Daten
Kommune
Pulheim
Größe
50 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Vorlage 254/2014
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt
Pulheim vom _______.2014
Aufgrund §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV.NRW.S. 458/ SGV NRW 215) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2012 (GV.NRW.S. 670), der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der geltenden Fassung und der §§ 4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der geltenden Fassung hat der
Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 23.9.2014 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den
Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim und die Gebührentabelle als Anlage zur Satzung
beschlossen:
§ 1 – Grundsatz
1)
Für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstfahrzeugen als Krankentransportwagen (KTW), Rettungsdienstfahrzeugen (RTW) sowie Notärztinnen und Notärzten (NA) und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) im
Rahmen des RettG NRW werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
2)
Die im Auftrag der Stadt Pulheim betriebenen Krankentransport-, Rettungsdienst- und Notarzteinsatzfahrzeuge dienen zur Beförderung von erkrankten oder verletzten Personen nach dem RettG NRW. Leichentransporte dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht durchgeführt werden.
§ 2 – Gebührenpflichtige
1)
2)
Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a)
die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und
b)
Personen, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der
Benutzerin/dem Benutzer unterhaltspflichtig sind.
c)
Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Krankentransport- und Notfallrettungsdienstes
diejenige Person, die den Einsatz veranlasst hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Gebührensätze
1)
Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen mit einem
Rettungswagen (RTW), Leistungen mit einem Krankentransportwagen (KTW) und/oder der
rettungsdienstlichen Leistungen durch eine Notärztin/einen Notarzt zzgl. der Gebühren für das
Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF) richtet sich nach der Gebührentabelle, die Anlage dieser Satzung ist.
Anlage zu Vorlage 254/2014
2)
Die Bestimmungen dieser Satzung und des dazugehörigen Gebührentarifs gelten auch für die Leistungen
freiwilliger Hilfsorganisationen, die Aufgaben aufgrund des § 9 des Gesetzes über den Rettungsdienst im
Auftrag der Stadt Pulheim durchführen.
3)
Neben den vorgenannten Gebühren sind die in der Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von
Gebühren für die Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes zu zahlen, die von der Stadt Pulheim im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises eingezogen werden.
4)
Unterstützungsleistungen, die über die Inanspruchnahme der in Absatz 1 bis 3 beschriebenen
Leistungen hinausgehen, werden gemäß der Satzung der Stadt Pulheim über den Kostenersatz für
den Einsatz der Feuerwehr in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
§ 4 - Gebührenfestsetzung und Fälligkeit
1)
Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid festgesetzt.
2)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 - Beförderungsbedingungen
1)
Für jede Beförderung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Fahrt mit einem
Krankentransportwagen bzw. Rettungswagen spätestens bei Beendigung des Transports vorzulegen. In dringenden Ausnahmefällen ist die ärztliche Notfallbescheinigung kurzfristig nachzureichen.
2)
Leidet die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit, so ist dies dem Personal des
Krankentransportwagens bzw. Rettungstransportfahrzeuges vor Antritt des Transports bekannt zu
geben.
§ 6 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1)
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
2)
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim
vom 9.1.2014 und die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für den Einsatz des
Notarztes vom 27.9.2013 außer Kraft.
Anlage zu Vorlage 254/2014
Anlage zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren (Gebührentabelle) für den Krankentransport
und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim vom _________________, gültig ab __________________
1)
Die Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen mit einem Rettungswagen
(RTW) betragen je Person
441,64 €.
2)
Die Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen mit einem Krankentransportwagen (KTW) betragen je Person
149,10 €.
3)
Die Gebühren die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen durch eine Notärztin/einen Notarzt
betragen je behandelter Person
a) für den Einsatz der Notärztin/des Notarztes (NA)
b) für das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
122,28 €
96,43 €.
Anlage zu Vorlage 254/2014
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ___.___.2014
Frank Keppeler
Bürgermeister