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Kommune
Erftstadt
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27.09.10, 07:21
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27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
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STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
Gemäß § :2 Geschäftsordnung
i. V. m. den Bestimmungen
den beigefügten Antrag der I des
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F.D.P.Fraktion
der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich
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BÜNDNIS 90 I
DIEGRUNEN
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die zuständigen Ausschüsse weiter.
Öffentlich
A8/0558
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Der Probebetrieb in der neu errichteten Kreisleitstelle in der Feuerwache Kerpen
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vy~r~e~r~gl).~~I'i~c.~J~;>s~~rTest- und Schulungsphase am 27.04.2005 aufgenommen.
Seitäiesem'Zeitpünkf
istdie alte Leitstelle im Kreishaus Bergheim nicht mehr besetzt.
Eine, A.!Jfschaltung .derJünf Städte. die _poc;h..eine eigeneEinsa.tzzem~ralE!J)etreibE'ln.;jst
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nach Durchführung der technischen Umrüstungen IR den Wachen und der Leitstelle
frühestens'ab'ErideAugust'sukzessive
möglich. ..- :,{.
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Nach der;Aufl;c;hal~ung :ul"!dder i'lbge.sc,h!<?ssener}tech~i~c;hen Urnrüstunq ist eine
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Disponenten in der Einsatzzentrale der Städt Erftstadt in
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der jetzigen Form nicht mehr erforderlich und diese Funktionsstelle muss nicht mehr
besetzt werden.
Hier war die Einsparmöglichkeit in Höhe von 160.000 € jährlich im blauen Wunder
begründet.
Eine Übernahme der durch die Einsatzzentralen bei den Städten erbrachten
Serviceleistungen wurde zwar zu Beginn der Planungen zur neuen Kreisleitstelle in
Aussicht gestellt, jedoch hat sich dies inzwischen in der Form zerschlagen, das der
Kreis diese Leistungen nur in Teilen und gegen entsprechende Vergütung
gewährleisten will.
•
Die Erbringung ausschließlich dieser Serviceleitungen durch das freiwerdende
Personal aus der Einsatzzentrale und nur zu Zeiten an denen die originär
zuständigen Verwaltungsdienststellen
nicht besetzt sind, ist nicht wirtschaftlich.
Hier wird derzeit über mögliche Synergielösungen nachgedacht.
Tatsächlich ist das bisher dort eingesetzte Personal noch vorhanden, kann aber im
Bereich Feuerschutz/Rettungsdienst
wegen fehlender Einsatzdiensttauglichkeit
nicht
eingesetzt werden.
Da sich aus dem neuen Brandschutzbedarfsplan
Pt. 8.3 jedoch die Erfordernis ergibt,
eine Funktionsstelle für den Einsatzdienst zu schaffen um die als Qualitätsmerkmal
zwingend geforderte Mindestfunktionsstärke im Erstabmarsch der hauptamtlichen
Kräfte zu erreichen, müssen die vorhandene Stellen der Disponenten mit
einsatzdiensttauglichem
Personal besetzt werden.
•
Eine seinerzeit im blauen Wunder 32110 dargestellte Einsparung von Personalkosten
in Höhe von 160.000 € IJahr im Zusammenhang mit der Aufgabe der Meldezentrale
ist daher nach Erfüllung der Vorgaben aus dem Brandschutzbedarfsplan nicht zu
erreichen.
Die Investitionskosten in Höhe von ca. 100.000 € zur erforderlichen Umrüstung der
Wache sind weiterhin erforderlich.
Die technische Umrüstung wird derzeit beplant und soll bis zum Herbst 2005
umgesetzt sein.
Andere Maßnahmen aus dem blauen Wunder, wie z. B. ,,32111 Unterhaltungskosten
Feuerwehrgerätehäuser", wurden in 2003 und 2004 umgesetzt und haben seitdem
schon zu einer Energiekostenersparnis von ca. 44.000 € geführt. Die Maßnahmen
selbst wurden nach Ausarbeitung durch einen Fachplaner überwiegend in
Eigenleistung ausgeführt.
