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Vorlage (Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
160 kB
Datum
02.02.2017
Erstellt
24.01.17, 15:42
Aktualisiert
24.01.17, 15:42

Inhalt der Datei

Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Geltende Fassung seit 01.01.2016 Allgemeiner Teil Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes Einmalige Bekleidungshilfen Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle Einschulungsbeihilfen Beihilfe zur Kommunion/Konfirmation sowie vergleichbare Anlässe anderer Religionen Beihilfe zur Taufe Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Weihnachtsbeihilfe Urlaubs-/Ferienfahrten Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien Schulbesuchsfahrtkosten Sicherung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Zuschuss zu der Altersversorgung und Unfallversicherung Brühler Pflegeeltern Startbeihilfe für Jugendliche/junge Volljährige Neue Fassung ab 01.01.2017 0. Allgemeiner Teil 1. Beihilfen 1.1. Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme von Heim-, Pflegeoder Patenkindern 1.2. Einmalige Bekleidungshilfen 1.3. Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflege- oder Patenstelle 1.4. Einschulungsbeihilfen 1.5. Beihilfe zur Kommunion bzw. zur Konfirmation sowie vergleichbaren Anlässen anderer Religionen 1.6. Beihilfe zur Taufe 1.7. Beihilfen zur Anschaffung von Brillen und Hörgeräten 1.8. Weihnachtsbeihilfe 1.9. Urlaubs-/Ferienfahrten 1.10. Beihilfe für Klassen- und Abschlussfahrten 1.11. Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige 1.12. Sonstige Beihilfen 2. Zuschüsse 2.1. Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts 2.2. Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten 2.3. Zuschuss zu der Altersversorgung und der Unfallversicherung von Pflegeeltern 3. Sonstiges 3.1. Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien 3.2. Schulbesuchsfahrtkosten 3.3. Sicherung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Seite 1 von 9 Geltende Fassung seit 01.01.2016 20 Säuglingserstausstattung 21 Kieferorthopädische Behandlung 0 01 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. Allgemeiner Teil 0 Die Stadt Brühl gewährt auf Antrag nach § 39 Abs. 1 – 4 01 SGB VIII Beihilfen und Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. 02 Vor Auszahlung der beantragten Beihilfe oder des 02 Zuschusses ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. 03 Für die in auswärtigen Einrichtungen im Rahmen einer 03 Maßnahme der Hilfe zur Erziehung untergebrachter Personen, sind die Richtlinien des dortigen Jugendamtes bzw. des Hauptbelegers maßgeblich (§ 39 Abs. 4 SGB VIII) und somit zu berücksichtigen. 1. 1. Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme eines Heim-, 1.1. Pflege- oder Patenkindes Die Stadt Brühl zahlt in der Regel für die Erstausstattung bei Erstaufnahme eines Heim-, Pflege- oder Patenkindes (unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) eine Beihilfe von 410,00 €. Im Einzelfall kann auch eine höhere Beihilfe gezahlt werden. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.1. Neue Fassung ab 01.01.2017 Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Übernahme der Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung Säuglingserstausstattung Kieferorthopädische Behandlung Allgemeiner Teil Die Stadt Brühl gewährt auf Antrag nach § 39 Abs. 1 – 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinderund Jugendhilfe - SGB VIII Beihilfen und Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Anträge auf Beihilfen sind schriftlich, per Fax oder per E-Mail bei der Abteilung Verwaltung, Budgetverantwortung, Investive Maßnahmen des Fachbereiches Kinder, Jugendpflege und Familie zu stellen. Eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage entsprechender Nachweise. Für die in auswärtigen Einrichtungen im Rahmen einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung untergebrachten Personen sind die Richtlinien des dortigen Jugendamtes bzw. des Hauptbelegers maßgeblich (§ 39 Abs. 4 SGB VIII) und somit zu berücksichtigen. Beihilfen Bekleidungsbeihilfe bei Erstaufnahme von Heim-, Pflege- oder Patenkindern Die Stadt Brühl zahlt in der Regel für die Erstausstattung bei Erstaufnahme von Heim-, Pflege- oder Patenkindern (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) eine Beihilfe von 410 €. Im Einzelfall kann auch eine höhere Beihilfe gezahlt werden. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 1. Seite 2 von 9 2. 3. 4. 