Daten
Kommune
Brühl
Größe
38 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
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1
Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Brühl
- Vergnügungssteuersatzung –
vom …
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2016(GV. NRW . S. 496), und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2
Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.6.2016 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung vom …folgende
Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Brühl veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen;
2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
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§3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des §
1 Nr. 2 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§4
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach
dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Brühl spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu
erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Stadt Brühl kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§5
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein
Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig
zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
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(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede
Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats, schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag
des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt
zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§1 Nr. 2 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
39 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§1 Nr. 2 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
30 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§1 Nr. 2 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzletzende Praktiken zum Gegenstand haben
500 Euro
§6
Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können,
kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der
Apparate erfolgen.
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
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a) in Spielhallen
198 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
54 Euro,
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen
39 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
30 Euro,
3. für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder
die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
500 Euro
III. Gemeinsame Bestimmungen
§7
Sicherheitsleistung
Die Stadt Brühl ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen.
§8
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Besteuerung nach § 5 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 2 genannten Orten.
§9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Stadt Brühl ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die
Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die
Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
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November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung
nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für
eine Besteuerung nach § 5 notwendigen Angaben enthalten müssen.
§ 10
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter
Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152
der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann
sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen
einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
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2. § 5 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung
(Erhöhung) des Apparatebestandes
3. § 9 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung
4. § 9 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 13
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung
der Stadt Brühl vom 14. Dezember 2009 außer Kraft.