Korschenbroich
50.000
-
8
E16613001
Kompostierungsanlage "Viersen"
Viersen
51.000
-
9
E17013107
Kompostwerk "Kamp-Lintfort"
Kamp-Lintfort
42.000
-
10
E31333V01
Kompostplatz "Aachen-Brand"
Aachen
11
E31533025
Kompostierungsanlage "Köln-Niehl"
Köln
12
E35433017
Kompostierungsanlage auf der "ZD Alsdorf-Warden"
Eschweiler
13
E36233011
Kompostierungsanlage "Wesseling"
Wesseling
14
E36233046
Kompostierungsanlage "Erftstadt"
Erftstadt
15
E36633001
Kompostwerk auf der Deponie "Mechernich
Mechernich
29.950
-
16
E36635039
Kompost-Dünger-Erdenwerk "Zülpich"
Zülpich
81.240
-
17
E370A3006
Pflanzenkompostierungsanlage "Geilenkirchen"
Geilenkirchen
18
E37033024
Kompostierungsanlage "Heinsberg"
Heinsberg
25.000
-
19
E37033V01
Grünkompostierungsanlage "Wegberg"
Wegberg
7.000
-
20
E37433V01
Kleinkompostierungsanlage "Reichshof"
Reichshof
400
21
E37833V01
Kompostierungsanlage "Burscheid"
Burscheid
16.000
-
22
E37833V02
Kompostierungsanlage "Bergisch-Gladbach"
Bergisch Gladbach
6.500
-
23
E38233000
Kompostwerk "Swisttal-Miel"
Swisttal
30.000
-
24
E38233035
Kompostwerk "Sankt Augustin"
Sankt Augustin
29.000
-
25
E38233V02
Kompostierungsanlage "Gut Müttinghoven"
Swisttal
31.900
-
26
E51553V01
Kompostierungsanlage "ZD Münster II"
Münster
29.000
-
27
E55453001
Klärschlammkompostierungsanlage "Vreden"
Vreden
27.000
-
28
E55453V04
Kompostierungsanlage "Ahaus-Alstätte"
Ahaus
10.000
-
29
E55453V05
Grünabfallkompostierungsanlage "Borken-Hoxfeld"
Borken
10.000
-
30
E55455019
Kompostierungsanlage für Grün- und Parkabfälle "Bocholt"
Bocholt
14.500
-
31
E55455876
Kompostierungsanlage "Ahaus"
Ahaus
6.900
-
32
E554A4008
Grünabfallkompostierungsanlage "Gronau"
Gronau
6.570
-
33
E55853005
Kompostwerk "Coesfeld"
Coesfeld
68.640
-
34
E56653003
Kompostierungsanlage "Altenberge"
Altenberge
18.000
-
35
E56657200
Kompostierungsanlage "Ochtrup"
Ochtrup
9.500
-
36
E75873001
Kompostierungsanlage "Enger-Hiddenhausen"
Enger
6.500
-
37
E76673001
Kompostierungsanlage "Augustdorf"
Augustdorf
3.650
-
38
E76673003
Kompostierungsanlage "Bad Salzuflen"
Bad Salzuflen
4.000
-
39
E76673V06
Kompostierungsanlage "Blomberg"
Blomberg
3.000
-
40
E77473001
Kompostierungsanlage "Paderborn"
Paderborn
6.500
-
41
E91393126
Kompostierungsanlage "Dortmund"
Dortmund
24.000
-
6.500
-
109.000
-
10.000
-
6.500
-
99.000
-
6.570
Entsorgungsinfrastruktur
Lfd. Nr.
101
E.-Nr.
Anlagenbezeichnung
Standort
Gesamtkapazität
Kapazität
Vergärung
t/a
t/a
12.000
-
42
E91493111
Grünabfallkompostierungsanlage "Donnerkuhle"
Hagen
43
E91593133
Kompostierungsanlage "Hamm"
Hamm
9.999
-
44
E95893084
Kompostwerk "Brilon"
Brilon
32.000
-
45
E95893090
Kompostierungsanlage "Sundern"
Sundern
8.000
-
46
E95893128
Kompostwerk "Hellefelder Höhe"
Sundern
26.000
-
47
E96693123
Kompostwerk "Olpe"
Olpe
58.000
-
48
E97493121
Kompostierungsanlage "Werl"
Werl
14.000
-
49
E97493122
Kompostierungsanlage "Soest"
Soest
13.500
-
50
E97493127
Kompostierungsanlage "Anröchte"
Anröchte
18.000
-
51
E97493V02
Kompostierungsanlage "Lippstadt"
Lippstadt
3.000
-
52
E97893124
Kompostwerk "Lünen"
Lünen
80.000
-
53
E97893129
Kompostierungsanlage "Fröndenberg"
Fröndenberg
36.500
-
1.397.319
-
Gesamtkapazität Kompostierungsanlagen
54
E35433V02
Kompostierungsanlage "Würselen"
Würselen
30.000
18.250
55
E56253004
Integrierte Methanisierungs- und Kompostierungsanlage "Herten"
Herten
30.000
18.000
56
E37433065
Kompostierungs- und Vergärungsanlage "Entsorgungszentrum Leppe"
Lindlar
63.000
55.000
57
E55453003
Kompostwerk "Gescher-Estern"
Gescher
58.250
18.250
58
E57053010
Kompostwerk "Warendorf"
Ennigerloh
52.000
18.000
59
E75473011
Kompostwerk "Gütersloh"
Gütersloh
65.000
30.000
60
E76273001
Kompostwerk "Nieheim"
Nieheim
85.000
24.000
61
E76673138
Kompostwerk und Vergärungsanlage "Lemgo"
Lemgo
66.000
25.000
62
E77073001
Kompostierungsanlage "Pohlsche Heide"
Hille
50.000
40.000
499.250
246.500
22.000
22.000
22.000
22.000
1.918.569
268.500
Gesamtkapazität kombinierte Kompostierungsanlagen
mit Teilstromvergärung
63
E51553V03
Bioabfallvergärungsanlage "Münster"
Gesamtkapazität Vergärungsanlagen
Gesamtkapazität
Münster
102
Abb. 9-1:
Entsorgungsinfrastruktur
Vergärungs- und Kompostierungsanlagen in NRW
Regierungsbezirk
Münster
28
32
62
Regierungsbezirk
Detmold
35
31
36
27
34
26
57
38
63
29
37
30
59
58
4
40
43
52
55
Regierungsbezirk
Düsseldorf
61
39
33
9
49
48
41
60
51
50
53
44
42
6
5
8
45
7
19
1
3
2
21
18
17
46
12
47
56
11
22
Regierungsbezirk
Arnsberg
20
54
14
10
13
16
24
23
Kompostierungsanlage
15
25
Regierungsbezirk
Köln
Kompostierungsanlage +
(Teilstrom-) Vergärung
Vergärungsanlage
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Entsorgungsinfrastruktur
9.2
103
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen
(Aufbereitungs-, Sortieranlagen)
In der nachfolgenden Übersicht sind ausschließlich die
Aufbereitungs- und Sortieranlagen dargestellt, in denen –
gemäß der Siedlungsabfallbilanz des Jahres 2010 – in
nennenswertem Umfang Haus- und Sperrmüll sowie
hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorbehandelt wurden. Die
Aufgabe der mechanischen Vorbehandlung in Vorschalt-,
Sortier- und Aufbereitungsanlagen liegt im Wesentlichen in
der Ausschleusung verwertbarer Fraktionen. Es werden insbesondere Holz, Metalle sowie heizwertreiche Fraktionen
aussortiert und anschließend einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt.
