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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 254/2014)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
50 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
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Inhalt der Datei

Anlage zu Vorlage 254/2014 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim vom _______.2014 Aufgrund §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV.NRW.S. 458/ SGV NRW 215) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2012 (GV.NRW.S. 670), der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der geltenden Fassung und der §§ 4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 23.9.2014 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim und die Gebührentabelle als Anlage zur Satzung beschlossen: § 1 – Grundsatz 1) Für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstfahrzeugen als Krankentransportwagen (KTW), Rettungsdienstfahrzeugen (RTW) sowie Notärztinnen und Notärzten (NA) und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) im Rahmen des RettG NRW werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 2) Die im Auftrag der Stadt Pulheim betriebenen Krankentransport-, Rettungsdienst- und Notarzteinsatzfahrzeuge dienen zur Beförderung von erkrankten oder verletzten Personen nach dem RettG NRW. Leichentransporte dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht durchgeführt werden. § 2 – Gebührenpflichtige 1) 2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und b) Personen, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der Benutzerin/dem Benutzer unterhaltspflichtig sind. c) Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Krankentransport- und Notfallrettungsdienstes diejenige Person, die den Einsatz veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 - Gebührensätze 1) Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen mit einem Rettungswagen (RTW), Leistungen mit einem Krankentransportwagen (KTW) und/oder der rettungsdienstlichen Leistungen durch eine Notärztin/einen Notarzt zzgl. der Gebühren für das Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF) richtet sich nach der Gebührentabelle, die Anlage dieser Satzung ist. Anlage zu Vorlage 254/2014 2) Die Bestimmungen dieser Satzung und des dazugehörigen Gebührentarifs gelten auch für die Leistungen freiwilliger Hilfsorganisationen, die Aufgaben aufgrund des § 9 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Auftrag der Stadt Pulheim durchführen. 3) Neben den vorgenannten Gebühren sind die in der Satzung des Rhein-Erft-Kreises über die Erhebung von Gebühren für die Leitstelle im Bereich des Rettungsdienstes zu zahlen, die von der Stadt Pulheim im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises eingezogen werden. 4) Unterstützungsleistungen, die über die Inanspruchnahme der in Absatz 1 bis 3 beschriebenen Leistungen hinausgehen, werden gemäß der Satzung der Stadt Pulheim über den Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr in der jeweils gültigen Fassung berechnet. § 4 - Gebührenfestsetzung und Fälligkeit 1) Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. 2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. § 5 - Beförderungsbedingungen 1) Für jede Beförderung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Fahrt mit einem Krankentransportwagen bzw. Rettungswagen spätestens bei Beendigung des Transports vorzulegen. In dringenden Ausnahmefällen ist die ärztliche Notfallbescheinigung kurzfristig nachzureichen. 2) Leidet die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit, so ist dies dem Personal des Krankentransportwagens bzw. Rettungstransportfahrzeuges vor Antritt des Transports bekannt zu geben. § 6 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten 1) Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst der Stadt Pulheim vom 9.1.2014 und die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für den Einsatz des Notarztes vom 27.9.2013 außer Kraft. Anlage zu Vorlage 254/2014 Anlage zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren (Gebührentabelle) für den Krankentransport und Notfallrettungsdienst der Stadt Pulheim vom _________________, gültig ab __________________ 1) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen mit einem Rettungswagen (RTW) betragen je Person 441,64 €. 2) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen mit einem Krankentransportwagen (KTW) betragen je Person 149,10 €. 3) Die Gebühren die Inanspruchnahme der rettungsdienstlichen Leistungen durch eine Notärztin/einen Notarzt betragen je behandelter Person a) für den Einsatz der Notärztin/des Notarztes (NA) b) für das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 122,28 € 96,43 €. Anlage zu Vorlage 254/2014 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Pulheim, den ___.___.2014 Frank Keppeler Bürgermeister