Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
24.06.14, 18:45
Aktualisiert
24.06.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
205/2014
Erstellt am:
04.06.2014
Aktenzeichen:
66/12
Verfasser/in:
Frau Homann
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Rat
17
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
01.07.2014
Betreff
35. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim vom 19.12.1984
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 205/2014 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und fasst folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die 35. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom 19.12.1984 gemäß der Anlage rückwirkend zum 01.01.2014.
Erläuterungen
Die Verwaltung bereitet zurzeit eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung vor und beabsichtigt, diese im Herbst
zur Beratung vorzulegen. Unabhängig davon soll zur Rechtsklarheit die bestehende Satzung noch einmal mit dieser
Vorlage geändert werden, um die straßenreinigungsrechtliche Einstufung mehrerer Straßen, Wege und Plätze an geänderte Gegebenheiten anzupassen.
I. Straßenbauliche Veränderung
Folgende Straßen müssen aufgrund straßenbaulicher Veränderungen rückwirkend zum 01.01.2014 im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung auf § 2 (übertragene Straßen) umgruppiert werden:
1. Lindenplatz in Dansweiler
Der Lindenplatz wird im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung in der Kategorie I, für innerörtliche Straßen,
eingestuft und wurde in der Vergangenheit maschinell gereinigt. Da der Lindenplatz jedoch in Pflasterbauweise ausgebaut ist und eine maschinelle Reinigung langfristig zu Schäden am Straßenoberbau führt, ist vorgesehen den Lindenplatz zukünftig wie alle anderen gepflasterten Verkehrsflächen im Straßenverzeichnis gemäß § 2 Straßenreinigungssatzung einzustufen.
2. Baumweg in Pulheim
Mit Beschluss vom 20.02.2013 / Vorlage Nr. 44/2013 hat der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr die Erneuerung des
Baumweges beschlossen. Inzwischen wurde beschlussgemäß der Baumweg als Mischverkehrsfläche ausgebaut. Dies
stellt eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Ausbau nach dem Separationsprinzip dar. Dies hat zur Folge, dass
der Baumweg laut Straßenreinigungssatzung einer anderen Straßenkategorie zugeordnet werden muss. Demnach ist
der Baumweg nun nicht mehr kehrfähig und ist im Straßenverzeichnis gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung einzuordnen.
3. Löwenzahnweg in Pulheim
Vorlage Nr.: 205/2014 . Seite 3 / 4
Der Löwenzahnweg wird im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung unter A, für Anliegerstraßen, geführt. Im
Zuge der Erschließung des Löwenzahnweges wurde dieser als verkehrsberuhigter Bereich in Pflasterbauweise hergestellt, sodass hier keine maschinelle Reinigung stattfinden kann. Somit muss dieser im Straßenverzeichnis gemäß § 2
der Straßenreinigungssatzung eingestuft werden.
4. Zur Alten Wassermühle in Pulheim
Mit Beschluss vom 16.02.2011 hat der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr die Entwurfsplanung zum Endausbau der
Stichstraße „Zur Alten Wassermühle 12 – 21“ zustimmend zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Umsetzung der Baumaßnahme beauftragt. Durch den Umbau der Stichstraße im Dezember 2011 in einen asphaltierten, verkehrsberuhigten Bereich sind PKW-Stellplätze entstanden, die es in Verbindung mit anderen parkenden Fahrzeugen für
das Reinigungsfahrzeug unmöglich machen, die Stichstraße zu reinigen. Das Reinigungsfahrzeug kann nicht mehr wenden. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Stichstraße im Straßenverzeichnis gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung
zu übertragen, sodass die Reinigung der Stichstraße gewährleistet ist. Der verkehrsberuhigte Bereich, sowie die Situation der Sackgasse, machen es dem Anlieger nicht unzumutbar, die Reinigung der Stichstraße zu übernehmen.
II. Stichwege / Stichstraßen
Aufgrund geänderter Rechtsprechung und Hinweisen des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bedürfen folgende Regelungen
für Stichwege / Stichstraßen, einer Korrektur im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung:
1. Pestalozzistraße in Pulheim
Sieben Stichwege der Pestalozzistraße wurden in der Vergangenheit als selbständig eingestuft, so dass diese gesondert
im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführt und deren Anlieger nicht zu Gebühren für die Reinigung
des Hauptzuges der Pestalozzistraße herangezogen wurden.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht hinsichtlich eines für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehenen, geradlinig verlaufenden Stichwegs inzwischen allerdings davon aus, dass ein Stichweg in der
Regel nur dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn eine Länge von 100 m überschritten wird (OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2011 – 9 A 2634/09). Ausgehend von dieser 100-Meter-Regel hat das VG Köln zudem entschieden,
dass eine lediglich fußläufige Verbindung den Erschließungszusammenhang zu einer gereinigten Straße erst ab einer
Länge von mehr als 150 Metern unterbricht.
Vier von der Pestalozzistraße abgehende Stichwege, Hausnr.: 44-56, 58-70, 72-80 und 82-94, haben jeweils eine Länge
von 57 m. Der Fünfte, Hausnr. 34-42, ist 35 m lang. Der sechste und siebte Stichweg, Hausnr.: 2-16 und 18-32, weisen
jeweils eine Länge von 76 m auf. Keiner dieser Stichwege erreicht somit eine Länge von 150 m, sodass diese nicht
selbständig sind und die Stichwege im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung zu streichen sind.
Die Zuständigkeit für die Reinigung der Stichwege bleibt dabei – allerdings künftig nur auf Grundlage der generellen
Übertragung der Gehwegreinigung – bei den Anliegern der Stichwege. Darüber hinaus sind diese Anlieger künftig zu
Gebühren für die von der Stadt durchgeführte Reinigung der Fahrbahn des Hauptzuges der Pestalozzistraße nach Maßgabe der Satzung heranzuziehen, da es sich bei den Stichwegen nicht um selbständige Anlagen handelt und die anliegenden Grundstücke folglich – im Sinne des Straßenreinigungsrechts – durch den Hauptzug der Pestalozzistraße erschlossen werden.
Vorlage Nr.: 205/2014 . Seite 4 / 4
2. Matthäusstraße in Sinnersdorf
Wie bei der Pestalozzistraße werden auch bei der Matthäusstraße in Sinnersdorf Stichwege / Stichstraßen als selbständig eingestuft, die nicht die hierfür nach heutiger Rechtsprechung notwendige Länge aufweisen. So beträgt die Länge
der Stichwege Hausnr.: 1-7, 9-15 und 17-23 jeweils 53 m und die der Wege zu Hausnr. 2-6 und 8-12 jeweils 34 m. Der
Stichweg zu Hausnr.:14-18 hat eine Länge von 42 m.
Somit sind auch diese Stichwege der Matthäusstraße im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung zu entfernen. Da auch die Matthäusstraße maschinell durch die Stadt gereinigt wird, ergeben sich für die Anlieger die gleichen
Auswirkungen wie bei der Pestalozzistraße.
3. Geschwister-Scholl-Straße in Brauweiler
Die Geschwister-Scholl-Straße in Brauweiler ist eine auf privaten Flurstücken verlaufende asphaltierte Straße, die aber
öffentlich gewidmet ist. Sie steht als nicht kehrfähig im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung. Im Rahmen
eines Klageverfahrens wurde die Geschwister-Scholl-Straße überprüft und es wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen die Eingruppierung von „nicht kehrfähig“ in „kehrfähig“ zu ändern und die Straße für die Heranziehung als Anliegerstraße einzugruppieren.