Tab. 9-2:
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen in NRW, in denen im Jahr 2010 Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
vorbehandelt wurden
Lfd. Nr.
1)
E.-Nr.
Anlagenbezeichnung
Standort
1
E11615323
Sortieranlage für Gewerbeabfälle Mönchengladbach (WASA)
Mönchengladbach
2
E16215406
Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage Neuss (WSAA) 1)
Neuss
3
E17012100
Vorschaltanlage AEZ Asdonkshof
Kamp-Lintfort
4
E31535037
Sortieranlage Köln-Niehl
Köln
5
E36235324
Verwertungszentrum Rhein-Erft-Kreis (VZEK) 1)
Erftstadt
6
E37835015
Sortieranlage Bockenberg
Bergisch Gladbach
7
E38235003
Sortieranlage Hennef
Hennef
8
E75874040
Sortier-/ Umschlaganlage Göhner
Enger
9
E77475003
Mechanische Aufbereitungsanlage PEG
Paderborn
10
E91197456
Mechanische Aufbereitungsanlage EKOCityCenter
Bochum
11
E91394450
Sortier- und Aufbereitungsanlage am Wertstoffzentrum Pottgießerstraße
Dortmund
12
E95897453
Aufbereitungsanlage R.A.B.E.
Meschede
13
E96697206
Sortieranlage Olpe
Olpe
14
E97495230
Brennstoffgewinnungsanlage Erwitte
Erwitte
15
E97497220
Sortier- und Aufbereitungsanlage Soest
Soest
16
E97894483
Aufbereitungs-/ Umladeanlage Fröndenberg
Fröndenberg
17
E97897199
Wertstoffaufbereitungsanlage Bönen
Bönen
Mechanische Abfallbehandlungsanlage mit biologischer Behandlungsstufe (biologische Trocknung)
104
Entsorgungsinfrastruktur
Abb. 9-2:
Mechanische Abfallbehandlungsanlagen in NRW, in denen im Jahr 2010 Haus- und Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle
vorbehandelt wurden
Regierungsbezirk
Münster
Regierungsbezirk
Detmold
8
9
17
Regierungsbezirk
Düsseldorf
15
3
11
10
14
16
12
1
2
Regierungsbezirk
Arnsberg
4
13
6
5
7
Kapazität in t/a
Regierungsbezirk
Köln
Mechanische Abfallbehandlungsanlage
700.000
300.000
70.000
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
9.3
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen
In Nordrhein-Westfalen werden im Jahr 2010 vier mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA) betrieben. Der Output aus der biologischen Behandlungsstufe (BA)
dieser Anlagen wird auf Deponien ablagert.
Die mechanischen Behandlungsstufen der vier mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen verfügen über eine
nutzbare Kapazität von insgesamt 475.000 t/a. Die Kapazität
für die biologischen Behandlungsstufen getragen 237.000 t/a.
Tab. 9-3:
Lfd. Nr.
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in NRW
E.-Nr.
Anlagenbezeichnung
Standort
Kapazität MA
Kapazität BA
1
E51555200
Mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlage
(MBRA) Münster
Münster
100.000
54.000
2
E55455099
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage Gescher
Gescher
115.000
46.000
3
E57055111/
E57055190
Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage und Biologische Abfallbehandlungsanlage Ennigerloh
Ennigerloh
160.000
80.000
4
E77075002
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage Pohlsche
Heide
Hille
100.000
57.000
475.000
237.000
Summe
Entsorgungsinfrastruktur
Abb. 9-3:
105
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in NRW
Regierungsbezirk
Münster
4
Regierungsbezirk
Detmold
1
2
3
Regierungsbezirk
Düsseldorf
Regierungsbezirk
Arnsberg
Kapazität in t/a
Mechanische Abfallbehandlung
Biologische Abfallbehandlung
400.000
Regierungsbezirk
Köln
150.000
30.000
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Drei Anlagen, deren mechanische Behandlungsstufen eine
Gesamtkapazität von 375.000 t/a haben, befinden sich im
Regierungsbezirk Münster. Die biologischen Behandlungsstufen haben eine Kapazität von 180.000 t/a. Die vierte Anlage
mit einer Kapazität von 100.000 t/a für die mechanische und
57.000 t/a für die biologische Behandlungsstufe befindet sich
im Regierungsbezirk Detmold.
