Daten
Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
07.03.17, 16:02
Aktualisiert
07.03.17, 16:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
als Leistung der Jugendhilfe in Brühl
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Leistungen der Stadt Brühl
Anspruchsvoraussetzungen
Umfang der Betreuung
Erteilung der Pflegeerlaubnis
Eignung der Kindertagespflegepersonen
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und
Erstattung von Beiträgen
Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit
der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson
Betriebskostenzuschuss
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Inkrafttreten
1.
unverändert
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
9.
unverändert
10.
11.
12.
13.
14.
Fassung ab 1. August 2016
1.
(1)
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der 1.
Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat Ihre gesetzliche Grundlage im (1)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe
(SGB VIII) und den entsprechenden Ausführungsgesetzen.
Die §§ 22 bis 24, 43 und 90 SGB VIII regeln umfassend die
Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die
städtischen Richtlinien.
Vertretungsstützpunkt
Betriebskostenzuschuss
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Inkrafttreten
Ab dem 01.08.2017 geltende Fassung:
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der
Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im
Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
(§§ 22 bis 24, 43 und 90 SGB VIII) und im
Kinderbildungsgesetz als Ausführungsgesetz (KiBiz).
1
(2)
Die Kindertagespflege soll
•
•
•
2)
unverändert
2.
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
die
Entwicklung
des
Kindes
zu
einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen
und ergänzen,
den
Erziehungsberechtigten
dabei
helfen,
Erwerbstätigkeit
und
Kindererziehung
besser
miteinander
vereinbaren
zu
können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege
Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht
sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung
orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich
am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und
sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren
und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
2.
Qualitätsstandards der Kindertagespflege
Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der
Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiz)
vom 1. August 2014.
Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der
Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiz)
vom 30.Oktober 2007 in der Fassung vom 1. August 2016
mit den §§ 13 bis 13 c sowie § 17.
Die Kindertagespflegepersonen stellen eine
Umsetzung
der
Qualitätsstandards
Kindertagespflege in Brühl sicher.
unverändert
schrittweise
für
die
2
Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien
entnommen werden.
Zu den Qualitätsstandards gehört ein Leitbild und eine
schriftliche
Konzeption,
die
alltagsintegrierte
Sprachförderung,
die
regelmäßige
Weiterbildung,
Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten, Struktur und
Flexibilität im Tagesablauf sowie die Verpflegung,
Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern, eine
individuelle Eingewöhnung analog des Berliner Modells und
die Beobachtung und Dokumentation.
3.
Leistungen der Stadt Brühl
3.
Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien
entnommen werden.
Leistungen der Stadt Brühl
(1)
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung,
Beratung, Qualifizierung und fachliche Begleitung von
geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und
Beratung
von
Erziehungsberechtigten
über
die
Kindertagespflege und die Vermittlung des Kindes an eine
geeignete Kindertagespflegeperson.
(1)
unverändert
(2)
Die Stadt Brühl gewährt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eine
laufende Geldleistung in angemessener Höhe.
(2)
unverändert
4.
Anspruchsvoraussetzungen
4.
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Gemäß § 24 SGB VIII
- ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu
fördern, wenn
• diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist
(1)
Gemäß § 24 SGB VIII
• ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu
fördern, wenn
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen
und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist
3
oder
oder
• die
Erziehungsberechtigten
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
arbeitssuchend
sind,
sich
in
einer
beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches
erhalten
(2)
(3)
-
hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend,
-
kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch in
Kindertagespflege gefördert werden.
Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann
geltend gemacht werden, wenn die entsprechende (2)
Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum Verzicht
auf private Zuzahlungen abgegeben hat. Ausgenommen davon sind Zahlungen für das Mittagessen.
Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf einen durch das
Jugendamt der Stadt Brühl geförderten Platz, wenn (3)
mindestens eine sorgeberechtigte Person mit Hauptwohnsitz
in Brühl gemeldet ist.
