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Vorlage (Entwicklung der Flüchtlingssituation in Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
281 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
31.10.16, 12:52
Aktualisiert
31.10.16, 12:52

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50/2 Zi 13.10.2016 441/2016 Betreff Entwicklung der Flüchtlingssituation in Brühl Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Zimmermann Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Kommunen sind im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verpflichtet, Flüchtlinge, die vom Land NRW zugewiesen werden, unterzubringen. Gleichwohl besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Verteilung der Flüchtlinge auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem sog. Königsteiner Schlüssel, der das Steuereinkommen und die Bevölkerungszahl der Länder berücksichtigt. Nordrhein-Westfalen muss rund 21 % der Flüchtlinge aufnehmen, die im Bundesgebiet Schutz suchen. Die Stadt Brühl erhält hiervon mit einem Verteilerschlüssel von 0,236 entsprechende Personen zugewiesen. Die Erträge und Aufwendungen werden vor allem in den Teilergebnisplänen 3103 (Leistungen nach AsylbLG) und 3150 (Unterbringung von Flüchtlingen) abgewickelt. Die Positionen für die Integration der Menschen durch die Stabsstelle 03 im Teilergebnisplan 3101. Rückblick Vor allem zum Ende des Jahres 2015 konnte die Stadt Brühl, wie alle Kommunen in NRW, einen enormen Anstieg von zugewiesenen Flüchtlingen verzeichnen. Flüchtlinge in städtischen Unterkünften (inklusive anerkannte Flüchtlinge) im Jahr 2015 zum Stand 23.09.2016 Drucksache 441/2016 Seite - 2 – Für das Haushaltsjahr 2016 erfolgte die Berechnung der Haushalts-Ansätze unter der Annahme von 610 Flüchtlingen. Seit Februar 2016 nahmen die Zuweisungen jedoch deutlich ab. Bis zum 30.09.2016 erfolgen gar keine offiziellen Zuweisungen mehr nach Brühl. Im gesamten Land Nordrhein-Westfalen blieben die Zugangszahlen in den letzten 3 Monaten stabil zwischen 1.000 und 1.600 Personen (Quelle MIK). Flüchtlinge in städtischen Unterkünften (inklusive anerkannte Flüchtlinge) im Jahr 2016 zum Stand 23.09.2016 Seite - 3 – Drucksache 441/2016 Hiervon sind 139 Personen zwischenzeitlich anerkannt. Fluktuation im Jahr 2016 zum Stand 23.09.2016 Monat Januar Februar März April Mai Juni Juli August Summe Zuzüge Abgänge 10 9 7 5 4 0 3 5 43 Differenz 9 25 20 4 22 13 6 3 102 1 -16 -13 1 -18 -13 -3 2 -59 Die beiden vorherigen Diagramme zeigen den Stand zum Ende des jeweiligen Monats. Bei der Auflistung der Fluktuation ist daher zu beachten, dass die Zugänge in der Zeit vom 01.01.16 bis 31.01.2016 nicht berücksichtigt sind. In dieser Zeit sind noch 66 Zuweisungen (542 zum Stand 31.12.15; 608 Stand 31.01.16) erfolgt. Dieser Umstand ist in der Auflistung der Fluktuation ebenfalls noch zu beachten. Die Zugänge ergaben sich aus Zuweisungen zu Beginn des Jahres 2016, aus Familienzusammenführungen, denen die Stadt Brühl zugestimmt hat, und aus Geburten. Die Abgänge resultieren überwiegend aus      freiwillige Ausreise in die Heimatländer Fortzüge von anerkannten Flüchtlingen aus Brühl ins übrige Deutschland Umzüge von anerkannten Flüchtlingen in eine eigene Wohnung in Brühl unbekannt verzogen/Registerbereinigung Abschiebungen Offizielle Zuweisungen blieben bisher zuletzt aus, da die Stadt Brühl über eine Aufnahmequote von über 90 % verfügt (zwischen 92 und 94 %). Aufgrund von ungleichmäßigen Verteilungen von Flüchtlingen auf die Kommunen in NRW im Jahr 2015 wurden in den Folgemonaten zunächst die Kommunen mit einer Quote von unter 90 % mit