Zwischen den Kreisen Warendorf (Regierungsbezirk Münster), Gütersloh (Regierungsbezirk Detmold) und Soest (Regierungsbezirk Arnsberg) besteht eine Kooperation. Die Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreises Warendorf mbH(AWG)
und die Gesellschaft zur Entsorgung von Abfällen Kreis Gütersloh mbH(GEG) sind an der ECOWEST - Entsorgungsverbund Westfalen GmbH beteiligt. Diese ist u. a. für den Betrieb
der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage Ennigerloh zuständig. Eigentümer der biologischen Abfallbehandlungsanlage ist
die BIOWEST – Biologische Abfallbehandlung Westfalen
GmbH. An dieser ist neben der ECOWEST GmbH auch die
Entsorgungswirtschaft Soest GmbH (ESG) als Gesellschafterin beteiligt.
Die dem Kreis Soest überlassenen Siedlungsabfälle werden
zunächst in der Brennstoffgewinnungsanlage (BRAM-Anlage)
in Erwitte mechanisch aufbereitet. Anschließend erfolgt die
Behandlung eines Teilstroms in der biologischen Abfallbehandlungsanlage der BIOWEST GmbH in Ennigerloh. Der
Output der biologischen Abfallbehandlungsanlage der
BIOWEST GmbH wird auf der Zentraldeponie Ennigerloh
abgelagert.
Der Kreis Borken ist Kooperationen mit der Stadt Dortmund
(ab 01.01.2012) und dem Kreis Recklinghausen (ab
01.01.2014) eingegangen. Diese haben die ihnen obliegende
Pflicht zur Entsorgung von Bioabfällen auf den Kreis Borken
übertragen. Das hat zur Folge, dass in den biologischen Behandlungsstufe der MBA Gescher zukünftig vorwiegend Biound Grünabfälle behandelt werden. Die Restabfälle des Kreises Borken werden dann in verschiedenen Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch behandelt. Eine Ablagerung des
Outputs aus der biologischen Stufe der MBA Gescher auf der
Zentraldeponie Ennigerloh wird zukünftig nicht mehr stattfinden. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Kreisen
Borken und Warendorf wurde an das neue Entsorgungskonzept angepasst.
106
9.4
Entsorgungsinfrastruktur
Hausmüllverbrennungsanlagen
In Nordrhein-Westfalen gibt es 16 Hausmüllverbrennungsanlagen, in denen sowohl Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen werden (vor allem Haus- und
Sperrmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle), als auch
Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen thermisch behandelt werden. Die nordrhein-westfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen verfügen über Behandlungskapazitäten
von rund 6,1 Mio. t/a (rund 6,4 Mio. t/a inkl. Verbrennungslinien für Gewerbeabfälle des RZR II).
Der Durchsatz der Hausmüllverbrennungsanlagen ist vor
allem vom Heizwert der jeweils eingesetzten Abfälle und der
Verfügbarkeit der Anlagen abhängig. Den Kapazitätsangaben
liegt in der Regel ein Referenz- bzw. Auslegungsheizwert zu
Grunde. Der tatsächliche Durchsatz der Hausmüllverbrennungsanlagen kann daher - je nach Heizwert der eingesetzten
Abfälle - von den in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Kapazitäten abweichen.
Tab. 9-4:
Lfd. Nr.
Die Auslastung der Hausmüllverbrennungsanlagen (ohne
RZR II) erfolgt zu rund 60 % mit Abfällen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern direkt angeliefert werden.
Davon machen Hausmüll bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (ASN 20 03 01) und Sperrmüll (ASN 20 03 07) mehr als
95 % aus.
Abfälle aus gewerblichen Herkunftsbereichen haben einen
durchschnittlichen Anteil von 30 % am Durchsatz der Hausmüllverbrennungsanlagen. Darin sind auch die Mengen enthalten, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern über
Umschlaganlagen sowie Sortier- und Aufbereitungsanlagen
angeliefert werden.
Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW47
E.-Nr.
Anlagenbezeichnung
Standort
direkt von örE
angelieferte
Abfälle
Kapazität
t/a
1
E11112015
Müllverbrennungsanlage Düsseldorf
Düsseldorf
450.000
278.127
2
E11312162
Müllheizkraftwerk Essen-Karnap
Essen
745.000
518.889
3
E11412175
Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage Krefeld
Krefeld
350.000
194.570
4
E11912127
Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein
Oberhausen
700.000
374.873
5
E12212030
Müllverbrennungsanlage Solingen
Solingen
140.000
44.847
6
E12412080
Müllheizkraftwerk Wuppertal
Wuppertal
450.000
361.096
7
E17012100
Müllverbrennungsanlage Asdonkshof
Kamp-Lintfort
270.000
78.452
8
E31432032
Müllverbrennungsanlage Bonn
Bonn
250.000
150.160
9
E31532029
Restmüllverbrennungsanlage Köln
Köln
780.000
320.298
10
E31632090
Müllheizkraftwerk Leverkusen
Leverkusen
225.000
151.491
11
E35432002
Müllverbrennungsanlage Weisweiler
Eschweiler
360.000
210.820
12
E56252039
RZR Herten
Herten
260.000
211.308
13
E71172270
Müllverbrennungsanlage Bielefeld
Bielefeld
400.000
148.597
14
E91492042
Müllverbrennungsanlage Hagen
Hagen
120.000
112.501
15
E91592039
Müllverbrennungsanlage Hamm
Hamm
295.000
214.432
16
E96292190
Müllheizkraftwerk Iserlohn
Iserlohn
295.000
146.976
6.090.000
3.517.437
Summe
_________________________________________________
47
t/2010
Rund 6,4 Mio. t/a inkl. der Verbrennungslinien für Gewerbeabfälle des RZR II
Entsorgungsinfrastruktur
Abb. 9-4:
107
Hausmüllverbrennungsanlagen in NRW
Regierungsbezirk
Münster
Regierungsbezirk
Detmold
13
15
12
Regierungsbezirk
Düsseldorf
7
4
2
14
3
1
5
16
6
10
Regierungsbezirk
Arnsberg
9
11
Kapazität in t/a
Hausmüllverbrennungsanlage
1.500.000
8
Regierungsbezirk
Köln
600.000
150.000
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
39 % der Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen in
Nordrhein-Westfalen werden heute von rein öffentlichen Gesellschaften betrieben, an weiteren 49 % sind öffentliche
Gesellschaften im Rahmen von PPP beteiligt. In rein privater
48
Hand liegen rund 12 % der Kapazitäten.
