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Vorlage (Ergänzungssatzung 05.09 "Südlich Sechtemer Straße" - Aufstellungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
02.05.17, 18:27
Aktualisiert
02.05.17, 18:27
Vorlage (Ergänzungssatzung 05.09 "Südlich Sechtemer Straße"
- Aufstellungsbeschluss -) Vorlage (Ergänzungssatzung 05.09 "Südlich Sechtemer Straße"
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Müller 61 26 20 0509 06.03.2017 98/2017 Betreff Ergänzungssatzung 05.09 "Südlich Sechtemer Straße" - Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Lamberty Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Aufstellung der Ergänzungssatzung 05.09 „Südlich Sechtemer Straße“. Plangebiet liegt in der Gemarkung Schwadorf, Flur 5 und Flur 6. Es umfasst in der Flur 5 die Flurstücke 67, 68 und 83 teilweise, sowie in der Flur 6 die Flurstücke 327 und 627 beide teilweise. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 67 in östlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 67und 627, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 627 in westlicher Richtung bis zum nächsten Grenzpunkt, von hier entlang auf seinem rechten Winkel bezogen auf die südliche Grenze des Flurstücks 626, weiter vom Fußpunkt des rechten Winkels bis zum Fußpunkt des rechten Winkels zum Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, und entlang des rechten Winkels bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, im Osten vom Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, entlang der östlichen Grenze des Flurstücke 68, im Süden entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 68, im Westen entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 68 und 67. Drucksache 98/2017 Seite - 2 – Die Plangebietsfläche beträgt ca. 0,2 ha Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Planabsicht Mit der vorliegenden Satzung sollen einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und dadurch eine städtebaulich wünschenswerte Abrundung der bestehenden Bebauung am Ortsrand erreicht werden. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von insgesamt 5 Wohnbaugrundstücken entlang der Sechtemer Straße zu schaffen. Die nördlich angrenzende, vorhandene Bebauung liegt innerhalb des einfachen Bebauungsplanes Bauzonen Ordnungsziffer 13. Die Bebauung hat eine relativ homogene Nutzungsstruktur und Maßstäblichkeit. Es handelt sich um Wohnnutzungen sowie um eine Kindertagesstätte. Die Gebäude sind ein- bis zweigeschossig und in der offenen Bauweise errichtet. Nach der Eigenart der näheren Umgebung des Satzungsgebietes sind hinreichend eindeutige Beurteilungsmaßstäbe im Sinne des § 34 BauGB für Art und Maß der baulichen Nutzung gegeben, sodass mit einer Ergänzungssatzung eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden kann. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. Rechtliche Vorgabe Gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 BauGB besteht die Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB zu treffen. Von dieser Möglichkeit wird für die Ergänzungsflächen Gebrauch gemacht, um im Bereich der Ortsrandlage als Übergang vom Innenbereich zum sensiblen Außenbereich eine städtebaulich verträgliche Bebauung zu ermöglichen. Für die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist Voraussetzung, dass 1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird, 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und 4. eine Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches besteht. Die vorgenannten Voraussetzungen werden für den Ergänzungsbereich erfüllt, sodass die Satzung aufgestellt und beschlossen werden kann. Die städtebaulichen Satzungen nach § 34 BauGB sind generell von der Pflicht einer förmlichen Umweltprüfung sowie auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Für die Ergänzungsflächen ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Drucksache 98/2017 Seite - 3 – Erschließung: Die Erschließung soll über die Sechtemer Straße erfolgen. Da diese bisher noch nicht gewidmet ist, soll ein Erschließungsvertrag zur Herstellung einer Anliegerstraße abgeschlossen werden, durch den die Erschließung, auch bis zur endgültigen Widmung, gesichert werden kann. Verfahrensablauf: Für die Ergänzungssatzung kommt das Verfahren nach §13 Abs. 1 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) zur Anwendung. Anlage(n): (1) Übersichtsplan_05.09 Ergänzungssatzung (2) Entwurf_05.09 Ergänzungssatzung