Daten
Kommune
Brühl
Größe
160 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 15:42
Aktualisiert
24.01.17, 15:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen
im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe
0
1
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17
18
19
Geltende Fassung seit 01.01.2016
Allgemeiner Teil
Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-,
Pflege- oder Patenkindes
Einmalige Bekleidungshilfen
Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder
Patenstelle
Einschulungsbeihilfen
Beihilfe
zur
Kommunion/Konfirmation
sowie
vergleichbare Anlässe anderer Religionen
Beihilfe zur Taufe
Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Weihnachtsbeihilfe
Urlaubs-/Ferienfahrten
Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten
Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien
Schulbesuchsfahrtkosten
Sicherung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in
den elterlichen Haushalt
Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von
Besuchskontakten
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Elternbeiträge
für
den
Besuch
von
Kindertageseinrichtungen
Zuschuss
zu
der
Altersversorgung
und
Unfallversicherung Brühler Pflegeeltern
Startbeihilfe für Jugendliche/junge Volljährige
Neue Fassung ab 01.01.2017
0.
Allgemeiner Teil
1.
Beihilfen
1.1. Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme von Heim-, Pflegeoder Patenkindern
1.2. Einmalige Bekleidungshilfen
1.3. Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflege- oder Patenstelle
1.4. Einschulungsbeihilfen
1.5. Beihilfe zur Kommunion bzw. zur Konfirmation sowie
vergleichbaren Anlässen anderer Religionen
1.6. Beihilfe zur Taufe
1.7. Beihilfen zur Anschaffung von Brillen und Hörgeräten
1.8. Weihnachtsbeihilfe
1.9. Urlaubs-/Ferienfahrten
1.10. Beihilfe für Klassen- und Abschlussfahrten
1.11. Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige
1.12. Sonstige Beihilfen
2.
Zuschüsse
2.1. Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
2.2. Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von
Besuchskontakten
2.3. Zuschuss zu der Altersversorgung und der
Unfallversicherung von Pflegeeltern
3.
Sonstiges
3.1. Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien
3.2. Schulbesuchsfahrtkosten
3.3. Sicherung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in den
elterlichen Haushalt
Seite 1 von 9
Geltende Fassung seit 01.01.2016
20 Säuglingserstausstattung
21 Kieferorthopädische Behandlung
0
01
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
Allgemeiner Teil
0
Die Stadt Brühl gewährt auf Antrag nach § 39 Abs. 1 – 4 01
SGB VIII Beihilfen und Zuschüsse für Kinder, Jugendliche
und junge Volljährige.
02
Vor Auszahlung der beantragten Beihilfe oder des 02
Zuschusses ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
03
Für die in auswärtigen Einrichtungen im Rahmen einer 03
Maßnahme der Hilfe zur Erziehung untergebrachter
Personen, sind die Richtlinien des dortigen Jugendamtes
bzw. des Hauptbelegers maßgeblich (§ 39 Abs. 4 SGB
VIII) und somit zu berücksichtigen.
1.
1.
Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, 1.1.
Pflege- oder Patenkindes
Die Stadt Brühl zahlt in der Regel für die Erstausstattung
bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes
(unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender)
eine
Beihilfe von 410,00 €. Im Einzelfall kann auch eine höhere
Beihilfe gezahlt werden.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.1.
Neue Fassung ab 01.01.2017
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Übernahme der Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung
Säuglingserstausstattung
Kieferorthopädische Behandlung
Allgemeiner Teil
Die Stadt Brühl gewährt auf Antrag nach § 39 Abs. 1 – 4
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinderund Jugendhilfe - SGB VIII Beihilfen und Zuschüsse für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
Anträge auf Beihilfen sind schriftlich, per Fax oder per
E-Mail
bei
der
Abteilung
Verwaltung,
Budgetverantwortung, Investive Maßnahmen des
Fachbereiches Kinder, Jugendpflege und Familie zu
stellen. Eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage
entsprechender Nachweise.
Für die in auswärtigen Einrichtungen im Rahmen einer
Maßnahme der Hilfe zur Erziehung untergebrachten
Personen sind die Richtlinien des dortigen Jugendamtes
bzw. des Hauptbelegers maßgeblich (§ 39 Abs. 4 SGB
VIII) und somit zu berücksichtigen.
Beihilfen
Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme von Heim-,
Pflege- oder Patenkindern
Die Stadt Brühl zahlt in der Regel für die Erstausstattung
bei Erstaufnahme von Heim-, Pflege- oder Patenkindern
(unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) eine Beihilfe von
410 €. Im Einzelfall kann auch eine höhere Beihilfe gezahlt
werden.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 1.
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2.
3.
4.
5.
