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Vorlage (Richtlinien der Stadt Brühl über die Gewährung von Beförderungsscheinen für Schwerbehinderte)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
73 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
21.03.17, 15:12
Aktualisiert
21.03.17, 15:12
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Richtlinien der Stadt Brühl über die Gewährung von Beförderungsscheinen für Schwerbehinderte 1. Allgemeines Schwerbehinderten Menschen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) gewährt die Stadt Brühl auf freiwilliger Basis, im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, Fahrtkostenzuschüsse. Ein Rechtsanspruch wird hierdurch nicht begründet. 2. Zweck der Fahrten Die Fahrtkostenzuschüsse sollen ausschließlich dem Zweck dienen, Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Kostenträger, wie z.B. Krankenkassen, fallen, sind von der Bezuschussung ausgeschlossen. 3. Berechtigter Personenkreis Berechtigt zur Teilnahme am Fahrdienst sind Menschen mit Behinderung, die - in ihrer Bewegungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass ihnen die Benutzung anderer Verkehrsmittel nicht oder nur unter sehr großen Erschwernissen zuzumuten ist und - Anspruch auf einen „Brühl-Pass“ haben. Als Nachweis für die Behinderung gilt der Bescheid eines Versorgungsamtes oder ein amtlicher Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindesten 80 v.H. und mindestens einem der Merkzeichen ’aG’ ,’Bl’ oder ’H’. Abweichend von dieser Regelung können bei Härtefällen einmalige Ausnahmegenehmigungen durch den Bürgermeister, Fachbereich Jugend, Frauen und Soziales, Abteilung Soziales, erteilt werden. 4. Antragstellung Der Antrag auf Gewährung der Beförderungsscheine ist persönlich oder schriftlich beim Bürgermeister, Fachbereich Jugend, Frauen und Soziales, Abteilung Soziales, zu stellen. Der gültige Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid des Versorgungsamtes und ein gültiger „Brühl-Pass“ sind hierbei vorzulegen. 5. Art und Umfang der Fahrtkostenzuschüsse Für die Fahrten können private Behindertenfahrdienste, Fahrdienste der Freien Wohlfahrtverbände und Mietwagen- / Taxifirmen, die mit der Stadt Brühl eine entsprechende Vereinbarung abschließen, in Anspruch genommen werden. Monatlich werden dem berechtigten Personenkreis 20 Beförderungsscheine gewährt, die jeweils auf 5 Besetztkilometer beschränkt sind. ... 2 Pro Fahrt können mehrere Beförderungsscheine eingelöst werden. Werden bei einer Fahrt mehr Kilometer zurückgelegt als auf dem/den Beförderungsschein/en angegeben, so müssen die Fahrtkosten für alle weiteren Kilometer in vollem Umfang vom Fahrtteilnehmer getragen werden. Ist die Fahrtstrecke kürzer als die auf dem Beförderungsschein angegebene Kilometerzahl, so können die nicht gefahrenen Kilometer nicht gutgeschrieben werden. Die Beförderungsscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für den jeweils angegebenen Monat. Sie können quartalsmäßig beim Bürgermeister, Fachbereich Jugend, Frauen und Soziales, Abteilung Soziales, abgefordert werden. Der Bürgermeister behält sich vor, keine weiteren Beförderungsscheine mehr auszugeben, falls abzusehen ist, dass die Haushaltsmittel im laufenden Haushaltsjahr zur Neige gehen. 6. Abrechnung und Kosten Die Abrechnung erfolgt zwischen den Trägern der Behindertenfahrdienste und dem Bürgermeister, Fachbereich Jugend, Frauen und Soziales, Abteilung Soziales. Die Behindertenfahrdienste legen spätestens am Ende jeden Quartals eine Rechnung über die geleisteten Fahrten vor. Aus der Rechnung muss der Fahrtteilnehmer, die gefahrenen Kilometer sowie das Datum der Fahrt zu entnehmen sein. Zu Kontrollzwecken sind die gebrauchten Fahrscheine mit einzureichen. Pro Besetztkilometer erhalten die Behindertenfahrdienste eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,41 Euro. Kosten, die den Fahrdiensten über die Kilometerpauschale hinaus entstehen, gehen zu Lasten des Fahrtteilnehmers. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten nach Beschluss des Ausschusses für Soziales und Migration am 01.04.2007 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 13.09.2001. Der Bürgermeister