_________________________________________________
48
MHKW Essen-Karnap
108
Entsorgungsinfrastruktur
9.5
EBS-Kraftwerke, Kraftwerke sowie Kalk- und Zementwerke
In Nordrhein-Westfalen verfügen drei ErsatzbrennstoffKraftwerke (EBS-Kraftwerke), neun (Kohle-)Kraftwerke, elf
Kalk- und Zementwerke sowie vier Biomassekraftwerke über
eine Genehmigung für die energetische Verwertung von Abfällen aus der mechanischen Abfallbehandlung
(ASN 19 12 10 und 19 12 12).
Tab. 9-5:
Kraft-, Kalk- und Zementwerke in NRW, in denen Abfälle aus der mechanischen Abfallbehandlung (ASN 19 12 10, 19 12 12) energetisch
verwertet werden können
E.-Nr.
Lfd. Nr.
Anlagenname
Eingesetzte Menge
ASN 19 12 10, 19 12 12
t
1
E11312V06
EVA Energetische Verwertungsanlage
2
E36232090
EBS-KW Knapsack
3
E77072001
HKW Minden
1)
Summe EBS-Kraftwerke
286.126
31.396
317.522
4
E12412636
HKW Elberfeld
19.978
5
E36232040
KW Berrenrath
54.551
6
E11212204
HKW I Duisburg
0
7
E36232066
KW Frechen-Wachtberg
0
8
E77072002
Gemeinschaftskraftwerk Veltheim
5.488
9
E91592247
KW Westfalen
5.370
10
E96292248
KW Werdohl-Elverlingsen
11
E97892239
Lippewerk-Kraftwerk
18.186
12
E97895476
KW Gersteinwerk, Werne
53.574
13
E15812547
Kalkwerk Wülfrath
14
E56652050
Dyckerhoff Lengerich
56.500
15
E57052580
Phoenix Beckum
28.600
16
E57057010
CEMEX Beckum
64.500
17
E57052696
HeidelbergCement AG, Ennigerloh
65.800
18
E77477005
Heidelberger Cement, Paderborn
12.775
19
E97495230
Portlandzement Wittekind, Erwitte
50.200
20
E97497114
Portlandzement Seibel, Erwitte
21
E97497158
Spenner, Erwitte
32.272
22
E97497319
Portlandzementwerk Seibel & Söhne, Erwitte
18.181
23
E97497442
Dyckerhoff, Geseke
Summe Kalk- und Zementwerke
0
651
0
29.300
515.926
24
E55452050
BMKW Borchers, Borken
25
E56252888
BMHKW Ökotech, Recklinghausen
26
E76672002
BMK GHP GmbH
27
E95892245
BMK Egger, Brilon
Summe Biomassekraftwerke
Summe Mitverbrennungsanlagen
1)
0
In der EVA Energetische Verwertungsanlage in Essen werden seit 2011 Abfälle energetisch verwertet.
40
0
8.900
0
8.940
842.388
Entsorgungsinfrastruktur
Abb. 9-5:
109
Kraft-, Kalk- und Zementwerke in NRW, in denen Abfälle aus der mechanischen Abfallbehandlung (ASN 19 12 10, 19 12 12) energetisch
verwertet werden können
Regierungsbezirk
Münster
Regierungsbezirk
Detmold
3
14
26
24
17
12
25
Regierungsbezirk
Düsseldorf
8
9
11
15
16
18
19
21 20
22 23
1
6
27
13
4
10
Regierungsbezirk
Arnsberg
7
5
2
EBS-Kraftwerke
Regierungsbezirk
Köln
Kraftwerke
Kalk- und Zementwerke
Biomassekraftwerke
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
Im Jahr 2010 wurden rund 2,3 Mio. t Abfälle in diesen Anlagen energetisch verwertet. Davon gingen 25 % in Biomassekraftwerke und 35 % in sonstige Kraftwerke. In Kalk- und
Zementwerken wurden 26 % der Menge eingesetzt. 14 %
wurden in zwei EBS-Kraftwerken energetisch verwertet. Ein
weiteres Ersatzbrennstoff-Kraftwerk mit einer Kapazität von
26.500 t wurde im Jahr 2011 in Betrieb genommen.
Etwa 40 % der Mengen entfällt auf Holz, das in Biomassekraftwerken energetisch verwertet wird. Mit rund 0,9 Mio. t
haben Abfälle aus der mechanischen Abfallbehandlung
(ASN 19 12 10, 19 12 12), die vor allem in EBS-Kraftwerken
und Zementwerken eingesetzt werden, einen Anteil von
knapp 40 %. Bei etwa 20 % der Abfälle handelt es sich um
Schlämme, die vor allem in Kohlekraftwerken energetisch
verwertet werden.
Im Regierungsbezirk Düsseldorf wurde die geringste Menge
(0,05 Mio. t) eingesetzt. Die höchste Menge (0,76 Mio. t) weist
der Regierungsbezirk Arnsberg auf. Es folgt der Regierungsbezirk Köln mit einer Menge von 0,7 Mio. t.
Nordrhein-Westfalen nicht statt. In geringem Umfang wird
entsprechend vorsortierter Sperrmüll bzw. Holz vor allem in
Biomassekraftwerken energetisch verwertet.
In vier Kreisen und einer kreisfreien Stadt (vgl. Kapitel 9.3)
werden die behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle einer
mechanisch-biologischen Behandlung unterzogen. Etwa die
Hälfte aller kreisfreien Städte und Kreise in NordrheinWestfalen führt eine mechanische Behandlung von Sperrmüll
49
durch. In einigen Kreisen findet eine mechanische Behandlung sowohl von Sperrmüll als auch von Hausmüll bzw. gemischten Siedlungsabfällen statt (vgl. Kapitel 9.2).
Ein großer Teil der zunächst an mechanische Abfallbehandlungsanlagen angelieferten Abfälle wird in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt. Die heizwertreichen Fraktionen werden in Kraft- und Zementwerken eingesetzt. Das aus der
Sortierung und Aufbereitung von Sperrmüll stammende Holz
wird vor allem in Biomassekraftwerken energetisch verwertet.
