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Vorlage (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl im Bereich des Fachbereiches Soziales und Demographie)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
123 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Vorlage (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl im Bereich des Fachbereiches Soziales und Demographie) Vorlage (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl im Bereich des Fachbereiches Soziales und Demographie) Vorlage (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl im Bereich des Fachbereiches Soziales und Demographie)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Jouaux 50 20 30 17.11.2016 521/2016 Betreff Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl im Bereich des Fachbereiches Soziales und Demographie Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Freytag Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Burkhardt Marion Jouaux A. Zimmermann RPA Radermacher -nur gesehen- FB 20/1 FB 30 Jülich Obladen Dartsch Beschlussentwurf: Der Rat beschließt Ausnahmeregelungen gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl für den Fachbereich Soziales und Demographie. Für Forderungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Stundungen, Ratenvereinbarungen unabhängig von der Dauer der Rückzahlung ab einem Betrag von 12.500 € vom Hauptausschuss zu entscheiden. Für Forderungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII), Altforderungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und für Forderungen aus nicht gezahlten Gebühren für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte sind Stundungen, Ratenvereinbarungen unabhängig von der Dauer der Rückzahlung ab einem Betrag von 6.250 € vom Hauptausschuss zu entscheiden. Erläuterungen: Nach § 1 Absatz 3 der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl in Verbindung mit der entsprechenden Dienstanweisung (Ziffer 3.3) dürfen Stundungen, Ratenzahlungen längstens auf drei Jahre befristet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss des Rates der Stadt Brühl. Zudem entscheidet der Hauptausschuss über sämtliche Stundungen von Forderungen, die eine Betrag von 12.500 € übersteigen (Ziffer 13.1 der Dienstanweisung). Im Rahmen der Leistungsgewährung nach den oben genannten Rechtsgrundlagen entstehen regelmäßig Forderungen, bei denen über Stundung und Ratenvereinbarung zu entscheiden ist. Seite - 2 – Drucksache 521/2016 Diese bestehen in nahezu allen Fällen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern, die im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, Leistungen durch den Fachbereich Soziales und Demographie erhalten oder ihr Einkommen durch den Bezug einer geringen Rente sicherstellen. Damit liegt das Einkommen vielfach unter der Pfändungsfreigrenze. Eine Möglichkeit, den Rückforderungsanspruch rechtlich durchzusetzen, besteht in diesen Fällen nicht, da sich aus dem Einkommen keine pfändbaren Beträge ergeben. Die Stadt Brühl ist hier ausschließlich auf die Kooperation der Schuldnerinnen und Schuldner und deren Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückzahlung angewiesen. Entsprechend gering, trotz erheblichem Arbeitsaufwand durch die Sachbearbeitung, fallen Ratenangebote der Schuldnerinnen und Schuldnern aus. Diese bewegen sich in der Regel zwischen Beträgen von 5,00 € bis max. 50,00 €/Monat. Darauf folgt, dass bereits bei vergleichsweise geringen Forderungen der 3-Jahreszeitraum, innerhalb dessen ohne Entscheidung des Hauptausschusses zugestimmt werden kann, schnell ausgeschöpft ist. Die Regelung des § 1 III der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl stellt aufgrund der Vielzahl von Forderungen für den Fachbereich Soziales und Demographie einen erheblichen Aufwand für die Verwaltung dar. Nahezu täglich gehen Ratenzahlungsanträge ein. Der Durchlauf der Vorlagen nimmt einen hohen Zeitaufwand in Anspruch, da bis zu sieben Personen am Workflow der Vorlage beteiligt sind. Bei dieser Vorgehensweise ist mit einer Zustimmung nicht vor Ablauf von sechs Woche zu rechnen. In der Sommerpause dauert die Zustimmung noch länger. Auch der Hauptausschuss würde mit einer Vielzahl von Stundungsanträgen auch in geringer Höhe belastet. Folgend wird beispielhaft eine Übersicht über Forderungen im Rahmen des UVG dargestellt. Trotz teilweise relativ hoher monatlicher Ratenzahlungen wären sämtliche Entscheidungen über den Hauptausschuss zu entscheiden. Es handelt sich hier bei weitem nicht um eine abschließende Auflistung. Aktenzeichen Höhe der Forderung gesamt mtl. Rate Laufzeit 1690/1691 1838 1669 5 Akten 1729 1470 1455 1020 1353 1604 1632 50 20 30 11.328,00 € 2.660,00 € 17.074,80 € 7.673,00 € 11.208,00 € 5.904,00 € 11.334,40 € 6.370,68 € 3.836,00 € 11.838,00 € 1.199,82 € 50,00 € 20,00 € 100,00 € 5,00 € 20,00 € 50,00 € 50,00 € 30,00 € 5,00 € 30,00 € 10,00 € 18 Jahre 9 Monate 10 Jahre, 6 Monate 14 Jahre, 2 Monate 127 Jahre, 9 Monate 45 Jahre, 9 Monate 10 Jahre 19 Jahre 17 Jahre, 8 Monate 64 Jahre 32 Jahre, 9 Monate 10 Jahre Im Bereich des AsylbLG entstehen Forderungen regelmäßig in viel geringerem Umfang und resultieren meist aus verspäteter Mitwirkung der Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher. Bei einer Rate von 5 €/Monat wäre eine Entscheidung des Hauptausschusses bereits bei einer Forderung von 180 € einzuholen. Drucksache 521/2016 Seite - 3 – Eine Ablehnung der Ratenzahlungsanträge führte unweigerlich dazu, dass die Stadt Brühl gar keine Einnahmen in diesem Bereichen verzeichnen könnte. Insoweit sollten auch Anträgen mit geringen monatlichen Raten angenommen werden. Dies kann direkt im Fachbereich in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung und der Zahlungsabwicklung/Vollstreckung erfolgen. Zuletzt erfolgt auch eine regelmäßige Kontrolle der finanziellen Situation der Schuldnerinnen und Schuldner.