Zuweisungen belegt. Am 12.09.2016 lagen noch 122 Kommunen unterhalb der 90 % Aufnahmequote nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Entsprechend nehmen auch die anspruchsberechtigten Personen nach Asylbewerberleistungsgesetz ab. Dies zeigt die folgende Fallzahlenauswertung. dem Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Jahr 2016 zum 23.09.2016 (Fallzahlen) Drucksache 441/2016 Seite - 4 – Ab Oktober 2016 wird wieder mit ersten offiziellen Zuweisungen nach Brühl gerechnet. Unterkünfte Neben der Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem AsylbLG hat die Kommune auch für die Unterbringung der zugewiesenen Flüchtlinge zu sorgen. Zentrale größere Flüchtlingsheime im Besitz der Stadt Brühl Eigene Objekte Villestr. 57/Dachgeschoss Hochstr. 1 Theodor-Körner-Str. 21 a Lupinenweg Turnhalle Grubenstr. 33 Rheinischer Hof Hedwig-Gries-Str. 100 (Container) Angemietete Häuser Wingertsberg 32 Daberger Weg 27 Wallstr. 3 Die seit Dezember 2015 genutzten Turnhallen der Gesamtschule und des Max-ErnstGymnasiums wurden zum 01.06.2016 bzw. 01.07.2016 aufgelöst. Während die Gesamtschule wieder für den Schulsport freigegeben ist, wird dies für die Halle des MaxErnst-Gymnasiums spätestens zum 2. Schulhalbjahr 2017 erfolgen. Die notwendigen Arbeiten laufen. Seite - 5 – Drucksache 441/2016 Die zentrale Unterkunft Am Volkspark wurde bisher auch zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt. Das Objekt wird allerdings noch in 2016 verkauft. Zum 29.09.2016 wohnt dort kein Flüchtling mehr. Ende 2016 wird die Containeranlage Brühl-West (Willy-Brandt-Str. 5) ebenfalls errichtet sein (maximale Belegung 220 Personen; 55 Personen in der Vorgängereinrichtung). Geplant ist, dieses Objekt, falls kurzfristig weiterhin kein Bedarf für diese Unterbringungsplätze besteht, zunächst (evtl. teilweise) an die Hochschule des Bundes zur Unterbringung von Studenten zu vermieten. Verhandlungen in dieser Sache laufen. Die Turnhalle in Brühl-Heide (Grubenstraße) soll Ende des Jahres freigeräumt werden. Die Zimmer im Lupinenweg sind grundsätzlich für Obdachlose reserviert, mussten aber aufgrund der Flüchtlingssituation im Herbst 2015 auch für die Unterbringung von Flüchtlingen verwendet werden. Zum Ende des Jahres werden die Renovierungsarbeiten im abgeschlossen sein. Das Objekt ist teilweise bereits belegt. Rheinischen Hof Dezentrale Unterkünfte Zurzeit sind 65 Wohnungen, 4 Zimmer und 10 Häuser über das gesamte Stadtgebiet verteilt angemietet, um Flüchtlinge unterzubringen. Allein im Jahr 2016 wurden davon 3 Häuser und 33 Wohnungen (davon 3 Zimmer) angemietet. Zuletzt steht noch eine städtische Wohnung zur Verfügung (Hausmeisterwohnung der Grundschule Brühl-Pingsdorf, Hüllenweg 5). Somit wird dem Konzept der dezentralen Unterbringung durch Anmietung von Einfamilienhäusern und Wohnungen trotz der Errichtung der zwei Containeranlagen weiterhin Rechnung getragen. Bezüglich weiterer Objekte laufen Vertragsverhandlungen. Ein Großteil der angemieteten Wohnungen ist aus dem Bestand der Gebausie. Mit den dortigen Kolleginnen und Kollegen wurde grundsätzlich vereinbart, dass Mietverträge von Wohnungen, in denen seit längerer Zeit (über ein Jahr) anerkannte Flüchtlinge leben, die sich dort integriert haben, direkt auf die Flüchtlingsfamilien übergehen können. Mit der Gebausie laufen hier erste Gespräche, so dass die Stadt bald einige Wohnungen abgeben könnte. Die Kosten (Miete, Nebenkosten, …) der zentralen und dezentralen Objekte werden über den Teilergebnisplan 3150 abgerechnet. Die Mietkosten werden jedoch größtenteils auf die Flüchtlinge umgelegt und fallen als reelle