-
die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit
nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten
Buches erhalten
•
hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat,
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung
oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend,
•
kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch
in Kindertagespflege gefördert werden.
unverändert
unverändert
4
5.
Umfang der Betreuung
5.
(1)
Die Stadt gewährt die Kindertagespflege als Leistung der (1)
Jugendhilfe, sofern der festgestellte Bedarf wöchentlich
mindestens 15 Stunden beträgt und 45 Wochenstunden in der
Regel nicht übersteigt. Zudem muss ein zeitliches Erfordernis
von mindestens 3 Monaten vorliegen.
Umfang der Betreuung
unverändert
Wird
die
Kindertagespflege
in
Ergänzung
zur
Kindertagesstätte
und
OGS-Betreuung
in
Anspruch
genommen, so kann der Betreuungsumfang auch weniger als
15 Stunden betragen. Dabei darf die Gesamtbetreuungszeit
von 45 Stunden die Woche in der Regel nicht überschritten
werden.
(2)
Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die (2)
altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu
berücksichtigen.
unverändert
(3)
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich (3)
grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Zwischen der
Tagespflegestelle und den Eltern wird ein privatrechtlicher
verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen.
unverändert
(4)
Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die (4)
Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson
dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des
Kindes
angemessene
Eingewöhnung
in
die
Kindertagespflegestelle erfolgt
Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die
Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson
dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des
Kindes
angemessene
Eingewöhnung
in
die
Kindertagespflegestelle
erfolgt
(siehe
hierzu
Qualitätsstandards Punkt 8).
6.
Erteilung der Pflegeerlaubnis
6.
Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB
VIII
nach
erfolgreichem
Abschluss
der
Erteilung der Pflegeerlaubnis
unverändert
5
Qualifikationsmaßnahme zur Tagespflegeperson und nach
Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 7 dieser
Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich
die Pflegeperson als ungeeignet erweist.
unverändert
7.
Eignung der Kindertagespflegeperson
7.
(1)
Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine (1)
Kindertagespflegeperson durch die Stadt Brühl ist deren
Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die persönlichen
Voraussetzungen
(siehe
Absatz
2),
die
formalen
Voraussetzungen
(siehe
Absatz
3)
und
die
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Abs.
4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch
Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen
Unterlagen und durch Hausbesuche fest.
(2)
Persönliche Voraussetzungen:
Eignung der Kindertagespflegeperson
unverändert
(2)
Persönliche Voraussetzungen:
•
unverändert
•
unverändert
verbindliche
•
unverändert
Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang
mit Kindern und Erziehungsberechtigten.
•
unverändert
•
Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer
Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und positive
Wertschätzung entgegen.
•
Sie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern.
•
Sie sorgt für eine
Kinderbetreuung.
•
zuverlässige
und
6
• Die Tagespflegeperson muss mindestens über deutsche
Sprachkenntnisse auf Niveaustufe B nach dem
gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
verfügen.
Trotz Vorliegens eines entsprechenden
Nachweises kann insbesondere bei entsprechenden
Anhaltspunkten und unter Berücksichtigung des Einzelfalls
überprüft werden, ob das vorhandene Sprachverständnis
und die Sprachfähigkeit der Tagespflegeperson ausreichen,
um den Anforderungen an die sprachliche Bildung der
betreuten Kinder gerecht zu werden. Anhaltspunkte dafür,
wann eine Person geeignet, bzw. nicht geeignet ist, bietet
außerdem der Negativkatalog des § 17 des Ersten
Gesetzes
zur
Ausführung
des
Kinderund
Jugendhilfegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AG
KJHG), auf den in § 4 Abs. 6 KiBiz verwiesen wird
(Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes NRW, 2016, S. 13).
•
Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.
•
unverändert
•
Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen
Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.