_________________________________________________
Ein Einsatz von nicht vorbehandelten gemischten Siedlungsabfällen bzw. Hausmüll in Kraft- und Zementwerken findet in
49
Hochsauerlandkreis, Kreis Paderborn, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-SiegKreis, Kreis Soest
110
9.6
Entsorgungsinfrastruktur
Deponien
Tab. 9-6:
Restvolumen der Deponien in NRW, auf denen überlassene
Abfälle abgelagert werden können
In Nordrhein-Westfalen ist die Ablagerung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle zum 1. Juni 2005 vollständig eingestellt worden. Die Ablagerung von Siedlungsabfällen beschränkt sich seither auf den Output der mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen und (direkt) ablagerungsfähige Abfälle, die den Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) entsprechen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bau- und Abbruchabfälle (Kapitel 17 des Europäischen Abfallverzeichnisses).
Für die Entsorgung ablagerungsfähiger Siedlungsabfälle,
soweit diese nicht verwertet werden können, stehen insbesondere die in Tab. 9-7 im Einzelnen aufgeführten Deponien
der Klassen 0, I und II zur Verfügung.
Zur Ablagerung ausgewählter Abfälle (z.B. Rostaschen,
Dämmmaterial, asbesthaltige Baustoffe), die den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden, können
darüber hinaus Deponien, die schwerpunktmäßig der Entsorgung gewerblicher Abfälle dienen, sowie Deponien der Depo50
nieklasse III (Sonderabfalldeponien) genutzt werden . Die auf
diesen Deponien abgelagerten Mengen sind im Verhältnis zu
den dort entsorgten Gewerbeabfallmengen bzw. Kraftwerksreststoffen in der Regel gering. Diese Anlagen werden daher
weder im Einzelnen aufgeführt, noch ist deren Volumen in
Tabelle 9-6 berücksichtigt.
Zur Ablagerung des Outputs aus den mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen werden die Zentraldeponien Ennigerloh (Kreis Warendorf) und Münster II (kreisfreie Stadt Münster) sowie die Siedlungsabfalldeponien
Pohlsche Heide (Kreis Minden-Lübbecke) genutzt. Darüber
hinaus können dort auch direkt ablagerungsfähige Abfälle
entsorgt werden.
Abfälle, die die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung
(DepV) für die Deponieklassen 0, I und II nicht einhalten,
können auf DK III-Deponien oder Deponien mit DK IIIAbschnitten abgelagert werden. Die Zentraldeponie
Emscherbruch, die Deponie Dortmund-Nordost und die Zentrale Reststoffdeponie Hochsauerlandkreis (siehe Tabelle 9-7)
verfügen neben DK I- bzw. DK II-Abschnitten auch über DK
III-Abschnitte. Darüber hinaus gibt es in Nordrhein-Westfalen
allgemein zugängliche Sonderabfalldeponien (DK IIIDeponien), auf denen insbesondere gefährliche Abfälle abgelagert werden können.
_________________________________________________
50
z. B. Kraftwerksreststoffdeponien II Tagebau Inden, Sonderabfalldeponie HünxeSchernbeck, Leverkusen-Bürrig und Knapsack
Restvolumen (Stand 2011)
Regierungsbezirk
Summe
davon:
DK 0
DK I
DK II
Mio. m³
Mio. m³
Mio. m³
Mio. m³
Düsseldorf
8,7
1,3
1,2
6,1
Köln
6,8
2,5
0,0
4,3
Münster
2,5
0,0
0,0
2,5
Detmold
4,1
0,3
1,3
2,4
Arnsberg
19,7
4,2
12,4
3,1
Summe
41,7
8,3
15,0
18,4
Das Restvolumen der in Tabelle 9-7 im Einzelnen genannten
Deponien belief sich im Jahr 2011 auf insgesamt 41,7 Mio.
m³. Rund 44 % des Ablagerungsvolumens steht auf Deponien
der Klasse II zur Verfügung. Deponien, die überwiegend oder
ausschließlich der Entsorgung gewerblicher Abfälle dienen,
sind nicht berücksichtigt worden.
Insgesamt stehen mehr als 50 Deponien zur Ablagerung von
Abfällen, die den öffentliche-rechtlichen Entsorgungsträgern
überlassen werden, zur Verfügung.
Diese Deponien und deren Ablagerungsvolumina sind regional sehr unterschiedlich verteilt (vgl. Abbildung 9-6).
Knapp die Hälfte der Deponien befindet sich im Regierungsbezirk Arnsberg. Dort werden von einigen Kreisen und der
Stadt Dortmund Deponien vorgehalten bzw. im Wege der
Drittbeauftragung zur Verfügung gestellt. Allein im Hochsauerlandkreis gibt es eine kommunale Deponie sowie 12 von
privaten Unternehmen betriebene Boden- und Bauschuttdeponien, die vom Kreis mit der Entsorgung überlassener Abfälle beauftragt sind (Drittbeauftragung). Das hohe Restvolumen
im Regierungsbezirk Arnsberg ist u. a. hierdurch zu erklären.
Die Restvolumina von Deponien der Klasse II variieren zwischen 2,4 Mio. m³ (Regierungsbezirk Detmold) und
5,3 Mio. m³ (Regierungsbezirk Düsseldorf).
Kreisfreie Städte und Kreise, die nicht über eigene Deponien
verfügen, haben abzulagernde Abfälle zum Teil durch ihre
Satzungen von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen.
Entsorgungsinfrastruktur
Tab. 9-7:
Lfd. Nr.
111
Deponien in NRW, auf denen überlassene Abfälle abgelagert werden können (Tabelle)
E.-Nr.
