Daten
Kommune
Brühl
Größe
38 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
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Satzung der Stadt Brühl über den Anschluss und die Benutzung
der Fernwärmeversorgung in Neubaugebieten im Brühler Süden
vom ….
Nach den §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666/SGV NW 2023) hat
der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Stadtwerke Brühl GmbH, ein Unternehmen der Stadt Brühl, betreiben in
bestimmten Gebieten der Stadt eine Fernwärmeversorgung um hierdurch ein
öffentliches Bedürfnis nach mehr Umwelt- und Klimaschutz sowie der rationellen
.Energieverwendung zu erfüllen.
§2
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Grundstücke, die innerhalb der
markierten Flächen auf den anliegenden Lageplänen liegen. Diese Lagepläne sind
ebenso Bestandteil der Satzung wie die jeweils dazugehörenden textlichen
Beschreibungen der Satzungsgebiete
(2) Die in der Satzung für die Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen
gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für Erbbau- und Nießbrauchberechtigte
sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist.
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§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jede/r Eigentümer/in von im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken ist nach
Maßgabe des Absatzes 4 dieser Vorschrift berechtigt, von den Stadtwerken Brühl
GmbH zu verlangen, dass sein Grundstück an das Fernwärmenetz angeschlossen wird
(Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Fernwärmeanschlusses hat der
Anschlussberechtigte unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und
Betrieb
von
Heizungsanlagen
sowie
der
Vorgaben
des
Betreibers
des
Fernwärmenetzes das Recht, die auf seinem Grundstück benötigte Heizwärme aus
dem Fernwärmenetz zu entnehmen (Benutzungsrecht).
Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei Grundstücken, die außerhalb des Versorgungsgebietes liegen, kann die Stadt
auf Antrag und im Benehmen mit der Stadtwerke GmbH den Anschluss zu-lassen.
(4) Wenn der Anschluss innerhalb oder außerhalb des Versorgungsgebietes aus
technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder
besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erfordert, können die Stadt Brühl oder die
Stadtwerke Brühl GmbH den Anschluss versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die
Antragsteller/in sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und Kosten für
den Bau und den Betrieb zu tragen und wenn er/sie auf Verlangen hierfür
angemessene Sicherheit leistet. Eine Anrechnung dieser Mehraufwendungen auf die
üblichen Anschlusskosten erfolgt nicht
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer und jede Grundstückseigentümerin ist verpflichtet,
sein/ihr Grundstück an die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Brühl GmbH
anzuschließen, sobald er/sie mit der Bebauung eines Grundstücks im Bereich dieser
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Satzung nach ihrem Inkrafttreten beginnt., wenn das Grundstück durch eine Straße
erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Fernwärmeleitung vorhanden ist.
Befinden
sich auf
einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen eine
Wärmeversorgung benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude einzeln anzuschließen.
(2) Eine Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang kann im Einzelfall
widerruflich oder auf bestimmte Zeit erteilt werden, wenn ein begründetes Interesse des
Grundstückseigentümers an einer privaten Wärmeversorgung besteht. Eine Befreiung
darf nur erteilt werden, wenn sie ökologisch und energiewirtschaftlich vorteilhafter ist.
Bei Gewerbebetrieben dürfen auch wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden,
wenn ansonsten eine unzumutbare Härte für den Gewerbebetrieb gegeben wäre. Der
Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
Die
Erteilung
von
Befreiungen
darf
den
wirtschaftlichen
Betrieb
von
Fernwärmeversorgungseinrichtungen nicht gefährden.
(3) Für Baulichkeiten, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung angeschlossen sind,
ist der gesamte Bedarf an Heizwärme ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz
zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern/den Grundstückseigentümerinnen und allen Personen, die im Gebäude wohnen oder sonst
Wärme verbrauchen.
§4
Antrag für den Anschluss
Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz
sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin bei den Stadtwerken Brühl GmbH zu beantragen.
Der Antrag muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung
gestellt werden.
§5
4
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an
das Wärmeversorgungsnetz der Stadtwerke Brühl GmbH (technische Anschlussbedingungen), die Modalitäten der Wärmelieferung sowie das Entgelt, das für den
Anschluss und die Benutzung zu entrichten ist.
§6
Verstoß gegen die Satzung
Bei Verstoß gegen diese Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Anwendung.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl
in Kraft.
Anlagen
-FW Bplan 06.02 Text und Plan
- FW Bplan06.15 Text und Plan
- FW Bplan 01.16.TB II Text und Plan