Daten
Kommune
Brühl
Größe
291 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
15.11.16, 15:19
Aktualisiert
15.11.16, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
Weiskopf
40
11.11.2016
508/2016
Betreff
Gemeinschaftsgrundschule Brühl-Badorf
Überhänge im Zuge der Anmeldeverfahren
Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 sowie Ratsbeschluss vom 14.12.2015
Beratungsfolge
Schulausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Brühl-Badorf ist auf Grundlage des dortigen
Raumangebotes und gemäß Ratsbeschluss auf den Betrieb von drei Zügen ausgelegt. In
den zurückliegenden Jahren kam es an dieser Schule im Rahmen der Anmeldeverfahren
zu deutlichen Überhängen mit der Folge, dass Schülerinnen und Schüler oftmals im
zweistelligen Zahlenbereich abgelehnt werden mussten. Es besteht an diesem
Schulstandort keine bauliche Erweiterungsmöglichkeit.
Mit Antrag der SPD-Fraktion vom 27.11.2015 und Ratsbeschluss vom 14.12.2015 wurde
die Verwaltung beauftragt zu prüfen,
a) „wie die Überlastung der GGS Badorf durch die Einführung von
Schuleinzugsbereichen vermieden werden kann.“
b) „wie viele Schulklassen sowohl in Badorf als auch an anderen Schulen noch
gebildet werden können und was baulich an den Schulen bzw. auf den
Grundstücken machbar ist.“
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land NRW vom 27. Juni
2006 wurde die Aufhebung der Grundschulbezirke ab dem Schuljahr 2008/2009
beschlossen. Die seinerzeitigen Grundschulbezirke gaben durch Rechtsverordnung für
jede Grundschule konkret vor, welcher festgelegte Stadtbereich ihr jeweils zugeordnet
wurde. Dabei wurden jedem Schulbezirk eine Gemeinschaftsgrundschule sowie eine
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Katholische Grundschule zugeordnet, so dass die Eltern, die in dem jeweiligen
Schulbezirk wohnten, in der Regel zwischen zwei Schulen wählen konnten. Auch gab es
sogenannte Überschneidungsgebiete, die aufgrund ihrer Lage einigen Eltern die
Möglichkeit boten, zwischen drei Grundschulen wählen zu können. Der Besuch einer
Grundschule außerhalb des zuständigen Grundschulbezirkes kam nicht in Betracht, es sei
denn, besondere Gründe hätten dies ermöglicht. Hierbei gab es jedoch sehr strenge
Vorgaben. Solche Fälle bildeten eher die Ausnahme. Die Schulbezirke waren also ein
Instrument zur Lenkung der Schülerströme, da es noch keine freie Schulwahl für die Eltern
gab.
Seit Auflösung der Schulbezirke gilt die Rechtslage gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1, wonach
jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächst gelegenen
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität hat, soweit der Schulträger keinen
Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat.
Mit dem 4. Schulrechtsänderungsgesetz wurde dem Schulträger unter § 84 Abs. 1 SchulG
NRW die Möglichkeit eingeräumt, für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich zu
bilden. Ein
Schuleinzugsbereich hat nach § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zur Folge, dass eine
Schule die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin ablehnen kann, der/die nicht im
Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch gerade dieser
Schule hat. Der Schuleinzugsbereich ist also nicht mit dem früheren Grundschulbezirk zu
vergleichen: Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern wird durch einen Schuleinzugsbereich
nicht eingeschränkt; § 46 Abs. 3 SchulG NRW regelt nur den Aufnahmeanspruch in einer
der Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart der Gemeinde im
Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, nicht aber die Pflicht, das
Kind dort einschulen zu müssen. Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen
Grundschule anmelden. Somit lassen sich mit dem Instrument der Schuleinzugsbereiche
die Schülerströme nicht im Sinne einer ausgewogenen gesamtstädtischen Verteilung
lenken.
Die obere Schulaufsichtsbehörde spricht keine Empfehlung zur Bildung von
Schuleinzugsbereichen aus, zumal diese dann für alle Schulen gelten müssten. Von der
oberen Schulaufsichtsbehörde erfolgte insbesondere auch der Hinweis, dass im Falle von
Neubaugebieten und Zuzügen die Rechtsverordnung über die Bildung von
Schuleinzugsbereichen fortlaufend der Aktualisierung bedürfe.
