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Vorlage (Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
291 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
15.11.16, 15:19
Aktualisiert
15.11.16, 15:19
Vorlage (Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf
Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren
Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015) Vorlage (Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf
Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren
Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015) Vorlage (Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf
Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren
Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015) Vorlage (Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf
Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren
Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40 Weiskopf 40 11.11.2016 508/2016 Betreff Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015 Beratungsfolge Schulausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Weiskopf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Brühl-Badorf ist auf Grundlage des dortigen Raumangebotes und gemäß Ratsbeschluss auf den Betrieb von drei Zügen ausgelegt. In den zurückliegenden Jahren kam es an dieser Schule im Rahmen der Anmeldeverfahren zu deutlichen Überhängen mit der Folge, dass Schülerinnen und Schüler oftmals im zweistelligen Zahlenbereich abgelehnt werden mussten. Es besteht an diesem Schulstandort keine bauliche Erweiterungsmöglichkeit. Mit Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 und Ratsbeschluss vom 14.12.2015 wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, a) „wie die Überlastung der GGS Badorf durch die Einführung von Schuleinzugsbereichen vermieden werden kann.“ b) „wie viele Schulklassen sowohl in Badorf als auch an anderen Schulen noch gebildet werden können und was baulich an den Schulen bzw. auf den Grundstücken machbar ist.“ Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land NRW vom 27. Juni 2006 wurde die Aufhebung der Grundschulbezirke ab dem Schuljahr 2008/2009 beschlossen. Die seinerzeitigen Grundschulbezirke gaben durch Rechtsverordnung für jede Grundschule konkret vor, welcher festgelegte Stadtbereich ihr jeweils zugeordnet wurde. Dabei wurden jedem Schulbezirk eine Gemeinschaftsgrundschule sowie eine Drucksache 508/2016 Seite - 2 – Katholische Grundschule zugeordnet, so dass die Eltern, die in dem jeweiligen Schulbezirk wohnten, in der Regel zwischen zwei Schulen wählen konnten. Auch gab es sogenannte Überschneidungsgebiete, die aufgrund ihrer Lage einigen Eltern die Möglichkeit boten, zwischen drei Grundschulen wählen zu können. Der Besuch einer Grundschule außerhalb des zuständigen Grundschulbezirkes kam nicht in Betracht, es sei denn, besondere Gründe hätten dies ermöglicht. Hierbei gab es jedoch sehr strenge Vorgaben. Solche Fälle bildeten eher die Ausnahme. Die Schulbezirke waren also ein Instrument zur Lenkung der Schülerströme, da es noch keine freie Schulwahl für die Eltern gab. Seit Auflösung der Schulbezirke gilt die Rechtslage gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1, wonach jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächst gelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität hat, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat. Mit dem 4. Schulrechtsänderungsgesetz wurde dem Schulträger unter § 84 Abs. 1 SchulG NRW die Möglichkeit eingeräumt, für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich zu bilden. Ein Schuleinzugsbereich hat nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zur Folge, dass eine Schule die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin ablehnen kann, der/die nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch gerade dieser Schule hat. Der Schuleinzugsbereich ist also nicht mit dem früheren Grundschulbezirk zu vergleichen: Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern wird durch einen Schuleinzugsbereich nicht eingeschränkt; § 46 Abs. 3 SchulG NRW regelt nur den Aufnahmeanspruch in einer der Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart der Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, nicht aber die Pflicht, das Kind dort einschulen zu müssen. Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen Grundschule anmelden. Somit lassen sich mit dem Instrument der Schuleinzugsbereiche die Schülerströme nicht im Sinne einer ausgewogenen gesamtstädtischen Verteilung lenken. Die obere Schulaufsichtsbehörde spricht keine Empfehlung zur Bildung von Schuleinzugsbereichen aus, zumal diese dann für alle Schulen gelten müssten. Von der oberen Schulaufsichtsbehörde erfolgte insbesondere auch der Hinweis, dass im Falle von Neubaugebieten und Zuzügen die Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen fortlaufend der Aktualisierung bedürfe. Auch der Gutachter des aktuellen Schulentwicklungsplanes hatte von der Einrichtung von Schuleinzugsbereichen abgeraten – dies auch mit dem Hinweis, dass in NordrheinWestfalen aus besagten Gründen nahezu keine Kommune Schuleinzugsbereiche gebildet hat. Lediglich zwei strukturell sehr ländliche Kommunen konnten ermittelt werden, die auf Befragen der Verwaltung angaben, lediglich über vier Grundschulen zu verfügen, die alle in verschiedenen Ortschaften liegen und ca. 5-15 km voneinander entfernt sind. Gesamtstädtisch betrachtet steht in Brühl ausreichend Grundschulraum zur Verfügung, so dass aktuell auf Neu- und Ergänzungsbauten verzichtet werden kann. Der auf Grundlage des Raumbestandes herbeigeführte Ratsbeschluss über die Eingangsklassenbildung und damit über die Kapazität der Zügigkeiten an Grundschulen stellt sich wie folgt dar: Seite - 3 – Drucksache 508/2016 Grundschule KGS St. Franziskus KGS Pingsdorf mögliche Klassenbildung gemäß Ratsbeschluss 3 1,5 GGS Badorf 3 KGS Barbara 2 KGS Vochem 2 GGS Martin Luther 3 GGS Melanchthon 2 GGS Astrid Lindgren 2 18,5 Bei fünf zweizügigen Grundschulen, die maximal 56 Kinder aufnehmen dürfen und drei dreizügigen Grundschulen, deren Aufnahmekapazität bei 81 Kindern liegt, zuzüglich der KGS Pingsdorf, die im zweijährlichen Rhythmus zwei Züge, also im jährlichen Schnitt 1,5 Züge aufnehmen kann, können gesamtstädtisch im jährlichen Wechsel 552 bzw. 579 Schülerinnen und Schüler in die ersten Klassen aufgenommen werden. In den zurückliegenden vier Jahren lag diese gesamtstädtische Zahl deutlich unter 500. Zum Schuljahr 2017/18 liegt der aktuelle Anmeldestand bei 487 Schülerinnen und Schülern, wobei sich aktuell 6 Kinder noch nicht angemeldet haben. Im Zuge der Vorbereitungen zu den jährlichen Anmeldeverfahren werden die Eltern der einzuschulenden Kinder seitens des Schulträgers angeschrieben und erhalten hierbei neben allgemeinen Informationen zu den abzuwickelnden Formalitäten eine genaue Mitteilung, welche Schulen für sie die „nächst gelegenen“ sind. Dabei werden sowohl eine Katholische Grundschule wie auch eine Gemeinschaftsgrundschule angegeben. Sofern die Wahl der Eltern auf eine nicht nächst gelegene Schule fallen sollte und an diesem Standort noch freie Kapazitäten vorhanden sind, kann ihr Kind auch an dieser nicht nächst gelegenen Schule aufgenommen werden – auch wenn ein freier Schulplatz an der nächst gelegenen Schule zur Verfügung stünde. Jedoch entfiele hiermit der Anspruch auf Fahrtkostenübernahme seitens des Schulträgers, sollte die gewählte nicht nächst gelegene Schule vom Wohnort mehr als zwei Kilometer entfernt liegen. Zu Überhängen im Anmeldeverfahren kommt es an mehreren Brühler Grundschulen. In § 1 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule werden Kriterien zusammengefasst, welche die Schulleitung bei der Berücksichtigung von Härtefällen für die Aufnahmeentscheidung bei Anmeldeüberhang heranzieht. Unter diese Kriterien fallen u. a. „Geschwisterkinder“, „Schulwege“ oder auch ein „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“. Darüber hinaus hatte die untere Schulaufsichtsbehörde im März dieses Jahres nach Rücksprache mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Grundschulen die neuesten Hinweise bezüglich der Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ablehnung von Drucksache 508/2016 Seite - 4 – Anmeldungen zur Kenntnis gegeben, so dass sich die Schulleitungen an diesen Leitlinien in ihrer Entscheidungsfindung orientieren können.