Ausgabe im TEP 3103 bei den Ausgaben des AsylbLG an. Gesetzliche Änderungen aufgrund des Integrationsgesetzes Am 08.08.2016 ist das Integrationsgesetz verkündet worden und in großen Teilen in Kraft getreten. Im Rahmen dessen ergeben sich beispielsweise auch Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz die Auswirkungen auf die zukünftige Fallbearbeitung haben: Integrationskurse Drucksache 441/2016 Seite - 6 – Nur für anerkannte Flüchtlinge bestand bisher die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Mit dem neuen Integrationsgesetz wurde § 5b AsylbLG eingefügt. Danach können verschiedene Personenkreise von bisher noch nicht anerkannten Flüchtlingen verpflichtet werden, an einem Integrationskurs nach § 43 Aufenthaltsgesetz teilzunehmen. Ein Anspruch zur Teilnahme besteht für diesen Personenkreis jedoch nicht. § 5b AsylbLG tritt allerdings erst zum 01.01.2017 in Kraft. Der Personenkreis ergibt sich aus § 44 IV Aufenthaltsgesetz: Im Rahmen verfügbarer Plätze können folgende Flüchtlinge zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden, die    eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AsylbLG besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AsylbLG besitzen. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Bei Asylbewerbern mit Aufenthaltsgestattung, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylbLG stammen, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Diese werden nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen. Sichere Herkunftsstaaten sind:         Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro Senegal Serbien Weitere Voraussetzung ist     der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG. Vollendung 18. Lebensjahr Arbeitsfähigkeit nicht erwerbstätig Rechtliche Folgen: Eine Weigerung zur Teilnahme an einem Integrationskurs führt zu Einschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG. Ein Anspruch auf Hilfen nach §§ 2,3 und 6 besteht nicht mehr. Zumutbarkeit Wer nicht in der Lage ist einen Integrationskurs zu besuchen, ergibt sich aus § 11 Absatz 4 SGB XII:  Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit  Regelaltersgrenze ist erreicht  Kindererziehung Seite - 7 – Drucksache 441/2016  sonstiger wichtiger Grund (z.B. Beschäftigung, Studium, Ausbildung) Mit der Volkshochschule wird derzeit besprochen, in welchem Umfang und ab wann zukünftig entsprechende Personen an einen Integrationskurs verwiesen werden können (verfügbare Plätze). Eine Absprache mit Stabsstelle 03 im Hinblick auf bereits begonnene, freiwillige Sprachkurse der Stadt wird erfolgen. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) Weiterhin wurde § 5a AsylbLG geschaffen. Danach können für Leistungsbezieher/innen sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (ähnlich der gemeinnützigen Arbeit nach § 5 AsylbLG) geschaffen werden, deren Kosten erstattet werden. Für die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen wurde eine separate Verordnung erlassen:  Die Maßnahmen können vom 01.08.2016 bis 31.12.2020 durchgeführt werden.  Je Platz kann die FIM sechs Monate für maximal 30 Stunden/Woche durchgeführt werden.  Je Stunde wird eine Entschädigung von 0,80 € gezahlt.  