Daten
Kommune
Brühl
Größe
281 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
31.10.16, 12:52
Aktualisiert
31.10.16, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50/2 Zi
13.10.2016
441/2016
Betreff
Entwicklung der Flüchtlingssituation in Brühl
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Zimmermann
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Die Kommunen sind im Rahmen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes verpflichtet,
Flüchtlinge, die vom Land NRW zugewiesen werden, unterzubringen. Gleichwohl besteht
ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Verteilung der Flüchtlinge auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem sog.
Königsteiner Schlüssel, der das Steuereinkommen und die Bevölkerungszahl der Länder
berücksichtigt. Nordrhein-Westfalen muss rund 21 % der Flüchtlinge aufnehmen, die im
Bundesgebiet Schutz suchen. Die Stadt Brühl erhält hiervon mit einem Verteilerschlüssel
von 0,236 entsprechende Personen zugewiesen.
Die Erträge und Aufwendungen werden vor allem in den Teilergebnisplänen 3103
(Leistungen nach AsylbLG) und 3150 (Unterbringung von Flüchtlingen) abgewickelt. Die
Positionen für die Integration der Menschen durch die Stabsstelle 03 im Teilergebnisplan
3101.
Rückblick
Vor allem zum Ende des Jahres 2015 konnte die Stadt Brühl, wie alle Kommunen in NRW,
einen enormen Anstieg von zugewiesenen Flüchtlingen verzeichnen.
Flüchtlinge in städtischen Unterkünften (inklusive anerkannte Flüchtlinge) im Jahr
2015 zum Stand 23.09.2016
Drucksache 441/2016
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Für das Haushaltsjahr 2016 erfolgte die Berechnung der Haushalts-Ansätze unter der
Annahme von 610 Flüchtlingen.
Seit Februar 2016 nahmen die Zuweisungen jedoch deutlich ab. Bis zum 30.09.2016
erfolgen gar keine offiziellen Zuweisungen mehr nach Brühl.
Im gesamten Land Nordrhein-Westfalen blieben die Zugangszahlen in den letzten 3
Monaten stabil zwischen 1.000 und 1.600 Personen (Quelle MIK).
Flüchtlinge in städtischen Unterkünften (inklusive anerkannte Flüchtlinge) im Jahr
2016 zum Stand 23.09.2016
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Drucksache 441/2016
Hiervon sind 139 Personen zwischenzeitlich anerkannt.
Fluktuation im Jahr 2016 zum Stand 23.09.2016
Monat
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
August
Summe
Zuzüge
Abgänge
10
9
7
5
4
0
3
5
43
Differenz
9
25
20
4
22
13
6
3
102
1
-16
-13
1
-18
-13
-3
2
-59
Die beiden vorherigen Diagramme zeigen den Stand zum Ende des jeweiligen Monats.
Bei der Auflistung der Fluktuation ist daher zu beachten, dass die Zugänge in der Zeit vom
01.01.16 bis 31.01.2016 nicht berücksichtigt sind. In dieser Zeit sind noch 66
Zuweisungen (542 zum Stand 31.12.15; 608 Stand 31.01.16) erfolgt. Dieser Umstand ist
in der Auflistung der Fluktuation ebenfalls noch zu beachten.
Die Zugänge ergaben sich aus Zuweisungen zu Beginn des Jahres 2016, aus
Familienzusammenführungen, denen die Stadt Brühl zugestimmt hat, und aus Geburten.
Die Abgänge resultieren überwiegend aus
freiwillige Ausreise in die Heimatländer
Fortzüge von anerkannten Flüchtlingen aus Brühl ins übrige Deutschland
Umzüge von anerkannten Flüchtlingen in eine eigene Wohnung in Brühl
unbekannt verzogen/Registerbereinigung
Abschiebungen
Offizielle Zuweisungen blieben bisher zuletzt aus, da die Stadt Brühl über eine
Aufnahmequote von über 90 % verfügt (zwischen 92 und 94 %). Aufgrund von
ungleichmäßigen Verteilungen von Flüchtlingen auf die Kommunen in NRW im Jahr 2015
wurden in den Folgemonaten zunächst die Kommunen mit einer Quote von unter 90 % mit
Zuweisungen belegt. Am 12.09.2016 lagen noch 122 Kommunen unterhalb der 90 % Aufnahmequote nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz.