Geltende Fassung seit 01.01.2016
Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Die Stadt Brühl zahlt für die Anschaffung neuer
Bekleidung, eine einmalige Beihilfe
in Höhe von 205,00 €.
z.B. bei:
-außerordentlich schnellem Wachstum,
-gravierenden
körperlichen
Veränderungen
(Fettleibigkeit, Magersucht, etc.),
-Behinderung
-Schwangerschaft
-Berufs-/Ausbildungsbeginn
-sonstigen besonderen Anlässen mit entsprechender
Begründung,
z.B. Krankenhausaufenthalt
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.2.
Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder
Patenstelle
Die Stadt Brühl zahlt bei der Erstausstattung einer
Pflegestelle oder Patenstelle in der Regel bis zu 500,00 €.
Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gewährt werden.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.3.
Einschulungsbeihilfen
Die Beilhilfe zur Einschulung oder für den Wechsel in eine
weiterführende Schule beträgt 65,00€.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.4.
Beihilfe
zur
Kommunion/Konfirmation
sowie
vergleichbare Anlässe anderer Religionen
Die Stadt Brühl zahlt eine Beihilfe zur Kommunion /
Konfirmation sowie vergleichbare Anlässe anderer
Religionen in Höhe von 205,00 €.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.5.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Neue Fassung ab 01.01.2017
Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Die Stadt Brühl zahlt für die Anschaffung neuer
Bekleidung eine einmalige Beihilfe in Höhe von 205 €,
z.B. bei:
• außerordentlich schnellem Wachstum,
• gravierenden
körperlichen
Veränderungen
(Fettleibigkeit, Magersucht, etc.),
• Behinderung,
• Schwangerschaft,
• Berufs- bzw. Ausbildungsbeginn und
• sonstigen besonderen Anlässen mit entsprechender
Begründung, z.B. Krankenhausaufenthalt
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 2.
Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflege- oder
Patenstelle
Die Stadt Brühl zahlt bei der Erstausstattung einer
Pflegestelle oder Patenstelle in der Regel bis zu 500 €.
Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gewährt werden.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 3.
Einschulungsbeihilfen
Die Beihilfe zur Einschulung oder für den Wechsel in eine
weiterführende Schule beträgt 65 €.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 4.
Beihilfe zur Kommunion bzw. Konfirmation sowie
vergleichbaren Anlässen anderer Religionen
Die Stadt Brühl zahlt eine Beihilfe zur Kommunion bzw.
Konfirmation sowie zu vergleichbaren Anlässen anderer
Religionen in Höhe von 205 €.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 5.
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6.
7.
7.1
7.2
8.
9.
9.1
9.2
Geltende Fassung seit 01.01.2016
Beihilfe zur Taufe
Nach Vorlage einer Taufbescheinigung wird eine Beihilfe
von 100,00 € gezahlt.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.6.
Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der
Krankenversicherungen gedeckten Kosten einer ärztlich
verordneten Neu - bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille,
eine Beihilfe bis zu 77,00 €.
Für ein Hörgerät wird eine Beilhilfe bis zu 77,00€ gewährt.
Hinweis: Diese Punkte sind neu Ziffer 1.7.
Weihnachtsbeihilfe
Die Weihnachtsbeihilfe für Pflegekinder beträgt 52,00 €.
1.6.
1.7.
1.7.1.
1.7.2.
1.8.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.8.
Urlaubs-/Ferienfahrten
1.9.
Die Stadt Brühl zahlt eine Urlaubsbeihilfe für Pflegekinder 1.9.1.
von wöchentlich 50,00€ für max. 3 Wochen.
Ferienfahrten, welche durch die Einrichtung, in der das 1.9.2.
Kinder/der
Jugendliche/der
junge
Volljährige
untergebracht ist, durchgeführt werden, werden wie folgt
bezuschusst:
- Für den Zeitraum in dem das Heim lediglich Bettengeld
(80% des Tagessatzes) in Rechnung stellt, wird eine
Beihilfe entsprechend des Hauptbelegungsträgers
Neue Fassung ab 01.01.2017
Beihilfe zur Taufe
Nach Vorlage einer Taufbescheinigung wird eine Beihilfe
von 100 € gezahlt.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 6.
Beihilfen zur Anschaffung von Brillen und Hörgeräten
Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der
Krankenversicherungen gedeckten Kosten einer ärztlich
verordneten Neu - bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille
eine Beihilfe von bis zu 77 €.
Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen
der Krankenversicherungen gedeckten Kosten eines
ärztlich verordneten Hörgerätes eine Beihilfe von bis
zu 77 €. Ein entsprechender Nachweis der
Krankenversicherung muss vor Auszahlung einer
Beihilfe vorgelegt werden.
Hinweis: Diese Punkte waren vorher Ziffer 7.
