Daten
Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
22.11.16, 15:03
Aktualisiert
22.11.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von
Übergangsheimen und Wohnunterkünften der Stadt Brühl
vom ….
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zurzeit jeweils gültigen Fassung:
§§ 4 und 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023)
und §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung
am … folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs.1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung
2. ggfs. den Gebührenbescheid, der die Höhe der Benutzungsgebühren festsetzt,
Artikel II
§ 4 Abs.2 erhält folgende Fassung
(2) Gebührenpflichtig sind die nutzenden Personen der Übergangsheime, Wohnunterkünfte
und Wohnungen, wenn den nutzenden Personen
1. Leistungen nach dem AsylbLG nicht mehr in voller Höhe zustehen,
2. Leistungen nach SGB II zustehen,
3. Leistungen nach SGB XII zustehen.
Artikel III
§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Unterbringung in Übergangsheimen und Wohnunterkünften wird als
Pauschale erhoben.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Gebührensätze betragen je Monat, soweit nicht anders bestimmt:
in den Übergangsheimen und Wohnunterkünften pauschal 162 €.
§ 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) In den Pauschalgebühren sind die Kostenbeiträge für Strom, Wasser/Abwasser und
Heizung enthalten. Die Höhe der Pauschale wird jährlich anhand der tatsächlichen Kosten
des Vorjahres überprüft und gegebenenfalls angepasst.
§ 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Erfolgt die Unterbringung in einer von der Stadt angemieteten Wohnung oder einem
angemieteten Einfamilienhaus, wird eine Benutzungsgebühr in Höhe der von der Stadt zu
zahlenden Miete festgesetzt. Ggf. weiter anfallende Kosten, die in der Miete nicht enthalten
sind (Gas, Wasser/Abwasser, Strom usw.) werden in tatsächlicher Höhe erhoben, wobei
eine Vorausleistung in Höhe der geschätzten Aufwendungen erhoben werden kann. Sofern
eine Wohnung oder ein Haus mit mehreren Familien genutzt wird, gelten Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 entsprechend.
Artikel IV
Diese Satzung tritt zum 1.1.2017 in Kraft.