Entsprechend nehmen auch die anspruchsberechtigten Personen nach
Asylbewerberleistungsgesetz ab. Dies zeigt die folgende Fallzahlenauswertung.
dem
Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Jahr 2016 zum 23.09.2016
(Fallzahlen)
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Ab Oktober 2016 wird wieder mit ersten offiziellen Zuweisungen nach Brühl gerechnet.
Unterkünfte
Neben der Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem AsylbLG hat die Kommune
auch für die Unterbringung der zugewiesenen Flüchtlinge zu sorgen.
Zentrale größere Flüchtlingsheime im Besitz der Stadt Brühl
Eigene Objekte
Villestr. 57/Dachgeschoss
Hochstr. 1
Theodor-Körner-Str. 21 a
Lupinenweg
Turnhalle Grubenstr. 33
Rheinischer Hof
Hedwig-Gries-Str. 100 (Container)
Angemietete Häuser
Wingertsberg 32
Daberger Weg 27
Wallstr. 3
Die seit Dezember 2015 genutzten Turnhallen der Gesamtschule und des Max-ErnstGymnasiums wurden zum 01.06.2016 bzw. 01.07.2016 aufgelöst. Während die
Gesamtschule wieder für den Schulsport freigegeben ist, wird dies für die Halle des MaxErnst-Gymnasiums spätestens zum 2. Schulhalbjahr 2017 erfolgen. Die notwendigen
Arbeiten laufen.
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Drucksache 441/2016
Die zentrale Unterkunft Am Volkspark wurde bisher auch zur Unterbringung von
Flüchtlingen genutzt. Das Objekt wird allerdings noch in 2016 verkauft. Zum 29.09.2016
wohnt dort kein Flüchtling mehr.
Ende 2016 wird die Containeranlage Brühl-West (Willy-Brandt-Str. 5) ebenfalls errichtet
sein (maximale Belegung 220 Personen; 55 Personen in der Vorgängereinrichtung).
Geplant ist, dieses Objekt, falls kurzfristig weiterhin kein Bedarf für diese
Unterbringungsplätze besteht, zunächst (evtl. teilweise) an die Hochschule des Bundes
zur Unterbringung von Studenten zu vermieten. Verhandlungen in dieser Sache laufen.
Die Turnhalle in Brühl-Heide (Grubenstraße) soll Ende des Jahres freigeräumt werden.
Die Zimmer im Lupinenweg sind grundsätzlich für Obdachlose reserviert, mussten aber
aufgrund der Flüchtlingssituation im Herbst 2015 auch für die Unterbringung von
Flüchtlingen verwendet werden.
Zum Ende des Jahres werden die Renovierungsarbeiten im
abgeschlossen sein. Das Objekt ist teilweise bereits belegt.
Rheinischen Hof
Dezentrale Unterkünfte
Zurzeit sind 65 Wohnungen, 4 Zimmer und 10 Häuser über das gesamte Stadtgebiet
verteilt angemietet, um Flüchtlinge unterzubringen. Allein im Jahr 2016 wurden davon 3
Häuser und 33 Wohnungen (davon 3 Zimmer) angemietet.
Zuletzt steht noch eine städtische Wohnung zur Verfügung (Hausmeisterwohnung der
Grundschule Brühl-Pingsdorf, Hüllenweg 5).
Somit wird dem Konzept der dezentralen Unterbringung durch Anmietung von
Einfamilienhäusern und Wohnungen trotz der Errichtung der zwei Containeranlagen
weiterhin Rechnung getragen. Bezüglich weiterer Objekte laufen Vertragsverhandlungen.
Ein Großteil der angemieteten Wohnungen ist aus dem Bestand der Gebausie. Mit den
dortigen Kolleginnen und Kollegen wurde grundsätzlich vereinbart, dass Mietverträge von
Wohnungen, in denen seit längerer Zeit (über ein Jahr) anerkannte Flüchtlinge leben, die
sich dort integriert haben, direkt auf die Flüchtlingsfamilien übergehen können. Mit der
Gebausie laufen hier erste Gespräche, so dass die Stadt bald einige Wohnungen abgeben
könnte.