•
unverändert
•
Sie sorgt für eine ausgewogene, gesunde und
kindgerechte Ernährung und fördert den kindlichen Spaß
an der Bewegung
•
unverändert
7
3)
Formale Voraussetzungen:
• Die
Kindertagespflegeperson
hat
an
einer
Qualifizierungsmaßnahme eines anerkannten Trägers der
Jugendhilfe oder der Weiterbildung teilgenommen oder
befindet sich in einer Qualifizierungsmaßnahme. Hierbei
entscheidet das Jugendamt im Einzelfall über eine mögliche
Vermittlung vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme.
• Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung benötigen
die Hälfte der Qualifikation.
• Sie verpflichtet sich zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung,
die von der Stadt Brühl angeboten und unterstützt wird.
(3)
•
Formale Voraussetzungen:
unverändert
•
unverändert
•
Um die Anforderungen an die frühkindliche Bildung
einschließlich
einer
alltagsintegrierten
individuellen
sprachlichen Bildung der Kinder erfüllen zu können, soll die
Tagespflegeperson
mindestens
über
einen
Hauptschulabschluss bzw. vergleichbaren anerkannten
ausländischen Schulabschluss verfügen.
•
Die Tagespflegeperson legt im Rahmen der Beantragung
der Pflegeerlaubnis ein pädagogisches Kurzkonzept vor.
Dieses wird nach Erteilung der Pflegeerlaubnis stetig
weiterentwickelt und ausgearbeitet.
•
unverändert
8
•
Konnten
die
angebotenen
Fortbildungen
nicht
wahrgenommen werden, liegt es in der Verantwortung der
Tagespflegeperson die versäumte Fortbildung zeitnah,
spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten auf eigene
Kosten nachzuholen. Eine entsprechende Anmeldung muss
dem Jugendamt zeitnah vorgelegt werden.
• Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und
lässt mindestens zweimal jährlich Hausbesuche zu.
•
unverändert
• Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für sich
und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren sowie ein
erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Absatz Nr. 2 a
BZRG ohne jegliche Einträge ab 14 Jahren vor.
•
unverändert
• Sie legt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 35 und § 43 vor und nimmt alle zwei Jahre an einer von der
Stadt Brühl durchgeführten Auffrischung teil.
•
• Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
Erste-Hilfe-Kurs vor, die nicht älter als 2 Jahre sein darf. Die
Auffrischung muss spätestens alle 2 Jahre in eigener
Verantwortung erfolgen. Der Gutschein für die Auffrischung ist
im Familien- und Kinderbüro des Jugendamtes zu erhalten.
•
unverändert
• Sie schließt eine Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt der
Stadt Brühl ab.
•
unverändert
unverändert
9
• Sie
schließt
eine
Unfallversicherung
bei
der
Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege
ab. Die Anmeldung hat innerhalb einer Woche nach Aufnahme
der Tätigkeit zu erfolgen
•
unverändert
•
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, jeglichen Wechsel
bzw. das Ausscheiden eines betreuten Kindes unverzüglich
dem Jugendamt zur Vermeidung von Überzahlungen
mitzuteilen.
• Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt
namentlich bekannt gegeben, legen ein erweitertes
Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen
Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor.
• Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt
namentlich bekannt gegeben, legen ein erweitertes
Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen
Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 35 und 43
IfSG) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig sind
und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig
sind und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson. Jedoch
muss
ein
erweitertes
Führungszeugnis,
eine
Teilnahmebescheinigung über einen Erste Hilfe-Kurs am
Säugling und Kleinkind sowie eine Belehrung nach dem
Infektionsschutzgesetz (§§ 35 und 43 IfSG) und eine
ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorgelegt
werden.
Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle auch als Vertretung
der Tagespflegeperson tätig sind, müssen einen Nachweis zur
Qualifizierung als Tagespflegeperson vorlegen. Sie
erhalten eine Pflegeerlaubnis, die sich ausschließlich auf die
im Vertretungsfall zu betreuenden Tagespflegekinder
beschränkt.
unverändert
10
• Praktikanten in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt
namentlich bekannt gegeben und legen ein erweitertes
Führungszeugnis vor.