Anlagenbezeichnung
Standort
Deponieklasse
Regierungsbezirk Düsseldorf
1
E11111027
Zentraldeponie Hubbelrath
Düsseldorf
II
2
3
4
E11719017
E15811104
E15811058
Bodendeponie Kolkerhofweg
Kreisdeponie Langenfeld-Immigrath
Deponie Plöger Steinbruch
Mülheim an der Ruhr
Langenfeld
Velbert
0
II
I
5
6
7
E16211224
E16611311
E16618022
Siedlungsabfalldeponie Neuss-Grefrath I
Deponie Brüggen II
Boden-/ Bauschuttdeponie Lüttelforst
Neuss
Brüggen
Schwalmtal
II
II
0
8
E17016123
Reststoffdeponie Asdonkshof
Kamp-Lintfort
II
Regierungsbezirk Köln
9
10
E36231027
E37431240
Siedlungsabfalldeponie Vereinigte Ville
Zentraldeponie Leppe
Erftstadt-Liblar
Lindlar
II
II
11
12
13
14
15
E37438066
E37438V02
E37439044
E37838015
E38231016
Erddeponie Dümmlinghausen
Erddeponie Erdingen
Bodendeponie Großenscheidt
Deponie Lüderich
Klärschlamm- und Mineralstoffdeponie Sankt Augustin
Gummersbach
Reichshof
Hückeswagen
Overath
St. Augustin
0
0
0
0
II
II+III
II
Regierungsbezirk Münster
16
17
E51351047
E51551119
Zentraldeponie Emscherbruch
Zentraldeponie Münster II
Gelsenkirchen
Münster
18
19
E56651227
E57051312
Zentraldeponie Altenberge (ZDA)
Zentraldeponie Ennigerloh
Altenberge
Ennigerloh
II
II
Regierungsbezirk Detmold
20
21
22
23
E75478001
E75871076
E76271110
E76278013
Boden- und Bauschuttdeponie Borgholzhausen
Deponie Kirchlengern-Reesberg
Siedlungsabfalldeponie Wehrden
Boden-/ Bauschuttdeponie Borgentreich
Borgholzhausen
Herford
Beverungen
Borgentreich
I
I
II
I
24
25
26
27
E77071301
E77471253
E77478008
E77478018
Siedlungsabfalldeponie Pohlsche Heide
Siedlungsabfalldeponie Alte Schanze
Bodendeponie Nordhagen
Boden-/Bauschuttdeponie Atlas II
Hille
Paderborn-Elsen
Delbrück
Paderborn
II
II
0
0
Regierungsbezirk Arnsberg
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
E91391032
E91591105
E95498198
E95891190
E95898116
E95898124
E95898150
E95898152
E95898153
E95898162
E95898163
E95898166
Deponie Dortmund Nord-Ost
Zentraldeponie Hamm-Bockum-Hövel
Inertstoffdeponie Jacob
Zentrale Reststoffdeponie Hochsauerlandkreis
Bodendeponie Meinkenbracht
Bodendeponie Glindfeld
Boden-/ Bauschuttdeponie Berge
Boden-/ Bauschuttdeponie Hellefeld
Boden-/ Bauschuttdeponie Bestwig
Boden-/ Bauschuttdeponie Brilon-Wülfte
Bodendeponie Hesborn
Boden-/ Bauschuttdeponie Stesse
Dortmund
Hamm
Ennepetal
Meschede
Sundern
Medebach
Meschede
Sundern
Bestwig
Brilon
Hallenberg
Meschede
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
E95898167
E95898212
E95898214
E95898243
E96298190
E96691230
E97091384
E97498002
E97498216
E97898192
E97898206
Bodendeponie Wiemeringhausen
Boden-/ Bauschuttdeponie Tierheim
Boden-/ Bauschuttdeponie Grimmestraße
Deponie Padberg
Inertstoffdeponie Lösenbach
Deponie Alte Scheune
Erdaushubdeponie Würgendorf
Bodendeponie Geseke
Bodendeponie Angstfeldweg
Inertstoffdeponie Kamen-Heeren-Werve
Inertstoffdeponie Lünen-Brückenkamp
Olsberg
Brilon
Arnsberg
Marsberg
Lüdenscheid
Olpe
Burbach
Geseke
Anröchte
Kamen
Lünen
I+II+III
I
0
II+III
0
0
0
I
I
0
0
0
0
0
0
I
I
II
0
0+I
0
0
0
112
Entsorgungsinfrastruktur
Abb. 9-6:
Deponien in NRW, auf denen überlassene Abfälle abgelagert werden können
Regierungsbezirk
Münster
24
Regierungsbezirk
Detmold
21
18
20
17
19
25
26
27
29
49
Regierungsbezirk
Düsseldorf
16
22
50
28
8
2
34
4
35
6
30
1
7
42
39
48
31
41 37
43
36 40
32
44
5
23
47
33
13
3
38
Regierungsbezirk
Arnsberg
45
10
11
14
9
15
12
46
DK 0 Deponien
Regierungsbezirk
Köln
DK I Deponien
DK II Deponien
Kartengrundlage: GfK GeoMarketing
9.7
Geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen zu ihrer Sanierung
In Nordrhein-Westfalen ist die Ablagerung unvorbehandelter
Siedlungsabfälle zum 1. Juni 2005 vollständig eingestellt
worden. Zahlreiche Deponien haben in diesem Zusammenhang ihren Betrieb eingestellt. Im Zeitraum 2002 bis 2006 hat
sich die Anzahl der Deponien in der Ablagerungsphase von
312 auf 193 verringert.
Am 16. Juli 2009 trat eine neue Deponieverordnung in Kraft,
durch die u. a. auch die Vorgaben der Europäischen Deponierichtlinie umgesetzt werden. Danach dürfen Altdeponien nur
dann weiter betrieben werden, wenn sie die Anforderungen
der EG-Deponierichtlinie erfüllen und in vollem Umfang dem
Stand der Technik entsprechen. Dies hat dazu geführt, dass
zum 16. Juli 2009 eine Reihe von Deponien in die Stilllegungsphase überführt wurde. Der Bestand an Deponien in
der Ablagerungsphase hat sich nochmals von 193 im Jahr
2006 auf 136 am 17. Juli 2009 verringert.