Weihnachtsbeihilfe
Die Weihnachtsbeihilfe für Paten- und Pflegekinder
beträgt 52 €. Sie wird ohne Antrag mit dem Pflegegeld
im Dezember ausgezahlt.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 8.
Urlaubs-/Ferienfahrten
Die Stadt Brühl zahlt eine Urlaubsbeihilfe für Paten- und
Pflegekinder von wöchentlich 50 € für maximal 3 Wochen.
Die Teilnahme an Ferienfahrten einer stationären
Jugendhilfeeinrichtung wird für den Zeitraum, in dem
die stationäre Einrichtung lediglich Bettengeld (80% des
Tagessatzes) in Rechnung stellt, mit einer Beihilfe
entsprechend der Regelung des Hauptbelegers
unterstützt.
Für den Zeitraum von Ferienmaßnahmen, in denen die
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Geltende Fassung seit 01.01.2016
gezahlt.
- Für den Zeitraum von Ferienmaßnahmen, in denen das
Heim den vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine
Beihilfe bewährt.
Hinweis: Diese Punkte sind neu Ziffer 1.9.
10. Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten
1.10.
1.10.1.
10.1 Für die Klassenfahrt eines Pflegekindes zahlt die Stadt
Brühl eine Beihilfe von 155,00€. Bei Unterbringung in
einer Einrichtung wird bei mehrtägigen Klassenfahrten, in
denen das Heim lediglich Bettengeld in Rechnung stellt,
eine einmalige Beihilfe von max. 155,00€ jährlich
gewährt.
Bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim den
vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe
gewährt.
10.2 Für eine Abschlussfahrt eines Pflegekindes wird eine 1.10.2.
Beihilfe von bis zu 260,00€ gezahlt.
Hinweis: Diese Punkte sind neu Ziffer 1.10.
1.11.
1.12.
Neue Fassung ab 01.01.2017
stationäre Einrichtung den vollen Tagessatz
Rechnung stellt, wird keine Beihilfe gewährt.
in
Hinweis: Diese Punkte waren vorher Ziffer 9.
Beihilfe für Klassen- und Abschlussfahrten
Beihilfe für Klassenfahrten
Für die Klassenfahrt eines Paten- oder Pflegekindes zahlt
die Stadt Brühl eine Beihilfe von 155 €. Bei Unterbringung
in einer stationären Einrichtung wird bei mehrtägigen
Klassenfahrten, in denen das Heim lediglich Bettengeld in
Rechnung stellt, eine einmalige Beihilfe von maximal 155
€ jährlich gewährt.
Bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim den
vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe
gewährt.
Beihilfe für Abschlussfahrten
Für eine Abschlussfahrt eines Paten- oder Pflegekindes
wird eine Beihilfe von bis zu 260 € gezahlt.
Hinweis: Diese Punkte waren vorher Ziffer 10.
Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige
Die
Beihilfe
umfasst
die
Erstausstattung
für
Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsartikel und wird
in der Regel bis zu einer Höhe von 1.000 € gewährt. Im
Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gezahlt werden.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 19.
Sonstige Beihilfen
Sonstige Beihilfen werden je nach erzieherischer
Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls sie
nicht durch den Tagessatz abgegolten oder in den
vorstehenden Beihilfen enthalten sind. Sonstige Beihilfen
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Geltende Fassung seit 01.01.2016
11.
Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf ein Hilfeempfänger des Nachhilfeunterrichts, so ist
nach der Empfehlung des Landschaftsverbandes vom
19.08.2008 zu verfahren. Je nach Ausbildungsgrad sind
die Vergütungssätze für Lehrer/Studenten etc. von dort
festgelegt.
2.
2.1.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 2.1.
2.2.
2.3.
Neue Fassung ab 01.01.2017
sind beispielsweise Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und
Jugendgruppen. Zusätzlich kann im Einzelfall bei einem
nachgewiesenen Bedarf nach einer bereits gewährten
Beihilfe zur Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände
und Gebrauchsartikel eine weitere Beihilfe gewährt
werden.
Neuer Punkt
Zuschüsse
Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf ein/e Hilfeempfänger/in des Nachhilfeunterrichts,
so ist nach der Empfehlung des Landschaftsverbandes
vom 19.08.2008 zu verfahren. Je nach Ausbildungsgrad
sind die Vergütungssätze für Lehrer/Studenten etc. von
dort festgelegt. Die jeweils aktualisierten Sätze gemäß
Empfehlung
des
Landschaftsverbandes
sind
anzurechnen.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 11.
Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von
Besuchskontakten
Besuchen die Eltern das Kind, die/den Jugendliche/n in
der Einrichtung bzw. der Pflegefamilie oder wird dieser in
den elterlichen Haushalt beurlaubt, werden angemessene
Fahrtkosten übernommen. Als angemessen gilt maximal
die Höhe der Kosten, welche bei der Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs entstehen.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 15.