Die Kosten (Miete, Nebenkosten, …) der zentralen und dezentralen Objekte werden über
den Teilergebnisplan 3150 abgerechnet. Die Mietkosten werden jedoch größtenteils auf
die Flüchtlinge umgelegt und fallen als reelle Ausgabe im TEP 3103 bei den Ausgaben
des AsylbLG an.
Gesetzliche Änderungen aufgrund des Integrationsgesetzes
Am 08.08.2016 ist das Integrationsgesetz verkündet worden und in großen Teilen in Kraft
getreten. Im Rahmen dessen ergeben sich beispielsweise auch Änderungen im
Asylbewerberleistungsgesetz die Auswirkungen auf die zukünftige Fallbearbeitung haben:
Integrationskurse
Drucksache 441/2016
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Nur für anerkannte Flüchtlinge bestand bisher die Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Integrationskurs. Mit dem neuen Integrationsgesetz wurde § 5b AsylbLG eingefügt.
Danach können verschiedene Personenkreise von bisher noch nicht anerkannten
Flüchtlingen verpflichtet werden, an einem Integrationskurs nach § 43 Aufenthaltsgesetz
teilzunehmen. Ein Anspruch zur Teilnahme besteht für diesen Personenkreis jedoch nicht.
§ 5b AsylbLG tritt allerdings erst zum 01.01.2017 in Kraft.
Der Personenkreis ergibt sich aus § 44 IV Aufenthaltsgesetz:
Im Rahmen verfügbarer Plätze können folgende Flüchtlinge zur Teilnahme an einem
Integrationskurs zugelassen werden, die
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AsylbLG besitzen oder
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AsylbLG besitzen.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Bei Asylbewerbern mit Aufenthaltsgestattung, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
§ 29a AsylbLG stammen, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt
nicht zu erwarten ist. Diese werden nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs
zugelassen. Sichere Herkunftsstaaten sind:
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Kosovo
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien
Weitere Voraussetzung ist
der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG.
Vollendung 18. Lebensjahr
Arbeitsfähigkeit
nicht erwerbstätig
Rechtliche Folgen:
Eine Weigerung zur Teilnahme an einem Integrationskurs führt zu Einschränkung von
Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 1a AsylbLG. Ein Anspruch auf Hilfen nach §§ 2,3
und 6 besteht nicht mehr.
Zumutbarkeit
Wer nicht in der Lage ist einen Integrationskurs zu besuchen, ergibt sich aus § 11 Absatz
4 SGB XII:
Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit
Regelaltersgrenze ist erreicht
Kindererziehung
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Drucksache 441/2016
sonstiger wichtiger Grund (z.B. Beschäftigung, Studium, Ausbildung)
Mit der Volkshochschule wird derzeit besprochen, in welchem Umfang und ab wann
zukünftig entsprechende Personen an einen Integrationskurs verwiesen werden können
(verfügbare Plätze). Eine Absprache mit Stabsstelle 03 im Hinblick auf bereits begonnene,
freiwillige Sprachkurse der Stadt wird erfolgen.
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)
Weiterhin wurde § 5a AsylbLG geschaffen. Danach können für Leistungsbezieher/innen
sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (ähnlich der gemeinnützigen Arbeit nach § 5
AsylbLG) geschaffen werden, deren Kosten erstattet werden.
Für die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen wurde eine separate Verordnung erlassen:
Die Maßnahmen können vom 01.08.2016 bis 31.12.2020 durchgeführt werden.
Je Platz kann die FIM sechs Monate für maximal 30 Stunden/Woche durchgeführt
werden.
Je Stunde wird eine Entschädigung von 0,80 € gezahlt.
Es wird in interne FIM und externe FIM unterschieden.
Interne FIM sind Arbeitsgelegenheiten, die zur Aufrechterhaltung und Betreibung der
Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Dies sind beispielsweise Reinigungsarbeiten
und Hausmeisterhilfen.
Externe FIM können bei der Stadt Brühl selbst, bei anderen staatlichen oder kommunalen
Stellen, auch bei unserer AÖR, sowie bei gemeinnützigen Trägern eingerichtet werden.
Es ist möglich, städtische Aufgaben, z.B. Grünpflege, auf einen Maßnahmenträger zu
übertragen, der dann die externe FIM zuerkannt bekommt.
