Daten
Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
10 20 50 /01
16.11.2016
520/2016
Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Freytag
Zust. Dez.
Burkhardt
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Zimmermann Radermacher
RPA
Team Haushalt Dez. III
-nur gesehen-
Jülich
Kuhl
Brandt
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl“.
Erläuterungen:
Die in den Übergangsheimen/Containern bzw. angemieteten Wohnungen und Häusern
untergebrachten Flüchtlinge erhalten derzeit laut Satzung über die Errichtung und Unterhaltung
von Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl einen Gebührenbescheid, der die
Kosten der Unterkunft ausweist. Diese setzen sich aus einer Grundgebühr und Nebenkosten
zusammen.
Die Grundgebühr richtet sich nach der Größe des Raumes. Der Preis/qm beträgt für alle
Flüchtlingsheime
laut
Satzung
aktuell
4,80
€.
Die
Nebenkosten
(Wasser/Abwasser/Warmwasser/Heizung/Strom)
sind
abhängig
von
dem
jeweiligen
Übergangsheim (hier werden die tatsächlichen Verbrauchswerte der Vorjahre zu Grunde gelegt)
und der Anzahl der Bewohner/innen des jeweiligen Zimmers sowie der Höhe der „Regelsätze“ im
SGB XII/AsylbLG.
Bei angemietetem Wohnraum durch die Stadt wird die Miete in gleicher Höhe an die
Bewohner/innen weitergegeben.
Die Vereinnahmung der Nutzungsgebühren erfolgt im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan
(TEP) 3150 auf dem Konto 432182 unter der jeweiligen Kostenstelle der Unterkunft.
Die Bewohner/innen erhalten in der Mehrzahl laufende Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Rahmen dieser Leistungsgewährung werden die
Drucksache 520/2016
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obigen Nutzungsgebühren übernommen und belasten den städtischen Haushalt im TEP 3103. Es
handelt sich also lediglich um eine interne Verrechnung innerhalb der Kommune.
Neben den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG leben in den Unterkünften derzeit noch rund
185 zwischenzeitlich anerkannte Flüchtlinge, die in der Mehrzahl Leistungen nach dem SGB II vom
Jobcenter Brühl erhalten. Die Nutzungsgebühren werden in diesen Fällen direkt vom Jobcenter an
die Stadt Brühl gezahlt. Anerkannte Flüchtlinge können grundsätzlich eine eigene Wohnung auf
dem privaten Wohnungsmarkt anmieten.
Einige Flüchtlinge gehen einer Erwerbstätigkeit nach und müssen daher die Nutzungsgebühr
eigenständig zahlen. In der Regel ziehen diese mittelfristig aus den städtischen Unterkünften aus
und mieten selbst eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt.
Die Erhebung der Gebühren stellt einen erheblichen fachbereichsübergreifenden
Verwaltungsaufwand dar, der ohne finanzielle Auswirkung eingespart werden kann.
Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW besteht im Rechtskreis des
AsylbLG keine Möglichkeit, Gebühren von Leistungsberechtigten für Unterkunft in
Unterbringungseinrichtungen zu erheben. Zum einen normiert das Asylbewerberleistungsgesetz
die Ansprüche von leistungsberechtigten Personen im Sinne eines menschenwürdigen
Existenzminimums; die Erhebung einer Benutzungsgebühr für kommunale Flüchtlingsunterkünfte
widerspricht diesem Sinn und Zweck des Gesetzes. Zum anderen erhalten die Kommunen für die
Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen (vgl. § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW) eine
Erstattung der Kosten durch das Land NRW. Eine Gebührenerhebung nach allgemeinen
gebührenrechtlichen Grundsätzen scheidet daher aus. Eine Gebührenfreiheit steht von daher auch
den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes nicht entgegen.
Die Satzung wird daher so geändert, dass für die Flüchtlinge grundsätzlich die Gebührenpflicht
entfällt.
Gebührenpflicht entsteht dann lediglich noch, wenn den nutzenden Personen
1. Leistungen nach dem AsylbLG nicht oder nicht mehr in voller Höhe zustehen (d.h. wenn
Flüchtlinge für ihren Lebensunterhalt teilweise oder gänzlich selbst aufkommen können,
z.B. da sie in einem Arbeitsverhältnis stehen),
2. Leistungen nach SGB II zustehen,
3. Leistungen nach SGB XII zustehen.
Darüber hinaus wird aus Vereinfachungsgründen bei bestehender Gebührenpflicht und bei
Unterbringung in einem Übergangsheim (nicht bei Wohnung oder Haus) die Gebühr für alle Heime
einheitlich pauschaliert festgesetzt, wobei Verbrauchskosten in der Pauschale enthalten sind. In
Hinblick darauf ist die Pauschale zukünftig regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Mit Einführung der Pauschale ändert sich grundsätzlich nichts an der Berechnung der
Nutzungsgebühr. In der Vergangenheit wurde für jedes Heim die Gebühr einzeln berechnet und
entsprechend festgesetzt. Künftig ändert sich lediglich, dass für die Festsetzung der Gebühr der
Durchschnitt der Nutzungsgebühren aller Heime festgesetzt wird und dies unabhängig davon, in
welchem Übergangsheim die Unterbringung stattfindet.
Nach Information durch IT-NRW werden bei Änderung der Verfahrensweise auch keine
Unregelmäßigkeiten bei zu meldenden Statistiken entstehen.
Eine Einweisungsverfügung hat weiterhin in sämtlichen Fällen zu erfolgen.
Anlage(n):
(1) Änderungssatzung