Es wird in interne FIM und externe FIM unterschieden. Interne FIM sind Arbeitsgelegenheiten, die zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Dies sind beispielsweise Reinigungsarbeiten und Hausmeisterhilfen. Externe FIM können bei der Stadt Brühl selbst, bei anderen staatlichen oder kommunalen Stellen, auch bei unserer AÖR, sowie bei gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden. Es ist möglich, städtische Aufgaben, z.B. Grünpflege, auf einen Maßnahmenträger zu übertragen, der dann die externe FIM zuerkannt bekommt. Für Brühl stehen folgende Plätze zur Verfügung  34 für externe FIM  9 für interne FIM Voraussetzung für die Teilnahme an FIM nach AsylbLG:     Arbeitsfähigkeit nicht erwerbstätig Vollendung des 18. Lebensjahres keine Schulpflicht Nicht teilnehmen dürfen  Geduldete  vollziehbar Ausreisepflichtige  Leistungsberechtigte aus sicherem Herkunftsstaat: -Albanien -Bosnien und Herzegowina -Ghana -Kosovo -Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Seite - 8 – Drucksache 441/2016 -Montenegro -Senegal -Serbien  Asylsuchende, über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig entschieden wird (Folgeantragssteller) Verfahren  Maßnahmenträger Schaffung und Errichtung der FIM Durchführung der FIM Auszahlung der Aufwandsentschädigung Abrechnung mit Agentur für Arbeit Übermittlung Informationen  Nach dem AsylbLG zuständige Behörde Antragsstellung bei Agentur für Arbeit Auswahl der Teilnehmer Zuweisung zum Maßnahmenträger Sanktionen bei Fehlverhalten  Agentur für Arbeit Prüfung und Entscheidung der Anträge Vertragsabschluss mit jedem Maßnahmenträger Übermittlung Informationen Erstattung der Kosten an Maßnahmenträger Der Maßnahmenträger erhält für die Kosten eine Entschädigung von 85,00 € (interne FIM) bzw. 250,00 € (externe FIM) neben der Erstattung für die Aufwandsentschädigung (0,80 €). Antragstellung und Vertrag Anträge können nur von der Stadt als Träger der Leistungen nach AsylbLG gestellt werden. Externe Maßnahmenträger arbeiten der Stadt Brühl bei der Antragstellung zu, insbesondere bei der notwendigen Anlage zum Antrag. Der Vertrag wird unmittelbar zwischen dem Maßnahmenträger der FIM und der Agentur für Arbeit geschlossen. Die FIM sollte sich nicht mit den Sprachkursen der Stabsstelle 03 oder Integrationskursen überschneiden, da weiterführende Integrationsmaßnahmen Vorrang haben. Die Beantragung der FIM-Plätze und die Auswertung des möglichen Personenkreises erfolgt über Fachbereich 50. § 12a Aufenthaltsgesetz, Wohnsitzauflage Grundsätzlich gilt, dass drei Jahre ab der Anerkennung ein Verbleib in dem Bundesland der Zuweisung vorgegeben ist. Ausnahmen sind auf Antrag möglich (z.B. Erwerbstätigkeit in anderem Bundesland). Drucksache 441/2016 Seite - 9 – Die Länder können durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes regeln und machen derzeit davon Gebrauch. Bald ist mit weitergehenden Wohnsitzauflagen innerhalb der Bundesländer zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass Anerkannte für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr aus Brühl verziehen dürfen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Dieser Personenkreis fällt in die Zuständigkeit des Fachbereichs Kinder, Jugendhilfe und Familie. Die Kosten werden vom Land erstattet. Zum Stand 29.09.2016 leben in Brühl 32 unbegleitete minderjährige Kinder, die unterschiedlichster Form der Betreuung bedürfen. Teilweise leben diese Personen in Patenfamilien, in Pflegestellen Jugendhilfeeinrichtungen, wie beispielsweise dem Kinderhaus Schumaneck. oder in Ferner leben einige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den städtischen Flüchtlingsunterkünften. Für diese erfolgt die Auszahlung der Hilfe im Fachbereich Soziales und Demographie. Die Kosten werden im Rahmen des Erstattungsverfahrens an FB 50 erstattet. Landeserstaufnahmeeinrichtung Der Betrieb der Landesunterkunft (Lise-Meitner-Straße) in Brühl erfolgte im August 2015 im Wege der Amtshilfe. Die Turnhalle der Grubenstraße wurde ab Mitte Oktober 2015 