(Erner)
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt
rJG }tJSfS
SPD-Fraktion
• Bahnhofstraße
38 • 50374 Erftstadt
11M
Herrn Bürgermeister
Ernst-Dieter
Bösche
Rathaus im Einkaufszentrum
Holzdamm
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14
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50374 Erftstadt
21
.. : 1051.1.~L!lL~
Stadt Ert1stadt
_ Der BürgcrmEHster
-
27. APR.200 5
....?Q...!3' ernd Bohlen
65
-,"""'ambertusstraße
63 ~I0374 Erftstadt
69
r---T. el. (0 22 35) 46 30 05
Eingang Büro BOrgermeisler
61
51
32140143144150
26. April 2005
,
ANTRAG
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
namens der SPD-Fraktion
bitte ich Sie, den folgenden Antrag den zuständigen
Gremien des
Rates zuzuleiten:
Die Verwaltung
stellt im zuständigen
bezifferte Einsparpotenzial
Fachausschuss
dar, wie sie das im blauen Wunder
durch Aufschaltung der Notrufnummer
auf die Kreisleitstelle erreicht
hat oder erreichen will.
I
Begründung:
Im blauen Wunder wurde seinerzeit angekündigt, dass sich bei Aufschaltung der Notrufnummer
auf die
einmalige
Kreisleitstelle
Investitionen
hat seinerzeit
in Erftstadt
ein erhebliches
Einsparvolumen
in Höhe von rund 100.000 DM gegenüber.
dieser Maßnahme
unter anderem zugestimmt,
ergibt.
Dem
Der Rat der Stadt Erftstadt
um damit gleichzeitig
Einsparungen zu realisieren.
Mit freundlichen
Grüßen
p, teL
Bernd Bohlen
Fraktionsvorsitzender
SPD-Bürgerbüro'
Bahnhofstraße
standen
38 • 50374 Erftstadt • Telefon (02235)
46 30 03
auch die
nichtöffentlich
Anlage 1 zu A 8/ 0558
Zur Finanz- und Personalausschusssitzung
am 28.06.2005
15.06.2005
Voraussichtlich ab September 2005 wird die Kreisleitstelle des Rhein-Erft-Kreises
ihren Echtbetrieb aufnehmen. Die Umschaltung des Notrufes der Stadt Erftstadt auf
die Kreisleitstelle soll bis zum 31.12.2005 erfolgen.
•
Der Finanz- und Personalausschuss hat mich beauftragt, Vorschläge zur weiteren
Verwendung (Versetzung, Pensionierung o.ä.) der Mitarbeiter der Einsatzzentrale,
die mit Aufschaltung auf die Kreisleitstelle aufgegeben wird, aufzuzeigen .
.
In d er Fmsa tzz en tlra e sm
ind d erzet·t emqese
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Heinz-UdoSchäfer
Theo Krug
Name
.Oberbrandmeister
Oberbrandmeister
beschäftigt als
Besoldunu/verqütunq
A8
A8
Alter
49
57
beschäftigt seit
01.10.81
08.06.76
i [a, seit 1995
schwerbehindert
nein
gesundheitliche Einkein Feuerwehr- u. keine Atemschutzschränkung
RettungSdienst
tauglichkeit
ausgeübt werden können
•
jähr1.Personalkosten ca.
leichte überwiegend Verwaltungstätigsitzende Tätigkeit
keit
46.205€
Franz-Jakob Flimm
Angestellter
Vc
54
16.07.77
nein
keine Atemschutzlauglichkeit
kein Feuerwehrdienst
kein Tragen v. Lasten> 10Kg
kein Transport v. Kranken
kein Einsatz bei Bränden
Telefondienst
NEF-Fahrer
Maschinentätigkeit an Fahrzeugen
52.600€
47.000€
Die beamtenrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei verminderter
Einsatzfähigkeit stellen sich unterschiedlich dar:
1. Beamtenrecht
Stellt der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten die Dienstunfähigkeit des Beamten fest, so ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen.
