Daten
Kommune
Brühl
Größe
123 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Jouaux
50 20 30
17.11.2016
521/2016
Betreff
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl im Bereich
des Fachbereiches Soziales und Demographie
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Burkhardt
Marion Jouaux
A. Zimmermann
RPA
Radermacher -nur
gesehen-
FB 20/1
FB 30
Jülich
Obladen
Dartsch
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt Ausnahmeregelungen gemäß § 1 Absatz 3 der Satzung über die
Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen der Stadt Brühl für den
Fachbereich Soziales und Demographie.
Für Forderungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Stundungen,
Ratenvereinbarungen unabhängig von der Dauer der Rückzahlung ab einem Betrag von
12.500 € vom Hauptausschuss zu entscheiden.
Für Forderungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII), Altforderungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
und für Forderungen aus nicht gezahlten Gebühren für Flüchtlings- und
Obdachlosenunterkünfte sind Stundungen, Ratenvereinbarungen unabhängig von der
Dauer der Rückzahlung ab einem Betrag von 6.250 € vom Hauptausschuss zu
entscheiden.
Erläuterungen:
Nach § 1 Absatz 3 der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von
Geldansprüchen der Stadt Brühl in Verbindung mit der entsprechenden Dienstanweisung
(Ziffer 3.3) dürfen Stundungen, Ratenzahlungen längstens auf drei Jahre befristet werden.
Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss des Rates der Stadt Brühl. Zudem
entscheidet der Hauptausschuss über sämtliche Stundungen von Forderungen, die eine
Betrag von 12.500 € übersteigen (Ziffer 13.1 der Dienstanweisung).
Im Rahmen der Leistungsgewährung nach den oben genannten Rechtsgrundlagen
entstehen regelmäßig Forderungen, bei denen über Stundung und Ratenvereinbarung zu
entscheiden ist.
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Drucksache 521/2016
Diese bestehen in nahezu allen Fällen gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern, die im
Leistungsbezug des Jobcenters stehen, Leistungen durch den Fachbereich Soziales und
Demographie erhalten oder ihr Einkommen durch den Bezug einer geringen Rente
sicherstellen. Damit liegt das Einkommen vielfach unter der Pfändungsfreigrenze. Eine
Möglichkeit, den Rückforderungsanspruch rechtlich durchzusetzen, besteht in diesen
Fällen nicht, da sich aus dem Einkommen keine pfändbaren Beträge ergeben.
Die Stadt Brühl ist hier ausschließlich auf die Kooperation der Schuldnerinnen und
Schuldner und deren Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückzahlung angewiesen.
Entsprechend gering, trotz erheblichem Arbeitsaufwand durch die Sachbearbeitung, fallen
Ratenangebote der Schuldnerinnen und Schuldnern aus. Diese bewegen sich in der Regel
zwischen Beträgen von 5,00 € bis max. 50,00 €/Monat. Darauf folgt, dass bereits bei
vergleichsweise geringen Forderungen der 3-Jahreszeitraum, innerhalb dessen ohne
Entscheidung des Hauptausschusses zugestimmt werden kann, schnell ausgeschöpft ist.
Die Regelung des § 1 III der Satzung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass
von Geldansprüchen der Stadt Brühl stellt aufgrund der Vielzahl von Forderungen für den
Fachbereich Soziales und Demographie einen erheblichen Aufwand für die Verwaltung
dar. Nahezu täglich gehen Ratenzahlungsanträge ein.
Der Durchlauf der Vorlagen nimmt einen hohen Zeitaufwand in Anspruch, da bis zu sieben
Personen am Workflow der Vorlage beteiligt sind. Bei dieser Vorgehensweise ist mit einer
Zustimmung nicht vor Ablauf von sechs Woche zu rechnen. In der Sommerpause dauert
die Zustimmung noch länger.
Auch der Hauptausschuss würde mit einer Vielzahl von Stundungsanträgen auch in
geringer Höhe belastet.
Folgend wird beispielhaft eine Übersicht über Forderungen im Rahmen des UVG
dargestellt. Trotz teilweise relativ hoher monatlicher Ratenzahlungen wären sämtliche
Entscheidungen über den Hauptausschuss zu entscheiden. Es handelt sich hier bei
weitem nicht um eine abschließende Auflistung.
Aktenzeichen
Höhe der
Forderung gesamt
mtl. Rate
Laufzeit
1690/1691
1838
1669 5 Akten
1729
1470
1455
1020
1353
1604
1632
50 20 30
11.328,00 €
2.660,00 €
17.074,80 €
7.673,00 €
11.208,00 €
5.904,00 €
11.334,40 €
6.370,68 €
3.836,00 €
11.838,00 €
1.199,82 €
50,00 €
20,00 €
100,00 €
5,00 €
20,00 €
50,00 €
50,00 €
30,00 €
5,00 €
30,00 €
10,00 €
18 Jahre 9 Monate
10 Jahre, 6 Monate
14 Jahre, 2 Monate
127 Jahre, 9 Monate
45 Jahre, 9 Monate
10 Jahre
19 Jahre
17 Jahre, 8 Monate
64 Jahre
32 Jahre, 9 Monate
10 Jahre
Im Bereich des AsylbLG entstehen Forderungen regelmäßig in viel geringerem Umfang
und resultieren meist aus verspäteter Mitwirkung der Leistungsbezieherinnen und
Leistungsbezieher. Bei einer Rate von 5 €/Monat wäre eine Entscheidung des
Hauptausschusses bereits bei einer Forderung von 180 € einzuholen.
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Eine Ablehnung der Ratenzahlungsanträge führte unweigerlich dazu, dass die Stadt Brühl
gar keine Einnahmen in diesem Bereichen verzeichnen könnte. Insoweit sollten auch
Anträgen mit geringen monatlichen Raten angenommen werden. Dies kann direkt im
Fachbereich in Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung und der
Zahlungsabwicklung/Vollstreckung erfolgen. Zuletzt erfolgt auch eine regelmäßige
Kontrolle der finanziellen Situation der Schuldnerinnen und Schuldner.