Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Richtlinien zur Förderung von Kindern in TP _Gegenüberstellung 1 8 16 zu 1 8 17)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
93 kB
Datum
14.03.2017
Erstellt
07.03.17, 16:02
Aktualisiert
07.03.17, 16:02

Inhalt der Datei

Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe in Brühl 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Qualitätsstandards der Kindertagespflege Leistungen der Stadt Brühl Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Betreuung Erteilung der Pflegeerlaubnis Eignung der Kindertagespflegepersonen Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und Erstattung von Beiträgen Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson Betriebskostenzuschuss Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege Elternbeitrag für die Kindertagespflege Inkrafttreten 1. unverändert 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. unverändert unverändert unverändert unverändert unverändert unverändert unverändert 9. unverändert 10. 11. 12. 13. 14. Fassung ab 1. August 2016 1. (1) Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der 1. Kindertagespflege Die Kindertagespflege hat Ihre gesetzliche Grundlage im (1) Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) und den entsprechenden Ausführungsgesetzen. Die §§ 22 bis 24, 43 und 90 SGB VIII regeln umfassend die Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien. Vertretungsstützpunkt Betriebskostenzuschuss Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege Elternbeitrag für die Kindertagespflege Inkrafttreten Ab dem 01.08.2017 geltende Fassung: Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (§§ 22 bis 24, 43 und 90 SGB VIII) und im Kinderbildungsgesetz als Ausführungsgesetz (KiBiz). 1 (2) Die Kindertagespflege soll • • • 2) unverändert 2. Qualitätsstandards der Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Bildung, Betreuung und Erziehung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 2. Qualitätsstandards der Kindertagespflege Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiz) vom 1. August 2014. Die Grundlage für die Qualitätsstandards in der Kindertagespflege ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in Kindertagesbetreuung (KiBiz) vom 30.Oktober 2007 in der Fassung vom 1. August 2016 mit den §§ 13 bis 13 c sowie § 17. Die Kindertagespflegepersonen stellen eine Umsetzung der Qualitätsstandards Kindertagespflege in Brühl sicher. unverändert schrittweise für die 2 Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien entnommen werden. Zu den Qualitätsstandards gehört ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption, die alltagsintegrierte Sprachförderung, die regelmäßige Weiterbildung, Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten, Struktur und Flexibilität im Tagesablauf sowie die Verpflegung, Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern, eine individuelle Eingewöhnung analog des Berliner Modells und die Beobachtung und Dokumentation. 3. Leistungen der Stadt Brühl 3. Die Qualitätsstandards können dem Anhang der Richtlinien entnommen werden. Leistungen der Stadt Brühl (1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung, Qualifizierung und fachliche Begleitung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege und die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson. (1) unverändert (2) Die Stadt Brühl gewährt gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eine laufende Geldleistung in angemessener Höhe. (2) unverändert 4. Anspruchsvoraussetzungen 4. Anspruchsvoraussetzungen (1) Gemäß § 24 SGB VIII - ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn • diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist (1) Gemäß § 24 SGB VIII • ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn - diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist 3 oder oder • die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten (2) (3) - hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, - kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Der Anspruch auf öffentliche Förderung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die entsprechende (2) Tagespflegeperson eine schriftliche Erklärung zum Verzicht auf private Zuzahlungen abgegeben hat. Ausgenommen davon sind Zahlungen für das Mittagessen. Ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf einen durch das Jugendamt der Stadt Brühl geförderten Platz, wenn (3) mindestens eine sorgeberechtigte Person mit Hauptwohnsitz in Brühl gemeldet ist. - die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten • hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, • kann ein Kind, das Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat, bei Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. unverändert unverändert 4 5. Umfang der Betreuung 5. (1) Die Stadt gewährt die Kindertagespflege als Leistung der (1) Jugendhilfe, sofern der festgestellte Bedarf wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt und 45 Wochenstunden in der Regel nicht übersteigt. Zudem muss ein zeitliches Erfordernis von mindestens 3 Monaten vorliegen. Umfang der Betreuung unverändert Wird die Kindertagespflege in Ergänzung zur Kindertagesstätte und OGS-Betreuung in Anspruch genommen, so kann der Betreuungsumfang auch weniger als 15 Stunden betragen. Dabei darf die Gesamtbetreuungszeit von 45 Stunden die Woche in der Regel nicht überschritten werden. (2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die (2) altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. unverändert (3) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich (3) grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Zwischen der Tagespflegestelle und den Eltern wird ein privatrechtlicher verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen. unverändert (4) Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die (4) Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des Kindes angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflegestelle erfolgt Mit Beginn der geförderten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine der Entwicklung des Kindes angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflegestelle erfolgt (siehe hierzu Qualitätsstandards Punkt 8). 6. Erteilung der Pflegeerlaubnis 6. Die Stadt Brühl erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem Abschluss der Erteilung der Pflegeerlaubnis unverändert 5 Qualifikationsmaßnahme zur Tagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 7 dieser Richtlinien. Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn sich die Pflegeperson als ungeeignet erweist. unverändert 7. Eignung der Kindertagespflegeperson 7. (1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine (1) Kindertagespflegeperson durch die Stadt Brühl ist deren Eignung. Die Eignung liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Abs. 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. (2) Persönliche Voraussetzungen: Eignung der Kindertagespflegeperson unverändert (2) Persönliche Voraussetzungen: • unverändert • unverändert verbindliche • unverändert Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten. • unverändert • Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen. • Sie hat Erfahrung im Umgang mit Kindern. • Sie sorgt für eine Kinderbetreuung. • zuverlässige und 6 • Die Tagespflegeperson muss mindestens über deutsche Sprachkenntnisse auf Niveaustufe B nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen. Trotz Vorliegens eines entsprechenden Nachweises kann insbesondere bei entsprechenden Anhaltspunkten und unter Berücksichtigung des Einzelfalls überprüft werden, ob das vorhandene Sprachverständnis und die Sprachfähigkeit der Tagespflegeperson ausreichen, um den Anforderungen an die sprachliche Bildung der betreuten Kinder gerecht zu werden. Anhaltspunkte dafür, wann eine Person geeignet, bzw. nicht geeignet ist, bietet außerdem der Negativkatalog des § 17 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AG KJHG), auf den in § 4 Abs. 6 KiBiz verwiesen wird (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW, 2016, S. 13). • Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen. • unverändert • Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt. • unverändert • Sie sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung und fördert den kindlichen Spaß an der Bewegung • unverändert 7 3) Formale Voraussetzungen: • Die Kindertagespflegeperson hat an einer Qualifizierungsmaßnahme eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder der Weiterbildung teilgenommen oder befindet sich in einer Qualifizierungsmaßnahme. Hierbei entscheidet das Jugendamt im Einzelfall über eine mögliche Vermittlung vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme. • Sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung benötigen die Hälfte der Qualifikation. • Sie verpflichtet sich zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung, die von der Stadt Brühl angeboten und unterstützt wird. (3) • Formale Voraussetzungen: unverändert • unverändert • Um die Anforderungen an die frühkindliche Bildung einschließlich einer alltagsintegrierten individuellen sprachlichen Bildung der Kinder erfüllen zu können, soll die Tagespflegeperson mindestens über einen Hauptschulabschluss bzw. vergleichbaren anerkannten ausländischen Schulabschluss verfügen. • Die Tagespflegeperson legt im Rahmen der Beantragung der Pflegeerlaubnis ein pädagogisches Kurzkonzept vor. Dieses wird nach Erteilung der Pflegeerlaubnis stetig weiterentwickelt und ausgearbeitet. • unverändert 8 • Konnten die angebotenen Fortbildungen nicht wahrgenommen werden, liegt es in der Verantwortung der Tagespflegeperson die versäumte Fortbildung zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten auf eigene Kosten nachzuholen. Eine entsprechende Anmeldung muss dem Jugendamt zeitnah vorgelegt werden. • Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt mindestens zweimal jährlich Hausbesuche zu. • unverändert • Sie legt eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für sich und alle übrigen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Absatz Nr. 2 a BZRG ohne jegliche Einträge ab 14 Jahren vor. • unverändert • Sie legt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 35 und § 43 vor und nimmt alle zwei Jahre an einer von der Stadt Brühl durchgeführten Auffrischung teil. • • Sie legt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vor, die nicht älter als 2 Jahre sein darf. Die Auffrischung muss spätestens alle 2 Jahre in eigener Verantwortung erfolgen. Der Gutschein für die Auffrischung ist im Familien- und Kinderbüro des Jugendamtes zu erhalten. • unverändert • Sie schließt eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Brühl ab. • unverändert unverändert 9 • Sie schließt eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege ab. Die Anmeldung hat innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen • unverändert • Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, jeglichen Wechsel bzw. das Ausscheiden eines betreuten Kindes unverzüglich dem Jugendamt zur Vermeidung von Überzahlungen mitzuteilen. • Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich bekannt gegeben, legen ein erweitertes Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vor. • Aushilfen in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich bekannt gegeben, legen ein erweitertes Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 35 und 43 IfSG) und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor. Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig sind und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson. Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle ergänzend tätig sind und unter 15 Stunden arbeiten, benötigen keine Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson. Jedoch muss ein erweitertes Führungszeugnis, eine Teilnahmebescheinigung über einen Erste Hilfe-Kurs am Säugling und Kleinkind sowie eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 35 und 43 IfSG) und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Aushilfen, die in einer Tagespflegestelle auch als Vertretung der Tagespflegeperson tätig sind, müssen einen Nachweis zur Qualifizierung als Tagespflegeperson vorlegen. Sie erhalten eine Pflegeerlaubnis, die sich ausschließlich auf die im Vertretungsfall zu betreuenden Tagespflegekinder beschränkt. unverändert 10 • Praktikanten in der Tagespflegestelle werden dem Jugendamt namentlich bekannt gegeben und legen ein erweitertes Führungszeugnis vor. • unverändert (4) Rahmenbedingungen der Kindertagesstelle: unverändert 8. Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson und Erstattung von Beiträgen (4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle: • Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe. • Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist alters entsprechend und kindgerecht. • Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen. • Sicherheitsaspekte werden beachtet. • Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet. 8. Laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson Erstattung von Beiträgen (1) Die laufende Geldleistung wird unter der Voraussetzung (1) gewährt, dass die KTP kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Bei privat finanzierter KTP oder Betreuungsverhältnissen, bei denen über die laufende Geldleistung der Stadt Brühl hinaus private Zuzahlungen vereinbart werden, besteht kein Anspruch auf öffentliche Förderung. unverändert (2) Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,00 € pro (2) Stunde und richtet sich nach der Zahl der vereinbarten Betreuungsstunden und umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (z. B. Strom, Heizung) in Höhe von 2,00 Euro pro Stunde sowie den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung in Höhe von 3,00 € unverändert 11 pro Stunde. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt: X Betreuungsstunden pro Woche X 4,33 Wochen X 5,00 €. Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson, wenn der Abrechnungsbogen bis spätestens zum 05. des Monats eingereicht wurde. (3) Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor (3) Betreuungsbeginn bzw. Betreuungsende dem Jugendamt eingereicht. Auch die Änderungsbögen werden dem Jugendamt einen Monat vor der Änderung des Betreuungsumfanges vorgelegt. Anmelde- und Abmeldebögen werden einen Monat vor Betreuungsbeginn bzw. Betreuungsende dem Jugendamt eingereicht. Auch die Änderungsbögen werden dem Jugendamt einen Monat vor der Änderung des Betreuungsumfanges vorgelegt. Die Tagespflegepersonen haben in der Eingewöhnungszeit Anspruch auf Leistungen im Buchungsumfang der Eltern Das ist auch der Fall, wenn die Eingewöhnungszeit nicht gelungen ist und abgebrochen werden muss. (4) Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe festgestellten erhöhten Förderbedarf in der Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson der 3,5fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei Betreuungsplätze. Die Tagespflege sollte durch eine Tagespflegeperson, die an einem Zertifikatskurs „Inklusion“ teilgenommen oder ihn begonnen hat, erfolgen. (4) Werden Kinder mit einem durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe festgestellten erhöhten Förderbedarf in der Tagespflege betreut, wird der Tagespflegeperson der 3,5fache Stundensatz angerechnet und das Kind belegt zwei Betreuungsplätze. Die Tagespflege erfolgt durch eine Tagespflegeperson, die an einem Zertifikatskurs „Inklusion“ teilgenommen oder ihn begonnen hat. Nachzuweisen ist der erhöhte Betreuungsaufwand durch die Diagnostik des Frühförderzentrums, des Kinderarztes oder durch Vorlage eines Behindertenausweises (5) Die Tagespflegesätze gelten für Betreuungszeiten zwischen 6 und 20 Uhr. Wird ein Kind über Nacht betreut, werden die Nachtzeiten von 20 Uhr bis 6 Uhr als Bereitschaftsdienst gerechnet und 2 Stunden für diese Zeit angerechnet. (5) unverändert 12 (6) Der Tagespflegeperson werden die nachgewiesenen Aufwendungen für den Beitrag zu einer Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erstattet. (6) unverändert (7) Ebenso werden die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig erstattet. Bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (KV+PV) richtet sich der Höchstzuschuss nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen KV+PV. Ferner ist die Höhe des Zuschusses abhängig vom monatlichen Pflegeentgelt, da sie analog zur gesetzlichen Versicherung berechnet wird. (7) unverändert (8) Nach einer erstmaligen Belegung einer Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat. (8) Nach einer erstmaligen Belegung einer Kindertagespflegeperson mit einem Brühler Kind werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grund- und Aufbaukurs der TPP nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet, sofern nicht bereits ein anderes Jugendamt eine Erstattung vorgenommen hat. Die Erstattung der hälftigen Kosten erfolgt, nachdem die Tagespflegeperson ein Jahr ihre Tätigkeit für die Betreuung von Brühler Kindern zur Verfügung gestellt hat. (9) Nach Ablauf eines Kalenderjahres werden nachgewiesene Kosten für eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als Jahressumme erstattet. Dabei wird pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. (9) unverändert 13 9. Vergütung der Tagespflegeperson während der 9. Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson Vergütung der Tagespflegeperson während der Ferienzeit der Pflegestelle und bei Erkrankung der Tagespflegeperson (1) Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem (1) Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die Urlaubstage gelten kalenderjährlich. Die jährliche Ferienzeit der Tagespflegestelle ist dem Familien- und Kinderbüro zu Beginn jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Es werden maximal 25 Tage angeglichen an die wöchentlich angebotenen Betreuungstage mit der für diese Tage üblichen laufenden Geldleistung bezahlt. Die Urlaubstage gelten für das laufende Kalenderjahr und können nicht ins Folgejahr übertragen werden. Die jährliche Ferienzeit und der Konzeptionstag ist den Eltern mit Beginn des Betreuungsverhältnisses, spätestens im Januar des Folgejahres schriftlich mitzuteilen. unverändert Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung ihrer Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen. Pro Kalenderjahr wird den Tagespflegepersonen ein Konzeptionstag zur Erstellung und weiteren Bearbeitung ihrer Konzeption gewährt. Der Konzeptionstag ist dem Familien- und Kinderbüro schriftlich mitzuteilen. Die überarbeitete Konzeption ist dem Jugendamt zeitnah vorzulegen. (2) Die Vergütung für Ausfallzeiten bei Erkrankung der (2) Tagespflegeperson wird bis zu 10 Arbeitstage im Jahr gegen Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter gewährt. Krankheitstage sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. unverändert (3) Ausfälle durch Krankheitstage der eigenen Kinder werden (3) nicht vergütet. unverändert 14 10. Vertretungsstützpunkt Die Stadt Brühl als öffentlicher Jugendhilfeträger stellt für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Tagespflegekind gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sicher. Die Ersatzbetreuung findet im Kinder- und Familienzentrum Vochem statt. Der Elternbeitrag ist fortlaufend zu zahlen. 10. Betriebskostenzuschuss 11. Betriebskostenzuschuss unverändert Tagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle betreiben oder die Tagespflege in anderen geeigneten Räumen leisten, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson, noch zu den Eltern gehören, wird ein Betriebskostenzuschuss von monatlich 200 Euro pro Tagespflegestelle gewährt. 12. 11. Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege (1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt (1) grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens 6 Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann über elektronische Systeme oder über das Familien- und Kinderbüro erfolgen. Anmeldung für einen Platz in der Kindertagespflege unverändert 15 (2) Die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit bezieht sich (2) grundsätzlich auf das Kindergartenjahr (1.08. - 31.07.). Von der vereinbarten Betreuungszeit kann nur in Härtefällen abgewichen werden. Ausgenommen hiervon ist die Umsetzung des Rechtsanspruches auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nach Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII. unverändert 12. Elternbeitrag für die Kindertagespflege Elternbeitrag für die Kindertagespflege (1) Elternbeiträge werden gemäß der jeweils gültigen Satzung (1) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung erhoben unverändert (2) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog. (2) unverändert 13. Inkrafttreten 14. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum 01.08.2016 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom 01.01.2015 treten gleichzeitig außer Kraft. Stand: 13. Die Richtlinien treten zum 01.08.2017 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom 01.08.2016 treten gleichzeitig außer Kraft. 2. März 2017 16 Anhang Qualitätsstandards der Kindertagespflege in Brühl 1. Leitbild und Konzeption Die Tagespflegestelle verfügt über ein Leitbild und eine schriftliche Konzeption. Das Leitbild orientiert sich am Wohl der Kinder, an ihren Grundbedürfnissen und Grundrechten auf eine Förderung ihrer persönlichen Entwicklung und Bildung. Die Konzeption soll Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -Sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. Die Konzeption konkretisiert den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Tagespflegestelle unter besonderer Berücksichtigung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Die Konzeption berücksichtigt weiterhin die unterschiedliche soziale und kulturelle Herkunft der Familien, sowie deren Situation im Sozialraum. 2. Alltagsintegrierte Sprachförderung Die Tagespflegestelle stellt eine kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung sicher. Die Sprachförderung ist als alltagsintegrierter Bestandteil der frühkindlichen Bildung in der Konzeption zu verankern (Siehe Kinderbildungsgesetz § 13 c). 3. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung Die Tagespflegepersonen verpflichten sich zu regelmäßiger Weiterbildung. Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden in Abstimmung mit den Tagespflegepersonen ein- bis zweimal jährlich durchgeführt. Die Kosten werden durch das Jugendamt übernommen. 4. Raumkonzept/kindgerechte Räumlichkeiten Um den Kindern vielfältige Sinneserfahrungen zu ermöglichen und ihren hohen motorischen Aktivitäten gerecht zu werden, wird den Kindern ausreichend Platz im Innenraum als auch im Außenbereich zur Verfügung gestellt werden. Das zur Verfügung gestellte Spielmaterial ist altersangemessen und entwicklungsfördernd. 17 5. Struktur und Flexibilität im Tagesablauf Bei der Gestaltung des Tagesablaufs wird auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer klaren und überschaubaren Struktur aber auch einer notwendigen Flexibilität geachtet. Die Bedürfnisse jeden Kindes aber auch der Gruppe insgesamt werden gleichermaßen und ausgewogen berücksichtigt. 6. Verpflegung Die Verpflegung der Kinder soll ausgewogen, gesund und lecker sein. Die Rahmenbedingungen bei der Einnahme der Mahlzeiten sollen kindgerecht gestaltet sein, z.B. dem Alter des Kindes angemessene Sitzmöglichkeit am Tisch, geeignetes Geschirr, Kinderbesteck, usw. 7. Erziehung- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern Die Tagespflegestelle unterstützt und berät die Sorgeberechtigten im Rahmen ihrer Kompetenzen zu Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Es findet ein regelmäßiger Austausch bezüglich der Entwicklung des Kindes statt. Eltern sind in der Tagespflegestelle stets willkommen und bekommen nach Absprache die Möglichkeit der Hospitation. Die Eltern sollen ermutigt werden, Wünsche, Fragen und Kritik zu äußern. 8. Individuelle Eingewöhnung analog des „Berliner Modells“ Die Tagespflegestellen sollen eine qualifizierte, individuelle Eingewöhnung des Kindes nach anerkannten Standards, hier das “ Berliner Eingewöhnungsmodell“ unter Einbeziehung der Eltern gewährleisten. Die Eltern sollen im Vorfeld über die Notwendigkeit und ihre aktive Mitwirkung bei diesem Eingewöhnungsmodell informiert werden. 9. Beobachtung und Dokumentation § 13 b KiBiz legt fest, dass die Beobachtung und Dokumentation unter anderem die Grundlage des Bildungs- und Erziehungsauftrages bildet. Die Beobachtung und deren Auswertung sind in einer regelmäßigen Dokumentation festzuhalten. Die Beobachtung der Kinder und deren Dokumentation durch geeignete Verfahren sollen Bestandteil der pädagogischen Arbeit sein. Sie sollen eine Grundlage für den regelmäßigen Dialog im Rahmen von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern sein. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. Der Schutz persönlicher Daten wird dabei gewahrt. 18