Daten
Kommune
Pulheim
Größe
111 kB
Datum
10.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nummer
2800/2013
Der Oberbürgermeister
Freigabedatum
Dezernat, Dienststelle
VI/671/10
Beschlussvorlage
14.01.2014
zur Behandlung in öffentlicher
Sitzung
Betreff
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete und allgemeinen
Baumschutz
Beschlussorgan
Rat
Gremium
Datum
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
27.01.2014
Ausschuss für Umwelt und Grün
30.01.2014
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
30.01.2014
Bezirksvertretung 5 (Nippes)
30.01.2014
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
03.02.2014
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
06.02.2014
Stadtentwicklungsausschuss
06.02.2014
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
24.02.2014
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
10.03.2014
Bezirksvertretung 7 (Porz)
11.03.2014
Bezirksvertretung 8 (Kalk)
20.03.2014
Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
24.03.2014
Ausschuss für Umwelt und Grün
27.03.2014
Rat
08.04.2014
Beschluss:
Der Rat beschließt, für die Änderung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten (Ziff.
3.3.1), in Naturschutzgebieten (Ziff. 3.2.1 des Landschaftsplans), für geschützte Landschaftsbestandteile (Ziff. 3.5.1), für Naturdenkmale (Ziff. 3.4.1) und für den Schutz des Baumbestandes in der freien
Landschaft (Ziff. 3.6.1) entsprechend der Anlage 1:
2
gem. § 29 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung, die 12. Änderung des
Landschaftsplans Köln einzuleiten,
den Einleitungsbeschluss gem. § 27b LG NRW ortsüblich bekannt zu machen,
die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 27b LG NRW in Form einer öffentlichen Darlegung
und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 27a Abs. 1 LG NRW durchzuführen.
3
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv
€
Investitionsauszahlungen
Zuwendungen/Zuschüsse
Ja, ergebniswirksam
Nein
Ja
%
€
Aufwendungen für die Maßnahme
Zuwendungen/Zuschüsse
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam):
a) Personalaufwendungen
Nein
Ja
%
ab Haushaltsjahr:
€
€
b) Sachaufwendungen etc.
€
c) bilanzielle Abschreibungen
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam):
a) Erträge
ab Haushaltsjahr:
€
€
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten
Einsparungen:
a) Personalaufwendungen
b) Sachaufwendungen etc.
ab Haushaltsjahr:
€
€
Beginn, Dauer
Begründung
Der Rat hat am 18.12.2012 beschlossen, den Landschaftsplan fortzuschreiben. Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage ist die aus Sicht der Verwaltung vordringliche Überarbeitung der allgemeinen Regelungen in den verschiedenen Schutzkategorien. Die Überarbeitung der gebietsspezifischen Regelungen wird Gegenstand eines nachfolgenden Änderungsverfahrens sein.
Die vorliegende Beschlussvorlage markiert den Beginn eines mehrstufigen förmlichen Änderungsverfahrens. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung wird die
Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange durchführen.
Die in dieser Phase eingehenden Einwendungen werden ausgewertet und die Ergebnisse fließen in
den Änderungsentwurf ein. In der zweiten Phase erfolgt die öffentliche Auslegung des Entwurfs, für
den zuvor ein weiterer Ratsbeschluss erforderlich ist. In der darauf folgenden dritten Phase entscheidet der Rat über die zum Offenlageentwurf eingegangenen Bedenken und Anregungen.
Mit dieser Vorlage werden die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, „nicht betroffene Nutzungen“, Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutz, Landschaftsschutz, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal, allgemeiner Baumschutz) aktualisiert und fortgeschrieben.
Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht hinsichtlich geänderter gesetzlicher Vorgaben und
Rechtsprechung, verändertem Regelungsbedarf aufgrund veränderter Nutzungen und zur Optimierung des Verwaltungshandelns im Rahmen der landschaftsrechtlichen Genehmigungspraxis.
Neu ist die Aufnahme von konkret definierten Ausnahmetatbeständen in Landschaftsschutzgebieten
und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Aufnahme dieser Ausnahmetatbestände für Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringeren Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen dient der
Optimierung des Verwaltungshandelns, weil für diese zukünftig Ausnahmen erteilt werden können,
ohne dass wie bisher der Landschaftsbeirat und ggf. der Umweltausschuss damit befasst werden
müssen. Voraussetzung für diese im Landschaftsgesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten ist,
4
dass sie weder den Charakter des Schutzgebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwider laufen.
Die im Rahmen der ersten Landschaftsplanänderung vom 08.09.1997 in den Landschaftsplan aufgenommene allgemeine Ausnahmeregelung wird durch die oben genannten Ausnahmetatbestände ersetzt. Dadurch soll eine rechtssichere Ausgestaltung der Ausnahmeregelung erreicht werden, die den
Kriterien des § 34 Abs. 4a LG NRW, wonach nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die
nach Art und Umfang ausdrücklich im Landschaftsplan vorgesehen sind, voll entspricht.
Die Fortschreibung der allgemeinen Regelungen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten
Landschaftsbestandteilen dient u. a. auch der Harmonisierung von Landschaftsplan und Grünflächenordnung („Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Grünflächen der Stadt Köln“). Für die Bereiche der Landschaftsschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile, die im Geltungsbereich der Grünflächenordnung liegen, werden einzelne, bislang bestehende Widersprüche zwischen Landschaftsplan und
Grünflächenordnung ausgeräumt. Darüber hinaus werden Genehmigungsverfahren für die Bereiche
vereinfacht, die sowohl im Geltungsbereich des Landschaftsplans als auch im Geltungsbereich der
Grünflächenordnung liegen. Dies geschieht insbesondere durch die Änderungen hinsichtlich der
Durchführung von Veranstaltungen (siehe „Nicht betroffene Nutzungen“ Nr. 9 in Landschaftsschutzgebieten und Nr. 6 in geschützten Landschaftsbestandteilen), für den Auslauf von Hunden (siehe
„Nicht betroffene Nutzung“ bei Verbot 16 in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestanteilen) sowie für das Grillen (siehe „Nicht betroffene Nutzungen“ bei Verbot 17 in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen).
In Anlage 1 werden die neuen Regelungen der einzelnen Schutzgebietskategorien den aktuell geltenden Formulierungen des Landschaftsplans gegenübergestellt. Auf der rechten Seite sind die derzeit geltenden Festsetzungen und Erläuterungen des Landschaftsplans aufgeführt. Diesen werden
auf der linken Seite die geänderten oder neuen Festsetzungen einschließlich ihrer Erläuterungen gegenübergestellt. Regelungen, für die keine Änderungen vorgesehen sind, werden nicht wörtlich aufgeführt, insofern erfolgt die Textnummerierung nicht lückenlos fortlaufend. Bei der Bearbeitung der
Änderungen wird die bisherige Systematik des Landschaftsplans durchbrochen, indem „nicht betroffene Nutzungen“, also Nutzungen oder Tätigkeiten, für die die Regelung nicht gelten soll (Unberührtheitsregel), so weit wie möglich den einzelnen Verboten zugeordnet sind.
Den Tabellen mit den alten und neuen Festsetzungen wird jeweils eine Kurzbeschreibung der zu ändernden Inhalte voran gestellt.
Anlage 2 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 14 UVPG.
Anlagen 1 - 2