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Vorlage (1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art 2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Brühl- Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Vorlage (1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art
2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Brühl- Vergnügungssteuersatzung) Vorlage (1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art
2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Brühl- Vergnügungssteuersatzung)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 10 20 20 /04 14.11.2016 514/2016 Betreff 1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art 2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt BrühlVergnügungssteuersatzung Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel sind im Haushaltsentwurf 2017 bei SK / KST 403600/61010000 erstmals veranschlagt Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag Brandt Dunsing Radermacher RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlagen beigefügte 1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art 2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt BrühlVergnügungssteuersatzung Erläuterungen: Im Rahmen sowohl der Haushaltskonsolidierung als auch aus ordnungspolitischen Gründen schlägt der Bürgermeister die Einführung der sog. Sexsteuer vor. Diese neue Steuer in Nordrhein-Westfalen ist am 10.05.2010 gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom Innen- und Finanzministerium NRW genehmigt worden, so dass einer landesweiten Einführung keine weitere Genehmigungspflicht dieser entsprechenden örtlichen Steuer entgegensteht. Recherchen haben ergeben, dass in Brühl voraussichtlich ein Bordellbetrieb und ein Swinger-Club unter die neue Steuerpflicht fallen werden. Die zu erwartenden Erträge sind im Haushaltsentwurf 2017 mit einem Ansatz von 40.000 Euro kalkuliert worden. Die Steuer besteuert nicht die sexuelle Handlung als solche, sondern die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und hat damit auch einen ordnungslenkenden Faktor. Steuerpflichtiger ist deshalb der Mieter bzw. Eigentümer der Drucksache 514/2016 Seite - 2 – Räume, in denen die sexuelle Vergnügung stattfinden kann. Vorreiter dieser Steuer war die Stadt Köln.“ Bei der Recherche zur Einführung einer Sexsteuersatzung ist die Liste des StGB NRW mit den Vergnügungs- und Sexsteuersatzungen der Mitgliedskommunen abgeglichen worden. Darüber hinaus wurden die Satzungen der Großstädte Dortmund, Duisburg und Köln untersucht. Die Analyse kam zu folgenden wesentlichen Ergebnissen: Einige Kommunen haben sowohl eine herkömmliche Vergnügungssteuersatzung als auch eine Vergnügungssteuersatzung mit Vergnügungen sexueller Art (Sexsteuersatzung). Andere Kommunen verwenden eine Vergnügungssteuersatzung, in welcher auch die sexuellen Vergnügungen geregelt worden sind. Wieder andere Kommunen haben die passiven sexuellen Vergnügungen in der Vergnügungssteuersatzung geregelt, andere Kommunen regeln dagegen sämtliche (aktive und passive) Unterhaltungen mit der Sexsteuersatzung. Entsprechend dem Verfahren beispielsweise der Stadt Frechen, wird die Streichung der Steuertatbestände zu passiven sexuellen Vergnügungen aus der bestehenden Vergnügungssteuersatzung, die im Übrigen beibehalten wird, und Zusammenführung der aktiven und passiven sexuellen Vergnügungen in einer neuen Sexsteuersatzung vorgeschlagen. Der anliegende Entwurf einer Sexsteuersatzung entspricht weitestgehend der geltenden Satzung der Stadt Frechen, die sich wiederum an der Vergnügungssteuermustersatzung des NWStGB orientiert, soweit sie diesbezügliche Regelungen enthält. Da in der verbleibenden Vergnügungssteuersatzung zahlreiche Streichungen bezüglich des Wegfalls der Steuertatbestände zu passiven sexuellen Vergnügungen vorzunehmen sind, wird der Erlass einer neuen Satzung vorgeschlagen. Bis auf die Streichung der Steuertatbestände zu passiven sexuellen Vergnügungen und damit in Verbindung stehenden Steuerbefreiungstatbeständen, Steuermaßstäben nach Fläche sowie Eintrittsgeldern sowie bei der Aufführung pornographischer Filme und einzelner Bußgeldtatbestände erfolgten inhaltliche Änderungen nicht. Anlage(n): (1) Anlage 1 Sexsteuer (2) Anlage 2 Vergnügungssteuersatzung