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Vorlage (Anlage 1 Sexsteuer)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
39 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Brühl über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712) in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung vom …nachstehende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Die Stadt Brühl erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände. §2 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgend genannten Vergnügungen/Veranstaltungen: 1. Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art; 2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen3.Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 4.Das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten; 5.Sex- und Erotikmessen. §3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der jeweilige Unternehmer oder Veranstalter. (2) Als Unternehmer/Mitunternehmer einer Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räumlichkeiten oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. §4 Besteuerungsmaßstab (1) Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1, 3 und 5 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. (2) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1, 3 und 5 für jede angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3,00 € pro Veranstaltungstag. (3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird für die Berechnung nur ein Veranstaltungstag zugrunde gelegt. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jede angefangene 24 Stunden erhoben. §5 Prostitution (1) Bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 4 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,00 € pro Veranstaltungstag. (2) Die Abrechnung der Veranstaltungstage sowie die Selbstberechnung der Steuer hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erfolgen. §6 Filmveranstaltungen Der Steuersatz beträgt bei Filmveranstaltungen im Sinne des § 2 Nr. 2 a)für das Vorführen von Filmen in Kinos und Filmkabinen 20 vom Hundert des Entgelts. Entgelt ist hierbei der gesamte Betrag, der für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird, abzüglich hierin enthaltener Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgelts. Die Abrechnung des Entgelts hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erfolgen. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 3,00 € für jede angefangene zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche zu entrichten. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. b) In Nachtlokalen, Bars, Saunaclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben beträgt die Steuer pro angefangenem Kalendermonat 50,00 € je Bildschirm, Leinwand oder ähnlichem Filmbetrachtungsgerät. §7 Mehrere Vergnügungen (1) Fallen bei einer Veranstaltung mehrere nach Veranstaltungsfläche zu besteuern- de Vergnügungen nach § 2 zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstal- tung und die gesamte Veranstaltungsfläche nach dem in § 4 aufgeführten Besteuerungsmaßstab berechnet. (2) Sex- und Erotikmessen unterliegen mit allen angebotenen Vergnügungen ausschließlich dem Besteuerungsmaßstab des § 2 Nr. 5. (3) In allen anderen Fällen wird jede Vergnügung/Vorstellung gesondert besteuert. §8 Besondere Besteuerung (1) Auf schriftlichen Antrag des Veranstalters kann bei Veranstaltungen im Sinne des § 2 Nr. 1 eine Besteuerung nach dem Entgelt erfolgen, wenn ein Entgelt erhoben wird. Entgelt in diesem Sinne ist hierbei der gesamte Betrag, der vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird, einschließlich Vorverkaufsgebühren, Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, eines festgelegten Mindestverzehrs sowie der Mehrwertsteuer. Unterschreitet das Entgelt einen Betrag in Höhe von 5,00 € pro Besucher, wird für die Besteuerung ein Mindestentgelt in Höhe von 5,00 € pro Besucher zugrunde gelegt. Der Steuersatz beträgt zwanzig vom Hundert des Entgelts. Der Antrag ist bei der Anmeldung zu stellen, bei Dauerveranstaltungen im Sinne des § 13 Abs. 2 vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats. (2) Die Abrechnung des Entgelts nach Absatz 1 hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende der Veranstaltung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erfolgen, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (Dauerveranstaltungen im Sinne des § 13 Abs. 2) innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Veranstaltungsmonats. §9 Entstehung der Steuerschuld Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung. § 10 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. (2) Die Steuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. (3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (Dauerveranstaltungen im Sinne des § 13 Abs. 2) ist die Steuer am fünfzehnten des jeweiligen Veranstaltungsmonats zu entrichten. (4) Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet, sofern eine Veranstaltung nicht stattfindet und der Antrag spätestens bis zum Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Monats gestellt wird. § 11 Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung Die Stadt Brühl ist berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsdienstleistungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Ergibt sich bei Abrechnung der geleisteten Vorauszahlung eine Nachzahlung, so ist diese innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheids unverzüglich durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. § 12 Steuervereinbarungen Die Stadt Brühl kann abweichend von den Vorschriften der §§ 4 bis 8 den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, sofern der Nachweis der steuerlich relevanten Daten im Einzelfall mit besonderem Aufwand verbunden ist oder die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 13 Anzeige- und Erklärungspflichten (1) Veranstaltungen im Sinne des § 2 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Brühl anzumelden. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Änderungen sind zu Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. (4) Zur Anmeldung sind alle in § 3 genannten Personen verpflichtet. (5) Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb eines Monats nach der letzten durchgeführten Veranstaltung gegenüber der Stadt Brühl anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung der Veranstaltungstätigkeit der Tag des Eingangs der Anzeige. (6) Bei Anmeldungen bzw. Anzeigen nach den vorstehenden Absätzen handelt es sich um Steuererklärungen im Sinne der §§ 149 ff. der Abgabenordnung. Sie können schriftlich (formlos) oder zur Niederschrift bei der Stadt Brühl abgegeben werden, soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt oder im Einzelfall keine andere Bestimmung getroffen wird. Zeitgleich mit Anmeldung oder Anzeige sind sämtliche Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur Festsetzung der Steuer nach den §§ 4 bis 6 erforderlich sind. § 14 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steueranmeldung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 15 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Ordnungsamtes, des Steueramtes und der ‚Stadtkasse der Stadt Brühl zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. § 16 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 13 und 15 dieser Satzung können gemäß der §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) in der jeweils geltenden Fassung als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 17 Geltung anderer Rechtsvorschriften Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der §§ 12 bis 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sowie die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese nach § 12 KAG für die Vergnügungssteuer gelten, entsprechende Anwendung. § 18 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft und findet Anwendung auf sämtliche Veranstaltungen, die ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung folgt, durchgeführt werden.