Daten
Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
22.05.2017
Erstellt
07.02.17, 14:46
Aktualisiert
02.03.17, 10:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
10 20 09/
02.02.2017
60/2017
Betreff
15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl:
Bezug: Vorlagen-Nr. 556/2016; Rat am 12.12.2016
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Abt. 13/1 / FB 13
Freytag
Brandt
Claßen
Müller
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 15. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Brühl:
Erläuterungen:
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist u.a. der § 46 GO
NRW – Aufwandsentschädigungen geändert worden und mit Wirkung vom 29.11.2016 in
Kraft getreten.
Durch die Neufassung des § 46 GO NRW erhalten Vorsitzende von Ausschüssen neben
den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine vom
für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(Entschädigungsverordnung) festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.
Ausgenommen von dieser Regelung ist nach § 46 Nr. 2 GO NRW der
Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss
sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da diese per Gesetz mit dem
Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass
„weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Die Ausschüsse, die
von der Regelung ausgenommen werden sollen, müssen dann explizit in der neuen
Regelung in der Hauptsatzung aufgezählt werden.
Der Rat der Stadt Brühl hat zehn weitere Ausschüsse gebildet.
Drucksache 60/2017
Seite - 2 –
Ab dem 01.01.2017 besteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein
Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs.1 Nr. 6
EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Diese beträgt derzeit
monatlich 290,20 €, jährlich 3.482,40 €. Bei 10 Ausschussvorsitzenden entstünden somit
zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt 34.824,00 € jährlich.
Aus Haushaltskonsolidierungsgründen wird daher vorgeschlagen, in Brühl keine
zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zu zahlen.
Verdienstausfall
Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung ist ein Regelstundensatz von 8,84 €, der
durch die Hauptsatzung erhöht werden kann, sowie ein einheitlicher Höchstbetrag
festgesetzt worden. Bisher in den Hauptsatzungen festgelegte niedrigere Obergrenzen,
sind mit Inkrafttreten der novellierten Entschädigungsverordnung unwirksam geworden.
Anlage(n):
(1) 15. Änderung Hauptsatzung.