Daten
Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
10 20 20 /04
14.11.2016
514/2016
Betreff
1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller
Art
2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt BrühlVergnügungssteuersatzung
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel sind im Haushaltsentwurf 2017 bei SK / KST 403600/61010000 erstmals
veranschlagt
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Freytag
Brandt
Dunsing
Radermacher
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlagen beigefügte
1. Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen
sexueller Art
2. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt BrühlVergnügungssteuersatzung
Erläuterungen:
Im Rahmen sowohl der Haushaltskonsolidierung als auch aus ordnungspolitischen
Gründen schlägt der Bürgermeister die Einführung der sog. Sexsteuer vor. Diese neue
Steuer in Nordrhein-Westfalen ist am 10.05.2010 gem. § 2 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom Innen- und
Finanzministerium NRW genehmigt worden, so dass einer landesweiten Einführung keine
weitere Genehmigungspflicht dieser entsprechenden örtlichen Steuer entgegensteht.
Recherchen haben ergeben, dass in Brühl voraussichtlich ein Bordellbetrieb und ein
Swinger-Club unter die neue Steuerpflicht fallen werden. Die zu erwartenden Erträge sind
im Haushaltsentwurf 2017 mit einem Ansatz von 40.000 Euro kalkuliert worden.
Die Steuer besteuert nicht die sexuelle Handlung als solche, sondern die gezielte
Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und hat damit auch einen
ordnungslenkenden Faktor. Steuerpflichtiger ist deshalb der Mieter bzw. Eigentümer der
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Räume, in denen die sexuelle Vergnügung stattfinden kann. Vorreiter dieser Steuer war
die Stadt Köln.“
Bei der Recherche zur Einführung einer Sexsteuersatzung ist die Liste des StGB NRW mit
den Vergnügungs- und Sexsteuersatzungen der Mitgliedskommunen abgeglichen worden.
Darüber hinaus wurden die Satzungen der Großstädte Dortmund, Duisburg und Köln
untersucht. Die Analyse kam zu folgenden wesentlichen Ergebnissen:
Einige Kommunen haben sowohl eine herkömmliche Vergnügungssteuersatzung als auch
eine Vergnügungssteuersatzung mit Vergnügungen sexueller Art (Sexsteuersatzung).
Andere Kommunen verwenden eine Vergnügungssteuersatzung, in welcher auch die
sexuellen Vergnügungen geregelt worden sind.
Wieder andere Kommunen haben die passiven sexuellen Vergnügungen in der
Vergnügungssteuersatzung geregelt, andere Kommunen regeln dagegen sämtliche (aktive
und passive) Unterhaltungen mit der Sexsteuersatzung.
Entsprechend dem Verfahren beispielsweise der Stadt Frechen, wird die Streichung der
Steuertatbestände zu passiven sexuellen Vergnügungen aus der bestehenden
Vergnügungssteuersatzung, die im Übrigen beibehalten wird, und Zusammenführung der
aktiven und passiven sexuellen Vergnügungen in einer neuen Sexsteuersatzung
vorgeschlagen.
Der anliegende Entwurf einer Sexsteuersatzung entspricht weitestgehend der geltenden
Satzung der Stadt Frechen, die sich wiederum an der Vergnügungssteuermustersatzung
des NWStGB orientiert, soweit sie diesbezügliche Regelungen enthält.
Da in der verbleibenden Vergnügungssteuersatzung zahlreiche Streichungen bezüglich
des Wegfalls der Steuertatbestände zu passiven sexuellen Vergnügungen vorzunehmen
sind, wird der Erlass einer neuen Satzung vorgeschlagen. Bis auf die Streichung der
Steuertatbestände zu passiven sexuellen Vergnügungen und damit in Verbindung
stehenden Steuerbefreiungstatbeständen, Steuermaßstäben nach Fläche sowie
Eintrittsgeldern sowie bei der Aufführung pornographischer Filme und einzelner
Bußgeldtatbestände erfolgten inhaltliche Änderungen nicht.
Anlage(n):
(1) Anlage 1 Sexsteuer
(2) Anlage 2 Vergnügungssteuersatzung