• unverändert
(4)
Rahmenbedingungen der Kindertagesstelle:
unverändert
8.
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und
Erstattung von Beiträgen
(4)
Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle:
• Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum
Spielen, für Bewegung und Ruhe.
• Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit
ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist
alters entsprechend und kindgerecht.
• Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.
• Sicherheitsaspekte werden beachtet.
• Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der
individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben,
kindgerecht gestaltet.
8.
Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson
Erstattung von Beiträgen
(1)
Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung (1)
gewährt, dass die KTP kein weiteres Betreuungsgeld von
den Eltern erhält. Bei privat finanzierter KTP oder
Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende
Geldleistung der Stadt Brühl hinaus private Zuzahlungen
vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf öffentliche
Förderung.
unverändert
(2)
Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,00 € pro (2)
Stunde und richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
Betreuungsstunden und umfasst die Erstattung angemessener
Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom, Heizung) in Höhe
von 2,00 Euro pro Stunde sowie den angemessenen Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 3,00 €
unverändert
11
pro Stunde. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt: X
Betreuungsstunden pro Woche X 4,33 Wochen X 5,00 €. Die
Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt am Ende jeden
Kalendermonats an die Tagespflegeperson, wenn der
Abrechnungsbogen bis spätestens zum 05. des Monats
eingereicht wurde.
(3)
Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor (3)
Betreuungsbeginn bzw. Betreuungsende dem Jugendamt
eingereicht. Auch die Änderungsbögen werden dem
Jugendamt einen Monat vor der Änderung des
Betreuungsumfanges vorgelegt.
Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor
Betreuungsbeginn bzw. Betreuungsende dem Jugendamt
eingereicht. Auch die Änderungsbögen werden dem
Jugendamt einen Monat vor der Änderung des
Betreuungsumfanges vorgelegt.
Die Tagespflegepersonen haben in der Eingewöhnungszeit
Anspruch auf Leistungen im Buchungsumfang der Eltern
Das ist auch der Fall, wenn die Eingewöhnungszeit nicht
gelungen ist und abgebrochen werden muss.
(4)
Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der
Sozialhilfe festgestellten erhöhten Förderbedarf in der
Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson der 3,5fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei
Betreuungsplätze. Die Tagespflege sollte durch eine
Tagespflegeperson, die an einem Zertifikatskurs „Inklusion“
teilgenommen oder ihn begonnen hat, erfolgen.
(4)
Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der
Sozialhilfe festgestellten erhöhten Förderbedarf in der
Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson der 3,5fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei
Betreuungsplätze. Die Tagespflege erfolgt durch eine
Tagespflegeperson, die an einem Zertifikatskurs „Inklusion“
teilgenommen oder ihn begonnen hat.
Nachzuweisen ist der erhöhte Betreuungsaufwand durch die
Diagnostik des Frühförderzentrums, des Kinderarztes oder
durch Vorlage eines Behindertenausweises
(5)
Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen
6 und 20 Uhr. Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die
Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst
gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet.
(5)
unverändert
12
(6)
Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen
Aufwendungen für den Beitrag zu einer Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft) erstattet.
(6) unverändert
(7)
Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung und zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig
erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung
(KV+PV) richtet sich der Höchstzuschuss nach der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV+PV.
Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom
monatlichen Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen
Versicherung berechnet wird.
(7)
unverändert
(8)
Nach
einer
erstmaligen
Belegung
einer
Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die
Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein
anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat.
(8)
Nach
einer
erstmaligen
Belegung
einer
Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die
Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein
anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat. Die
Erstattung der hälftigen Kosten erfolgt, nachdem die
Tagespflegeperson ein Jahr ihre Tätigkeit für die Betreuung
von Brühler Kindern zur Verfügung gestellt hat.