Im Jahr 2012 befanden sich 125 Deponien in der Ablagerungsphase, 192 Deponien in der Stilllegungsphase und
100 Deponien in der Nachsorgephase. Im Rahmen der Stilllegungsphase wird eine Rekultivierung der Deponie durchge-
führt. Falls erforderlich, wird die Deponie mit einer qualifizierten Oberflächenabdichtung abgedichtet. Das Sickerwasser
wird gefasst und einer Behandlungsanlage zugeführt. Vorhandenes Deponiegas wird ebenfalls gefasst und verwertet.
Durch diese Maßnahmen, die vom Deponiebetreiber durchzuführen sind, wird gewährleistet, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Im Rahmen der Altlastenerfassung sind in NordrheinWestfalen circa 33.000 Altablagerungen ermittelt worden.
Dazu gehören neben Halden und sonstigen Anschüttungen
insbesondere ehemalige Deponien, die nicht oder nicht mehr
dem Abfallrecht unterliegen. Bei circa einem Drittel dieser
Standorte sind Gefährdungsabschätzungen zu den Schadstoffpotenzialen der abgelagerten Abfälle und bezüglich möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt bei unzureichenden Basis- oder Oberflächenabdichtungen durchgeführt
worden. Soweit erforderlich, werden zur Gefahrenabwehr
Sicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Oberflächenabdichtungen ergriffen. Dies betrifft bisher ca. 10 % der Altablagerungen. In Einzelfällen finden außerdem Grundwasserreinigungsmaßnahmen und pneumatische Verfahren zur
Reduktion der Schadstoffausbreitung im Grundwasser statt.
Fazit zur Entsorgungssicherheit
10
113
Fazit zur Entsorgungssicherheit
10.1 Behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle
Für das Jahr 2025 ist nach der Prognose mit einer Menge von
rund 4,42 Mio. t an behandlungsbedürftigen Siedlungsabfällen
zu rechnen. Gegenüber dem Jahr 2010 bedeutet dies einen
Mengenrückgang um rund 0,56 Mio. t bzw. 11 %.
Bei den Mengen an Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen und sonstigen behandlungsbedürftigen
Abfällen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
zukünftig überlassen und direkt in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden, ist von einer Größenordnung von
rund 3,11 Mio. t auszugehen.
Aus der mechanisch-biologischen sowie der mechanischen
Behandlung von Siedlungsabfällen sind weitere
rund 0,64 Mio. t Abfälle zu erwarten, die in Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch zu behandeln sein werden.
Die vier mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen
verfügten im Jahr 2010 über eine Kapazität von knapp
0,7 Mio. t. Ihr Durchsatz an behandlungsbedürftigen Abfällen
betrug rund 0,3 Mio. t. Etwa 10 % des Outputs aus der mechanischen Stufe dieser Anlagen wird derzeit in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt. Für die Zukunft zeichnet sich ab,
dass möglicherweise ein höherer Anteil des Outputs aus
diesen Anlagen in Hausmüllverbrennungsanlagen thermisch
zu behandeln sein könnte. Im Kreis Borken wird gegenwärtig
eine entsprechende Änderung des Behandlungskonzeptes für
Restabfälle umgesetzt.
Insgesamt ergibt sich damit eine Menge in einer Größenordnung von rund 3,8 Mio. t, für die zukünftig Behandlungskapazitäten in Hausmüllverbrennungsanlagen vorzuhalten sein
werden.
In den nordrhein-westfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen sind Kapazitäten in Höhe von insgesamt rund 6,1 Mio. t/a
vorhanden. Hinzu kommen rund 0,29 Mio. t/a, die im RZR II
für die Behandlung von Gewerbeabfällen zur Verfügung stehen.
Zur Entsorgung der in Nordrhein-Westfalen derzeit und in
Zukunft anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle
sind die in Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen zur Verfügung stehenden Kapazitäten mehr als ausreichend.
Es besteht somit eindeutig Entsorgungssicherheit für die
behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle in NordrheinWestfalen.
Dem Ziel, die in Nordrhein-Westfalen anfallenden gemischten
Siedlungsabfälle auch weiterhin im Land selbst zu entsorgen,
stehen weder die Mengen noch die Behandlungskapazitäten
entgegen, von denen gegenwärtig und für die Zukunft auszugehen ist.
Kapazitäten, die für die Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigt werden, können für behandlungsbedürftige Abfälle, die in
nordrhein-westfälischen Gewerbebetrieben anfallen, genutzt
werden. Ähnlich wie bei den Siedlungsabfällen muss jedoch
auch bei vergleichbaren Gewerbeabfällen davon ausgegangen werden, dass sich die Mengen, die zukünftig thermisch
zu behandeln sein werden, u. a. im Zuge der Umsetzung der
fünfstufigen Abfallhierarchie und aufgrund der Getrennthaltungspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verringern
werden.
Vor diesem Hintergrund wird das Erfordernis gesehen, die
Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen mittel- bis
langfristig an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Dies kann durch die Stilllegung von Anlagen oder einzelnen Verbrennungslinien erfolgen. Die Betreiber der Hausmüllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen sind gehalten,
entsprechende Anpassungen ihrer Kapazitäten zu prüfen und
die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.
Gegenwärtig machen Abfälle, die von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern direkt an Hausmüllverbrennungsanlagen
angeliefert werden, etwa 60 % des Durchsatzes aus. Ziel ist
es, die nordrhein-westfälischen Hausmüllverbrennungsanlagen bis zum Jahr 2020 zu etwa 75 % mit Abfällen auszulasten, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden.
Die Anlagenbetreiber sind aufgefordert, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans
entsprechende Vorschläge für ihre Anlagen zu unterbreiten.
10.2 Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle
Die Siedlungsabfallmenge, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zukünftig voraussichtlich zur Ablagerung
überlassen wird, ist konservativ mit rund 3 Mio. t/a abgeschätzt worden. Bei den ablagerungsfähigen Siedlungsabfällen handelt es sich zum größten Teil um Bau- und Abbruchabfälle sowie um Rost- und Kesselaschen aus der Abfallverbrennung.
