Daten
Kommune
Brühl
Größe
215 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
14.02.17, 18:26
Aktualisiert
14.02.17, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 0116II
08.02.2017
76/2017
(23/2017)
Betreff
Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18' und 40.
Änderung des Flächennutzungsplanes
- Abwägungs- und Satzungsbeschluss hier: Sachstand und Ergänzung des Abwägungsvorschlags
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter
Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof,
Schulzentrum, Linie 18' sowie zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes als
Ergänzung zum Abwägungsvorschlag der Vorlage Nr. 23/2017 (Abwägungs- und
Satzungsbeschluss zum BP 01.16 II und 40. FNP-Änderung).
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan 01.16 „Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18“
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (14.03. - 08.04.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum
13.04.2016)
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Bürger
B1.01 Bürger 1
B1.02
B1.03
B2.01 Bürger 2
B2.02
B2.03
B3.01 Bürger 3
für Modellbahnfreunde Brühl
e.V.
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird berücksichtigt.
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Drucksache 76/2017
Lfd. Nr.
Bürger
B3.02
B4.01 Bürger 4
B4.02
B4.03
B4.04
B4.05
B4.06
B4.07
Abwägung der Stellungnahme
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt..
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Erläuterungen:
1. Diese Vorlage ersetzt die zum PSTA vorgelegte Tischvorlage Nr. 46/2017. Die Inhalte
der Vorlage 46/2017 sind vollinhaltlich übernommen und werden durch eine zusätzliche
Abwägung sowie dem zwischenzeitlichen Verhandlungstand mit dem Einwender, dem in
der letzten PSTA-Sitzung Rederecht eingeräumt wurde, ergänzt.
Der o.g. Abwägungsvorschlag zu "A 1 - Stellungnahmen der Bürger" ersetzt den in der
Vorlage (Vorl.-Nr. 23/2017) formulierten Abwägungsvorschlag zu "A 1 - Stellungnahmen
der Bürger". Die Teile A2, B1 und B2 bleiben Beschlussgegenstand der Vorlage 23/2017.
2. Mit Datum vom 06.02.2017 wurde mit dem Einwender zu 'Bürger 4' aus A1 dieser
Vorlage ein Gespräch geführt, bei dem er Gleichbehandlung mit den südlich seines
Grundstücks liegenden (privaten) Grundstücke einfordert und vor diesem Hintergrund
folgende Anregungen vortrug um die nach seiner Auffassung übermäßige Beschattung
seines Grundstücks zu vermeiden:
- Bebauung WA 9: keine Pultdächer, nur Flachdach
- keine Zulässigkeit von Dachaufbauten z.B. Attika, Brüstungen, Solar- /
Photovoltaikanlagen, etc., die die Gesamthöhe des Gebäudes überschreiten
- keine Überschreitung rückwärtiger Baugrenzen durch Wintergärten, Balkone, Pfeiler etc.
- Reduzierung der vier Baufenster um eins auf maximal drei Baufenster
- Verkleinern des (bisher) mittleren Baufensters der drei westlich liegenden Baufenster, um
Abstand zu seinem Grundstück zu gewinnen
- Aufhebung des Bebauungsplans Bauzonen für sein Grundstück
Diese Anregungen sind in der Art bereits in den Beteiligungsphasen vorgetragen worden,
insofern wird auf seine Stellungnahmen zu A1: B4.01 bis B4.07 sowie B1: B1.01 bis B1.12
verwiesen.
Unabhängig davon, dass die geplante städtebauliche Situation als sehr lockere und offene
Bauweise geplant ist wie sie im städtischen Vergleich häufig anzutreffen sind - noch
häufiger aber sind dichtere Bauweisen! -, handelt es sich bei dem beanstandeten
Schattenwurf nicht um eine einklagbare Rechtsposition. Rechtlich zu beanstanden kann
eine erdrückende und beengende Wirkung sein, die aber von der dort geplanten baulichen
Situation unter keinen Umständen erreicht werden kann.
Zu den Änderungswünschen im Einzelnen:
Der Ausschluss von Pultdächern bringt auch für den Einwender keinen Vorteil. Da die
Sonneneinstrahlung von Süden kommt, würden Pultdächer nach Süden ansteigen und
damit die höhere Kante auf der vom Einwendergrundstück abgewandten Seite.
Der Ausschluss von einzelnen Dachaufbauten wie Attika, Brüstungen, Solar- /
Photovoltaikanlagen - auf 50% der zugehörigen Fassadenseite beschränkt - hat aufgrund
der zu erwartenden Größe gegenüber den zulässigen Gebäuden nur eine untergeordnete
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Bedeutung, da diese Teile selbst nur geringe Maße aufweisen. Solar- und
Photovoltaikanlagen müssen auf Flachdächern mindestens das Maß ihrer Höhe von den
Außenkanten zurückbleiben und sind bei geneigten Dächern nur in der Neigung dieser
Dächer zulässig. Unabhängig davon darf ein Maß von 2,0 m nicht überschritten werden.
