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Vorlage (1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 10 20 50 /01 16.11.2016 520/2016 Betreff 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Freytag Zust. Dez. Burkhardt Zust. Dienststelle Kämmerer Zimmermann Radermacher RPA Team Haushalt Dez. III -nur gesehen- Jülich Kuhl Brandt Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl“. Erläuterungen: Die in den Übergangsheimen/Containern bzw. angemieteten Wohnungen und Häusern untergebrachten Flüchtlinge erhalten derzeit laut Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl einen Gebührenbescheid, der die Kosten der Unterkunft ausweist. Diese setzen sich aus einer Grundgebühr und Nebenkosten zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach der Größe des Raumes. Der Preis/qm beträgt für alle Flüchtlingsheime laut Satzung aktuell 4,80 €. Die Nebenkosten (Wasser/Abwasser/Warmwasser/Heizung/Strom) sind abhängig von dem jeweiligen Übergangsheim (hier werden die tatsächlichen Verbrauchswerte der Vorjahre zu Grunde gelegt) und der Anzahl der Bewohner/innen des jeweiligen Zimmers sowie der Höhe der „Regelsätze“ im SGB XII/AsylbLG. Bei angemietetem Wohnraum durch die Stadt wird die Miete in gleicher Höhe an die Bewohner/innen weitergegeben. Die Vereinnahmung der Nutzungsgebühren erfolgt im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan (TEP) 3150 auf dem Konto 432182 unter der jeweiligen Kostenstelle der Unterkunft. Die Bewohner/innen erhalten in der Mehrzahl laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Rahmen dieser Leistungsgewährung werden die Drucksache 520/2016 Seite - 2 – obigen Nutzungsgebühren übernommen und belasten den städtischen Haushalt im TEP 3103. Es handelt sich also lediglich um eine interne Verrechnung innerhalb der Kommune. Neben den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG leben in den Unterkünften derzeit noch rund 185 zwischenzeitlich anerkannte Flüchtlinge, die in der Mehrzahl Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Brühl erhalten. Die Nutzungsgebühren werden in diesen Fällen direkt vom Jobcenter an die Stadt Brühl gezahlt. Anerkannte Flüchtlinge können grundsätzlich eine eigene Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt anmieten. Einige Flüchtlinge gehen einer Erwerbstätigkeit nach und müssen daher die Nutzungsgebühr eigenständig zahlen. In der Regel ziehen diese mittelfristig aus den städtischen Unterkünften aus und mieten selbst eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt. Die Erhebung der Gebühren stellt einen erheblichen fachbereichsübergreifenden Verwaltungsaufwand dar, der ohne finanzielle Auswirkung eingespart werden kann. Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW besteht im Rechtskreis des AsylbLG keine Möglichkeit, Gebühren von Leistungsberechtigten für Unterkunft in Unterbringungseinrichtungen zu erheben. Zum einen normiert das Asylbewerberleistungsgesetz die Ansprüche von leistungsberechtigten Personen im Sinne eines menschenwürdigen Existenzminimums; die Erhebung einer Benutzungsgebühr für kommunale Flüchtlingsunterkünfte widerspricht diesem Sinn und Zweck des Gesetzes. Zum anderen erhalten die Kommunen für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen (vgl. § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW) eine Erstattung der Kosten durch das Land NRW. Eine Gebührenerhebung nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen scheidet daher aus. Eine Gebührenfreiheit steht von daher auch den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes nicht entgegen. Die Satzung wird daher so geändert, dass für die Flüchtlinge grundsätzlich die Gebührenpflicht entfällt. Gebührenpflicht entsteht dann lediglich noch, wenn den nutzenden Personen 1. Leistungen nach dem AsylbLG nicht oder nicht mehr in voller Höhe zustehen (d.h. wenn Flüchtlinge für ihren Lebensunterhalt teilweise oder gänzlich selbst aufkommen können, z.B. da sie in einem Arbeitsverhältnis stehen), 2. Leistungen nach SGB II zustehen, 3. Leistungen nach SGB XII zustehen. Darüber hinaus wird aus Vereinfachungsgründen bei bestehender Gebührenpflicht und bei Unterbringung in einem Übergangsheim (nicht bei Wohnung oder Haus) die Gebühr für alle Heime einheitlich pauschaliert festgesetzt, wobei Verbrauchskosten in der Pauschale enthalten sind. In Hinblick darauf ist die Pauschale zukünftig regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Mit Einführung der Pauschale ändert sich grundsätzlich nichts an der Berechnung der Nutzungsgebühr. In der Vergangenheit wurde für jedes Heim die Gebühr einzeln berechnet und entsprechend festgesetzt. Künftig ändert sich lediglich, dass für die Festsetzung der Gebühr der Durchschnitt der Nutzungsgebühren aller Heime festgesetzt wird und dies unabhängig davon, in welchem Übergangsheim die Unterbringung stattfindet. Nach Information durch IT-NRW werden bei Änderung der Verfahrensweise auch keine Unregelmäßigkeiten bei zu meldenden Statistiken entstehen. Eine Einweisungsverfügung hat weiterhin in sämtlichen Fällen zu erfolgen. Anlage(n): (1) Änderungssatzung