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Vorlage (15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl: Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016; Rat am 12.12.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
07.02.17, 14:46
Aktualisiert
02.03.17, 10:22
Vorlage (15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl:
Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016; Rat am 12.12.2016) Vorlage (15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl:
Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016; Rat am 12.12.2016)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 10 20 09/ 02.02.2017 60/2017 Betreff 15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl: Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016; Rat am 12.12.2016 Beratungsfolge Hauptausschuss Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Abt. 13/1 / FB 13 Freytag Brandt Claßen Müller Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl: Erläuterungen: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist u.a. der § 46 GO NRW – Aufwandsentschädigungen geändert worden und mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kraft getreten. Durch die Neufassung des § 46 GO NRW erhalten Vorsitzende von Ausschüssen neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese per Gesetz mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen. Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Die Ausschüsse, die von der Regelung ausgenommen werden sollen, müssen dann explizit in der neuen Regelung in der Hauptsatzung aufgezählt werden. Der Rat der Stadt Brühl hat zehn weitere Ausschüsse gebildet. Drucksache 60/2017 Seite - 2 – Ab dem 01.01.2017 besteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs.1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Diese beträgt derzeit monatlich 290,20 €, jährlich 3.482,40 €. Bei 10 Ausschussvorsitzenden entstünden somit zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 34.824,00 € jährlich. Aus Haushaltskonsolidierungsgründen wird daher vorgeschlagen, in Brühl keine zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zu zahlen. Verdienstausfall Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung ist ein Regelstundensatz von 8,84 €, der durch die Hauptsatzung erhöht werden kann, sowie ein einheitlicher Höchstbetrag festgesetzt worden. Bisher in den Hauptsatzungen festgelegte niedrigere Obergrenzen, sind mit Inkrafttreten der novellierten Entschädigungsverordnung unwirksam geworden. Anlage(n): (1) 15. Änderung Hauptsatzung.