Für Brühl stehen folgende Plätze zur Verfügung
34 für externe FIM
9 für interne FIM
Voraussetzung für die Teilnahme an FIM nach AsylbLG:
Arbeitsfähigkeit
nicht erwerbstätig
Vollendung des 18. Lebensjahres
keine Schulpflicht
Nicht teilnehmen dürfen
Geduldete
vollziehbar Ausreisepflichtige
Leistungsberechtigte aus sicherem Herkunftsstaat:
-Albanien
-Bosnien und Herzegowina
-Ghana
-Kosovo
-Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
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Drucksache 441/2016
-Montenegro
-Senegal
-Serbien
Asylsuchende, über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig
entschieden wird (Folgeantragssteller)
Verfahren
Maßnahmenträger
Schaffung und Errichtung der FIM
Durchführung der FIM
Auszahlung der Aufwandsentschädigung
Abrechnung mit Agentur für Arbeit
Übermittlung Informationen
Nach dem AsylbLG zuständige Behörde
Antragsstellung bei Agentur für Arbeit
Auswahl der Teilnehmer
Zuweisung zum Maßnahmenträger
Sanktionen bei Fehlverhalten
Agentur für Arbeit
Prüfung und Entscheidung der Anträge
Vertragsabschluss mit jedem Maßnahmenträger
Übermittlung Informationen
Erstattung der Kosten an Maßnahmenträger
Der Maßnahmenträger erhält für die Kosten eine Entschädigung von 85,00 € (interne FIM)
bzw. 250,00 € (externe FIM) neben der Erstattung für die Aufwandsentschädigung
(0,80 €).
Antragstellung und Vertrag
Anträge können nur von der Stadt als Träger der Leistungen nach AsylbLG gestellt
werden. Externe Maßnahmenträger arbeiten der Stadt Brühl bei der Antragstellung zu,
insbesondere bei der notwendigen Anlage zum Antrag.
Der Vertrag wird unmittelbar zwischen dem Maßnahmenträger der FIM und der Agentur
für Arbeit geschlossen.
Die FIM sollte sich nicht mit den Sprachkursen der Stabsstelle 03 oder Integrationskursen
überschneiden, da weiterführende Integrationsmaßnahmen Vorrang haben.
Die Beantragung der FIM-Plätze und die Auswertung des möglichen Personenkreises
erfolgt über Fachbereich 50.
§ 12a Aufenthaltsgesetz, Wohnsitzauflage
Grundsätzlich gilt, dass drei Jahre ab der Anerkennung ein Verbleib in dem Bundesland
der Zuweisung vorgegeben ist. Ausnahmen sind auf Antrag möglich (z.B. Erwerbstätigkeit
in anderem Bundesland).
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Die Länder können durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes regeln
und machen derzeit davon Gebrauch. Bald ist mit weitergehenden Wohnsitzauflagen
innerhalb der Bundesländer zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass Anerkannte für
einen bestimmten Zeitraum nicht mehr aus Brühl verziehen dürfen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Dieser Personenkreis fällt in die Zuständigkeit des Fachbereichs Kinder, Jugendhilfe und
Familie. Die Kosten werden vom Land erstattet.
Zum Stand 29.09.2016 leben in Brühl 32 unbegleitete minderjährige Kinder, die
unterschiedlichster Form der Betreuung bedürfen.
Teilweise leben diese Personen in Patenfamilien, in Pflegestellen
Jugendhilfeeinrichtungen, wie beispielsweise dem Kinderhaus Schumaneck.
oder
in
Ferner leben einige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den städtischen
Flüchtlingsunterkünften. Für diese erfolgt die Auszahlung der Hilfe im Fachbereich
Soziales und Demographie. Die Kosten werden im Rahmen des Erstattungsverfahrens an
FB 50 erstattet.
Landeserstaufnahmeeinrichtung
Der Betrieb der Landesunterkunft (Lise-Meitner-Straße) in Brühl erfolgte im August 2015
im Wege der Amtshilfe. Die Turnhalle der Grubenstraße wurde ab Mitte Oktober 2015
zunächst ebenso als Erstaufnahmeeinrichtung bereitgestellt und nach Auflösung zum
31.01.2016 zur Unterbringung von zugewiesenen Flüchtlingen genutzt.