Diese Regelung gilt für das gesamte Plangebiet und dient damit auch der
Gleichbehandlung.
Überschreitungen der Baugrenzen zugunsten von Wintergärten, Balkonen und Pfeilern
sollen im Bebauungsplan zugelassen werden, um mit den recht eng gefassten
Baugrenzen die zukünftigen Baukörper konkret fest zu legen. Die Erfahrung zeigt, dass
nach der Ersterrichtung der Gebäude später z.B. Erweiterungen für Wintergärten geplant
werden, die ansonsten nicht mehr zulässig wären. Von Balkonen und Pfeilern gehen
hingegen keine gebäudegleichen Wirkungen aus, wären aber ggf. über die Baugrenze
hinweg nicht zulässig. Während mit den Baufenstern die eigentlichen Baukörper eng
gefasst werden, sollen den vorgenannten Anbauten und Gebäudeteilen hingegen eine
erleichterte Genehmigungsfähigkeit zugeschrieben werden. Die tatsächliche
Genehmigungsfähigkeit kann im Einzelfall immer erst im Rahmen der Baugenehmigung
festgestellt werden. Dort werden auch weitere nachbarschützende Belange geprüft.
Die Rücknahme des westlichen der vier Baufenster sowie die Verkleinerung des daneben
liegenden Baufensters wird städtebaulich für nicht angemessen gehalten. Die
Grundstücke mit den geplanten vier Baufenstern verfügen über 2135qm. Damit entstehen
hier hinreichend große Grundstücke, die für eine Einzelhausbebauung gut genutzt werden
können. Eine kompaktere Bebauung, z.B. mit Doppelhäusern empfiehlt sich hier nicht, da
die Grundstücke mangels Nord- bzw. Südflächen lediglich seitlich (westlich und östlich)
neben den Baufenstern Gärten orientieren können. Insofern sind bereits heute nur gut
nutzbare Westgärten planbar. Da der Einwender für sich aber selbst eine zukünftige
Bebauungsmöglichkeit mit ca. 3 - 4 Gebäuden auf seinem 1838qm großen Grundstück
offen halten möchte, stellt sich auch vor diesem Hintergrund die geplante Bebauung als
angemessen dar. Unabhängig von der Größe der Baufenster werden nachbarschützende
Abstandflächen im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Dies umfasst neben der
Gebäudehöhe auch die vorgenannten zusätzlichen Dachaufbauten.
Nicht zuletzt wünscht der Einwender, dass der Bebauungsplan Bauzonen für sein
Grundstück aufgehoben wird. Hierzu ist klar zu stellen, dass auf der Rechtsgrundlage des
BP Bauzonen derzeit ein Bauen auf seinem Grundstück nicht möglich ist. Die
Rechtswirkung, die durch eine Aufhebung erzielt würde, wäre, dass Bauvorhaben auf der
Grundlage des § 34 BauGB beurteilt werden, also nach der 'Eigenart der näheren
Umgebung'. Da durch die Entwicklung der Bebauungspläne BP 01.16 I und BP 01.16 II in
Zukunft Bebauung rings um das Grundstück vorliegen wird, würde damit die
Voraussetzung dafür geschaffen, dass sein Grundstück bebaubares Land wird, ohne dass
er an den anfallenden Erschließungs- oder Planungskosten beteiligt werden könnte.
Seitens der Verwaltung wurde ihm signalisiert, dass man zukünftig gerne über die
Entwicklung seines Grundstücks verhandeln kann, dies setzt jedoch voraus, dass er die
mit dem Verfahren anfallenden Planungs- und Verfahrenskosten übernehmen muss.
Anbieten würde sich hier entweder ein vereinfachtes Bebauungsplanverfahren oder ggf.
auch die gewünschte Aufhebung des BP Bauzonen. Das Aufhebungsverfahren eines
Bebauungsplans ist jedoch gleichfalls ein vollständiges Bebauungsplanverfahren.
Mit den vorgelegten Planungsunterlagen wurde nach Auffassung der Verwaltung ein
abgestimmtes tragfähiges und ausgewogenes Planungskonzept erarbeitet, für das auch
nach erneuter Überprüfung kein Änderungsbedarf gesehen wird.
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Eine Änderung würde zudem eine erneute Öffentliche Auslegung erfordern, die zu einer
ca. 4- bis 6-monatigen Verlängerung des Verfahrens sowie einer Verzögerung des
Baubeginns für den Projektentwickler führen würde.
Anlage(n):
(1) Abwägungsvorschlag zu A1, Stellungnahmen der Bürger