5. Geltende Fassung seit 01.01.2016 Einmalige Bekleidungsbeihilfen Die Stadt Brühl zahlt für die Anschaffung neuer Bekleidung, eine einmalige Beihilfe in Höhe von 205,00 €. z.B. bei: -außerordentlich schnellem Wachstum, -gravierenden körperlichen Veränderungen (Fettleibigkeit, Magersucht, etc.), -Behinderung -Schwangerschaft -Berufs-/Ausbildungsbeginn -sonstigen besonderen Anlässen mit entsprechender Begründung, z.B. Krankenhausaufenthalt Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.2. Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle Die Stadt Brühl zahlt bei der Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle in der Regel bis zu 500,00 €. Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gewährt werden. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.3. Einschulungsbeihilfen Die Beilhilfe zur Einschulung oder für den Wechsel in eine weiterführende Schule beträgt 65,00€. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.4. Beihilfe zur Kommunion/Konfirmation sowie vergleichbare Anlässe anderer Religionen Die Stadt Brühl zahlt eine Beihilfe zur Kommunion / Konfirmation sowie vergleichbare Anlässe anderer Religionen in Höhe von 205,00 €. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.5. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. Neue Fassung ab 01.01.2017 Einmalige Bekleidungsbeihilfen Die Stadt Brühl zahlt für die Anschaffung neuer Bekleidung eine einmalige Beihilfe in Höhe von 205 €, z.B. bei: • außerordentlich schnellem Wachstum, • gravierenden körperlichen Veränderungen (Fettleibigkeit, Magersucht, etc.), • Behinderung, • Schwangerschaft, • Berufs- bzw. Ausbildungsbeginn und • sonstigen besonderen Anlässen mit entsprechender Begründung, z.B. Krankenhausaufenthalt Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 2. Beihilfe zur Erstausstattung einer Pflege- oder Patenstelle Die Stadt Brühl zahlt bei der Erstausstattung einer Pflegestelle oder Patenstelle in der Regel bis zu 500 €. Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gewährt werden. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 3. Einschulungsbeihilfen Die Beihilfe zur Einschulung oder für den Wechsel in eine weiterführende Schule beträgt 65 €. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 4. Beihilfe zur Kommunion bzw. Konfirmation sowie vergleichbaren Anlässen anderer Religionen Die Stadt Brühl zahlt eine Beihilfe zur Kommunion bzw. Konfirmation sowie zu vergleichbaren Anlässen anderer Religionen in Höhe von 205 €. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 5. Seite 3 von 9 6. 7. 7.1 7.2 8. 9. 9.1 9.2 Geltende Fassung seit 01.01.2016 Beihilfe zur Taufe Nach Vorlage einer Taufbescheinigung wird eine Beihilfe von 100,00 € gezahlt. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.6. Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherungen gedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu - bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille, eine Beihilfe bis zu 77,00 €. Für ein Hörgerät wird eine Beilhilfe bis zu 77,00€ gewährt. Hinweis: Diese Punkte sind neu Ziffer 1.7. Weihnachtsbeihilfe Die Weihnachtsbeihilfe für Pflegekinder beträgt 52,00 €. 1.6. 1.7. 1.7.1. 1.7.2. 1.8. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.8. Urlaubs-/Ferienfahrten 1.9. Die Stadt Brühl zahlt eine Urlaubsbeihilfe für Pflegekinder 1.9.1. von wöchentlich 50,00€ für max. 3 Wochen. Ferienfahrten, welche durch die Einrichtung, in der das 1.9.2. Kinder/der Jugendliche/der junge Volljährige untergebracht ist, durchgeführt werden, werden wie folgt bezuschusst: - Für den Zeitraum in dem das Heim lediglich Bettengeld (80% des Tagessatzes) in Rechnung stellt, wird eine Beihilfe entsprechend des Hauptbelegungsträgers Neue Fassung ab 01.01.2017 Beihilfe zur Taufe Nach Vorlage einer Taufbescheinigung wird eine Beihilfe von 100 € gezahlt. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 6. Beihilfen zur Anschaffung von Brillen und Hörgeräten Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherungen gedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu - bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille eine Beihilfe von bis zu 77 €. Die Stadt Brühl zahlt für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherungen gedeckten Kosten eines ärztlich verordneten Hörgerätes eine Beihilfe von bis zu 77 €. Ein entsprechender Nachweis der Krankenversicherung muss vor Auszahlung einer Beihilfe vorgelegt werden. Hinweis: Diese Punkte waren vorher Ziffer 7. Weihnachtsbeihilfe Die Weihnachtsbeihilfe für Paten- und Pflegekinder beträgt 52 €. Sie wird ohne Antrag mit dem Pflegegeld im Dezember ausgezahlt. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 8. Urlaubs-/Ferienfahrten Die Stadt Brühl zahlt eine Urlaubsbeihilfe für Paten- und Pflegekinder von wöchentlich 50 € für maximal 3 Wochen. Die Teilnahme an Ferienfahrten einer stationären Jugendhilfeeinrichtung wird für den Zeitraum, in dem die stationäre Einrichtung lediglich Bettengeld (80% des Tagessatzes) in Rechnung stellt, mit einer Beihilfe entsprechend der Regelung des Hauptbelegers unterstützt. Für den Zeitraum von Ferienmaßnahmen, in denen die Seite 4 von 9 Geltende Fassung seit 01.01.2016 gezahlt. - Für den Zeitraum von Ferienmaßnahmen, in denen das Heim den vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe bewährt. Hinweis: Diese Punkte sind neu Ziffer 1.9. 10. Beihilfe für Klassenfahrten und Abschlussfahrten 1.10. 1.10.1. 10.1 Für die Klassenfahrt eines Pflegekindes zahlt die Stadt Brühl eine Beihilfe von 155,00€. Bei Unterbringung in einer Einrichtung wird bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim lediglich Bettengeld in Rechnung stellt, eine einmalige Beihilfe von max. 155,00€ jährlich gewährt. Bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim den vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe gewährt. 10.2 Für eine Abschlussfahrt eines Pflegekindes wird eine 1.10.2. Beihilfe von bis zu 260,00€ gezahlt. Hinweis: Diese Punkte sind neu Ziffer 1.10. 1.11. 1.12. Neue Fassung ab 01.01.2017 stationäre Einrichtung den vollen Tagessatz Rechnung stellt, wird keine Beihilfe gewährt. in Hinweis: Diese Punkte waren vorher Ziffer 9. Beihilfe für Klassen- und Abschlussfahrten Beihilfe für Klassenfahrten Für die Klassenfahrt eines Paten- oder Pflegekindes zahlt die Stadt Brühl eine Beihilfe von 155 €. Bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung wird bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim lediglich Bettengeld in Rechnung stellt, eine einmalige Beihilfe von maximal 155 € jährlich gewährt. Bei mehrtägigen Klassenfahrten, in denen das Heim den vollen Tagessatz in Rechnung stellt, wird keine Beihilfe gewährt. Beihilfe für Abschlussfahrten Für eine Abschlussfahrt eines Paten- oder Pflegekindes wird eine Beihilfe von bis zu 260 € gezahlt. Hinweis: Diese Punkte waren vorher Ziffer 10. Startbeihilfe für Jugendliche und junge Volljährige Die Beihilfe umfasst die Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsartikel und wird in der Regel bis zu einer Höhe von 1.000 € gewährt. Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gezahlt werden. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 19. Sonstige Beihilfen Sonstige Beihilfen werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen, falls sie nicht durch den Tagessatz abgegolten oder in den vorstehenden Beihilfen enthalten sind. Sonstige Beihilfen Seite 5 von 9 Geltende Fassung seit 01.01.2016 11. Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Bedarf ein Hilfeempfänger des Nachhilfeunterrichts, so ist nach der Empfehlung des Landschaftsverbandes vom 19.08.2008 zu verfahren. Je nach Ausbildungsgrad sind die Vergütungssätze für Lehrer/Studenten etc. von dort festgelegt. 2. 2.1. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 2.1. 2.2. 2.3. Neue Fassung ab 01.01.2017 sind beispielsweise Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Jugendgruppen. Zusätzlich kann im Einzelfall bei einem nachgewiesenen Bedarf nach einer bereits gewährten Beihilfe zur Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsartikel eine weitere Beihilfe gewährt werden. Neuer Punkt Zuschüsse Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Bedarf ein/e Hilfeempfänger/in des Nachhilfeunterrichts, so ist nach der Empfehlung des Landschaftsverbandes vom 19.08.2008 zu verfahren. Je nach Ausbildungsgrad sind die Vergütungssätze für Lehrer/Studenten etc. von dort festgelegt. Die jeweils aktualisierten Sätze gemäß Empfehlung des Landschaftsverbandes sind anzurechnen. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 11. Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten Besuchen die Eltern das Kind, die/den Jugendliche/n in der Einrichtung bzw. der Pflegefamilie oder wird dieser in den elterlichen Haushalt beurlaubt, werden angemessene Fahrtkosten übernommen. Als angemessen gilt maximal die Höhe der Kosten, welche bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 15. Zuschuss zu der Altersversorgung und der Unfallversicherung von Pflegeeltern Pflegepersonen erhalten die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung Seite 6 von 9 Geltende Fassung seit 01.01.2016 12. 13. 14. 15. 3. 3.1. Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien Der Mehrbedarf kann bei besonderen Erziehungs/Entwicklungsschwierigkeiten, körperlichen, geistigen und seelischen Störungen von 50,00 € bis 100,00 € monatlich gewährt werden. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.1. Schulbesuchsfahrtkosten 3.2. Diese Fahrten können aus zwingenden pädagogischen Gründen unter Voraussetzung, dass diese Kosten nicht durch Dritte abgedeckt werden, übernommen werden. Die Höhe richtet sich hierbei nach dem Einzelfall. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.2. Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei 3.3. Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in den Haushalt der Eltern oder anderen Bezugspersonen (z.B. Geschwister, Großeltern) beurlaubt, so ist auch dort der notwendige Unterhalt des Kindes sicher zustellen, sofern die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.3. Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei der Ausübung von Besuchskontakten Besuchen die Eltern das Kind/den Jugendlichen in der Einrichtung bzw. der Pflegefamilie oder wird dieser in den elterlichen Haushalt beurlaubt, werden angemessene Fahrtkosten übernommen. Als angemessen gilt maximal Neue Fassung ab 01.01.2017 nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 18. Sonstiges Erhöhter erzieherischer Bedarf in Pflegefamilien Der Mehrbedarf kann bei besonderen Erziehungs/Entwicklungsschwierigkeiten, körperlichen, geistigen und seelischen Störungen von 50 € bis 100 € monatlich gewährt werden. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 12. Schulbesuchsfahrtkosten Diese Fahrten können aus zwingenden pädagogischen Gründen unter der Voraussetzung, dass diese Kosten nicht durch Dritte abgedeckt werden, übernommen werden. Die Höhe richtet sich hierbei nach dem Einzelfall. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 13. Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige in den Haushalt der Eltern oder anderen Bezugspersonen (z.B. Geschwister, Großeltern) beurlaubt, so ist auch dort der notwendige Unterhalt des Kindes sicherzustellen, sofern die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vorliegt. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 14. Seite 7 von 9 16. 17. Geltende Fassung seit 01.01.2016 die Höhe der Kosten, welche bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.2. Teilnahme der therapeutischen Maßnahmen 3.4. Muss ein Hilfeempfänger an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so werden die damit verbundenen Aufwendungen, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden, übernommen. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.4. Elternbeiträge für den Besuch von 3.5. Kindertageseinrichtungen Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen werden gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.5. 3.6. 3.7. 18. Neue Fassung ab 01.01.2017 Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Muss ein/e Hilfeempfänger/in an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so werden die damit verbundenen Aufwendungen, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden, übernommen. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 16. Übernahme der Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen oder die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 17. Säuglingserstausstattung Im Rahmen der Hilfegewährung für Hilfeempfänger/innen und junge Volljährige wird eine Säuglingserstausstattung in der Regel bis zu 300 € gewährt werden. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 20. Kieferorthopädische Behandlung Der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Hinweis: Dieser Punkt war vorher Ziffer 21. Zuschuss zu der Altersversorgung und den Unfallversicherung Brühler Pflegeeltern Brühler Pflegepersonen erhalten die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Seite 8 von 9 19. 20. 21. Geltende Fassung seit 01.01.2016 Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 2.3. Startbeihilfe für Jugendliche/junge Volljährige Die Beihilfe umfasst die Erstausstattung für Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsartikel und wird in der Regel bis zu einer Höhe von 1.000,00 € gewährt. Im Einzelfall kann eine höhere Beihilfe gezahlt werden. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 1.11. Säuglingserstausstattung Im Rahmen der Hilfegewährung für Hilfeempfänger und junge Volljährige wird eine Säuglingserstausstattung in der Regel bis zu 300,00 € gewährt werden. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.6. Kieferorthopädische Behandlung Der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung kann vorgeleistet werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Hinweis: Dieser Punkt ist neu Ziffer 3.7. Neue Fassung ab 01.01.2017 Seite 9 von 9