Zum 31.12.2016 wird auch die Landesunterkunft in der Lise-Meitner-Straße, die vom ASB
betreut wird, aufgelöst, da das Land NRW die Kapazitäten derzeit nicht mehr benötigt. Die
Kosten im Zusammenhang mit den Erstaufnahmeeinrichtungen werden vom Land
erstattet.
Belegung der Landesunterkunft Lise-Meitner-Straße 8 im Jahr 2016
Quelle: FB 10
Drucksache 441/2016
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Da die zur Verfügung stehenden Plätze auf die Quote der Stadt Brühl angerechnet
werden, werden Anfang 2017 allein durch die Aufgabe der Erstaufnahmeeinrichtung
vermehrte Zuweisungen erwartet. Die Bezirksregierung hat jedoch zugesagt, diese
monatlich verteilt erfolgen zu lassen.
Aufwendungen und Erträge 2016
Die Ansätze im Teilergebnisplan 3103 für das Jahr 2016 erfolgten unter Hochrechnung
von 610 Flüchtlingen. Aufgrund der für einen längeren Zeitraum ausgebliebenen
Zuweisungen, bleiben die Umsätze bei den Aufwendungen unter den Erwartungen. Dieses
Ergebnis wurde im Rahmen der Berichtspflicht (Controlling) bereits dokumentiert. Die noch
zur Verfügung stehenden Mittel werden bis zum Ende des Jahres sicherlich nicht
umfänglich verwendet werden müssen.
Die Stadt Brühl erhält eine pauschale Kostenerstattung im Rahmen des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Diese beträgt für das Jahr 2016 zunächst 4.614.953 €. Laut
Schnellbrief 169/2016 des Städte- und Gemeindebundes hat das Ministerium für Inneres
und Kommunales NRW beschlossen, einen weiteren Betrag an die Kommunen zu
erstatten. Für die Stadt Brühl ergibt sich ein Ertrag von 393.667 €. Für das Jahr 2016 wird
somit ein Gesamtbetrag von 5.008.620 € erwartet. Die Bezirksregierung wurde zuletzt um
Bestätigung gebeten, eine Rückmeldung steht noch aus.
Prognose/Ausblick
Nach aktueller Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
werden im Jahr 2017 voraussichtlich ca. 300.000 Asylsuchende das Gebiet der
Bundesrepublik erreichen (Schnellbrief 267/2016 des Städte- und Gemeindebundes).
Daraus ergeben sich für die Stadt Brühl folgende Zuweisungen:
Asylsuchende gesamt
Anteil NRW (21 %)
Anteil Brühl (0,236)
300.000
63.000
149
Unter Berücksichtigung dieser Prognose sind die Berechnungsdaten für die
Teilergebnispläne 3103 und 3150 mit 500 bzw. 800 Flüchtlingen realistisch. Dabei wird
davon ausgegangen, dass wie zuletzt, schnelle Anerkennungsverfahren erfolgen.
Ab 2017 erfolgt aller Voraussicht nach eine Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
NRW. Ein Gesetzentwurf liegt bereits vor. Hiernach erfolgt die bislang quartalsmäßige
Meldung der kommunalen Flüchtlingszahlen nun monatlich. Es ergibt sich dann für 2017
eine personenscharfe, monatliche Kostenpauschale von 866 €/Person, also 10.000 €/Jahr.
Bei einer Annahme von 500 Flüchtlingen ergibt sich der Ansatz von 5.000.000 € als
Erstattung für Brühl. Zuviel erstattete Beträge sind künftig zurückzuzahlen.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat weitere Entlastungen für die Kommunen
zugesagt. Nach „Entwurf zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und
zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ wird der Bund im Jahr 2018 den
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 2,76 Mrd. Euro und die Beteiligung des Bundes
an den Kosten der Unterkunft um 1,24 Mrd. Euro steigern. Für 2019 und die Folgejahre
wird der Bund den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer um 2,4 Mrd. Euro und die
Drucksache 441/2016
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Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft um 1,6 Mrd. Euro steigern. (Die
Zahlen der Planungserlasse differenzieren).