zunächst ebenso als Erstaufnahmeeinrichtung bereitgestellt und nach Auflösung zum 31.01.2016 zur Unterbringung von zugewiesenen Flüchtlingen genutzt. Zum 31.12.2016 wird auch die Landesunterkunft in der Lise-Meitner-Straße, die vom ASB betreut wird, aufgelöst, da das Land NRW die Kapazitäten derzeit nicht mehr benötigt. Die Kosten im Zusammenhang mit den Erstaufnahmeeinrichtungen werden vom Land erstattet. Belegung der Landesunterkunft Lise-Meitner-Straße 8 im Jahr 2016 Quelle: FB 10 Drucksache 441/2016 Seite - 10 – Da die zur Verfügung stehenden Plätze auf die Quote der Stadt Brühl angerechnet werden, werden Anfang 2017 allein durch die Aufgabe der Erstaufnahmeeinrichtung vermehrte Zuweisungen erwartet. Die Bezirksregierung hat jedoch zugesagt, diese monatlich verteilt erfolgen zu lassen. Aufwendungen und Erträge 2016 Die Ansätze im Teilergebnisplan 3103 für das Jahr 2016 erfolgten unter Hochrechnung von 610 Flüchtlingen. Aufgrund der für einen längeren Zeitraum ausgebliebenen Zuweisungen, bleiben die Umsätze bei den Aufwendungen unter den Erwartungen. Dieses Ergebnis wurde im Rahmen der Berichtspflicht (Controlling) bereits dokumentiert. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zum Ende des Jahres sicherlich nicht umfänglich verwendet werden müssen. Die Stadt Brühl erhält eine pauschale Kostenerstattung im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Diese beträgt für das Jahr 2016 zunächst 4.614.953 €. Laut Schnellbrief 169/2016 des Städte- und Gemeindebundes hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW beschlossen, einen weiteren Betrag an die Kommunen zu erstatten. Für die Stadt Brühl ergibt sich ein Ertrag von 393.667 €. Für das Jahr 2016 wird somit ein Gesamtbetrag von 5.008.620 € erwartet. Die Bezirksregierung wurde zuletzt um Bestätigung gebeten, eine Rückmeldung steht noch aus. Prognose/Ausblick Nach aktueller Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden im Jahr 2017 voraussichtlich ca. 300.000 Asylsuchende das Gebiet der Bundesrepublik erreichen (Schnellbrief 267/2016 des Städte- und Gemeindebundes). Daraus ergeben sich für die Stadt Brühl folgende Zuweisungen: Asylsuchende gesamt Anteil NRW (21 %) Anteil Brühl (0,236) 300.000 63.000 149 Unter Berücksichtigung dieser Prognose sind die Berechnungsdaten für die Teilergebnispläne 3103 und 3150 mit 500 bzw. 800 Flüchtlingen realistisch. Dabei wird davon ausgegangen, dass wie zuletzt, schnelle Anerkennungsverfahren erfolgen. Ab 2017 erfolgt aller Voraussicht nach eine Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW. Ein Gesetzentwurf liegt bereits vor. Hiernach erfolgt die bislang quartalsmäßige Meldung der kommunalen Flüchtlingszahlen nun monatlich. Es ergibt sich dann für 2017 eine personenscharfe, monatliche Kostenpauschale von 866 €/Person, also 10.000 €/Jahr. Bei einer Annahme von 500 Flüchtlingen ergibt sich der Ansatz von 5.000.000 € als Erstattung für Brühl. Zuviel erstattete Beträge sind künftig zurückzuzahlen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat weitere Entlastungen für die Kommunen zugesagt. Nach „Entwurf zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ wird der Bund im Jahr 2018 den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 2,76 Mrd. Euro und die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft um 1,24 Mrd. Euro steigern. Für 2019 und die Folgejahre wird der Bund den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 2,4 Mrd. Euro und die Drucksache 441/2016 Seite - 11 – Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft um 1,6 Mrd. Euro steigern. (Die Zahlen der Planungserlasse differenzieren).