Auch der Gutachter des aktuellen Schulentwicklungsplanes hatte von der Einrichtung von
Schuleinzugsbereichen abgeraten – dies auch mit dem Hinweis, dass in NordrheinWestfalen aus besagten Gründen nahezu keine Kommune Schuleinzugsbereiche gebildet
hat. Lediglich zwei strukturell sehr ländliche Kommunen konnten ermittelt werden, die auf
Befragen der Verwaltung angaben, lediglich über vier Grundschulen zu verfügen, die alle
in verschiedenen Ortschaften liegen und ca. 5-15 km voneinander entfernt sind.
Gesamtstädtisch betrachtet steht in Brühl ausreichend Grundschulraum zur Verfügung, so
dass aktuell auf Neu- und Ergänzungsbauten verzichtet werden kann. Der auf Grundlage
des Raumbestandes herbeigeführte Ratsbeschluss über die Eingangsklassenbildung und
damit über die Kapazität der Zügigkeiten an Grundschulen stellt sich wie folgt dar:
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Grundschule
KGS St. Franziskus
KGS Pingsdorf
mögliche
Klassenbildung
gemäß
Ratsbeschluss
3
1,5
GGS Badorf
3
KGS Barbara
2
KGS Vochem
2
GGS Martin Luther
3
GGS Melanchthon
2
GGS Astrid Lindgren
2
18,5
Bei fünf zweizügigen Grundschulen, die maximal 56 Kinder aufnehmen dürfen und drei
dreizügigen Grundschulen, deren Aufnahmekapazität bei 81 Kindern liegt, zuzüglich der
KGS Pingsdorf, die im zweijährlichen Rhythmus zwei Züge, also im jährlichen Schnitt 1,5
Züge aufnehmen kann, können gesamtstädtisch im jährlichen Wechsel 552 bzw. 579
Schülerinnen und Schüler in die ersten Klassen aufgenommen werden. In den
zurückliegenden vier Jahren lag diese gesamtstädtische Zahl deutlich unter 500. Zum
Schuljahr 2017/18 liegt der aktuelle Anmeldestand bei 487 Schülerinnen und Schülern,
wobei sich aktuell 6 Kinder noch nicht angemeldet haben.
Im Zuge der Vorbereitungen zu den jährlichen Anmeldeverfahren werden die Eltern der
einzuschulenden Kinder seitens des Schulträgers angeschrieben und erhalten hierbei
neben allgemeinen Informationen zu den abzuwickelnden Formalitäten eine genaue
Mitteilung, welche Schulen für sie die „nächst gelegenen“ sind. Dabei werden sowohl eine
Katholische Grundschule wie auch eine Gemeinschaftsgrundschule angegeben. Sofern
die Wahl der Eltern auf eine nicht nächst gelegene Schule fallen sollte und an diesem
Standort noch freie Kapazitäten vorhanden sind, kann ihr Kind auch an dieser nicht nächst
gelegenen Schule aufgenommen werden – auch wenn ein freier Schulplatz an der nächst
gelegenen Schule zur Verfügung stünde. Jedoch entfiele hiermit der Anspruch auf
Fahrtkostenübernahme seitens des Schulträgers, sollte die gewählte nicht nächst
gelegene Schule vom Wohnort mehr als zwei Kilometer entfernt liegen.
Zu Überhängen im Anmeldeverfahren kommt es an mehreren Brühler Grundschulen. In §
1 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule werden Kriterien zusammengefasst, welche die Schulleitung bei der
Berücksichtigung von Härtefällen für die Aufnahmeentscheidung bei Anmeldeüberhang
heranzieht. Unter diese Kriterien fallen u. a. „Geschwisterkinder“, „Schulwege“ oder auch
ein „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“.
Darüber hinaus hatte die untere Schulaufsichtsbehörde im März dieses Jahres nach
Rücksprache mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Grundschulen die neuesten
Hinweise bezüglich der Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ablehnung von
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Anmeldungen zur Kenntnis gegeben, so dass sich die Schulleitungen an diesen Leitlinien
in ihrer Entscheidungsfindung orientieren können.