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Beschlussvorlage (Bauleitplanung; 23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar - hier: a) Beschluss zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen während der Offenlage b) Feststellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
20 kB
Erstellt
31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar -
hier: a) Beschluss zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen während der Offenlage
b) Feststellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar -
hier: a) Beschluss zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen während der Offenlage
b) Feststellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar -
hier: a) Beschluss zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen während der Offenlage
b) Feststellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar -
hier: a) Beschluss zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen während der Offenlage
b) Feststellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 72/2001 30.05.2001 BESCHLUSS-VORLAGE Federführendes Sachgebiet: 61 Dezernat: II öffentliche Sitzung X Kenntnis genommen: nichtöffentliche Sitzung Kosten DM H.H.Stelle Mittel stehen nicht Mittel stehen nur mit zur Beratungsfolge Bauverwaltungsausschuss Gemeinderat Termin 04.07.2001 Bürgermeister DM zur Verfügung TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betreff: Bauleitplanung; 23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar hier: a) Beschluss zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen während der Offenlage b) Feststellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Zu a): Der Bauverwaltungsausschuss emfiehlt dem Rat die nachstehenden Stellungnahmen zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Zu b). Der Bauverwaltungsausschuss schlägt dem Gemeinderat vor, die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar - mit Erläuterungsbericht zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, diese Änderung mit Erläuterungsbericht der Bezirksregierung gemäß § 6 BauGB zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Sachdarstellung: Zu a): Gemäß Beschluss des Bauverwaltungsausschusses vom 07.02.2001 hat der Entwurf der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar - mit Erläuterungsbericht in der Zeit vom 19.03.2001 bis 20.04.2001 einschließlich offengelegen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.03.2001 von der Offenlage in Kenntnis gesetzt. Nachfolgende Bedenken und Anregungen sind eingegangen: 1. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, vom 26. April 2001: Innerhalb des Plangebietes der 23. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege (RAB) keine konkreten Daten über Bodendenkmäler vor, jedoch liegt das Plangebiet in einem bereits in der Vorgeschichte intensiv besiedelten Bereich. Das RAB schlägt vor, zunächst eine Grunderfassung der Bodendenkmäler vorzunehmen. Diese Grunderfassung erfolgt - soweit die Flächen vorbereitet sind - durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege. Ein abschließendes Ergebnis liegt jedoch nicht vor. Es wird um Mitteilung gebeten, wann eine verbindliche Bauleitplanung vorgesehen ist, da der Aufstellungsbeschluss und das Prospektionsergebnis in einen zeitlichen Zusammenhang zu bringen sind. Stellungnahme: Den Anregungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wird z. T. gefolgt. Die Verwaltung der Gemeinde Aldenhoven unterstützt die Prospektion der Flächen. Derzeit kann jedoch keine Mitteilung gemacht werden, wann mit der verbindlichen Bauleitplanung begonnen wird. Um rechtzeitig auf evtl. vorhandene Fundstätten reagieren zu können, ist eine Untersuchung der Flächen kurzfristig durchzuführen. Erfahrungsgemäß können die Belange der Bodendenkmalpflege weitreichende finanzielle Auswirkungen bzw. Flächenrestriktionen bedeuten und sollten somit möglichst frühzeitig in die Abwägungen eingestellt werden. 2. Staatliches Umweltamt, Aachen, vom 01.04.2001 Meine immissionsschutzrechtlichen Bedenken sind aufgrund Ihrer Vorlage ausgeräumt. Meine Hinweise zu den wasserwirtschaftlichen Belangen (Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz und Beseitigung des Niederschlagswassers) bitte ich im Rahmen des Verfahrens weiterhin zu berücksichtigen. Stellungnahme: Die wasserwirtschaftlichen Belange werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) berücksichtigt. 3. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Aachen, vom 30.03.2001 Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung liegt im Bereich der freien Strecke der B 56. Die Einhaltung der 20-Meter-Anbau-Verbotszone muss gewährleistet sein und es dürfen keine unmittelbaren Erschließungen zur freien Strecke erfolgen. Beim nachfolgenden Bebauungsplan müssen diese Restriktionen eingehalten werden und die Ausbauplanung der planfestgestellten B 56 zwischen K 12 und Dürboslar muss berücksichtigt werden. Stellungnahme: Die Anregungen werden berücksichtigt. In der verbindlichen Bauleitplanung werden die 20-Meter-Anbau-Verbotszone, das direkte Anschlussverbot und die Ausbauplanung der B 56 berücksichtigt. Sitzungsvorlage (SV-Nr. 72/2001) 4. Seite 3 Klaus Bommers, Aldenhoven, vom 15.04.2001 Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den geplanten Bebauungsplan in der Gemarkung Dürboslar, Flur 3, Flurstücke 130, 134, 127 und Flur 13, Flurstücke 176 und 72. Da meine private Hofzufahrt von ca. 200 m Länge unmittelbar durch dieses Baugebiet führt und eine erhebliche Lärmbelästigung, die während der gesamten Erntezeit von Getreide, Kartoffeln und Rüben (auch nachts) durch laufende Traktoren, Trocknungs- und Kühlgeräte besteht, könnten die Anwohner sich erheblich belästigt fühlen. Da zurzeit die landwirtschaftlichen Betriebe im Umbruch sind, kann man davon ausgehen, dass in Zukunft wieder Vieh gehalten werden muss und somit zuzüglich auch noch mit starken Geruchsbelästigungen gerechnet werden muss. Da meine gesamte Hofanlage unter Denkmalschutz steht, wäre ich auch noch gezwungen, neue Stallungen auf den besagten Parzellen vor dem Hof anzulegen. Stellungnahme: Die Anregungen und Bedenken werden nicht berücksichtigt. Die private Parzelle der Hofzufahrt wird zwar durch den Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes überdeckt, impliziert jedoch keine enteignende Wirkung. Bezüglich möglicher Lärm- und Geruchsbelästigungen wird im verbindlichen Bauleitplanverfahren eine gutachterliche Untersuchung durchgeführt werden, die in Abstimmung mit dem staatlichen Umweltamt Aachen ggf. notwendige Schallschutzmaßnahmen festlegen wird. Sollten langfristige Betriebserweiterungen geplant sein, sollten diese durch den Landwirt konkretisiert werden, um eine entsprechende Nutzung im Bauleitplanverfahren sicherzustellen. 5. Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, vom 17.04.2001 Das Plangebiet liegt über dem Steinkohlenbergwerksfeld “Norbert Metz” sowie über dem Braunkohlenbergwerksfeld “Aldenhoven 5". Bezüglich des umgegangenen Bergbaues kann abschließend keine Aussage getroffen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Zuständigkeit des Bergamtes verwiesen. Zur Klärung, ob zukünftige bergbauliche Maßnahmen durchgeführt werden, wird empfohlen, die o.g. Bergwerkseigentümerinnen um Stellungnahme zu bitten. Es ist nicht auszuschließen, dass durch Sümpfungsmaßnahmen - insbesondere im Bereich tektonischer Unstetigkeiten - Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche auftreten. Stellungnahme: Die Anregungen werden berücksichtigt. Die o.g. Stellen wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt und haben keine Anregungen diesbezüglich vorgetragen, so dass keine Einschränkungen zu erwarten sind. Sitzungsvorlage (SV-Nr. 72/2001) 6. Seite 4 Dr. med. Angelika Kasik-Dennhardt, Aldenhoven, vom 27.04.2001 Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Bebauung an der B 56. Begründung: Die Lärmbelästigung ist schon jetzt hoch, im Sommer besonders nachts bedingt durch die landwirtschaftlichen Maschinen. Ich befürchte eine Verstärkung des Lärmpegels im bebauten Gebiet. Stellungnahme: Die Anregung wird berücksichtigt. In der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl die Lärmsituation der B 56 als auch die der landwirtschaftlichen Betriebe untersucht. Falls erhöhte Schallimmissionen zu erwarten sind, werden entsprechende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, um eine verträgliche Wohnnutzung sicherzustellen. Zu b): Zum Abschluss des Verfahrens ist es notwendig, den Feststellungsbeschluss zu fassen.