(9)
Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene
Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als
Jahressumme erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und
Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur
gesetzlichen
Rentenversicherung
erstattet.
Anerkannt
werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der
Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
(9) unverändert
13
9.
Vergütung
der
Tagespflegeperson
während
der 9.
Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der
Tagespflegeperson
Vergütung der Tagespflegeperson während der
Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der
Tagespflegeperson
(1)
Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem (1)
Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich
mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die
wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese
Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die
Urlaubstage gelten kalenderjährlich.
Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem
Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich
mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die
wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese
Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die
Urlaubstage gelten für das laufende Kalenderjahr und
können nicht ins Folgejahr übertragen werden.
Die jährliche Ferienzeit und der Konzeptionstag ist den
Eltern mit Beginn des Betreuungsverhältnisses, spätestens im
Januar des Folgejahres schriftlich mitzuteilen.
unverändert
Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein
Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung
ihrer Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem
Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen.
Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein
Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung
ihrer Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem
Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen. Die
überarbeitete Konzeption ist dem Jugendamt zeitnah
vorzulegen.
(2)
Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der (2)
Tagespflegeperson wird bis zu 10 Arbeitstage im Jahr
gegen
Vorlage
einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
weiter gewährt. Krankheitstage sind dem Jugendamt
unverzüglich mitzuteilen.
unverändert
(3)
Ausfälle durch Krankheitstage der eigenen Kinder werden (3)
nicht vergütet.
unverändert
14
10.
Vertretungsstützpunkt
Die Stadt Brühl als öffentlicher Jugendhilfeträger stellt für
Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine
andere Betreuungsmöglichkeit für das Tagespflegekind
gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sicher.
Die Ersatzbetreuung findet im Kinder- und Familienzentrum
Vochem statt.
Der Elternbeitrag ist fortlaufend zu zahlen.
10.
Betriebskostenzuschuss
11.
Betriebskostenzuschuss
unverändert
Tagespflegepersonen,
die
eine
Großtagespflegestelle
betreiben oder die Tagespflege in anderen geeigneten
Räumen leisten, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson, noch zu den Eltern gehören, wird ein
Betriebskostenzuschuss von monatlich 200 Euro pro
Tagespflegestelle gewährt.
12.
11.
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
(1)
Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt (1)
grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt
spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind
gewünschten
Betreuungsbedarf,
den
gewünschten
Betreuungsumfang und die
Betreuungsart
schriftlich
angezeigt haben. Die Anzeige kann über elektronische
Systeme oder über das Familien- und Kinderbüro erfolgen.
Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege
unverändert
15
(2)
Die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit bezieht sich (2)
grundsätzlich auf das Kindergartenjahr (1.08. - 31.07.).
Von der vereinbarten Betreuungszeit kann nur in Härtefällen
abgewichen werden.
Ausgenommen
hiervon
ist
die
Umsetzung
des
Rechtsanspruches
auf
einen
Platz
in
einer
Kindertageseinrichtung
nach
Vollendung
des
3.
Lebensjahres eines Kindes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII.
unverändert
12.
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1)
Elternbeiträge werden gemäß der jeweils gültigen Satzung (1)
über
die
Erhebung
von
Elternbeiträgen
für
Kindertagesbetreuung erhoben
unverändert
(2)
Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.
(2)
unverändert
13.
Inkrafttreten
14.
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.08.2016 in Kraft. Die Richtlinien
zur Kindertagespflege vom 01.01.2015 treten gleichzeitig
außer Kraft.
Stand:
13.
Die Richtlinien treten zum 01.08.2017 in Kraft. Die
Richtlinien zur Kindertagespflege vom 01.08.2016 treten
gleichzeitig außer Kraft.
2. März 2017
16
Anhang
Qualitätsstandards der Kindertagespflege in Brühl
1.
