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Mitteilungsvorlage (Fortschreibung Landschaftsplan Köln Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a Landschaftsgesetz NRW)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
10.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Mitteilungsvorlage (Fortschreibung Landschaftsplan Köln
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a Landschaftsgesetz NRW)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 337/2014 Erstellt am: 26.08.2014 Aktenzeichen: IV/003 Verfasser/in: Frau Dr. Cassens-Sasse Mitteilungsvorlage Gremium TOP Umweltausschuss 11.3 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 10.09.2014 Betreff Fortschreibung Landschaftsplan Köln Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a Landschaftsgesetz NRW Veranlasser/in / Antragsteller/in Mitteilung Im Mai 2014 hat die Stadt Köln über den Beschluss informiert, ein Änderungsverfahren für die Fortschreibung des Landschaftsplanes Köln durchzuführen. Es war vorgesehen den Umwelt- und Planungsausschuss in der Sitzung am 02.07.2014 über das Verfahren zu informieren. Da die Sitzung ausgefallen ist, wird jetzt aufgrund der geänderten Zuständigkeitsordnung im Umweltausschuss über das Landschaftsplanverfahren berichtet. Inhalt der Änderung ist die Überarbeitung der allgemeinen Regelungen (Gebote, Verbote, ‚nicht betroffene Nutzungen’, Ausnahmen) für alle Schutzkategorien, d.h. für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale im Bereich der Stadt Köln. Bei der Fortschreibung sind keine Änderungen der Gebietsausweisungen erkennbar, durch die die Stadt Pulheim betroffen sein könnte. Durch die Anpassung der Gebots- und Verbotsvorschriften sind daher die Belange der Stadt Pulheim nicht berührt. Dies wurde der Stadt Köln innerhalb der Beteiligungsfrist mitgeteilt. In der Anlage beigefügt ist die Vorlage der Stadt Köln, in der der Umfang des Änderungsverfahrens beschrieben wird. Auf den Abdruck der 193 – seitigen Synopse der alten und neuen Textfassungen wurde vor dem Hintergrund verzichtet , dass aus Sicht der Verwaltung keine Betroffenheit erkennbar war. Sollte Einsicht in diese Unterlagen gewünscht werden, kann dies jederzeit bei der Koordinierungsstelle Umweltschutz erfolgen.