Daten
Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
02.05.17, 18:27
Aktualisiert
02.05.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Müller
61 26 20 0509
06.03.2017
98/2017
Betreff
Ergänzungssatzung 05.09 "Südlich Sechtemer Straße"
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Aufstellung der
Ergänzungssatzung 05.09 „Südlich Sechtemer Straße“.
Plangebiet liegt in der Gemarkung Schwadorf, Flur 5 und Flur 6.
Es umfasst in der Flur 5 die Flurstücke 67, 68 und 83 teilweise, sowie in der Flur 6 die
Flurstücke 327 und 627 beide teilweise.
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden
entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 67 in östlicher Richtung bis
zum Grenzpunkt der Flurstücke 67und 627, entlang der südlichen Grenze
des Flurstücks 627 in westlicher Richtung bis zum nächsten Grenzpunkt, von
hier entlang auf seinem rechten Winkel bezogen auf die südliche Grenze
des Flurstücks 626, weiter vom Fußpunkt des rechten Winkels bis zum
Fußpunkt des rechten Winkels zum Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und
84, und entlang des rechten Winkels bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 68,
83 und 84,
im Osten
vom Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, entlang der östlichen
Grenze des Flurstücke 68,
im Süden
entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 68,
im Westen
entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 68 und 67.
Drucksache 98/2017
Seite - 2 –
Die Plangebietsfläche beträgt ca. 0,2 ha
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Planabsicht
Mit der vorliegenden Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und dadurch eine städtebaulich
wünschenswerte Abrundung der bestehenden Bebauung am Ortsrand erreicht werden.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von
insgesamt 5 Wohnbaugrundstücken entlang der Sechtemer Straße zu schaffen.
Die nördlich angrenzende, vorhandene Bebauung liegt innerhalb des einfachen
Bebauungsplanes Bauzonen Ordnungsziffer 13. Die Bebauung hat eine relativ homogene
Nutzungsstruktur und Maßstäblichkeit. Es handelt sich um Wohnnutzungen sowie um eine
Kindertagesstätte. Die Gebäude sind ein- bis zweigeschossig und in der offenen Bauweise
errichtet. Nach der Eigenart der näheren Umgebung des Satzungsgebietes sind
hinreichend eindeutige Beurteilungsmaßstäbe im Sinne des § 34 BauGB für Art und Maß
der baulichen Nutzung gegeben, sodass mit einer Ergänzungssatzung eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann. Die Aufstellung eines
Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Rechtliche Vorgabe
Gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach
§ 9 BauGB zu treffen. Von dieser Möglichkeit wird für die Ergänzungsflächen Gebrauch
gemacht, um im Bereich der Ortsrandlage als Übergang vom Innenbereich zum sensiblen
Außenbereich eine städtebaulich verträgliche Bebauung zu ermöglichen.
Für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist Voraussetzung, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach
Anlage
1
zum
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird,
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter bestehen und
4. eine Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereiches besteht.
Die vorgenannten Voraussetzungen werden für den Ergänzungsbereich erfüllt, sodass die
Satzung aufgestellt und beschlossen werden kann.
Die städtebaulichen Satzungen nach § 34 BauGB sind generell von der Pflicht einer
förmlichen Umweltprüfung sowie auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für
die Ergänzungsflächen ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen.
Drucksache 98/2017
Seite - 3 –
Erschließung:
Die Erschließung soll über die Sechtemer Straße erfolgen. Da diese bisher noch nicht
gewidmet ist, soll ein Erschließungsvertrag zur Herstellung einer Anliegerstraße
abgeschlossen werden, durch den die Erschließung, auch bis zur endgültigen Widmung,
gesichert werden kann.
Verfahrensablauf:
Für die Ergänzungssatzung kommt das Verfahren nach §13 Abs. 1 BauGB (Vereinfachtes
Verfahren) zur Anwendung.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan_05.09 Ergänzungssatzung
(2) Entwurf_05.09 Ergänzungssatzung