Leitbild und Konzeption
Die Tagespflegestelle verfügt über ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption. Das Leitbild orientiert sich am Wohl der Kinder, an ihren
Grundbedürfnissen und Grundrechten auf eine Förderung ihrer persönlichen Entwicklung und Bildung. Die Konzeption soll
Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung
der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -Sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern
enthalten.
Die Konzeption konkretisiert den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Tagespflegestelle unter besonderer
Berücksichtigung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Die Konzeption berücksichtigt weiterhin die unterschiedliche soziale und
kulturelle Herkunft der Familien, sowie deren Situation im Sozialraum.
2.
Alltagsintegrierte Sprachförderung
Die Tagespflegestelle stellt eine kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung sicher. Die Sprachförderung ist als
alltagsintegrierter Bestandteil der frühkindlichen Bildung in der Konzeption zu verankern (Siehe Kinderbildungsgesetz § 13 c).
3.
Regelmäßige Fort- und Weiterbildung
Die Tagespflegepersonen verpflichten sich zu regelmäßiger Weiterbildung. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in
Abstimmung mit den Tagespflegepersonen ein- bis zweimal jährlich durchgeführt. Die Kosten werden durch das Jugendamt
übernommen.
4.
Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten
Um den Kindern vielfältige Sinneserfahrungen zu ermöglichen und ihren hohen motorischen Aktivitäten gerecht zu werden, wird den
Kindern ausreichend Platz im Innenraum als auch im Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Das zur Verfügung gestellte
Spielmaterial ist altersangemessen und entwicklungsfördernd.
17
5.
Struktur und Flexibilität im Tagesablauf
Bei der Gestaltung des Tagesablaufs wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer klaren und überschaubaren Struktur aber
auch einer notwendigen Flexibilität geachtet. Die Bedürfnisse jeden Kindes aber auch der Gruppe insgesamt werden gleichermaßen
und ausgewogen berücksichtigt.
6.
Verpflegung
Die Verpflegung der Kinder soll ausgewogen, gesund und lecker sein. Die Rahmenbedingungen bei der Einnahme der Mahlzeiten
sollen kindgerecht gestaltet sein, z.B. dem Alter des Kindes angemessene Sitzmöglichkeit am Tisch, geeignetes Geschirr,
Kinderbesteck, usw.
7.
Erziehung- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern
Die Tagespflegestelle unterstützt und berät die Sorgeberechtigten im Rahmen ihrer Kompetenzen zu Fragen der Bildung, Erziehung
und Betreuung des Kindes. Es findet ein regelmäßiger Austausch bezüglich der Entwicklung des Kindes statt. Eltern sind in der
Tagespflegestelle stets willkommen und bekommen nach Absprache die Möglichkeit der Hospitation. Die Eltern sollen ermutigt werden,
Wünsche, Fragen und Kritik zu äußern.
8.
Individuelle Eingewöhnung analog des „Berliner Modells“
Die Tagespflegestellen sollen eine qualifizierte, individuelle Eingewöhnung des Kindes nach anerkannten Standards, hier das “ Berliner
Eingewöhnungsmodell“ unter Einbeziehung der Eltern gewährleisten. Die Eltern sollen im Vorfeld über die Notwendigkeit und ihre
aktive Mitwirkung bei diesem Eingewöhnungsmodell informiert werden.
9.
Beobachtung und Dokumentation
§ 13 b KiBiz legt fest, dass die Beobachtung und Dokumentation unter anderem die Grundlage des Bildungs- und
Erziehungsauftrages bildet. Die Beobachtung und deren Auswertung sind in einer regelmäßigen Dokumentation festzuhalten.
Die Beobachtung der Kinder und deren Dokumentation durch geeignete Verfahren sollen Bestandteil der pädagogischen Arbeit sein.
Sie sollen eine Grundlage für den regelmäßigen Dialog im Rahmen von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern sein. Die
Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Der Schutz persönlicher Daten wird dabei gewahrt.
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