Zuschuss zu der Altersversorgung und der
Unfallversicherung von Pflegeeltern
Pflegepersonen erhalten die Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen
für
die
Beiträge
zu
einer
Unfallversicherung
sowie
die
hälftige
Erstattung
Seite 6 von 9
Geltende Fassung seit 01.01.2016
12.
13.
14.
15.
3.
3.1.
Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien
Der Mehrbedarf kann bei besonderen Erziehungs/Entwicklungsschwierigkeiten, körperlichen, geistigen und
seelischen Störungen von 50,00 € bis 100,00 € monatlich
gewährt werden.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.1.
Schulbesuchsfahrtkosten
3.2.
Diese Fahrten können aus zwingenden pädagogischen
Gründen unter Voraussetzung, dass diese Kosten nicht
durch Dritte abgedeckt werden, übernommen werden. Die
Höhe richtet sich hierbei nach dem Einzelfall.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.2.
Sicherstellung
des
Lebensunterhaltes
bei 3.3.
Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in
den Haushalt der Eltern oder anderen Bezugspersonen
(z.B. Geschwister, Großeltern) beurlaubt, so ist auch dort
der notwendige Unterhalt des Kindes sicher zustellen,
sofern
die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II
vorliegt.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.3.
Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von
Besuchskontakten
Besuchen die Eltern das Kind/den Jugendlichen in der
Einrichtung bzw. der Pflegefamilie oder wird dieser in den
elterlichen Haushalt beurlaubt, werden angemessene
Fahrtkosten übernommen. Als angemessen gilt maximal
Neue Fassung ab 01.01.2017
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 18.
Sonstiges
Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien
Der Mehrbedarf kann bei besonderen Erziehungs/Entwicklungsschwierigkeiten, körperlichen, geistigen und
seelischen Störungen von 50 € bis 100 € monatlich
gewährt werden.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 12.
Schulbesuchsfahrtkosten
Diese Fahrten können aus zwingenden pädagogischen
Gründen unter der Voraussetzung, dass diese Kosten
nicht durch Dritte abgedeckt werden, übernommen
werden. Die Höhe richtet sich hierbei nach dem Einzelfall.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 13.
Sicherstellung
des
Lebensunterhaltes
bei
Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in den
Haushalt der Eltern oder anderen Bezugspersonen (z.B.
Geschwister, Großeltern) beurlaubt, so ist auch dort der
notwendige Unterhalt des Kindes sicherzustellen, sofern
die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 14.
Seite 7 von 9
16.
17.
Geltende Fassung seit 01.01.2016
die Höhe der Kosten, welche bei der Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs entstehen.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.2.
Teilnahme der therapeutischen Maßnahmen
3.4.
Muss ein Hilfeempfänger an therapeutischen Maßnahmen
teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung
dienen,
so
werden
die
damit
verbundenen
Aufwendungen, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt
werden, übernommen.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.4.
Elternbeiträge
für
den
Besuch
von 3.5.
Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
werden gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.5.
3.6.
3.7.
18.
Neue Fassung ab 01.01.2017
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Muss ein/e Hilfeempfänger/in an therapeutischen
Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner
Erziehung dienen, so werden die damit verbundenen
Aufwendungen, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt
werden, übernommen.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 16.
Übernahme
der
Elternbeiträge
für
Kindertagesbetreuung
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
oder die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden
gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 17.
Säuglingserstausstattung
Im Rahmen der Hilfegewährung für Hilfeempfänger/innen
und junge Volljährige wird eine Säuglingserstausstattung
in der Regel bis zu 300 € gewährt werden.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 20.
Kieferorthopädische Behandlung
Der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung
kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern nicht
leistungsfähig sind.
Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 21.
Zuschuss zu der Altersversorgung und den
Unfallversicherung Brühler Pflegeeltern
Brühler
Pflegepersonen
erhalten
die
Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer
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19.
20.
21.
Geltende Fassung seit 01.01.2016
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 2.3.
Startbeihilfe für Jugendliche/junge Volljährige
Die
Beihilfe
umfasst
die
Erstausstattung
für
Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsartikel und wird
in der Regel bis zu einer Höhe von 1.000,00 € gewährt.
Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gezahlt werden.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.11.
Säuglingserstausstattung
Im Rahmen der Hilfegewährung für Hilfeempfänger und
junge Volljährige wird eine Säuglingserstausstattung in
der Regel bis zu 300,00 € gewährt werden.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.6.
Kieferorthopädische Behandlung
Der
Eigenanteil
an
einer
kieferorthopädischen
Behandlung kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern
nicht leistungsfähig sind.
Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.7.
Neue Fassung ab 01.01.2017
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