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Vorlage (Fernwärmesatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
38 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
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Inhalt der Datei

1 Satzung der Stadt Brühl über den Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung in Neubaugebieten im Brühler Süden vom …. Nach den §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Die Stadtwerke Brühl GmbH, ein Unternehmen der Stadt Brühl, betreiben in bestimmten Gebieten der Stadt eine Fernwärmeversorgung um hierdurch ein öffentliches Bedürfnis nach mehr Umwelt- und Klimaschutz sowie der rationellen .Energieverwendung zu erfüllen. §2 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für Grundstücke, die innerhalb der markierten Flächen auf den anliegenden Lageplänen liegen. Diese Lagepläne sind ebenso Bestandteil der Satzung wie die jeweils dazugehörenden textlichen Beschreibungen der Satzungsgebiete (2) Die in der Satzung für die Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für Erbbau- und Nießbrauchberechtigte sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. 2 §3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jede/r Eigentümer/in von im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken ist nach Maßgabe des Absatzes 4 dieser Vorschrift berechtigt, von den Stadtwerken Brühl GmbH zu verlangen, dass sein Grundstück an das Fernwärmenetz angeschlossen wird (Anschlussrecht). (2) Nach der betriebsfertigen Herstellung des Fernwärmeanschlusses hat der Anschlussberechtigte unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Heizungsanlagen sowie der Vorgaben des Betreibers des Fernwärmenetzes das Recht, die auf seinem Grundstück benötigte Heizwärme aus dem Fernwärmenetz zu entnehmen (Benutzungsrecht). Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Bei Grundstücken, die außerhalb des Versorgungsgebietes liegen, kann die Stadt auf Antrag und im Benehmen mit der Stadtwerke GmbH den Anschluss zu-lassen. (4) Wenn der Anschluss innerhalb oder außerhalb des Versorgungsgebietes aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erfordert, können die Stadt Brühl oder die Stadtwerke Brühl GmbH den Anschluss versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Antragsteller/in sich bereit erklärt, die entstehenden Mehraufwendungen und Kosten für den Bau und den Betrieb zu tragen und wenn er/sie auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet. Eine Anrechnung dieser Mehraufwendungen auf die üblichen Anschlusskosten erfolgt nicht §4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Grundstückseigentümer und jede Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, sein/ihr Grundstück an die Fernwärmeversorgung der Stadtwerke Brühl GmbH anzuschließen, sobald er/sie mit der Bebauung eines Grundstücks im Bereich dieser 3 Satzung nach ihrem Inkrafttreten beginnt., wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Fernwärmeleitung vorhanden ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen eine Wärmeversorgung benötigt wird, so ist jedes dieser Gebäude einzeln anzuschließen. (2) Eine Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang kann im Einzelfall widerruflich oder auf bestimmte Zeit erteilt werden, wenn ein begründetes Interesse des Grundstückseigentümers an einer privaten Wärmeversorgung besteht. Eine Befreiung darf nur erteilt werden, wenn sie ökologisch und energiewirtschaftlich vorteilhafter ist. Bei Gewerbebetrieben dürfen auch wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden, wenn ansonsten eine unzumutbare Härte für den Gewerbebetrieb gegeben wäre. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Die Erteilung von Befreiungen darf den wirtschaftlichen Betrieb von Fernwärmeversorgungseinrichtungen nicht gefährden. (3) Für Baulichkeiten, die an die öffentliche Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Heizwärme ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern/den Grundstückseigentümerinnen und allen Personen, die im Gebäude wohnen oder sonst Wärme verbrauchen. §4 Antrag für den Anschluss Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin bei den Stadtwerken Brühl GmbH zu beantragen. Der Antrag muss bei Neubauten gleichzeitig mit dem Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden. §5 4 Art der Benutzung Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz der Stadtwerke Brühl GmbH (technische Anschlussbedingungen), die Modalitäten der Wärmelieferung sowie das Entgelt, das für den Anschluss und die Benutzung zu entrichten ist. §6 Verstoß gegen die Satzung Bei Verstoß gegen diese Satzung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Anwendung. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Anlagen -FW Bplan 06.02 Text und Plan - FW Bplan06.15 Text und Plan - FW Bplan 01.16.TB II Text und Plan