Für die Entsorgung ablagerungsfähiger Siedlungsabfälle
können zukünftig insbesondere die genannten 50 Deponien
der Klassen 0, I und II (vgl. Tabelle 9-7) genutzt werden. Diese Deponien verfügen derzeit über ein Restvolumen von
insgesamt rund 42 Mio. m³. Darüber hinaus stehen auf Deponien in der Stilllegungsphase Volumina in Höhe von mehr als
14 Mio. m³ zeitlich befristet u. a. für die Entsorgung von ablagerungsfähigen Siedlungsabfällen zur Verfügung.
114
Durch das auf Deponien in der Ablagerungsphase zur Verfügung stehende Restvolumen ist für den Planungszeitraum
und darüber hinaus Entsorgungssicherheit für die Abfälle
gewährleistet, die den kreisfreien Städten und Kreisen zur
Ablagerung überlassen werden.
Auch wenn von einer maximal abzulagernden Siedlungsabfallmenge in Höhe von ca. 4,4 Mio. t/a ausgegangen würde,
wäre dadurch die Entsorgungssicherheit nicht gefährdet.
Dabei ist berücksichtigt, dass neben Siedlungsabfällen in
mehr oder weniger großem Umfang auch Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen abgelagert werden.
Für die Entsorgung bestimmter Siedlungsabfälle (z. B. Rostund Kesselaschen, Dämmmaterial, asbesthaltige Baustoffe)
können darüber hinaus Deponien genutzt werden, die ansonsten schwerpunktmäßig der Entsorgung gewerblicher
Abfälle dienen. Siedlungsabfälle, die die Zuordnungskriterien
der Deponieverordnung (DepV) für Deponien der Klassen 0, I
und II nicht einhalten, sind auf DK III-Deponien bzw. Deponien mit DK III-Abschnitten abzulagern. Auch hier steht im
Planungszeitraum ein ausreichendes Deponievolumen zur
51
Verfügung .
Die Aussagen zur Entsorgungssicherheit für ablagerungsfähige Abfälle beziehen sich entsprechend dem sachlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsplans ausschließlich auf
Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
überlassen werden. Sie stehen damit der Erweiterung, Planung und Errichtung von Deponien, die teilweise oder ausschließlich auf die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen
Herkunftsbereichen ausgerichtet sind, und einem entsprechenden Bedarfsnachweis nicht entgegen. Ein möglicher
Bedarf an Deponievolumen für derartige Abfälle wird durch
den Abfallwirtschaftsplan weder bestätigt noch ausgeschlossen.
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51
Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Sonderabfälle (gefährliche Abfälle)
Fazit zur Entsorgungssicherheit
Glossar
11
115
Glossar
AbfRRL
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
AbfVerbrG
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
AbfVerbrV
Abfallverbringungsverordnung (VVA); siehe EG-AbfVerbrV
ABILA
Abfallbilanz für Siedlungsabfälle
AIDA
Abfallinformations- und Datendrehscheibe
ASN
Abfallschlüsselnummer
ASTO
Abfall- Sammel- und Transportverband Oberberg
AWG
Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreis Warendorf
AWK
Abfallwirtschaftskonzept
AWV
Abfallwirtschaftsverband Lippe
BA
Biologische Abfallbehandlungsanlage
BAV
Bergischer Abfallwirtschaftsverband
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,1044, 3754)
30. BImSchV
Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) vom
20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung
vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)
BIOWEST
Biologische Abfallbehandlung Westfalen GmbH
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
BRAM-Anlage
Ersatzbrennstoff- / Sekundärbrennstoffanlage (BRAM = Brennstoff aus Müll)
BREF
Best Available Techniques Reference Document
BVT
Beste Verfügbare Technik
CO2
Kohlendioxid
DepV
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung) vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 2. Mai
2013 (BGBI. I S.973)
DK
Deponieklasse
EBS-Kraftwerk
Ersatzbrennstoff-Kraftwerk
116
Glossar
EFA
Effizienz-Agentur NRW
EG-AbfVerbrV
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-Abfallverbringungsverordnung) (ABl. Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EG)
669/2008 vom 15. Juli 2008 (ABl. Nr. l S. 7)
EKOCity
Abfallwirtschaftsverband der Städte Bochum, Herne, Remscheid und Wuppertal,
des Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Mettmann und Kreis Recklinghausen und des Regionalverband Ruhr (RVR)
EuGH
Europäischer Gerichtshof
FuE
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
GEG
Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreis Gütersloh
GkG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW. S. 474)
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz
78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
IT.NRW
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen; vormals: Landesamt
für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW)
KlimaschutzG
NRW
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen (Klimaschutzgesetz NRW) vom 29. Januar 2013 (GV.NRW. S. 33)
KMU
Kleine und mittlere Unternehmen
KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), außer Kraft getreten aufgrund des Gesetzes vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212) m.W.v. 01.06.2012
LAbfG
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom
21. Juni 1988 (GV.NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom
21. März 2013 (GV.NRW. S. 148)
LANUV NRW
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
LoNaK
Lokale Nachhaltige Kreislaufwirtschaft
LVP
Leichtverpackungen
MA
Mechanische Abfallbehandlungsanlage
MBA
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage
MBRA
Mechanisch-biologische Restabfallbehandlungsanlage
MHKW
Müllheizkraftwerk
Glossar
117
MVA
Müllverbrennungsanlage
ÖKOPROFIT
Ökologisches Projekt für integrierte Umwelt-Technik
örE
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
PIUS
Produktionsintegrierter Umweltschutz
PPK
Papier, Pappe, Kartonagen
RECOM
Recovery Ecological Management
REK
Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation
RVO TVgG NRW
Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien
und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei
der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG - NRW),
vom 14. Mai 2013 (GV.NRW. S. 254)
SNVP
Stoffgleiche Nichtverpackungen
SUP
Strategische Umweltprüfung
SUPG
Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der
Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)
SUP-RL
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. Nr. L 197 S. 30)
TVgG - NRW
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz
Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW) vom 10. Januar 2012 (GV.NRW. S. 17)
UBA
Umweltbundesamt
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
VerpackV
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
VVA
Verbringung von Abfällen
ZEW
Zweckverband Entsorgungsregion West
ZfA
Zweckverband für Abfallbeseitigung
ZRE
Entsorgungsverband RegioEntsorgung
118
12
Anhang
Anhang