Nach § 45 Abs. 3 LBG soll jedoch im Rahmen der Fürsorgepflicht von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann; die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des
Beamten ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherm gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann
zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines
2
Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringer wertige Tätigkeit innerhalb
seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn
eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit
zuzumuten ist.
•
Im Zusammenhang mit § 45 Abs. 3 LBG ist deshalb in der zum 04.05.2005 in
Kraft getretenen Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine neue Bestimmung für den Befähigungserwerb durch feuerwehrdienstuntaugliche
Beamte
eingeführt worden.
Danach ist ein Laufbahnwechsel aus der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst bei den Gemeinden bei Feuerwehrdienstuntauglichkeit
ermöglicht worden. Die Befähigung
für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst wird nach § 30 der
geänderten Laufbahnverordnung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang erlangt, eine Prüfung ist dabei nicht gefordert .
Mit dem Laufbahnwechsel gilt nicht mehr die im feuerwehrtechnischen Dienst abgesenkte Altersgrenze von 60 Jahren, vielmehr sind die allgemeinen Bestimmungen des LBG anzuwenden. (mit Pensionsabschlag frühestens mit Vollendung des
53.Lebensjahres, bzw. bei schwerbehinderten Beamten frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.)
2. Tarifrecht
Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt
gekündigt werden. Auch die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit
des Arbeitnehmers kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt.
•
Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist unter anderem eine negative Gesundheitsprognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.
Selbst wenn jedoch auch für die Zukunft mit Ausfallzeiten des Arbeitnehmers zu
rechnen ist und damit die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt sind, kommt für den Arbeitgeber die Kündigung dann nicht in Betracht, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.
Dabei ist neben dessen Alter auch die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und
der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Nicht unerheblich
ist auch, ob eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen freien Arbeitsplatz
möglich ist oder eine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommt.
Vor einer Versetzung in dertRuhestand der beiden beamteten Mitarbeiter, bzw. einer
krankheitsbedingten Kündigung des Angestellten muss geprüft werden, ob
-gegebenenfalls nach Teilnahme an einem Lehrgang- ein anderes Aufgabengebiet
zugewiesen werden kann.
Bei der Besetzung der in der nächsten Zeit anstehenden Stellenvakanzen sind diese
Mitarbeiter daher vorrangig zu berücksichtigen.
Einsatzmöglichkeiten könnten sich in folgenden Bereichen ergeben:
Nach Genehmigung des Stellenplans ist eine Stelle in der Stadtkasse, Vollstreckung
(A 8) zu besetzen. Bei der Besetzung dieser Stelle oder in Folge oder einer sich dar-
3
aus in einem anderen Bereich ergebenden Vakanz, könnte einer der genannten Mitarbeiter berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ergeben sich u.U, weitere Vakanzen durch die Zuweisung von Mitarbeiter/innen an die ARGE (Stadtkasse, Abfallbeseitigung)
•
Da alle Mitarbeiter aufgrund der Tätigkeit bei der Feuerwehr Erfahrung im handwerklichen Bereich haben, ist auch eine Verwendung im Hausmeisterbereich denkbar.
Hier ist es in den vergangenen Monaten durch krankheitsbedingte Ausfälle vermehrt
zu Personalengpässen gekommen. Durch einen Einsatz der genannten Mitarbeiter in
diesem Bereich könnten die vorhandenen Hausmeister entlastet werden.
Wie bereits in der A 8/0558 dargestellt, ist eine Übernahme der derzeitig durch die
Einsatzzentralen bei den Städten erbrachten Serviceleistungen durch die neue KreisleitsteIle nur in Teilen und kostenpflichtig möglich.
So diese Serviceleistungen weiterhin zentral wahrgenommen werden sollen, könnten
diese von einem personell verstärkten Hausmeisterdienst mit übernommen werden .
Mit den 3 Mitarbeitern werde ich kurzfristig, unter Beteiligung des Personalrats, Personalgespräche führen und mit ihnen eine mögliche weitere Verwendung erörtern.
Über den Verlauf des weiteren Verfahrens werde ich berichten.
In Vertretung
•